Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZR 14/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5748

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] Verkündet am: 6. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen [X.] (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab-hängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des [X.] oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfüg-baren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren [X.] findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei [X.] leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Ein-kommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein [X.] Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in [X.] Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. [X.], Versäumnisurteil vom 6. Februar 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand:Die Parteien streiten noch um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung nachehelichen [X.], Abänderung einer [X.] über den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 sowie um Rück-zahlung überzahlten Unterhalts einschließlich der Kosten der [X.]. 1 - 3 - Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am 9. November 1993 geborene Beklagte zu 2 und die am 29. Juli 1986 geborene Beklagte zu 3 hervorgegangen. Die Kinder leben noch bei ihrer Mutter. 2 3 Am 9. Juli 1999 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen [X.] Vergleich, worin sich der Kläger zur Zahlung monatlichen Tren-nungsunterhalts und - für den Fall der Scheidung - monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 754 DM verpflichtete. Dabei gingen sie davon aus, dass der Kläger für die Beklagte zu 2 monatlich 522 DM und für die Beklagte zu 3 monatlich 618 DM jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes als Kindesunterhalt zahlt. Sie waren sich weiter darüber einig, dass die Beklagte zu 1 bis ein-schließlich Juli 2003 monatlich 1.000 DM netto anrechnungsfrei hinzuverdienen durfte und dass für diesen [X.]raum unmaßgeblich sein sollte, ob die Beklagte zu 1 in einer neuen Partnerschaft lebte. Für die [X.] ab August 2003 sollten sie hieran nicht mehr gebunden sein. Der Kläger ist seit Juni 2000 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist am 11. Juli 2001 eine weitere Tochter hervorgegangen. Der Kläger wohnt mit [X.] neuen Ehefrau und seiner jüngsten Tochter mietfrei in einem Haus der [X.]. 4 Mit Vergleich vom 6. Februar 2002 änderten der Kläger und die Beklagte zu 1 den Unterhaltsvergleich vom 9. Juli 1999 ab. Der nacheheliche Unterhalt wurde auf monatlich 333 • herabgesetzt; im Übrigen sollte es bei der Grundlage des Vergleichs vom 9. Juli 1999 verbleiben. 5 Mit [X.] vom 27. Februar 2002 erkannte der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von 107 % des [X.] der jeweiligen Altersstufe an. 6 - 4 - Für die [X.] bis einschließlich Januar 2005 wurden auf den nacheheli-chen Unterhalt der Beklagten zu 1 monatlich 333 • beigetrieben. Ab Februar 2005 zahlte der Kläger an die Beklagten monatlich 568 •, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 249 • auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2, 219 • auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 und 100 • auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 entfielen. Darüber hinaus hinterlegte der Kläger auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten bei deren Pro-zessbevollmächtigten monatlich 287 •. 7 Mit der Klage hat der Kläger zuletzt den Wegfall seiner nachehelichen Unterhaltspflicht, eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der [X.] zu 3 auf monatlich 219 •, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltszahlungen für die [X.] von August bis Oktober 2004 durch die Beklagte zu 2, Rückzahlung [X.] nachehelichen Unterhalts und [X.] sowie Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verlangt. 8 Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den nach-ehelichen Unterhalt aus dem Vergleich vom 6. Februar 2002 für die [X.] ab [X.] 2004 auf monatlich 237 • herabgesetzt, die Zwangsvollstreckung der [X.] zu 2 aus der Jugendamtsurkunde für die [X.] von August bis Oktober 2004 für unzulässig erklärt und die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber der Beklagten zu 3 für die [X.] ab Februar 2005 auf monatlich 219 • herabgesetzt hat. Außerdem hat es die Beklagten verurteilt, Unterhalt an den Kläger zurück-zuzahlen, und zwar die Beklagte zu 1 in [X.] • monatlich seit dem 22. Oktober 2004, die Beklagte zu 2 in Höhe von insgesamt 747 • für die [X.] von August bis Oktober 2004 und die Beklagte zu 3 in Höhe [X.] 54 • monatlich für die [X.] ab Februar 2005. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 9 - 5 - Auf die Berufungen der Parteien hat das [X.] das ange-fochtene Urteil abgeändert. Es hat die Unterhaltspflicht des [X.] aus dem Vergleich vom 6. Februar 2002 weiter herabgesetzt, und zwar zuletzt für die [X.] ab November 2005 auf monatlich 135 •. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 hat es die Jugendamtsurkunde vom 27. Februar 2002 lediglich insoweit [X.], dass der Kläger ihr für die [X.] von Februar 2005 bis Juni 2005 mo-natlich 219 • und für die [X.] ab Juli 2005 monatlich 228 • schuldet. Ferner hat es die Verurteilung zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts abgeändert und allein die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 17. November 2004 bis zum 31. Januar 2005 insgesamt 351,47 • zurückzuzahlen. Den [X.] über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2 hat es unverändert bestehen lassen. Im Übrigen hat auch das Oberlan-desgericht die Klage abgewiesen. 10 Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - [X.] des [X.], mit der er weiterhin den Wegfall des Anspruchs auf nacheheli-chen Unterhalt, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 3 auf den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag und eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung der Kosten der [X.] gegen ihn in Höhe von 608,54 • beantragt. 