Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011, Az. XII ZR 151/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 716

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Gegenstand

Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten


Leitsatz

1. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437).

2. Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

3. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil 18. Oktober 1989, IVb ZR 89/88, BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260).

4. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien, die [X.] Staatsangehörige sind, streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im August 1989 die Ehe geschlossen; im August 1996 wurde der gemeinsame [X.] geboren. Nach der Trennung im Oktober 2002 wurde die Ehe im März 2004 rechtskräftig nach [X.]m Recht geschieden.

2

Der Kläger ist Vater eines im März 2005 geborenen weiteren Kindes; seit Juli 2006 ist er mit der Mutter dieses Kindes verheiratet.

3

Am 1. März 2006 wurde der Kläger durch das Amtsgericht - Familiengericht - O.      unter Anwendung [X.] Rechts zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 299 € verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 25. April 2007 wurde die Unterhaltspflicht abgeändert und der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich 221 € herabgesetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen des zum 1. Januar 2008 eingetretenen Gleichrangs seiner neuen Ehefrau mit der Beklagten und des inzwischen erhöhten Selbstbehalts.

4

Das Amtsgericht hat das Urteil vom 25. April 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die [X.] ab dem 23. Juli 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 167 € verlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]beschluss vom 3. November 2010 - [X.]/10 - [X.], 100 Rn. 10).

6

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

7

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil das Amtsgericht ihr zu Recht weiteren [X.]en Unterhalt versagt habe. Im Abänderungsverfahren sei [X.] Unterhaltsrecht anwendbar, weil auch das abzuändernde Urteil auf [X.] Unterhaltsrecht beruhe. Danach stehe der Beklagten zwar dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zu, sie könne ihren Bedarf jedoch mit den ihr fiktiv zuzurechnenden Einkünften selbst decken.

8

Die Beklagte habe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 [X.] und auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 [X.]. Der von ihr betreute gemeinsame [X.] sei zwar bereits dreizehn Jahre alt. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der [X.] unter der Trennung seiner Eltern leide und sehr verhaltensauffällig sei und dass seine Betreuung mit einer erheblichen Belastung der Mutter verbunden sei. Der [X.] besuche bis 14 Uhr die Schule. Wegen des Bedarfs nach ergänzender persönlicher Betreuung und der sich daraus für die Beklagte ergebenden psychischen Belastung sei ihr zwar keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des gemeinsamen [X.]es sei aber keine ständige Betreuung erforderlich. Die Beklagte könne neben der persönlichen Betreuung täglich sechs Stunden arbeiten und bei einem Stundenlohn von 7 € ein monatliches Nettoeinkommen erzielen, das sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf 682,63 € belaufe.

9

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt stehe der Beklagten schon deswegen nicht zu, weil sie gegenwärtig keine Ausbildung absolviere. Auch unmittelbar nach der Trennung im Jahre 2002 habe sie keine Ausbildung aufgenommen; bis zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung seien vier Jahre vergangen. Der Entschluss zur Weiterbildung sei erst nach der Kündigung eines zwischenzeitlich eingegangenen Arbeitsverhältnisses gefallen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt sei nach § 1609 Nr. 2 [X.] gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des [X.]. Ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei deswegen im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Dabei sei der auf der neuen Ehe beruhende Splittingvorteil einzubeziehen. Die jetzige Ehefrau des [X.] sei nicht berufstätig und verfüge über kein Einkommen. Trotz des Alters ihres Kindes und der zeitweisen Betreuung im Kindergarten sei ihr kein fiktives Einkommen zuzurechnen. Den Ehegatten stehe es grundsätzlich frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Ehegatte allein einer Berufstätigkeit nachgehe und der andere sich der Familienarbeit widme. Eine Erwerbspflicht innerhalb der neuen Ehe und die sich daraus ergebende Möglichkeit der fiktiven Zurechnung eines Erwerbseinkommens kämen allenfalls im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Betracht.

