Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. XII ZR 177/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2570

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 30. Juli 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3 a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im We-ge der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekom-menen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splitting-- 2 - vorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der [X.]srechtspre-chung [X.] 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 [X.] (Aufgabe der [X.]srechtsprechung [X.] 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.[X.] des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, in-wieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 26. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.] entschieden wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Parteien sich im Mai 2002 getrennt hatten, wurde die Ehe mit Urteil vom 12. April 2005 rechtskräftig geschieden. 1 Zuvor hatten die Parteien im Verbundverfahren einen Vergleich [X.], in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte [X.] - 4 - chen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 600 • zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Einkommen des [X.] aus, das sich nach Abzug [X.] und berufsbedingter Ausgaben auf 2.583 • monatlich belief. Ein Wohnvorteil in Höhe von 450 • monatlich wurde durch [X.] in gleicher Höhe neutralisiert. Hinsichtlich der [X.] gin-gen die Parteien von Einkünften aus, die sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf 1.075 • beliefen. Zuzüglich einer erzielbaren Miete für eine Eigentumswoh-nung in [X.] in Höhe von 100 • ergaben sich anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.175 • monatlich. Daraus ergab sich eine Einkommensdifferenz in Höhe von 1.408 • und der im Wege der [X.] (3/7) errechnete [X.] in Höhe von ca. 600 •. Der Kläger ist nach wie vor als Lehrer berufstätig und erzielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe [X.] Auch die Einkünfte der [X.], die seit 1992 durchgehend vollschichtig als Verkäuferin tätig ist, belaufen sich nach [X.] berufsbedingter Aufwendungen nach wie vor auf 1.075 • monatlich. 3 Der Kläger hat am 15. Oktober 2005 erneut geheiratet. Außerdem er-bringt er seit dem Einzug in die Ehewohnung am 17. Oktober 2005 auch [X.] für die bereits am 1. Dezember 2003 in [X.] geborene Tochter [X.] Auf diese zusätzlichen Unterhaltspflichten stützt der Kläger nunmehr seinen Antrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht für die [X.] ab Oktober 2005 und auf Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage gezahlten [X.]sbeträge. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage teilweise stattgegeben; es hat die Unterhaltsverpflichtung des [X.] auf zuletzt 200 • monatlich herabgesetzt und die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 • überzahlten [X.] - 5 - terhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zuge-lassene - Revision der [X.]. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in [X.], 1842 veröffentlicht ist, ist die Abänderungsklage ohne die [X.]-schranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch rückwirkend zulässig. Die Klage sei teil-weise begründet, weil nach Abschluss des Vergleichs weitere vor- oder gleich-rangige Unterhaltsberechtigte hinzugekommen seien. Der Vergleich sei [X.] nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage an die verän-derten Umstände anzupassen. 7 Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] stelle sich nicht. Denn die Parteien hätten sich in Kenntnis aller Umstände auf eine unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt, was unverändert Bestand habe. 8 Allerdings seien nunmehr die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des [X.] gegenüber seinem Kind und seiner neuen Ehefrau zu [X.]. Weil das Unterhaltsrecht keine dauernde Lebensstandardgarantie gewähr-leiste, wirke sich ein sinkendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen [X.] - 6 - bar auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus. Das sei auf alle sonstigen Veränderungen übertragbar, die das Einkommen des [X.] beeinflussten, wie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleich-rangiger Unterhaltsberechtigter. Weil solche weiteren Ansprüche das Einkom-men in gleicher Weise beeinflussten wie andere unumgängliche Verbindlichkei-ten, berührten sie nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirkten sich direkt auf den Unterhaltsbedarf der [X.] aus. Dies treffe zweifelsfrei auf den nunmehr zu zahlenden Kindesunterhalt zu, weil die Tochter [X.] ausweislich der Geburtsurkunde vom Kläger abstamme. Unerheblich sei, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren sei und damals schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden habe. [X.] sei vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum [X.]punkt des [X.] noch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen [X.] sei und auch keine Leistungen erbracht habe. Nach ständiger [X.] bleibe ein bestehender Anspruch so lange unberücksichtigt, wie er nicht geltend gemacht werde. Es sei dem Kläger nicht anzulasten, wenn er einen nur potentiellen Anspruch nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt habe. Dadurch sei er nicht gehindert, diesen Anspruch dem Unterhaltsanspruch der [X.] noch nachträglich entgegenzuhalten. 10 Dies gelte im Ergebnis auch für den Unterhaltsanspruch der neuen Ehe-frau des [X.]. Deren Unterhaltsbedarf trete gleichrangig neben den [X.] aus § 1573 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Alter des Kindes von weniger als drei Jahren bestehe kein Zweifel, dass der Mutter ein Anspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich aus § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ergebende Gleichrang der Ansprüche werde nicht dadurch beseitigt, dass die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre andauernde Ehe als lang im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu beurteilen sei. Ein 11 - 7 - solches Normenverständnis würde dem auf Art. 6 [X.] beruhenden Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge. Es sei nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des [X.]ablaufs und unabhängig von dessen Stellenwert den Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen. Mit dem durch Art. 6 [X.] gewährleisteten Schutz der neuen Familie sei es unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB a.F. in dem Sinne anzuwenden wäre, dass bei einer nur nach dem [X.]ablauf langen Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdränge. Dies entspreche nicht dem Stellenwert, der dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB sachlich zukomme. Dieser Unterhaltsanspruch eines Kinder betreuenden Elternteils werde in erster Linie von dem Bedarf des