11 Entscheidungsgründe: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf 12 - 6 - der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.] 37, 79, 81 ff.). 13 Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das [X.] hat die Klage auf Abänderung des [X.] für zulässig erachtet. [X.] richte sich die Abänderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hier sei allerdings eine Neuberechnung ohne Bindung an die Grundlagen des Vergleichs [X.], weil sich die Vergleichsgrundlage, mit Ausnahme der bis Juli 2003 binden-den Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung eines [X.] und eines Zusammenlebens der Beklagten zu 1 mit einem neuen Partner, weder aus dem Vergleich ergebe noch unstreitig sei. Maßgeblich für den sich aus § 1570 [X.] ergebenden Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 seien deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten. 14 Zugrundezulegen sei das Erwerbseinkommen des [X.] im Jahre 2004, zumal seitdem keine weiteren Änderungen eingetreten seien. Ein steuer-licher [X.]vorteil sei lediglich für die [X.] bis einschließlich Juli 2004 zu berücksichtigen, weil der Kläger für die [X.] ab August 2004 eine Abänderung des [X.] und den Wegfall seiner Verpflichtung auf Zahlung nachehelichen Unterhalts beantragt habe. Zu berechnen sei der [X.]-vorteil auf der Grundlage eines vom Kläger nach der [X.] zu [X.] - 7 - steuernden Einkommens. Der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nicht zu be-rücksichtigen. Auch der höhere Kinderfreibetrag des [X.] ab der Geburt [X.] weiteren Kindes in der neuen Ehe sei nicht zu berücksichtigen. Vom Ein-kommen des [X.] seien neben den gesetzlichen Abgaben weitere Beiträge für eine Direktversicherung sowie die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abzusetzen. Nach Abzug einer 5 %-igen Pauschale für berufsbe-dingte Aufwendungen verblieben Einkünfte in Höhe von monatlich 1.670 •. Für das [X.] sei die in diesem Jahr erstattete Steuer mit monatlich 39,16 • hinzuzurechnen. Denn nach dem Steuerbescheid habe nur der Kläger und nicht seine zweite Ehefrau steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Für 2005 könne hin-gegen keine Steuererstattung berücksichtigt werden, weil der Kläger in diesem Jahr keine erhalten habe. Ein Wohnvorteil sei nicht zu berücksichtigen, obwohl der Kläger mit [X.] neuen Ehefrau in deren Haus wohne. Selbst wenn er dort mietfrei wohnen würde, handele es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter, die der geschie-denen Ehefrau des [X.] nicht zugute kommen könnten. 16 Von dem Einkommen des [X.] sei der die ehelichen [X.] prägende Kindesunterhalt abzusetzen. Dies gelte allerdings nicht für den Unterhalt des aus der neuen Ehe des [X.] hervorgegangen Kindes, weil es nach Rechtskraft der Scheidung geboren sei und die ihm gegenüber [X.] Unterhaltspflicht damit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt habe. Im Übrigen sei bei der Bemessung des Kindesunterhalts der Splittingvor-teil des [X.] aus seiner neuen Ehe zu berücksichtigen. Danach schulde der Kläger zwar Unterhalt nach der Einkommensgruppe 5 der [X.] Tabelle. Weil sich sein Einkommen allerdings an der unteren Grenze dieser Einkom-mensgruppe bewege und er neben der geschiedenen Ehefrau und den beiden 17 - 8 - Kindern aus erster Ehe noch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe unterhalts-pflichtig sei, sei eine Herabstufung des Kindesunterhalts um zwei Einkommens-gruppen gerechtfertigt. 18 Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf das Alter der jüngsten Tochter, die in dem streitigen Unterhaltszeitraum die vierte bzw. fünfte Klasse der Grund-schule besucht habe, zur Aufnahme einer [X.] verpflichtet gewe-sen. Nachdem sie im Jahre 2004 zeitweise arbeitslos geworden sei bzw. [X.] bezogen habe, habe sie sich nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bemüht. Für die gesamte relevante [X.] sei [X.] von einem aus [X.] erzielbaren Einkommen in Höhe von 630 • netto monatlich auszugehen, wie es die Beklagte zu 1 seit März 2005 erziele. Denn nach der langen Haushaltstätigkeit sei sie nur für einfache Bürotä-tigkeit einsetzbar, nachdem sie in zwei Kursen Kenntnisse im Bereich der [X.] erlangt habe. Ein auf der Grundlage halbschichtiger Tätigkeit erzielbares Einkommen aus einem nach [X.] zu versteuernden [X.] von 8,50 • liege sogar geringfügig darunter. Nach Abzug berufsbeding-ter Aufwendungen und einem Erwerbstätigenbonus verbleibe ihr ein anrechen-bares Einkommen in Höhe von 538 • monatlich. Der Kläger sei zur Zahlung des Unterhalts an die Beklagten und sein Kind aus zweiter Ehe hinreichend leistungsfähig. Der Splittingvorteil sei auch insoweit der zweiten Ehe zu belassen. Zunächst sei ein auf der Grundlage ei-nes fiktiven Einkommens nach [X.] zu ermittelnder Anteil des [X.] gemeinsam mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe-frau zu ermitteln. Sodann seien die Kinder in einem weiteren Schritt [X.] mit dem neuen Ehegatten am Splittingvorteil zu beteiligen. Der notwendige Selbstbehalt des [X.] sei wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Ehefrau um 250 • zu reduzieren. Ob der Rechtsansicht des [X.] 19 - 9 - zu folgen sei, wonach eine Ersparnis schon durch das gemeinsame Wirtschaf-ten eintrete, könne dahinstehen, weil der Kläger mit seiner neuen Familie in dem Haus seiner zweiten Ehefrau wohne. Ob er dafür Miete zahle, sei ohne Belang, weil dies nur zu einer Verschiebung von Einkommen innerhalb der Fa-milie führe. Weil die Selbstbehaltssätze der [X.] Tabelle Wohnkosten von 360 • enthielten, sei jedenfalls eine Reduzierung des Selbstbehalts um 250 • angemessen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 sei auch nicht verwirkt, ob-wohl sie in erster Instanz treuwidrig nicht offenbart habe, dass sie schon seit März 2005 einen festen Arbeitsplatz hatte. Das Verschweigen eigener Einkünfte im Prozess könne zwar die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 (jetzt: [X.]) [X.] erfüllen. Verwirkung trete jedoch erst ein, wenn ein versuchter Prozessbe-trug ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstelle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, obwohl die Beklagte zu 1 in erster Instanz nur das Arbeitslosengeld in Höhe von 538 • monatlich und nicht ihr ab März 2005 erzieltes Arbeitsein-kommen in Höhe von 610 • monatlich angegeben habe. Denn schon mit der Berufungsbegründung habe sie ihr tatsächliches Einkommen ohne gerichtliche Nachfrage offen gelegt. 