Der Kläger habe im Jahre 2008 ein Nettoeinkommen erzielt, das sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf 1.762,43 € belaufe. Für die [X.] ab 2009 sei das Einkommen bei nur geringen Veränderungen der Steuerlast fortzuschreiben. Lebe der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung grundsätzlich die Ersparnis durch dieses Zusammenleben zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung allein durch Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sei hingegen nicht möglich, weil sie sonst sowohl dem geschiedenen Ehegatten als auch dem gleichrangigen neuen Ehegatten in gleicher Weise zugutekomme. Der Synergieeffekt könne daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass einerseits der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden zweiten Ehegatten um einen Prozentsatz gekürzt und der Bedarf des ersten Ehegatten um diesen Prozentsatz angehoben werde. Dies führe zu einer Erhöhung des Bedarfs des ersten Ehegatten um 10 %. Von einer Ersparnis durch das Zusammenleben könne aber nur dann die Rede sein, wenn der gemeinsame Selbstbehalt der Partner gewahrt sei. Dieser betrage 1.800 € und sei allein durch das Einkommen des [X.] nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts nicht gesichert. In solchen Fällen sei eine Reduzierung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs eines mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nicht zulässig. Ohne Berücksichtigung eines Synergieeffekts ergebe sich somit ein Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 586,54 €, der durch die von ihr erzielbaren Einkünfte voll gedeckt sei.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht hat das [X.] den Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nach [X.] materiellem Recht beurteilt.

Für den hier relevanten [X.]en Unterhalt ab dem 23. Juli 2008 richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den Vorschriften des [X.] über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.]; vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 5). Nach dessen Art. 8 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für den [X.]en Unterhalt zwar das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend (vgl. jetzt Art. 5 HUP 2007). Das wäre hier das [X.] Recht, weil die Parteien auf der Grundlage ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit nach diesem Recht geschieden worden sind. Im Ausgangsverfahren hätten die Instanzgerichte den [X.]en Unterhalt deswegen nach [X.]m Recht beurteilen müssen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 477 ff.).

Hier begehrt der Kläger allerdings Abänderung der früheren Entscheidungen zum [X.]en Unterhalt vom 1. März 2006 und vom 25. April 2007, die auf der Grundlage des [X.] Unterhaltsrechts ergangen sind. Auch wenn im Ausgangsverfahren über den [X.]en Unterhalt ein unzutreffendes [X.] angewandt wurde, hat dies im Rahmen der späteren Abänderung dieses [X.] Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ermöglicht § 323 ZPO weder eine von der bisherigen [X.] unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben. Die [X.] kann vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des [X.] führen ([X.]urteil [X.]Z 185, 322 = [X.], 1150 Rn. 10 ff., 19 ff. und [X.] Urteil vom 16. Mai 1979 - [X.] - FamRZ 1979, 694, 695). Entsprechend ist im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auch das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende materielle Recht - sei es das inländische oder ein ausländisches - nicht austauschbar, sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich. Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ([X.]urteile vom 1. Juni 1983 - [X.] b ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808 und vom 29. April 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1060, 1062). Das führt hier zur Anwendbarkeit des [X.] Unterhaltsrechts.

2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Dabei ist es allerdings der Rechtsprechung des [X.] gefolgt und hat den Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller [X.] eingetretenen tatsächlichen Umstände bestimmt. Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das [X.] für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt ([X.] [X.], 437, 441 ff.). Im [X.] an diese Entscheidung gibt der [X.] diese Rechtsprechung zur Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. [X.]urteile [X.]Z 175, 182 = [X.], 968 Rn. 42 ff. und [X.]Z 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 30 ff.) auf und kehrt für die [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu dem seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip zurück.

a) Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich jedenfalls durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 136; [X.]E 108, 351, 366 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; [X.] [X.], 437 Rn. 69; [X.]urteile [X.]Z 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 989 ff.; vom 19. Juli 2000 - [X.] - [X.], 1492, 1493; vom 25. November 1998 - [X.]/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.; vom 20. Oktober 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 87, 88 f.; vom 18. März 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1045, 1056; vom 13. Juli 1988 - [X.] b ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1032; vom 11. Mai 1988 - [X.] b ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 und vom 25. Februar 1987 - [X.] b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 426 ff.).

Bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind somit grundsätzlich die Umstände zu berücksichtigen, die das für [X.] verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben ([X.]urteil vom 10. Dezember 1980 - [X.] b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 f.). Ebenso ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten beeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand (vgl. [X.] [X.], 437 Rn. 69).

aa) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind ([X.]urteile vom 19. Juli 2000 - [X.] - [X.], 1492, 1493; vom 25. November 1998 - [X.]/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.; vom 20. Oktober 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 87, 88 f.; vom 13. Juli 1988 - [X.] b ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1032; vom 11. Mai 1988 - [X.] b ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 und vom 25. Februar 1987 - [X.] b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 [X.] gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind ([X.]urteil vom 25. Februar 1987 - [X.] b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Ihr Nachrang wirkt sich dann erst bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalles im Rahmen der Leistungsfähigkeit aus (zum Begriff des Mangelfalls vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1). Die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen entfallen erst dann, wenn das Kind selbst nicht mehr unterhaltsberechtigt ist ([X.]urteil vom 20. Juli 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 1085, 1087 f.).

bb) Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l [X.], den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nichtehelichen Kindes schon während der Ehezeit von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann (so auch [X.] [X.], 523, 524; [X.] 2011, 182, 184). Auch diese Unterhaltspflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits beeinflusst. Weil der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es in solchen Fällen gerechtfertigt und sogar geboten, bei der [X.] den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l [X.] in der geschuldeten Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abzuziehen (vgl. [X.]urteile vom 20. Oktober 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. Februar 1987 - [X.] b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der abweichenden Auffassung ([X.]/Brudermüller NJW 2011, 2609, 2610; [X.] [X.], 849, 856), wonach Unterhaltsansprüche nach § 1615 l [X.] die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflussen, auch wenn sie bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind, vermag der [X.] nicht zu folgen. Soweit [X.] darauf hinweist, dass der Unterhaltsberechtigte von den erst während der Ehe hinzugekommenen Unterhaltspflichten seines Ehegatten im [X.]punkt der Heirat noch nichts wusste, während er über die Unterhaltspflicht gegenüber [X.] geborenen Kindern grundsätzlich informiert sei, überzeugt dies nicht. Nach dem genannten Verständnis des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.], das auch der Entscheidung des [X.]s ([X.] [X.], 437 Rn. 69 f.) zugrunde liegt, kommt es nicht auf die Kenntnis des unterhaltsberechtigten Ehegatten im [X.]punkt der Heirat, sondern nur darauf an, dass die Unterhaltspflicht noch während der Ehe entstanden ist und somit das in dieser [X.] für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen beeinflusst hat. Auch das weitere Gegenargument, welches darauf abstellt, dass sich der Bedarf der Mutter eines während der Ehezeit nichtehelich geborenen Kindes gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 [X.] nach ihrer eigenen Lebensstellung richtet und somit den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen übersteigen könne, überzeugt nicht. Denn ob die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes tatsächlich höheren Unterhalt als die geschiedene Ehefrau bekommt, lässt sich erst unter Berücksichtigung des [X.]es beantworten, der nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] bereits im Rahmen der Bemessung ihres [X.] zu berücksichtigen ist ([X.]urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - [X.], 442 Rn. 13 ff.). Selbst wenn die Wahrung der [X.] auch insoweit erst ein Umstand der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 [X.] wäre, könnten unbillige Ergebnisse auf dieser Stufe vermieden werden.

cc) Danach hatte die noch fortbestehende Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber dem ehegemeinsamen Kind bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt. Das [X.] hat den insoweit nach § 1610 Abs. 1 [X.] angemessenen Unterhalt deswegen zu Recht vorab vom Einkommen des [X.] abgezogen, bevor es den Unterhaltsbedarf der Beklagten ermittelt hat.

b) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] können aber auch durch solche Umstände beeinflusst werden, die erst nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind und mit der Ehe in Zusammenhang stehen.

aa) Dies setzt nach der Rechtsprechung des [X.]s zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen voraus, damit die Auslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt ist ([X.] [X.], 437 Rn. 70). Solches ist bei Entwicklungen der Fall, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten ([X.] [X.], 437 Rn. 70; [X.]urteile [X.]Z 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.; vom 18. März 1992 - [X.] - FamRZ 1992 - 1045, 1046 f. und vom 16. März 1988 - [X.] b ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703). An dieser Rechtsprechung zur Berücksichtigung der bereits in der Ehe angelegten [X.]en Veränderungen bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 hält der [X.] fest (vgl. auch [X.], 445, 446; [X.] 2011, 102, 103 und [X.] 2011, 136, 138 f., 142).