Kindes auf Pflege und Er-ziehung getragen und sei aus diesem Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre dieser Anspruch in den Kernbereich des unverzichtbaren Scheidungsfolgenrechts. Demgegenüber komme einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt der geringste Stellenwert zu. Er solle dem Ehegatten den sogenannten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensver-hältnissen sichern. Eine daraus folgende Lebensstandardgarantie stehe [X.] im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz ein stärkeres Gewicht zu ver-leihen, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befristung dieses [X.] eingeführt, was auch nach mehr als 20-jähriger Ehe möglich sei. Auch dies zeige, dass es sich bei dem Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein ge-genüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestalte-tes Recht handele. Die Ehedauer allein könne kein schützenswertes Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs begründen und sei [X.] kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des [X.] in Zweifel zu ziehen. Der Stellenwert der verschiedenen Unterhaltsansprüche - 8 - spreche auch dagegen, dass der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen verwiesen werden könne. Im Falle des [X.] laufe dies sonst darauf hinaus, dem geschiedenen Ehegatten dauerhaft ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung zu stellen, das ihm eine bessere Lebensstellung sichere, als er aus [X.] je hätte erreichen können, während der Betreuungsunterhalt deutlich stärkeres Gewicht habe. Dem stehe auch die Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen, weil sie sich mit zwei konkurrierenden Ansprüchen auf Betreu-ungsunterhalt befasst habe. Auch eine Vorlage an das [X.] sei nicht geboten, weil das Gesetz eine Möglichkeit zur verfassungskon-formen Auslegung des § 1582 BGB a.F. eröffne. Eine verfassungsgemäße Aus-legung sei in der Weise möglich, dass die lange Ehedauer im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht im Sinne einer absoluten [X.]grenze verstanden werde, sondern auch die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen [X.] und Verflechtungen einzubeziehen seien. Zwar habe der [X.] in ständiger Rechtsprechung bereits mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen. Seitdem habe sich das Verständnis vom Stellenwert verschiedener Unterhaltsansprüche und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes aber erheblich gewandelt. Die ge-schiedene und die bestehende Ehe seien grundsätzlich gleichwertig. Der den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB rechtfertigende Betreu-ungsbedarf minderjähriger Kinder sei nicht geringer zu bewerten, als das Ver-trauen eines geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. Danach sei im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer im Sinne des § 1582 BGB a.F. auszugehen. Weil die Ehe der Parteien kinderlos geblieben und die Beklagte seit 1992 durchgehend vollschichtig erwerbstätig gewesen sei, sei es der bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre alten Beklag-12 - 9 - ten zumutbar, sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung erreich-ten Lebensstandard anzupassen. Im Verhältnis dazu habe der Anspruch der neuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass bei-den Ansprüchen derselbe Rang zukomme. 13 Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau des [X.] be-messe sich nach denselben Grundsätzen wie für einen geschiedenen Ehegat-ten. Es sei nur konsequent, wenn der [X.] den Anspruch eines im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend ansehe. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folge ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. Da die Unterhaltsansprüche der [X.] und der neuen Ehefrau bedarfsprägend seien, beeinflussten sie sich wechsel-seitig in ihrer Höhe. Allerdings lasse sich die Höhe des Bedarfs nicht im Wege der Dreiteilung ermitteln. Denn dadurch würden die beiderseitigen Unterhaltsin-teressen dann nicht ausreichend gewährleistet, wenn das Einkommen eines Berechtigten mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens betra-ge. Es sei deswegen geboten, die Ansprüche beider Unterhaltsberechtigter [X.] gesondert festzustellen. Auch dabei sei trotz des Gleichrangs beider Ansprüche der Splittingvorteil nur für Unterhaltsansprüche in der neuen Ehe zu berücksichtigen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses sei auch im Rahmen des [X.] von einer fiktiven Trennung auszugehen und ein monetärer Unterhaltsanspruch nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus zu errechnen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der [X.] für das [X.] sei von dem Einkommen des [X.] einschließlich seines [X.] auszugehen. Daraus errechne sich ein unterhaltsrelevantes Netto-einkommen, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstäti-genbonus auf 1.975 • monatlich belaufe. Ein Vorteil mietfreien Wohnens sei 14 - 10 - dem nicht hinzuzurechnen, weil der Nutzungsvorteil mit jedenfalls gleich hohen Belastungen verbunden sei. Auf Seiten der [X.] sei nach wie vor von ei-nem Erwerbseinkommen (nach Abzug berufsbedingter Kosten) in Höhe von 1.075 • und einem zusätzlichen fiktiven [X.] in Höhe von 100 • auszuge-hen. Daraus errechne sich ein Unterhaltsbedarf der [X.] von 480 • mo-natlich. Der Bedarf der neuen Ehefrau des [X.] belaufe sich unter Berück-sichtigung der zusätzlichen Krankenversicherungskosten auf rund 900 • monat-lich. Bei einem Gesamtbedarf von (480 • + 900 • =) 1.380 • entfalle auf den Bedarf der [X.] ein Anteil von (480 • x 100 : 1380 • =) 34 %, so dass sie (480 • x 34 % =) rund 165 • als Unterhalt beanspruchen könne. Dieses [X.] führe in einer Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfüg-baren Einkommens, zumal der [X.] - zusammen mit ihrem eigenen Ein-kommen - 1.340 • zur Verfügung stünden, während der neuen Familie 1.930 • verblieben. Ab dem [X.] sei das Einkommen des [X.] wegen des [X.] und der Sonderzahlung angestiegen und belaufe sich abzüglich [X.] Kosten auf monatlich rund 2.480 • netto. Bei unverändertem Ein-kommen der [X.] errechne sich daraus ein Bedarf in Höhe von 550 • und im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau von monatlich 960 • ein Prozentsatz von 36 %, der einen angemessenen Unterhaltsanspruch von 200 • monatlich ergebe. 15 Soweit der Kläger in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt gezahlt habe, als er der [X.] schulde, stehe ihm gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Infolge der monatlichen Zahlungen von 600 • und der [X.]sschuld von lediglich 200 • ergebe sich für die [X.] von März bis [X.] 2006 ein Rückzahlungsanspruch von (7 x 400 • =) 2.800 •. 16 - 11 - Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punk-ten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 17 I[X.] 18 Die Revision der [X.] ist zulässig und begründet und führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für zulässig erachtet. 