20 Die Berufung der volljährigen Beklagten zu 3 gegen die Abänderung der Jugendamtsurkunde sei nur in geringem Umfang begründet. Das für sie [X.] Kindergeld sei in voller Höhe auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen und entlaste in voller Höhe den Kläger, weil dieser allein für ihren Unterhalt [X.]. Der vom Amtsgericht titulierte Unterhalt von monatlich (373 • - 154 • =) 219 • sei wegen der zum 1. Juli 2005 geltenden neuen [X.] Tabelle für die Folgezeit allerdings auf monatlich (382 • - 154 • =) 228 • zu erhöhen. 21 - 10 - Der Kläger könne Unterhaltsleistungen lediglich für die [X.] ab Rechts-hängigkeit der Rückforderungsklage, also ab dem 17. November 2004, [X.], weil die Beklagten für die davor liegende [X.] entreichert seien. Durch die Beitreibung von monatlich 333 • bis Januar 2005 habe die Beklagte zu 1 insgesamt 351,47 • mehr erhalten, als ihr an Unterhalt zustehe. Gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 liege hingegen keine Überzahlung vor. Den zusätzlich hinterlegten Betrag könne der Beklagte allenfalls aus dem zugrunde liegenden Treuhandverhältnis herausverlangen. 22 Die Kosten der Zwangsvollstreckung könne der Kläger nicht erstattet ver-langen. § 788 Abs. 3 ZPO finde nach seinem Wortlaut nur auf Urteile Anwen-dung, während die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erfolgt sei. Weil der Vergleich das Ergebnis eines gegenseitigen Nachgebens sei und kei-nen rechtskräftigen Titel bilde, dessen Durchbrechung nur unter erschwerten Voraussetzungen und erst ab bestimmten [X.]punkten möglich sei, liege inso-weit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. So wie der Gläubiger auch eine rückwirkende Abänderung eines Vergleichs hinnehmen müsse, müsse der Schuldner im Gegenzug akzeptieren, dass die Kosten einer im Nachhinein nicht vollständig gerechtfertigten Zwangsvollstreckung nur unter den Voraussetzun-gen der §§ 823, 826 [X.] erstattet werden könnten. Diese lägen hier nicht vor. 23 Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 24 II. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage zwar zu Recht für zu-lässig erachtet. Die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Beklagten [X.] - 11 - spricht aber nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Das wirkt sich schließlich auch auf die Höhe des Rückforderungsanspruchs des [X.] aus. 26 1. Die Abänderungsklage ist nach § 323 Abs. 1, 2 und 4 ZPO zulässig, weil nach dem Vortrag der Parteien seit dem [X.] und der Erstel-lung der [X.] wesentliche Änderungen der den [X.] zugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten sind. [X.] richtet sich die Abänderung des [X.] nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 [X.]), was eine Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände voraussetzt (zur Abänderung der [X.] vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - [X.] ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306; s. auch [X.] FamRZ 2007, 716). Enthält der [X.] - wie hier - allerdings keine ausdrückliche Vergleichsgrundlage und lässt diese sich auch nicht unzweifelhaft ermitteln, ist der [X.] im Abänderungsverfahren ohne eine Bindung an den abzuändernden Vergleich allein nach den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 26. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 257, 258; [X.]/[X.]/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO [X.]. 128 und [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 171). 2. Danach wird der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 schon dem Grunde nach nur für die [X.] bis Ende 2007 von den Gründen der angefochte-nen Entscheidung getragen. 27 [X.]) Auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts hat das [X.] der Beklagten zu 1 allerdings zu Recht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen. Denn die jüngste gemeinsa-28 - 12 - me Tochter der Parteien war im November 1993 geboren und in diesem [X.]-punkt erst 14 Jahre alt. Nach dem zum früheren Unterhaltsrecht in Rechtspre-chung und Literatur einhellig vertretenen [X.] war die Beklagte zu 1 deswegen lediglich zu einer [X.] verpflichtet und konnte im Übrigen vom Kläger Unterhalt nach § 1570 [X.] verlangen. 29 [X.]) Im Gegensatz zur Darstellung der Revision ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des aus einer [X.] erzielbaren Einkommens der Beklagten zu 1 zutreffend von den seit März 2005 tatsächlich erzielten [X.] ausgegangen. Denn es hat ihr ab dieser [X.] tatsächlich erzieltes [X.] von monatlich 630 • (nicht 610 •) für die gesamte unterhaltsrele-vante [X.] als erzielbar zugrunde gelegt. Abzüglich pauschalierter berufsbeding-ter Ausgaben in Höhe von 5 % (32 •) und eines Erwerbstätigenbonus von [X.] 10 % ergibt sich daraus das berücksichtigte Einkommen in Höhe von rund 538 •. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.]) Für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 wird das Berufungsgericht aller-dings die Änderung des § 1570 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.]l. 2007 I S. 3189; vgl. insoweit [X.] [X.] 2, 5 ff., [X.] [X.], 101, 102 ff.; Weinreich/[X.] Familienrecht 3. Aufl. § 1570 [X.]. 8 ff.; [X.] Unterhaltsrechtsänderungsgesetz [X.]. 57 ff.; [X.] Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff.) zu berücksichtigen haben. Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne wei-tere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 [X.]) Gründen verlängert werden (zum Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 [X.] vgl. Senatsurteil [X.] 168, 245, 260 ff. = [X.], 1362, 1366 f.). Für die Umstände, die 30 - 13 - eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1 darlegungs- und beweispflichtig. 31 3. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 1 gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. 32 a) Das für die ehelichen Lebensverhältnisse relevante Einkommen des [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend ohne Berücksichtigung des Split-tingvorteils aus seiner neuen Ehe ermittelt. [X.]) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das [X.] entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-denen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr von [X.] wegen durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weiter-geleitet werden ([X.] 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat der Senat inzwischen Rechnung getragen. Danach sind bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines früheren Ehegatten der Splittingvorteil eines [X.] Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und sein unter-haltsrelevantes Einkommen anhand einer fiktiven Steuerberechnung nach der [X.] zu ermitteln (Senatsurteil [X.] 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). 33 [X.]) Bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil allerdings zu Recht berücksich-tigt. Dieser steuerliche Vorteil aus der neuen Ehe ist schon deswegen bei der 34 - 14 - Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, weil das höhere Netto-einkommen auch dem Kind des [X.] aus seiner zweiten Ehe zugute kommt und die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder aus verschiedenen Ehen nicht auf unterschiedlichen Einkommensverhältnissen beruhen können (vgl. Senatsurteile [X.] 163, 84, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1820, vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885 und vom 25. April 2007 - [X.] ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1082). [X.]) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil des [X.] aus seiner neuen Ehe auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nur hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 2 und 3 und nicht hin-sichtlich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten zu [X.]. Allerdings wird sich die insoweit wegen des früheren Gleichrangs des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder mit dem Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) notwendige zweistufige Berechnung für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 erübrigen, weil der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder jetzt dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Rang vorgeht (§ 1609 Nr. 1 [X.]). 35 b) Richtig ist ferner, dass das Berufungsgericht den [X.]vorteil des [X.] wegen der Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu 1 lediglich für die [X.] bis Juli 2004 berücksichtigt und auf der Grundlage des Grundtarifs ([X.]) bemessen hat. 36 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig [X.] - 15 - von, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der [X.], durch Steuerbescheide oder Lohnabrechnungen nachgewiesenen [X.] sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegen-heit, mögliche Steuervorteile im Wege des [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-erlicher Vorteile aus dem [X.] geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des [X.] erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr. Hat der Unterhaltsschuldner nachehelichen Ehegattenunterhalt auf eine feststehende Unterhaltspflicht in dem betreffenden Jahr geleistet, konnte und musste er den steuerlichen Vorteil des [X.] in Anspruch nehmen. Stand seine Unterhaltspflicht aufgrund eines Anerkenntnisses oder eines Un-terhaltstitels fest, hätte er bei Erfüllung dieser Unterhaltspflicht ebenfalls den steuerlichen Vorteil des [X.] in Anspruch nehmen können, was zur fiktiven Zurechnung dieses [X.] führt (vgl. Senatsurteil [X.] 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 797). 38 [X.]) Für die [X.] bis Juli 2004 traf den Kläger wegen des [X.] und der tatsächlich geleisteten Zahlungen deswegen eine [X.] - 16 - rechtliche Obliegenheit, den daraus folgenden steuerlichen Vorteil in Anspruch zu nehmen. Weil er für die [X.] ab August 2004 allerdings eine Abänderung des Vergleichs mit dem Ziel des Wegfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung nach-ehelichen Unterhalts beantragt hatte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es ihm ab diesem [X.]punkt nicht mehr zumutbar war, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, die er gegebenenfalls später zu-rückzahlen müsste. [X.]) Auch soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil des [X.] für die [X.] bis einschließlich Juli 2004 auf der Grundlage des [X.] des [X.] nach der [X.] ([X.]) errechnet hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie ausgeführt, muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe zwar grundsätzlich dieser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein höheres Nettoein-kommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die geschiedene Ehefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten [X.] nach den Verhältnis-sen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen [X.] werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des [X.] ist somit auch dessen [X.]vorteil wegen der Unterhaltszahlungen an die [X.] zu 1 fiktiv nach der [X.] zu bemessen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - [X.] ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f.). 