bb) Einfluss auf die [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen können nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene Umstände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei [X.] Ehe eingetreten wären ([X.] [X.], 437 Rn. 64, 70; [X.]urteil vom 27. November 1985 - [X.] b ZR 87/84 - FamRZ 1986, 148, 149). Gleiches gilt, wenn die späteren Umstände bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren ([X.]urteil vom 16. März 1988 - [X.] b ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703). [X.] Einkommensänderungen bestimmen somit insbesondere dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es sich um bereits während der Ehezeit absehbare Entwicklungen handelt. Das gilt sowohl für einen nicht vorwerfbaren [X.]en Einkommensrückgang ([X.]urteil [X.]Z 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.) als auch für eine nicht vorwerfbare [X.]e Arbeitslosigkeit oder den Beginn der Regelaltersrente ([X.]urteil [X.]Z 163, 187 = [X.], 1479, 1480). Auch [X.]e Veränderungen im [X.] sind dann bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen, wenn dies auch bei [X.] Ehe zu erwarten war, wie etwa der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten ([X.]urteil vom 31. März 1982 - [X.] b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575, 576). Dass die spätere Entwicklung dem Unterhaltspflichtigen nicht vorwerfbar sein darf (vgl. [X.] [X.], 437 Rn. 70 und [X.] [X.], 849, 854), ergibt sich schon daraus, dass eine dem Unterhaltspflichtigen [X.] zum Ansatz fiktiver Einkünfte führen würde und deswegen letztlich unberücksichtigt bliebe ([X.]urteil vom 18. März 1992 - [X.] - FamRZ 1992 - 1045, 1046 f.).

Die Einkünfte aus einer [X.] aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zu behandeln und somit ebenfalls bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ([X.]urteil [X.]Z 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988 ff.; [X.]E 105, 1 = [X.], 527). Ein hinreichender Bezug zur Ehe ist in dem erst [X.] erzielten Erwerbseinkommen deswegen zu erblicken, weil die Erwerbstätigkeit mit zunehmendem Alter der gemeinsamen Kinder auch bei [X.] Ehe zu erwarten gewesen wäre.

c) Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt hingegen eine [X.]e Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet. Dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.]s insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst durch die Scheidung der ersten Ehe eintreten kann ([X.] [X.], 437 Rn. 70). Gleiches gilt für die aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile, wie den Splittingvorteil ([X.]E 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 823 f. und [X.]urteile [X.]Z 163, 84 = [X.], 1817, 1819 und vom 23. Mai 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 1232 Rn. 15 ff.) oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge ([X.]urteil [X.]Z 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.). Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehegatten aus seiner neuen Ehe muss bei der Bemessung des [X.] der geschiedenen Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und nach der Rechtsprechung des [X.]s dieser neuen Ehe verbleiben muss ([X.]E 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; [X.]beschluss [X.]Z 163, 84 = [X.], 1817, 1819). Auch der Vorteil des Zusammenlebens des [X.] in seiner neuen Ehe kann sich nur im Rahmen der Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau mit dem Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der Leistungsfähigkeit auswirken, nicht hingegen auf die gebotene [X.] im Wege der [X.] der ehelichen Lebensverhältnisse ([X.] 2011, 120, 122; a.A. wohl [X.] [X.], 849, 860).

Auch die Unterhaltspflicht für ein [X.] geborenes Kind und der Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheiratete Mutter nach § 1615 l [X.] sind bei der Bemessung des [X.] eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es für die erst [X.] entstandenen Umstände an der erforderlichen Anknüpfung an die geschiedene Ehe. Solche Unterhaltsansprüche sind weder in der Ehe angelegt noch bei [X.] Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (so auch [X.]/Brudermüller NJW 2011, 801, 805; [X.], 445, 446 f.; [X.] [X.], 849, 855; [X.] 2011, 136, 142 und [X.] 2011, 182, 184). Der abweichenden Auffassung von [X.] ([X.], 523, 524 und [X.]/[X.] [X.], 597) vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Soweit darauf abgestellt wird, dass solche von einer Wiederheirat unabhängige Unterhaltspflichten auch bei [X.] Ehe möglich sind, überzeugt dies nicht. Denn bei [X.] Ehe besteht jedenfalls nicht die vom [X.] ([X.], 437 Rn. 64) geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Geburt weiterer Kinder aus einer anderen Verbindung. Das Gebot der Gleichbehandlung aller ehelich oder [X.] geborenen minderjährigen Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) kann eine Berücksichtigung [X.] geborener Kinder bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen ebenfalls nicht begründen. Denn nach § 1609 Nr. 1 [X.] stehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ohnehin stets im ersten Rang. Unabhängig davon, ob sie den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten beeinflussen oder nicht, sind ihre Ansprüche im Rahmen der Leistungsfähigkeit stets vorab zu befriedigen, was die von der Verfassung gebotene Gleichbehandlung sicherstellt (vgl. auch [X.] [X.], 849, 856).