19 a) Der Kläger hat mit dem Hinzutreten der Unterhaltspflicht für seine neue Ehefrau und für sein Kind wesentliche Änderungen der dem Prozessver-gleich zugrunde liegenden Geschäftsgrundlage vorgetragen (§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO). Seine neue Ehefrau hat der Kläger am 15. Oktober 2005, also nach Abschluss des abzuändernden Vergleichs, geheiratet. Auch die Unterhaltsleis-tungen für sein Kind hat er erst nach diesem [X.]punkt aufgenommen. Zwar war die Tochter bereits am 1. Dezember 2003 geboren. Sie hielt sich zunächst aber noch mit ihrer Mutter in [X.] auf und hatte nach den Feststellungen des [X.] noch keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Weil die Klage damit auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des [X.] und somit auf eine geänderte Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gestützt ist, hat das Berufungsgericht sie zu Recht als zulässig er-achtet. 20 b) In zulässiger Weise hat das Berufungsgericht den [X.] auch rückwirkend für die [X.] ab Änderung der maßgeblichen Umstände [X.]. 21 - 12 - Bei dem [X.] vom 22. März 2005 handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art übernommen worden sind. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem [X.] vereinbarten Unterhalts-pflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebun-den (vgl. [X.]surteil vom 11. April 1990 - [X.] ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abänderungsklage oder jedenfalls bis zum [X.] gewährleistet. 22 Eine rückwirkende Abänderung des [X.]s ist - entgegen der Rechtsauffassung der [X.] - auch nicht aus Gründen eines [X.] ausgeschlossen. Denn einem schutzwürdigen Vertrauen des Titel-gläubigers wird durch die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rech-nung getragen (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. § 10 [X.]. 165d). Danach kann er gegenüber einem [X.] auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Weil diese Einrede nach § 818 Abs. 4 BGB erst für die [X.] ab Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage entfällt, kann der [X.] regelmäßig nur den in der Folgezeit überzahlten Unterhalt [X.] verlangen. Einer darüber hinausgehenden Einschränkung in dem Sinne, dass auch die Abänderung des [X.]s erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug geltend gemacht werden kann, bedarf es nicht. Denn selbst wenn nach Erfolg einer Abänderungsklage schon für die [X.] vor Rechts-hängigkeit der Rückforderungsklage Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt [X.] wäre, bliebe es dabei, dass der überzahlte Unterhalt regelmäßig erst für die [X.] ab Rechtshängigkeit zurückverlangt werden kann ([X.]surteil vom 11. April 1990 - [X.] ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 990). 23 - 13 - 2. Unzulässig ist allerdings der Gegenantrag des [X.] im Revisions-verfahren, das Berufungsurteil in analoger Anwendung des § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO aufzuheben und die Sache unter Wiedereröffnung der mündlichen Ver-handlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 24 25 Der Kläger hatte gegen das ihm am 11. Oktober 2006 zugestellte [X.] innerhalb der Revisionsfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Auch nach Zustellung der Revisionsbegründung der [X.] am 7. März 2007 hat er sich nicht innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Rechtsmittel angeschlossen. Damit ist der Kläger im Revisionsverfahren darauf verwiesen, die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu beantragen. Dem steht auch die Übergangsregelung zu dem am 1. Januar 2008 in [X.] getretenen [X.] in § 36 EGZPO nicht entge-gen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO können Umstände, die in einem Titel vor dem 1. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden sind, später nur berücksichtigt wer-den, wenn sie durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltspflicht führen und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Entsprechend können solche [X.] nach § 36 Nr. 5 EGZPO noch in der Revisionsinstanz vorgetragen werden und bei Erheblichkeit zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-rufungsgericht führen. Eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung ist unter den gleichen Voraussetzungen nach § 36 Nr. 6 EGZPO wieder zu eröffnen. 26 Die Übergangsregelung zum [X.] stellt [X.] allerdings stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind. Nur in solchen Fällen ist eine vor dem 1. Januar 2008 27 - 14 - geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder das Verfahren auf entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Kläger die Feststellung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens der [X.] und insbesondere die Nichtberücksichtigung eines Personalrabatts rügt, sind dies keine Tatsachen, die nach neuem Unter-haltsrecht anders zu bewerten sind, als nach dem bis Ende 2007 geltenden [X.]. Schon deswegen scheidet eine Berücksichtigung dieser im Beru-fungsverfahren nicht rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen aus. Im Übrigen enthält § 36 EGZPO lediglich eine Überleitungsvorschrift zum neuen materiellen Unterhaltsrecht. Sowohl § 36 Nr. 1 als auch § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO schränken die Präklusionswirkung wegen verspäteten Sachvortrags ein, sofern dieser Sachverhalt erst durch das neue Unterhaltsrecht relevant ge-worden ist. Auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der sich aus den rechtzeitig gestellten Anträgen ergibt, hat dies keine Auswirkung. Insoweit [X.] die gesetzliche Vorschrift entgegen der Auffassung des [X.] auch keine Regelungslücke, zumal er neuen Sachvortrag, der nach allgemeinen Regelun-gen oder der Übergangsregelung nicht präkludiert ist, in einem Abänderungs-verfahren nach § 323 ZPO geltend machen kann. 28 3. Die Revision der [X.] ist auch begründet. Denn das Berufungs-gericht hat schon ihren Unterhaltsbedarf nicht zutreffend ermittelt. 29 Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der Unterhaltsbedarf der [X.] durch später hinzugekommene weitere Unterhaltspflichten beeinflusst werden kann. Nach der neueren Recht-sprechung des [X.]s sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar 30 - 15 - unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des [X.] oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichti-gung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszuge-hen. Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Veränderun-gen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben ([X.]surteil vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 972). Treten weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, wirkt sich auch das auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, ohne dass es insoweit auf den Rang der Unterhaltsansprüche ankommt (Fortführung des [X.] vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 972 f.; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 306). Die Berücksichtigung einer dadurch bedingten Einkommensmin-derung findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten [X.] - unterhaltsbezogen sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschie-dener Unterhaltsschuldner eine neue Familie gründet. Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des [X.] eines früheren Ehegatten unberücksich-tigt zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für einen neuen Ehegatten (vgl. auch [X.]surteil [X.] 166, 351, 362 = [X.], 683, 686). Denn das würde dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhalts-pflicht für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere 31 - 16 - Unterhaltspflicht, die den Unterhaltsbedarf eines vorrangig Unterhaltsberechtig-ten nicht beeinflussen würde, würde zwangsläufig gegen den [X.] verstoßen (vgl. [X.]surteil [X.] 166, 351, 362 f. = [X.], 683, 686). 32 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistet der Kläger seit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung am 17. Oktober 2005 auch seinem Kind Unterhalt. Die seit diesem [X.]punkt im gemeinsamen Zusammenleben tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen wirken sich deswegen auch auf den Unterhaltsbedarf der [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus und zwar unabhängig davon, dass die Unterhaltspflicht erst nach Rechtskraft der Ehescheidung begonnen hat ([X.]surteil vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 972). Vor der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der [X.] ist deswegen der sich aus der [X.] Tabelle ergebende Unterhaltsanspruch des Kindes vom Einkommen des [X.] abzusetzen. b) Im Ansatz ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon [X.], dass der Kläger seit dem 15. Oktober 2005 seiner neuen Ehefrau [X.] schuldet. Auch dieser neu hinzugekommene Anspruch auf [X.] beeinflusst nach den vorstehenden Ausführungen den [X.] nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensver-hältnissen. Denn auch dadurch wird das dem Kläger verbleibende Einkommen ohne unterhaltsbezogenes Verschulden gemindert. Ließe man dies unberück-sichtigt, erhielte die Beklagte höheren Unterhalt, als dem Kläger selbst von sei-nem Einkommen verbliebe, was mit dem [X.] nicht vereinbar wäre (vgl. [X.]surteil [X.] 166, 351, 360 ff. = [X.], 683, 685 f.). 33 Der Anspruch auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entwickelten 34 - 17 - Grundsätzen bemessen. Denn er ist nicht auf die Gewährung einer - frei ver-fügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der [X.] und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber ebenfalls nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit an-deren Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden ([X.]surteile vom 25. April 2007 - [X.] ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). [X.]) Weil deswegen grundsätzlich sowohl eine schon bestehende als auch eine neu hinzu gekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist, beeinflussen sich die verschiedenen [X.] wechselseitig. 35 Zwar ist im Rahmen der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten im Ansatz ein unterschiedlicher Bedarf nach den [X.] ehelichen Lebensverhältnissen denkbar. Nach der neueren [X.] des [X.]s zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen gleicht sich der höhere Bedarf eines früheren Ehegatten aber zwangsläufig dem unter 36 - 18 - Berücksichtigung mehrerer Unterhaltspflichten geringeren Bedarf eines neuen Ehegatten an. Denn der ursprünglich höhere Bedarf eines geschiedenen [X.] verringert sich schon deswegen, weil mit einem neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzukommt, der das verfügbare Einkommen und damit auch den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen vermindert ([X.]surteile [X.] 166, 351, 361 f. = [X.], 683, 685 f. und vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 972 f.). Auf diese Weise gleicht sich der Unterhaltsbedarf eines ge-schiedenen Ehegatten zwangsläufig an denjenigen eines neuen Ehegatten an. [X.]) Außerdem ist bei der Bemessung des [X.] einer ge-schiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stets der [X.] zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem [X.] einen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar maßvoll übersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen ([X.]surteil [X.] 166, 351, 362 f. = [X.], 683, 686). 37 Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - neben einem geschiedenen [X.] auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dem Grundsatz der [X.] aber nicht entnommen werden, dass ihm stets die Hälfte seines eigenen Einkommens verbleiben muss, während sich die beiden Unterhaltsbe-rechtigten die weitere Hälfte teilen müssten. [X.] im Sinne einer gegen-seitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten bedeutet nicht, dass dem [X.] stets und unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss. Dies ist lediglich dann die Folge des [X.]es, wenn das unter-haltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den [X.] und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Grund für die 38 - 19 - [X.] ist vielmehr der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines Unter-haltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem [X.] verbleibt. 39 Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene "[X.]" deswegen dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel sei-nes unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der [X.] eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemisst (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 390 ff.; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 305 ff.; [X.] [X.], 1072 ff.; [X.]/[X.] FamRZ 2007, 778, 779; [X.] [X.], 661, 663; Borth [X.] [X.]. 298, 301; s. auch [X.] [X.], 1254, 1255 und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu gefassten Leitlinien des [X.]s Frankfurt [X.], 1504). [X.]) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Drei-teilung des verfügbaren Einkommens auch dann geboten, wenn - wie hier - [X.] oder beide unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Einkünfte erzielen und damit ihren Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken. Auch dann kann das ei-gene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht ohne Verstoß gegen den [X.] unberücksichtigt bleiben. Sonst erhielte der Unterhalts-berechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Unterhaltsleistun-gen an den geschiedenen und den neuen Ehegatten verbliebe. 