40 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die im Jahre 2004 geflossene Steuerrückzahlung zu Recht bei der Bemessung des in diesem Jahr geschuldeten Unterhalts berücksichtigt. Denn nach den Feststel-41 - 17 - lungen des Berufungsgerichts beruht die Steuererstattung allein auf dem steu-erpflichtigen Einkommen des [X.], zumal seine zweite Ehefrau in dieser [X.] nicht erwerbstätig war. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision steht die Rechtsprechung des [X.] und des Senats zur Be-rücksichtigung des Ehegattensplittings dem nicht entgegen. Der Kläger ist be-reits seit Juni 2000 erneut verheiratet, so dass davon auszugehen ist, dass der steuerliche Vorteil aus der Berücksichtigung der [X.] bereits bei der Bemessung des laufenden Einkommens berücksichtigt ist. Entsprechend hat das Berufungsgericht dieses Nettoeinkommen des [X.] für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau auch fiktiv neu berechnet. Die Steuerrückzahlung in Höhe von insgesamt 470 • dürfte deswegen im [X.] auf andere steuerliche Abzugsposten zurückzuführen sein. d) Im Ausgangspunkt ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Ansprüche der Beklagten zu 2 und 3 auf Kindesunterhalt bei der Bemessung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts berücksichtigt. Zu Unrecht hat es dabei allerdings den Unterhaltsanspruch des weiteren Kindes des [X.] aus seiner zweiten Ehe unberücksichtigt gelassen. 42 [X.]) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen will die Anknüpfung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Le-bensverhältnisse unverändert fortschreibende [X.], die nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichti-gen Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse an-gepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden könnte. Für eine solche Absicherung bietet das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschla-genen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten 43 - 18 - Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unter-haltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen [X.] - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotene Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (Senatsurteile [X.] 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f. und [X.] 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; s. auch [X.] FamRZ 2007, 845 f.). Nichts anderes kann für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich dadurch das dem [X.] verfügbare Einkommen vermindert (vgl. schon [X.] 166, 351, 361 f. = [X.], 683, 685 f.). Daher muss eine Korrektur nicht erst bei der Leistungsfähigkeit, sondern schon bei der [X.] ansetzen. Die Anknüpfung an den Stichtag der rechtskräftigen Scheidung, wonach für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Entwick-lungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgebend und Änderungen in der Folgezeit nur dann zu berücksichtigen seien, wenn diese schon in der Ehe angelegt gewesen seien (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. mit kritischer Anmerkung Graba), ist damit überholt. Das gilt insbesondere für den früheren Ansatz, dass unvorher-sehbare Änderungen nach der Trennung der Parteien nur deswegen grundsätz-lich noch die ehelichen Lebensverhältnisse prägen sollten, weil sie - zufällig - noch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eintraten und deshalb etwa die Un-terhaltspflicht für ein Kind aus einer anderen Verbindung bereits als "während der ehelichen Lebensgemeinschaft angelegt" anzusehen sei, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren ist (vgl. Senatsurteil vom 44 - 19 - 25. November 1998 - [X.] ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.). Entscheidend ist aber, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont hat, dass dem Recht des nachehelichen Unterhalts keine Lebensstandardgarantie entnommen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134, 135; [X.] 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; [X.] 166, 351, 361 f. = [X.], 683, 685 f.; [X.] 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Deswegen sind spätere [X.] bei der Bemessung des nachehelichen [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor der Rechtskraft der Eheschei-dung oder erst später eingetreten sind, und grundsätzlich auch unabhängig da-von, ob es sich um [X.] oder -verbesserungen handelt, wobei allerdings wegen der Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] Ausnahmen geboten sind. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Einkommensminderung findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu jetzt ausdrücklich BT-Drucks. 253/06 S. 59). Soweit das Gesetz ei-nen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, darf der [X.] diesen nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen Einkom-mensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - [X.] ZR 79/98 - [X.], 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. [X.] vom 14. Dezember 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 364, 367) oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der 45 - 20 - familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 494 ff.) bleiben sie deswegen un-berücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind. 46 In gleicher Weise sind auch [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie vor oder nach Rechtskraft der Eheschei-dung auftreten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Steigerungen nicht schon in der Ehe angelegt waren wie etwa allgemeine Lohnsteigerungen, son-dern auf eine unerwartete Entwicklung, z.B. einen Karrieresprung, zurückzufüh-ren sind. Nur solche unvorhersehbar gestiegenen Einkünfte sind deswegen nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzurechnen. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen [X.] nicht besser stellen, als er während der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich um [X.] des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten handelt. Bereits in seiner Surrogatrechtsprechung zur Berücksichtigung der [X.] aus einer späteren Erwerbstätigkeit anstelle früherer Haushaltstätigkeit und Kinder-erziehung (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - [X.] ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff., vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 und vom 7. Sep-tember 2005 - [X.] ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981) hat der [X.], dass auch die später hinzugekommenen Einkünfte schon in Gestalt der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung in der Ehe angelegt waren. Ebenso kann es nach ständiger Rechtsprechung keinen Unterschied machen, ob die Steigerung des für [X.] verfügbaren Einkommens auf einer [X.]steigerung oder darauf beruht, dass Zahlungsverpflichtungen auf-grund einer absehbaren Entwicklung entfallen sind. - 21 - Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Verände-rungen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben. Die Berück-sichtigung dadurch bedingter [X.] findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen mut-willig sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener [X.] eine neue Familie gründet und in dieser neuen Ehe Kinder geboren werden. Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für das neu hinzu gekommene Kind bei der Bemessung des [X.] unbe-rücksichtigt zu lassen, was dazu führen könnte, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte (vgl. insoweit Senatsurteil [X.] 166, 351 = [X.], 683, 685 f.). Bei der Neuberechnung des der [X.]n zu 1 zustehenden nachehelichen Unterhalts wird das Berufungsgericht [X.] auch den Unterhaltsbedarf des in zweiter Ehe geborenen Kindes zu be-rücksichtigen haben. 47 [X.]) Bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen [X.] hat das Berufungsgericht wiederum zu Recht den vollen [X.] der Kinder des [X.] berücksichtigt. Daran hat sich auch durch das zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des Unter-haltsrechts vom 21. Dezember 2007 nichts geändert. Denn mit dem nunmehr in § 1609 [X.] geschaffenen Vorrang des Unterhalts minderjähriger und privile-gierter volljähriger Kinder ist insoweit keine Änderung der früheren Rechtslage verbunden. Die Vorschrift des § 1609 [X.] beschränkt sich auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die [X.]. Auf die Höhe des [X.] hat diese Vorschrift hingegen keine 48 - 22 - Auswirkung. Soweit der Unterhaltsanspruch von Kindern ohne eigene Lebens-stellung mit Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie [X.] getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten oder Ansprüchen nach § 1615 l [X.], konkurriert, kann eine ausgewogene Verteilung des Einkommens etwa mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge der [X.] Tabelle hergestellt werden (vgl. insoweit [X.] [X.], 193, 197 f.). Mit dem Vorrang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder haben derartige Korrekturen für die Bemessung eines ausgewogenen [X.] aller Berechtigten allerdings eine noch größere Bedeutung gewon-nen. [X.]) Der bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zunächst ab-zusetzende volle Unterhaltsbedarf der Kinder des [X.] ist allerdings im Ge-gensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach dem Nettoeinkom-men aus der [X.] ([X.]) und nicht aus der [X.] zu bemessen. Zwar schuldet der Kläger seinen Kindern Unterhalt auf der [X.] seiner tatsächlich erzielten Einkünfte. Denn das Maß des den Kindern [X.] Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 [X.] nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der unter-haltsbedürftigen Kinder. Diese leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwär-tigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Auf die Anträge der Beklagten zu 2 und 3 hat das [X.] deren Unterhalt deswegen zutreffend nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des [X.] bemessen. 49 Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des [X.] abzusetzen. Weil der nacheheliche Unterhalt der Beklagten zu 1 demgegenüber auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus neuer Ehe fiktiv errechneten - 50 - 23 - geringeren Einkommens ermittelt wird, darf dieser nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes Einkommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller Familienmitglieder verwendet wird. Im Interesse dieses ausgewogenen Verhält-nisses der Unterhaltsansprüche von Kindern und geschiedenen Ehegatten ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils deswegen auch nur ein Kindesunterhalt auf der Grundlage die-ses - geringeren - Einkommens abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - [X.] ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). [X.]) Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kinder des [X.] wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten, nämlich einer geschiede-nen Ehefrau und insgesamt dreier Kinder, um zwei Einkommensgruppen der [X.] Tabelle herabgesetzt hat, liegt dies im Rahmen seines tatrichterli-chen Ermessens, das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass die ab dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende [X.] Tabelle höhere Einkommensschritte, nämlich jeweils 400 •, [X.], so dass künftig regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine [X.]stufe ausreichend sein dürfte (vgl. [X.] [X.], 193, 195 f.). 51 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den dem Kläger zu be-lassenden Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit seinem neuen [X.] herabgesetzt. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu [X.] Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und [X.] anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine [X.] - [X.] gebieten (Senatsurteil [X.] 166, 351, 356 = [X.], 683, 684). Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. 