d) Soweit die Umstände der geschiedenen Ehegatten bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind, ist schon insoweit der [X.] zu beachten. Der [X.] hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Unterschiede im Einkommen der geschiedenen Ehegatten nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugutekommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird ([X.]urteile vom 31. März 1982 - [X.] b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575 f. und vom 10. Dezember 1980 - [X.] b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird ([X.] [X.], 437 Rn. 46; [X.]E 105, 1, 12 = [X.], 527 und [X.]E 63, 88, 109 = FamRZ 1983, 342; so auch [X.]/[X.] [X.], 597 und [X.] 2011, 102, 105).

Ausnahmen von dieser [X.] im Rahmen der [X.] sind nur dann geboten, wenn im Einzelfall nach der Rechtsprechung des [X.] ein Mindestbedarf geschuldet ist ([X.]urteile [X.]Z 184, 13 = [X.], 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - [X.], 629 Rn. 32 f.) oder wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt eine konkrete [X.] erforderlich ist (vgl. [X.]urteile vom 10. November 2010 - [X.]/08 - [X.], 192 Rn. 21 ff. und vom 11. August 2010 - [X.]/09 - [X.], 1637 Rn. 26 ff.). In allen anderen Fällen wird durch die pauschale [X.] im Wege der [X.] hinsichtlich aller im Rahmen des § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigenden Umstände der [X.] gewahrt.

e) Danach hat die Beklagte als geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsbedarf, der sich auf der Grundlage ihres Einkommens und des Einkommens des [X.] ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe und unabhängig von dem Unterhaltsbedarf seiner neuen Ehefrau und des [X.] geborenen Kindes bemisst.

Auf dieser rechtlichen Grundlage kann bereits der Bedarf der Beklagten nicht abschließend ermittelt werden. Denn das [X.] hat lediglich das Einkommen des [X.] in seiner neuen Ehe festgestellt und in konsequenter Anwendung der früheren Rechtsprechung zur Dreiteilung bei der [X.] den Splittingvorteil nicht eliminiert. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich jedoch aus der Hälfte der nach Abzug des jeweiligen Erwerbstätigenbonus errechneten Differenz der Einkünfte des [X.] ohne Splittingvorteil nach Abzug des Kindesunterhalts (vgl. [X.]urteil vom 23. Mai 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 1232 Rn. 29 ff.) mit dem fiktiven Einkommen der Beklagten. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s ist eine solche Bedarfsermittlung nicht möglich.

3. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des [X.] nach § 1581 [X.] sind hingegen auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Einfluss auf die Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehabt haben.

a) Auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Grundsatz zu beachten, dass die Unterhaltspflicht im Hinblick auf seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig und unzumutbar sein darf. Soweit dieser Grundsatz nicht bereits bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt wurde, ist er jedenfalls bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 [X.] zu beachten, da der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag ([X.]urteil [X.]Z 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch [X.] 2011, 144, 147; [X.], 445, 448 f.; [X.] 2011, 102, 105; [X.] [X.], 523, 524 f.; [X.]/[X.] [X.], 597, 598 f. und [X.] 2011, 182; aA [X.] [X.], 849, 856 f.).

Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibt, liegt somit zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor, der zugleich zur Kürzung des Unterhalts des Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führt. Entsprechend hat der [X.] schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des [X.] des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 [X.], bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] gleichgesetzt ([X.]urteil [X.]Z 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264). Soweit der [X.] in seiner Rechtsprechung zur Dreiteilung bei der [X.] davon abgewichen war, weil es dessen nach dieser Systematik nicht mehr bedurfte ([X.]urteil [X.]Z 166, 351 = FamRZ 2006, 683 Rn. 20 ff.), hält er daran nach der Entscheidung des [X.]s nicht fest. Diese Änderung der früheren Rechtsprechung hatte der [X.] ausdrücklich darauf zurückgeführt, dass er zur Wahrung des [X.]es auch [X.]e Änderungen bei der Bemessung des [X.] nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] berücksichtigt hatte. Nachdem das [X.] diese Rechtsprechung für nicht mit dem Gesetz vereinbar erklärt hat und der [X.] deswegen zu seiner früheren Rechtsprechung zur Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen zurückkehrt, bedarf es auch des Rückgriffs auf die frühere Rechtsprechung zur Wahrung der [X.] im Rahmen des § 1581 [X.].