40 Der den beiden unterhaltsberechtigten (früheren) Ehegatten zustehende Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall - ebenso wie der dem [X.] zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drit-41 - 20 - tel aller verfügbaren Mittel (vgl. auch [X.] [X.], 1254, 1255 f.). Diese Berechnung schließt einen Verstoß gegen den [X.] aus, weil dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag verbleibt, der dem Bedarf jedes Unterhaltsberechtigten entspricht. Die Dreiteilung aller vorhandenen [X.] führt andererseits auch nicht etwa dazu, den Unterhaltsbedarf eines ein-kommenslosen Ehegatten zu Lasten der Einkünfte eines früheren Ehegatten auf unzulässige Weise zu erhöhen. Zwar lässt das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mittelbar auch den [X.] des neuen Ehegatten anwachsen, wie sich aus der folgenden Ver-gleichsberechnung ergibt: [X.] ohne Einkommen der Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 • Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.000 • [X.] mit Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 • Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: 600 • Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen: 3.600 • Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.200 • Diese Erhöhung des [X.] auch des nicht erwerbstätigen Ehegatten ergibt sich in solchen Fällen allerdings nur vordergründig aus dem eigenen Einkommen des anderen Unterhaltsberechtigten. Denn isoliert würde sich der Unterhaltsbedarf jedes unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Summe seines eigenen Einkommens und des unterhaltsrelevanten [X.] des Unterhaltspflichtigen ergeben. In dem oben angegebenen Fall betrü-ge er also für den erwerbslosen Ehegatten (3.000 • : 2 =) 1.500 • und für den teilweise erwerbstätigen Ehegatten (3.600 • : 2 =) 1.800 •. Nur weil der [X.] einem weiteren (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist, 42 - 21 - geht die Höhe dieses [X.] bis auf ein Drittel des verfügbaren [X.] zurück. Ist der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten aber wegen seiner eigenen Einkünfte teilweise gedeckt, kann sein ungedeckter Unterhaltsbedarf den Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten auch nur in diesem geringeren Umfang mindern. Das beim Unterhaltspflichtigen noch verfügbare Einkommen kann dann bis zur Grenze der [X.] für eine Er-höhung des Unterhaltsanspruchs des weiteren Ehegatten verwendet werden. Das eigene Einkommen eines (früheren) Ehegatten erhöht deswegen nicht et-wa den Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es führt dazu, dass der Unterhaltsbedarf nach dem [X.] nur in geringerem Um-fang bis zur Dreiteilung des gesamten verfügbaren Einkommens herabgesetzt wird (so auch [X.] [X.], 1254, 1255). [X.]) Die Gründe, mit denen das [X.] eine Dreiteilung des verfügbaren Gesamteinkommens abgelehnt hat, vermögen auch sonst nicht zu überzeugen. Das Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu zwei [X.] (früheren) Ehefrauen ließe es zwar im Ansatz auch zu, das Einkommen einer der Ehefrauen nur isoliert im Verhältnis zu dieser Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Würde man die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der zweiten Ehefrau in solchen Fällen getrennt berechnen, ergäbe sich im [X.] des Unterhaltspflichtigen zu der Ehefrau mit dem eigenen Einkommen - wie schon ausgeführt - zwar ein höherer Unterhaltsbedarf, der aber teilweise durch das eigene Einkommen gedeckt wäre. Dem Ehemann verbliebe dann von seinem Einkommen mehr als 1/3, weil er der Ehefrau mit eigenem Einkommen lediglich die Differenz bis zu ihrem Unterhaltsbedarf erstatten müsste. Das zeigt folgendes Berechnungsbeispiel mit einem - um den [X.] - Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 3.900 • und einem ebensolchen Einkommen einer Unterhaltsberechtigten in Höhe von 600 •. Wür-de die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigten [X.] - 22 - ten lediglich als pauschale Unterhaltslast mit 1/3 des Einkommens des [X.] berücksichtigt, wäre der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten wie folgt zu errechnen: Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung 1/3 als weitere Unterhaltspflicht ([3.900 • x 2/3 =] 2.600 • + 600 • eigenes Einkommen): 3.200 • Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau (3.200 • x 1/2): 1.600 • abzüglich des eigenen Einkommens - 600 • verbleibender Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: 1.000 •Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 • Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau neben einer geschiedenen Ehefrau (3.900 • x 1/3) 1.300 • Diese isolierte Betrachtung würde also dazu führen, dass dem [X.] von seinen unterhaltsrelevanten 3.900 • (- 1.000 • - 1.300 •) 1.600 • verblieben, während auch die teilerwerbstätige geschiedene Ehefrau einen Bedarf von (600 • + 1.000 • =) 1.600 • hätte. Der Bedarf der nicht er-werbstätigen zweiten Ehefrau wäre hingegen bei getrennter Berechnung und nur pauschaler Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehe-frau auf 1.300 • begrenzt. Diese Lösung ließe unberücksichtigt, dass der [X.]spflichtige dem geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten nicht in Höhe des vollen Bedarfs, sondern nur in Höhe des ungedeckten [X.] von monatlich 1.000 • unterhaltspflichtig wäre. Die isolierte Berechnung des [X.] einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau würde also zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen. Denn [X.] Lösung liefe darauf hinaus, die Unterhaltspflicht gegenüber einem [X.] - 23 - denen Ehegatten unabhängig davon zu berücksichtigen, in welcher Höhe über-haupt Unterhalt an ihn gezahlt wird. Wie beim Vorwegabzug des [X.] (vgl. insoweit [X.]surteil vom 5. März 2008 - [X.] ZR 22/06 - [X.], 963, 967) entspricht die [X.] aber nur dann dem [X.], wenn nicht die abstrakte Unterhaltspflicht, sondern der Betrag berücksichtigt wird, der tatsächlich als Unterhalt geschuldet ist. ee) Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rang-folge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der [X.], sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit geboten und wirken sich nur dann aus, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 400). Denn auch wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts - wie hier - weniger als 3.000 • beträgt, muss ihm als Ehegattenselbstbehalt stets mindestens ein Betrag verbleiben, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt und den die [X.]e zurzeit mit 1.000 • [X.] ([X.]surteil [X.] 166, 351, 356 ff. = [X.], 683, 684; zur [X.] infolge gemeinsamer Haushaltsführung vgl. auch [X.]surteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - [X.], 594, 597 f.). Während der [X.] eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) in Höhe eines Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens dann vorab zu be-friedigen ist, ist der Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten bis zu dem Betrag zu kürzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt be-lässt ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 [X.]