53 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem [X.] jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Lebenssituation si-cherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der [X.] in Folge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens dort, wo der [X.] nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern ([X.] 166, 351, 356 = [X.], 683, 684; vgl. dazu auch den 6. Existenzmini-mumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen [X.] hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeu-tung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rang-folge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Für den [X.] minderjähriger - wie der Beklagten zu 2 oder des weiteren Kin-des des [X.] - oder privilegierter volljähriger Kinder ist nach ständiger Recht-sprechung deswegen von einem nur wenig über dem [X.] liegen-den notwendigen Selbstbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), während für den Anspruch der Beklagten zu 1 auf nachehelichen Ehegattenunterhalt der Ehegattenselbstbe-halt ([X.] 166, 351, 358 = [X.], 683, 684) zu beachten ist. 54 - 25 - b) Der notwendige Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder kann entgegen der [X.] des Berufungsgerichts allerdings schon dann bis auf den jeweils konkret maßgeblichen Sozialhilfesatz herabgesetzt werden, wenn der [X.] in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt und dadurch Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung erspart (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ist der Unterhaltsschuldner - wie hier - verheiratet, muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass der [X.] und der neue Ehegatte nach § 1360 a [X.] einander zum Fami-lienunterhalt verpflichtet sind. Wechselseitig erbrachte Leistungen erfolgen [X.] auf dieser rechtlichen Grundlage und nicht als freiwillige Leistungen [X.]. 55 Zu Recht sehen die Leitlinien des Berufungsgerichts deswegen vor, dass der jeweilige Selbstbehalt beim Verwandtenunterhalt unterschritten werden kann, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch sei-nen Ehegatten gedeckt ist ([X.], 231, 234 Ziff. 21.5.1) und dass der Bedarf des neuen Ehegatten bei Unterhaltsansprüchen nachrangiger geschie-dener Ehegatten oder nachrangiger volljähriger Kinder lediglich mindestens 800 • beträgt und damit unter dem Ehegattenselbstbehalt liegt ([X.], 231, 234 Ziff. 22.1). Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob das Einkommen der neuen Ehefrau des [X.] in ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Höhe erreicht, die eine Ersparnis für den Kläger durch das gemeinsame Wirtschaften rechtfertigt. 56 c) Zu diesen allgemeinen Ersparnissen kommt hinzu, dass der Kläger mit seiner Familie in dem Haus seiner neuen Ehefrau wohnt und diese ihm den Wohnvorteil nicht als freiwillige Leistung Dritter, sondern im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360 a [X.] gewährt. Die Selbstbehaltsät-57 - 26 - ze der Leitlinien des Berufungsgerichts enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich nach dem gegenwärtigen Stand beim notwendigen Selbstbe-halt auf monatlich 360 • und beim Ehegattenselbstbehalt auf 400 • belaufen (vgl. die Leitlinien des Berufungsgerichts [X.], 231, 233 Ziff. 21.2 und 21.4). Im Gegensatz dazu wohnt der Kläger mietfrei, was auch im Rahmen des Selbstbehalts unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zwar sind die ersparten Mietkosten nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch schon bei der Bemessung des [X.] zu berücksichti-gen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Denn es handelt sich dabei um Gebrauchsvorteile im Sinne des § 100 [X.], die schon das verfügbare Einkommen entsprechend erhöhen. Die-ser Umstand steht einer weiteren Berücksichtigung im Rahmen der [X.] aber nicht entgegen. 58 5. Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des [X.]s der Beklagten zu 1 verneint hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 [X.] neben der Feststel-lung eines Härtegrundes aus Ziff. 1 bis 8 dieser Vorschrift stets eine grobe Un-billigkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteil vom 12. November 2003 - [X.] ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 614). Das hat das [X.] in seiner tatrichterlichen Verantwortung in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise verneint. 59 Zwar war die Beklagte zu 1 im letzten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 2. März 2005 auch persönlich erschienen und hatte die Auf-nahme ihrer Berufstätigkeit ab März 2005 nicht offenbart. Deswegen hat das Amtsgericht ihr auch nicht die damals tatsächlich erzielten 630 • monatlich [X.] - 27 - rechnen können, sondern lediglich ein fiktiv erzielbares Nettoeinkommen von 564 •. Schon in der Berufungsbegründung hat die Beklagte zu 1 dieses [X.] aber unaufgefordert klargestellt, was einen Schaden des [X.] ver-hindert hat. Unter Berücksichtigung der sehr engen finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht eine "grobe" Un-billigkeit verneint. 6. Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht nur die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts verurteilt. Zutreffend hat es auch keine Bedenken dagegen erhoben, dass der Kläger seine Anträge auf Abänderung des [X.] und der [X.] im Wege der Klagehäu-fung mit einer Klage auf Rückforderung überzahlten Unterhalts verbunden hat (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 221). 61 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Rückzahlung der vor Rechts-hängigkeit der Klage geleisteten Unterhaltszahlungen abgelehnt. Denn insoweit können die Beklagten als Unterhaltsgläubiger sich gegenüber dem bereiche-rungsrechtlichen Anspruch nach § 818 Abs. 3 [X.] auf den Wegfall der Berei-cherung berufen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicher-ten, der das [X.] im Vertrauen auf das Fortbestehen des [X.] verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der [X.] gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf ver-braucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat (Senatsurteile [X.] 