Erst wenn für den Unterhaltspflichtigen die Untergrenze seines eigenen angemessenen Selbstbehalts erreicht ist ([X.]urteil [X.]Z 166, 351 = FamRZ 2006, 683 Rn. 16 ff.) und somit ein absoluter Mangelfall vorliegt, wirkt sich dies allein auf den Unterhalt der Berechtigten aus (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1). Dann sind die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten entsprechend der in § 1609 [X.] geregelten Rangfolge und bei [X.] anteilig zu kürzen.

Diese Rechtsprechung führt dazu, dass im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 [X.] auch [X.] geborene minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind, weil deren Unterhalt nach § 1609 Nr. 1 [X.] stets im ersten Rang geschuldet ist. Dass die Unterhaltspflicht für diese Kinder erst [X.] entstanden ist, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit unerheblich, weil insoweit für die weiteren Unterhaltsberechtigten kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie des Unterhaltspflichtigen der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrößert und seine Unterhaltsquote nicht gekürzt wird (BT-Drucks. 16/1830 S. 24).

b) Schließlich muss der Unterhaltspflichtige nach § 1581 [X.] nur insoweit Unterhalt leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht, wenn er nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den vollen Unterhalt der Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einzelnen Unterhaltsberechtigten hängt mithin grundsätzlich auch von weiteren Unterhaltsverpflichtungen als sonstigen Verpflichtungen im Sinne des § 1581 Satz 1 [X.] ab.

Insoweit kann allerdings der Rang der verschiedenen Unterhaltspflichten nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür spricht bereits die gesetzliche Systematik, derzufolge Kapitel 3 mit den §§ 1581 ff. [X.] als "Leistungsfähigkeit und Rangfolge" bezeichnet ist. Hinzu kommt, dass die frühere gesetzliche Regelung in § 1582 [X.] einen ausdrücklichen Bezug auf § 1581 [X.] enthielt. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen war mithin der Rang eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Durch die Änderung der [X.] ist zwar der ausdrückliche Bezug auf § 1581 [X.] entfallen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass die Ursache für die Entstehung von Mangelfällen vielfach in der Heirat und der Gründung einer neuen Familie nach Ehescheidung begründet liegt. Insoweit hat er nicht mehr auf die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein auf die Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abgestellt, der sich im Rang nach § 1609 niederschlägt (BT-Drucks. 16/830 S. 22 f.). Aus der Gesetzesbegründung geht mithin hervor, dass im Rahmen der nach § 1581 [X.] gebotenen Billigkeitsabwägung nach wie vor der Rang verschiedener Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (so auch [X.] [X.], 849, 857; [X.]/[X.] [X.], 597, 601 und 2011, 772, 773, 775; [X.] 2011, 120, 121).

c) Die Darlegungs- und Beweislast für seine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 721 ff.). Damit trifft den Unterhaltspflichtigen auch die Darlegungs- und Beweislast für seine "sonstigen Verpflichtungen", insbesondere für den Unterhaltsbedarf [X.] hinzugekommener weiterer Unterhaltsberechtigter (so auch [X.]/[X.] [X.], 597 f.). Im Ergebnis hatte der [X.] dies bereits auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen ([X.]urteil vom 14. April 2010 - [X.]/08 - [X.], 869 Rn. 36 mwN).

d) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem geschiedenen Ehegatten wird somit auch durch sonstige vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten beeinflusst. Das gilt insbesondere bei [X.] hinzugekommenen Unterhaltspflichten für einen neuen Ehegatten oder die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l [X.].

aa) Ist die geschiedene Ehefrau wegen langer Ehedauer oder der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegenüber dem hinzugetretenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter des [X.] geborenen Kindes nach § 1609 Nr. 2 [X.] gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 [X.] grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.