. 122 ff., 131; [X.] [X.], 661, 662). Erzielt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte beispielsweise unterhaltsrelevante Einkünfte, die sich auf monatlich 2.400 • belaufen, ergeben sich im Mangelfall für eine nach-45 - 24 - rangige frühere Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) und eine wegen Kindererziehung vorrangige neue Ehefrau (§ 1609 Nr. 2 BGB) folgende Unterhaltsansprüche: Unterhaltsrelevante Einkünfte des Unterhaltspflichtigen: 2.400 • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: 1.000 • Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten (2.400 • : 3 =) 800 • Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten (2.400 • - 1.000 • - 800 • =) 600 • 4. Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der [X.] ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils des [X.] aus seiner neuen Ehe errechnet hat, hält dies unter Berücksichtigung der - nach Erlass des [X.]s ergangenen - neueren Rechtsprechung des [X.]s der revisions-rechtlichen Prüfung nicht stand. 46 a) Allerdings hatte der [X.] zuletzt in ständiger Rechtsprechung ent-schieden, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiede-nen Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder verheirateten [X.] außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der [X.] vorzunehmen ist ([X.]surteil [X.] 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). An dieser Rechtsprechung, die auf der isolierten Betrach-tung des [X.] eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten beruhte, hält der [X.] nicht fest. 47 b) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist grundsätzlich auf der Grundlage des konkret verfügbaren Einkommens zu be-messen (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 971 f.). [X.] Entwicklungen bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie nicht in der Ehe angelegt waren oder, im Falle eines Rückgangs des verfügbaren Einkommens, unterhaltsrechtlich vorwerfbar sind. Damit wirkt sich auch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten unabhängig von 48 - 25 - dessen Rangstellung auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten aus. Die sich daraus unter Berücksichtigung des [X.]es er-gebende Dreiteilung des Gesamteinkommens führt dazu, dass künftig nicht mehr ein ungekürzter Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem [X.] Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten gegenübersteht. Die [X.] beeinflussen sich vielmehr wechselseitig und gleichen sich [X.] einander an. Die Berücksichtigung des Splittingvorteils der neuen Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten führt auf dieser Grundlage nicht mehr zu verfassungsrechtlich unzulässigen Ergebnissen (vgl. dazu [X.] FamRZ 2003, 1821, 1823 f.). Insbesondere wird dadurch der neuen Ehe nicht der ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen. Denn mit der neuen Ehe steigt zwar in Folge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an; zugleich führt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf aber zu einer Kürzung des [X.] des geschiedenen Ehegatten. Der im Verhältnis zum neuen Ehegatten zu berücksichtigende Splittingvorteil nimmt deswegen im Ergebnis lediglich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten teilweise zurück (vgl. auch [X.]/[X.] FamRZ 2007, 778, 779 und [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. § 1 [X.]. 592b [für gleichrangige Ansprüche]). Soweit dem geschiedenen Ehegatten nach der Rechtsprechung des [X.]s kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte ([X.] FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist dies in besonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener [X.] keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch [X.] [X.], 1254, 1256). Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu [X.] - 26 - heiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unter-haltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären. 50 Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle einer Unterhaltspflicht für einen geschiedenen und einen neuen Ehegatten dem [X.] aus der neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings aus den Unterhaltszahlungen an den [X.] Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Vorteil des § 66 a EStG im Rahmen einer Unterhaltszahlung nach § 1615 l Abs. 2 BGB gegenübersteht (vgl. auch [X.]surteile vom 23. Mai 2007 - [X.] ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f. und vom 16. Juli 2008 - [X.] ZR 109/05 - zur [X.] be-stimmt). Für die Bemessung des [X.] der [X.] im Wege der Dreiteilung wird das Berufungsgericht deswegen hier von dem unterhaltsrele-vanten Einkommen des [X.] unter Einschluss seines Splittingvorteils [X.] müssen. 51 c) Wenn schon der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei der [X.] des [X.] der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu [X.] ist, gilt dies erst recht für den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 [X.]. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht diesen [X.] des [X.] deswegen bei der Unterhaltsbemessung in voller Höhe berücksichtigt. 52 Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 [X.] erhalten Beamte, [X.] oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet oder wenn sie ge-schieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des [X.] zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - schon nicht stets der neuen 53 - 27 - Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastung mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.] wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der [X.] wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Ei-nem unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des [X.] deswegen nicht nachträglich durch Eingehung der zweiten Ehe [X.] entzogen werden. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des [X.], mit dem der bis Juni 1997 geltende [X.] durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeut-licht werden sollte. Sinn und Zweck des [X.] ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des [X.] Rechnung zu tragen. Diesen Funktionen des [X.] ist durch die neue [X.] des [X.]s zur Bemessung des [X.] einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau in vollem Umfang genügt. Schon die wechselseitige Angleichung dieser Unterhaltsansprüche im Wege der Dreiteilung sorgt dafür, dass der [X.] beiden Ehegatten in gleichem Umfang zugute kommt. An der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil [X.] 