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152, 1153 f. und vom 27. Oktober 1999 - [X.] ZR 239/97 - [X.], 751). 62 - 28 - b) Vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage an kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach § 818 Abs. 4 [X.] allerdings nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften (Senatsurteile [X.] 118, 383, 390 = FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April 1998 - [X.] ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). 63 [X.]) Zur Höhe wird der Anspruch unter Berücksichtigung der monatlich bis einschließlich Januar 2005 [X.] 333 • allerdings davon abhän-gen, inwieweit die Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Abänderungsklage zum Unterhalt berechtigt war, der Unterhalt also mit Rechtsgrund geleistet [X.] ist. 64 [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Zahlungsan-spruch auf [X.] der beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinterleg-ten Beträge abgewiesen. Denn insoweit steht dem Kläger allenfalls ein [X.] auf Freigabe der hinterlegten Beträge zu. Die Voraussetzungen einer Erfüllung durch Hinterlegung nach §§ 372, 378 [X.] hat der Kläger nicht hinrei-chend vorgetragen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - [X.] ZR 23/00 - NJW 2003, 1809, 1810). 65 c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Antrag auf [X.] der Kosten der Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 1 bis 3 abge-wiesen. Die Beklagten hatten ihre aus dem Vergleich bzw. den [X.] folgenden Unterhaltsansprüche für die [X.] bis einschließlich Januar 2005 vollstreckt. Die Klage auf Abänderung des Vergleichs über den nacheheli-chen Ehegattenunterhalt und die [X.] vom 29. Oktober 2004 wurden den Beklagten zu 1 und 2 am 18. November 2004 zugestellt. Erst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2004, zugestellt am 66 - 29 - 1. Januar 2005, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen [X.] über den nachehelichen Ehegattenunterhalt teilweise gegen [X.] eingestellt. 67 [X.]) Soweit die Abänderungsklage lediglich zu einer Reduzierung des [X.] Unterhalts, nicht aber zum vollständigen Wegfall der Unterhalts-pflicht des [X.] führt, hat die Beklagte zu 1 weiterhin zu Recht vollstreckt, so dass schon die Voraussetzungen des § 788 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. [X.]) Unabhängig davon findet § 788 Abs. 3 ZPO auf die Vollstreckung ge-richtlicher Vergleiche keine Anwendung; eine Erstattung solcher Kosten kommt lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 823, 826 [X.] in Betracht. Zu Recht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass ein Unterhaltsver-gleich keine materielle Rechtskraft entfaltet und deswegen - anders als ein ge-richtliches Urteil (§ 323 Abs. 3 ZPO) - auch schon für die [X.] vor Rechtshän-gigkeit der Abänderungsklage abgeändert werden kann. Weil der Unterhalts-gläubiger auf die Vollstreckung angewiesen ist, wenn der Schuldner seiner ver-gleichsweise vereinbarten Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann die ver-schärfte Haftung des § 788 Abs. 3 ZPO nicht in entsprechender Weise auf [X.]e ausgedehnt werden. Denn sie würde sich dann auch auf eine Vollstreckung vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erstrecken. Ein Schadensersatzanspruch kann dem Unterhaltsschuldner in solchen Fällen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur unter den Voraussetzun-gen der §§ 823, 826 [X.] zustehen. 68 - 30 - III. 69 Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats neu bemessen muss. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 für die [X.] ab Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts zu beurteilen. IV. Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu einer geringeren Unterhaltspflicht des [X.] gelangt, wird es auch zu prüfen haben, ob sich sein Einkommen aus anderen Gründen höher dar-stellt. 70 Denn das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens des [X.] dessen höheren Freibetrag nach der Geburt des weiteren Kindes in neuer Ehe nicht berücksichtigt. Falls sich dies hier im Er-gebnis auswirken würde, widerspräche das der neueren Rechtsprechung des Senats. Der Freibetrag in Höhe von 1.824 • für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag in Höhe von 1.080 • für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wer-den nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinder-71 - 31 - freibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten hat. Da diese Freibeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und so-gar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden. 72 Anders zu beurteilen sind lediglich die auf § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beru-henden Freibeträge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorgenann-ten Beträge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den §§ 26, 26 b EStG zu-sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der [X.] voraus, so dass auf jeden Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 2.904 • entfällt. Nur der aus § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des [X.] zukommende - Steuervorteil muss deshalb der [X.]n Ehe vorbehalten werden und kann nicht der geschiedenen Ehe zugute - 32 - kommen (Senatsurteil vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885 f.). Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 33 F 245/04 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 16 UF 104/05 -

Meta

XII ZR 14/06

06.02.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZR 14/06 (REWIS RS 2008, 5748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5748

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