(1) Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann dann nicht mehr den vollen Unterhalt im Wege der [X.] verlangen, weil dem Unterhaltspflichtigen nur ein gleich hoher Betrag seines Einkommens verbliebe, der für seinen eigenen Unterhalt und den hinzugetretenen gleichrangigen Betreuungsunterhalt zu verwenden wäre. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem gleichrangig hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten verbliebe dann deutlich weniger als dem geschiedenen Ehegatten zustünde. Dies führt zu einem relativen Mangelfall zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem geschiedenen Ehegatten, der zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit führen muss. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten somit mehr als die Hälfte des Einkommens verbleiben, um auch den hinzugekommenen Betreuungsunterhalt seines neuen Ehegatten oder einen [X.] entstandenen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l [X.] erfüllen zu können. Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 [X.] gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösen, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (so auch [X.], 445, 449; [X.] 2011, 120, 122; [X.] [X.], 523, 525; [X.] 2011, 311, 312; [X.]/[X.] [X.], 597, 598; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 107 ff.; aA [X.], 2011, 849, 858 f.; [X.]/Brudermüller NJW 2011, 2609 f. und NJW 2011, 801, 806).

Einer solchen Berücksichtigung eines gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 [X.] steht die Rechtsprechung des [X.]s nicht entgegen. Der Entscheidung des [X.]s ([X.], 437) lag der Fall einer nachrangigen zweiten Ehefrau zugrunde, während die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau des [X.] hier nach § 1609 Nr. 2 [X.] im gleichen Rang stehen. Das [X.] hat die Rechtsprechung des [X.] auch nur insoweit für nicht mit dem Gesetz vereinbar erachtet, als bereits der Unterhaltsbedarf durch [X.] hinzugetretene weitere Unterhaltspflichten beeinflusst werden sollte. Dabei hat das [X.] ausdrücklich auf die im Gesetz vorgegebene Trennung zwischen [X.] einerseits sowie Leistungsfähigkeit und Rang andererseits abgestellt ([X.] [X.], 437 Rn. 55). Ergänzend hat das [X.] aber auch darauf hingewiesen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden ([X.] [X.], 437 Rn. 46; [X.]E 108, 351, 364 und 66, 84, 94 f.). Selbst wenn dadurch Modifikationen des Grundsatzes gleicher Teilhabe nicht ausgeschlossen sind, ist der gleichrangige und gleichwertige Schutz verschiedener Ehen jedoch grundsätzlich im Rahmen der nach § 1581 [X.] gebotenen Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 105 ff.; [X.]/[X.] [X.], 597, 598; [X.] [X.], 849, 851 f.). Die aus dem zeitlichen Ablauf folgende Privilegierung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten ist für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten durch das zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene [X.] ausdrücklich abgeändert worden (BT-Drucks. 16/1830 S. 23).

(2) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist nach den Grundsätzen der bisherigen [X.]rechtsprechung das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. insoweit [X.]urteile [X.]Z 179, 196 = [X.], 411 Rn. 39 f. und [X.]Z 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 40 ff.).

Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen ([X.] [X.], 437 Rn. 48, 69 f., 72; [X.] [X.], 523, 524; [X.]/[X.] [X.], 772, 773; [X.], 445, 447 f.; Graba [X.], 1131, 1135; [X.] [X.], 849, 852; [X.] 2011, 311, 312; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 428; [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 807 und § 5 Rn. 107). Gegen die abweichende Auffassung ([X.]/Brudermüller NJW 2011, 801, 806 und NJW 2011, 2609; [X.] 2011, 182 und [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 83) spricht schon, dass die Annahme, dass einem nachfolgenden Ehegatten sonst lediglich ¼ des verfügbaren Einkommens verbleibe, wenn der geschiedene Ehegatte bei der [X.] vorab berücksichtigt werde, so nicht zutrifft. Denn der endgültige Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten lässt sich erst im Zusammenspiel mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten bemessen. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ein höherer Betrag, wirkt sich dies zugleich auf den im Wege der [X.] zu ermittelnden Bedarf seines mit ihm zusammenlebenden neuen Ehegatten aus.

Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer neuen Ehe können auch in diesem Zusammenhang nicht allein durch eine Absenkung des angemessenen Selbstbehalts berücksichtigt werden, weil dies nur den beiden Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise zugutekäme. Statt dessen kann dem Vorteil des Zusammenwohnens, der für jeden Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % in Ansatz zu bringen ist (vgl. [X.]urteil [X.]Z 186, 350 = [X.], 1535 Rn. 45), dadurch Rechnung getragen werden, dass die den zusammenlebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend gekürzt werden und der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten entsprechend erhöht wird (vgl. [X.] 2011, 102, 104 und [X.]/[X.] [X.], 597, 599). Im absoluten Mangelfall kann der Selbstbehalt aus diesen Gründen gekürzt und bis auf sein Existenzminimum herabgesetzt werden ([X.]urteil vom 9. Januar 2008 - [X.]/05 - [X.], 594 Rn. 34 ff.).

Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 [X.] ist in die bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten mögliche Dreiteilung das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus einem [X.]en Karrieresprung ein, die lediglich die [X.] hinzu getretene Unterhaltspflicht auffangen ([X.]urteil [X.]Z 179, 196 = [X.], 411 Rn. 32 ff.). Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe muss im Rahmen der Dreiteilung der vorhandenen Einkommen bei der Leistungsfähigkeit nicht eliminiert werden, weil eine gleichrangige Unterhaltspflicht aus einer neuen Ehe regelmäßig zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führt (vgl. [X.]urteile vom 14. April 2010 - [X.]/08 - [X.], 869 Rn. 33; [X.]Z 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 47 und vom 1. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.], 23 Rn. 32).

bb) Ist der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten vorrangig, ist es im Rahmen des § 1581 Satz 1 [X.] erst recht geboten, diesen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Allerdings führt der bei gleichrangigen Ehegatten gewählte Weg der Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte zunächst lediglich zu einer annähernden Angleichung der Lebensumstände der geschiedenen und der neuen Ehefrau.

cc) Ist ein neuer Ehegatte hingegen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist der Unterhaltspflichtige deswegen regelmäßig in Höhe des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen leistungsfähig. Allerdings ist ein neuer Ehegatte nur dann nach § 1609 Nr. 3 [X.] nachrangig, wenn aus der neuen Beziehung kein weiteres minderjähriges Kind hervorgegangen ist, das noch betreut werden muss. Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 [X.] als hypothetischer [X.]er Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. [X.]urteil [X.]Z 183, 197 = [X.], 111 Rn. 46 ff.).

dd) Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 [X.] gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit [X.]/[X.] [X.], 772, 773 f.; [X.] [X.], 523, 525; [X.] 2011, 120, 123 und [X.] 2011, 182, 184). Als weiteres Billigkeitskriterium ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten gedeckt wird (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 24; [X.]/Brudermüller NJW 2011, 801, 807).

e) Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit des [X.] lässt sich der Rechtsstreit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.

Zwar kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen [X.] gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche wegen Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nach § 1609 Nr. 2 [X.] gleichrangig sind, auf das gesamte vorhandene Einkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zurückgegriffen werden (vgl. [X.]urteil [X.]Z 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 46 ff.). Gleichwohl lässt sich auch die Leistungsfähigkeit des [X.] gegenüber der Beklagten nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht entgegen der nach seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des [X.] nicht festgestellt hat, in welchem Umfang ein Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des [X.] zurechenbar ist, obwohl diese im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes und den Kindergartenbesuch jedenfalls zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage wäre.

4. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] wird zunächst klären müssen, in welchem Umfang der neuen Ehefrau des [X.] ein eigenes Einkommen zuzurechnen ist. Auf die Leistungsfähigkeit des [X.] gegenüber der Beklagten als seiner geschiedenen Ehefrau wirkt sich dies wegen des [X.]s der beiden Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Dreiteilung des gesamten Einkommens aus. Der Kläger verfügt über Einkünfte, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach Abzug des um das hälftige Kindergeld herabgesetzten [X.] für beide Kinder (vgl. insoweit [X.]urteile vom 2. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.], 1318 Rn. 28 f. und vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 Rn. 48 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 1490 Rn. 32 ff.) den Mindestbetrag seines angemessenen Selbstbehalts, der in der Rechtsprechung der [X.]e bis Ende 2010 mit 1.000 € bemessen wurde und seitdem 1.050 € beträgt (vgl. insoweit [X.]urteil [X.]Z 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 684 f.), übersteigen. Es verbleibt mithin ein für die nach § 1609 Nr. 2 [X.] gleichrangigen Unterhaltsberechtigten verteilungsfähiges Einkommen, dessen Aufteilung auf die Beklagte und die neue Ehefrau des [X.] nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht möglich ist.

[X.]                                                   [X.]                                                   Klinkhammer

                          [X.]

Meta

XII ZR 151/09

07.12.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 14. Mai 2009, Az: 2 UF 238/08, Urteil

§ 1578 Abs 1 S 1 BGB, § 1581 S 1 BGB, § 1609 BGB, § 1615l BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011, Az. XII ZR 151/09 (REWIS RS 2011, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 716

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