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.) hält der [X.] deswegen nicht mehr fest. 54 5. Auch soweit das Berufungsgericht einen Gleichrang der [X.] der [X.] und der neuen Ehefrau des [X.] angenommen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 55 - 28 - Dabei ist wegen der Änderung der gesetzlichen Grundlagen allerdings zwischen der nach § 36 Nr. 7 EGZPO für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 anwendbaren früheren Rechtslage und dem durch das [X.] für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 geschaffenen neuen [X.] zu unterscheiden. 56 57 a) Die bis Ende 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Beklag-ten sind nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch nach dem früheren Unterhaltsrecht zu bemessen. Der Kläger schuldet der [X.] Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und daneben seiner neuen Ehefrau Betreuungsunterhalt nach § 1360 BGB i.V.m. § 1570 BGB a.F. Nach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ging dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten stets vor, wenn dieser auf § 1570 oder § 1576 BGB gestützt war oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Diesen grundsätzlichen Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hatte das [X.] für Fälle, in denen auch der neue Ehegatte durch die Pflege und Erziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, als mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar erachtet ([X.] FamRZ 1984, 346, 349 f.). Ebenso hatte es auch der Gesetzgeber für unbedenklich erachtet, den Ehegatten aus einer nachfolgenden Ehe eher als den früheren Ehegatten auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu verweisen, selbst wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen sind (BT-Drucks. 6/650 [X.] 143). Der [X.] hat die für den Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausschlaggebende "lange Ehezeit" in ständiger Rechtsprechung mit mehr als 15 Jahren bemessen ([X.]surteil vom 1. Juni 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 886, 888). Daran hält der [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fest, zumal die Vorschrift des 58 - 29 - § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schon vom Wortlaut her lediglich auf die Dauer der Ehe abstellt und den Vorrang nicht, wie die frühere Regelung zur Befristung des [X.] in § 1573 Abs. 5 BGB a.F., zusätzlich von einer umfassenden Billigkeitsabwägung abhängig macht. 59 [X.]) Es kann dahinstehen, ob über diesen eindeutigen Wortlaut des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine verfassungskonforme Auslegung möglich und notwendig war, wie das Berufungsgericht meint. Denn mit dem Inkrafttreten des [X.]es zum 1. Januar 2008 ist der Rang meh-rerer unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatten neu geregelt (§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB). Dabei haben auch die vom Berufungsgericht aus Art. 6 [X.] hergeleite-ten Umstände Berücksichtigung gefunden, insbesondere die Betreuungsbedürf-tigkeit minderjähriger Kinder. Der Betreuungsunterhalt steht deswegen stets nach dem Unterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder im zweiten Rang. Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung ist die vom Wortlaut ein-deutige Regelung in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 hinzunehmen. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als es nach der Rechtsprechung des [X.], das den Betreu-ungsunterhalt nach gescheiterter Ehe einerseits und den Betreuungsunterhalt des Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes andererseits wegen Ver-stoßes gegen Art. 6 Abs. 5 [X.] für verfassungswidrig erachtet hat, für die [X.] dieser gesetzlichen Regelungen der Fall ist. Denn auch jener verfas-sungswidrige Zustand war nach der Rechtsprechung des [X.] bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2008 (Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 BGBl. I [X.] 3189, 3193) hinzunehmen (vgl. [X.]E 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973). 60 - 30 - [X.]) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s wäre eine verfassungsgemäße Auslegung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die [X.] bis Ende 2007 im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn der Unterhaltsanspruch der [X.] könnte - entgegen der Rechtsauf-fassung des Berufungsgerichts - auch jetzt noch befristet werden, weil der Klä-ger mit den dafür ausschlaggebenden Umständen bislang nicht präkludiert ist (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. und § 1578 b BGB). 61 Der [X.] vom 22. März 2005 wurde abgeschlossen, als die Frage der Befristung des [X.] noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s hat. Erst infolge der geänderten Rechtsprechung des [X.]s zur Berücksichtigung der [X.] und Kindererziehung, die zu einer späteren Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen führt, hat der [X.] dem Umstand der zeitlichen Befristung des [X.] größere Bedeutung beigemessen und dabei seine frühere Rechtsprechung geändert (vgl. [X.]surteile vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006, 1007 f. und vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f.). Diese neuere Rechtsprechung des [X.]s kommt einer wesentlichen Änderung der den früheren [X.] zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. [X.]surteile vom 5. September 2001 - [X.] ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 [für die Abänderung eines Vergleichs nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung] und vom 5. Februar 2003 - [X.] ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. [für die Abänderung eines Urteils nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung]). Weil die frühere Rechtsprechung des [X.]s zur Befristung des [X.] vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt hatte und danach wegen der deutlich mehr als 20-jährigen Ehe keine Befristung in Betracht gekommen wäre, steht diese Änderung der Rechtsprechung des [X.]s einer Präklusion der jetzt für eine Befristung sprechenden Umstände nicht entgegen (vgl. [X.] - 31 - 2007, 1289, 1294 ff.). Erst durch die neuere [X.]srechtsprechung und die [X.] Neuregelung des § 1578 b BGB sind die weiteren Umstände, insbe-sondere das Fehlen [X.] Nachteile, überhaupt relevant geworden, was eine Präklusion ausschließt (vgl. [X.]surteile [X.] 171, 206, 227 f. = FamRZ 2007, 793, 798 f. und vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1008). 63 b) Unterhaltsansprüche, die ab Januar 2008 fällig geworden sind, richten sich hingegen nach der durch das [X.] in § 1609 BGB neu geregelten Rangfolge. [X.]) Danach stehen als Unterhaltsberechtigte stets allein die minderjähri-gen, unverheirateten und die privilegierten volljährigen Kinder im ersten Rang. Im zweiten Rang stehen gemäß § 1609 Nr. 2 BGB alle Ansprüche auf Betreu-ungsunterhalt. Dazu zählt hier der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des [X.], weil sie ihr gemeinsames Kind betreut und erzieht, das im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch keine drei Jahre alt war. 64 Während des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] ist § 1609 Nr. 2 BGB allerdings noch dadurch ergänzt worden, dass auch die Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach einer Ehe von langer Dauer im zweiten Rang stehen. Allerdings ist dabei nach § 1609 Nr. 2 BGB nicht mehr allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr sind "bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.[X.] des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen". Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen [X.] zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung 65 - 32 - von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 [X.] 10). 66 [X.]) Im Verhältnis der Parteien ist hier zwar ebenfalls - wie oben zum [X.] Recht ausgeführt - von einer langen Ehedauer auszugehen. Die gesetzli-che Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB stellt für den Vorrang gegenüber anderen (geschiedenen) Ehegatten allerdings - wie die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB (vgl. insoweit [X.] 174, 195 = [X.], 134, 136) - zusätzlich darauf ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen (BT-Drucks. 16/6980 [X.] 10; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 [X.]. 114 ff.; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1609 [X.]. 17; [X.]/[X.] [X.] [X.] 2. Aufl. § 8 [X.]. 125). Der Anspruch der [X.] auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und will somit nicht nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Dieser Unterhalts-anspruch steht deswegen nur dann im zweiten Rang, wenn solche ehebeding-ten Nachteile positiv festgestellt werden können. Die Darlegungs- und Beweis-last für Tatsachen, die über eine gleichrangige weitere Unterhaltspflicht zu einer Leistungsunfähigkeit führen können, trägt zwar der Unterhaltspflichtige (Se-natsurteil vom 27. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 930, 931; vgl. auch [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 [X.]. 712). Hat dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehe-bedingter Nachteile nahe legen, wie hier den Umstand, dass die Beklagte seit 1992 in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin vollschichtig arbeitet, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die für fortdauernde ehebedingte Nachteile und somit für einen Rang des Unterhalts-anspruchs nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen (zum ehebedingten Nachteil im Rahmen der Befristung des nachehelichen Unterhalts vgl. [X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134, 136). Nach den [X.] - stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien - auf der Grundlage des früheren Rechts - solches nicht vorgetragen. Die Aufhebung des [X.] und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, soweit es im Rahmen der Rangvorschriften darauf ankommt. 67 [X.]) Wenn das Berufungsgericht auch nach ergänzendem Vortrag der Parteien keine ehebedingten Nachteile der [X.] feststellen kann, wären ihre Unterhaltsansprüche für die [X.] ab Januar 2008 auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des [X.] auf Betreuungsunterhalt also nachrangig. Sollte das Einkommen des [X.] dann nicht ausreichen, neben dem vorran-gigen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter Wahrung des [X.]selbstbehalts (vgl. insoweit [X.] 166, 351, 356 ff. = [X.], 683, 684 f.) die im Wege der "[X.]" errechneten Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau des [X.] und der [X.] abzudecken, würde sich der [X.] bis auf die verbleibende Leistungsfähigkeit reduzieren, wenn nicht schon eine Befristung dieses Anspruchs nach § 1578 b BGB in [X.] kommt. 6. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Rückzahlungsan-spruch des [X.] entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des [X.]s. 68 Zwar steht dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu, soweit seine Abände-rungsklage zu einem geringen Unterhalt führt, als er in der Vergangenheit be-reits gezahlt hat. Das wäre hier dann der Fall, wenn der Kläger an die Beklagte 69 - 34 - für die [X.] von März bis September 2006 geringeren Unterhalt zahlen müsste als die monatlich gezahlten 600 •. 70 Dem Rückzahlungsanspruch für den Monat März 2006 steht allerdings die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das [X.] im Vertrauen auf das Fortbestehen des [X.] verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur [X.] oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vor-handene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat. Für den Berechtigten, der den [X.] zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei [X.] Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen [X.] keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für die Verbes-serung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste ([X.]surteil [X.] 143, 65, 69 = [X.], 751). Eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 4, 819 BGB, die einem Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte, tritt nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht bereits mit Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage oder einer Klage auf Feststellung der entfallenen [X.]spflicht ein. Vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB konkret an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des [X.] (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine 71 - 35 - erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum ([X.]surteil vom 7. Mai 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 793). Seinen Rückzahlungsan-trag hat der Kläger hier erst mit einem am 30. März 2006 eingegangenen Schriftsatz erhoben, weswegen dadurch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs für März 2006 keine verschärfte Haftung mehr eintreten konnte. Eine Rückzah-lung kommt deswegen allenfalls für überzahlte Unterhaltsleistungen in der [X.] von April bis September 2006 in Betracht. 7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der [X.] auf-zuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen [X.] Nachteile getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, insoweit mit Blick auf den Rang des Unterhaltsanspruchs der [X.] und auf die Möglichkeit zur Befristung des [X.] ergänzend vorzutra-gen. Das Berufungsgericht wird sodann über das Abänderungsbegehren und 72 - 36 - den Rückzahlungsanspruch des [X.] unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen gesetzlichen Neuregelung und der neuen Rechtsprechung des [X.]s erneut zu entscheiden haben. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE - [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06 -

Meta

XII ZR 177/06

30.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. XII ZR 177/06 (REWIS RS 2008, 2570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2570

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