Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 R 2/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 114

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen - Einmalzahlungen - Rechtmäßigkeit der Vornahme von Änderungen nur mit Wirkung für die Zukunft seitens des Gesetzgebers - Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände kein Anknüpfungstatbestand für einen eine Selbstbindung auslösenden (administrativen) "Normsetzungs"-Willen des jeweiligen Versicherungsträgers


Leitsatz

Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen, die ein Transportunternehmen seinen Beschäftigten im Jahr 2001 gewährte, sind Einmalzahlungen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 220 869 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin auf im [X.] gewährte [X.] nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

2

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin), die als Konzerntochter der [X.] in der Güterbeförderung tätig ist, gewährte ihren Mitarbeitern sowie deren Angehörigen in den Jahren 1999 bis 2001 verschiedene [X.] (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen). Aktive und passive Mitarbeiter sowie deren Angehörige erhielten Freifahrscheine und [X.] für das inländische Streckennetz und ausländische Bahnnetze, leitende aktive Führungskräfte zusätzlich eine persönliche Jahresnetzkarte zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Klägerin gab an ihre Mitarbeiter außerdem unentgeltlich Schul- und Ausbildungsfahrkarten für deren Kinder aus. Sie ermittelte den geldwerten Vorteil der [X.] nach § 8 Abs 2 EStG und versteuerte diese teilweise pauschal nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, teilweise arbeitnehmerbezogen (zB [X.] ab 1.10.2000), teilweise gar nicht (zB Frei-, Personal- und Auslandsfahrkarten bei Angehörigen von [X.] im Jahr 2000, Schul- und Ausbildungsfahrkarten in den Jahren 2000 und 2001).

3

Im [X.] an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin forderte das Betriebsstättenfinanzamt mit Bescheid vom 13.2.2004 unter Hinweis auf §§ 40, 40a, 40b EStG Lohnsteuer, [X.] und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 2 034 413,18 Euro nach. Die Nachversteuerung der Vorteile aus den Freifahrscheinen und [X.]n erfolgte im Hinblick auf Differenzen bei den Bemessungsgrundlagen und - unter Bezugnahme auf § 40 Abs 1 S 1 [X.] EStG - nach einer Neuermittlung der Pauschsteuersätze unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen. Hinsichtlich der [X.] wurde eine Anpassung der [X.] nach § 40 EStG auf der Grundlage des tatsächlich betroffenen Personenkreises vorgenommen. Auf die bis dahin unversteuerten Vergünstigungen wurden Steuern und [X.] nacherhoben.

4

Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte von der Klägerin nach einer Betriebsprüfung mit einem nicht personenbezogenen Bescheid (Summenbescheid) vom 27.12.2005 für den Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1 121 712,68 Euro nach; für das [X.] betrug die Nachforderung 220 869,10 Euro. Er wertete hierbei den genannten Bescheid des Betriebsstättenfinanzamts aus und nahm dessen Steuernachforderungen zum Anlass für seine Beitragsnachforderung. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, steuerrechtlich habe lediglich die Korrektur einer bereits genehmigten Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG stattgefunden; nach dieser Vorschrift mit einem Pauschsteuersatz versteuerte sonstige Bezüge seien aber nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 Arbeitsentgeltverordnung ([X.]) dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006 unter Hinweis darauf zurück, dass das Betriebsstättenfinanzamt keine nachträgliche Korrektur der Pauschsteuer nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vorgenommen, sondern Lohnsteuer in Anwendung von § 40 Abs 1 S 1 [X.] EStG nacherhoben habe.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008). Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin vor dem 1.1.2001 fällig gewordene Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen: Die Berufung sei hinsichtlich der in den Jahren 1999 und 2000 fällig gewordenen Beiträge erfolgreich, weil diese im Zeitpunkt ihrer Festsetzung bereits verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der im [X.] fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge habe die Berufung indessen zurückgewiesen werden müssen, weil die in den [X.] liegenden geldwerten Vorteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht aufgrund des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] hiervon ausgenommen seien. So handele es sich bei den [X.] um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a [X.]B IV. Die zum [X.] in [X.] getretene Ausnahmeregelung des § 23a Abs 1 S 2 [X.]B IV komme noch nicht zur Anwendung und stelle auch nicht einen bereits zuvor bestehenden Rechtszustand lediglich (deklaratorisch) klar. Dessen ungeachtet sei der Tatbestand des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] auch deshalb nicht erfüllt, weil die [X.] keine "sonstigen Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG darstellten, sondern Bezüge, die nach § 40 Abs 1 S 1 [X.] EStG besteuert worden seien. Nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides vom 13.2.2004, in dem sich das Finanzamt auf § 40 Abs 1 S 1 [X.] EStG gestützt habe, sei die Klägerin zur Wahl einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG nicht mehr berechtigt gewesen. Schließlich könne sich die Klägerin gegenüber der Beitragsforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Frühere beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen hätten Vertrauen ebenso wenig begründet wie die [X.] der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 26./27.6.2002 (Die Beiträge 2002, 547) und vom [X.] (Die Beiträge 2003, 432, 438); letztere führten auch nicht zu einer Verwirkung des [X.]. Die Urteile des B[X.] vom [X.] ([X.] 3-2400 § 14 [X.]3 und B[X.]E 89, 158 = [X.] 3-2400 § 28f [X.]) gäben keine Veranlassung, für zurückliegende Zeiträume Vertrauensschutz zu gewähren (Urteil vom 19.1.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 14 [X.]B IV und § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]. Entgegen der Auffassung des L[X.] lägen die Voraussetzungen des [X.] des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] vor, weil sie einen Anspruch auf "Qualifikation" der im [X.] gewährten [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" habe; außerdem stellten diese "sonstige Bezüge" iS des § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG dar. Sie - die Klägerin - könne die Behandlung der [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ohne Rücksicht auf die Urteile des B[X.] vom [X.] und den Umstand, dass § 23a Abs 1 S 2 [X.]B IV erst zum [X.] in [X.] getreten sei, allein deshalb beanspruchen, weil ihr Vertrauen in die bisherige Verwaltungspraxis schützenswert sei. Das folge schon aus allgemeinen Vertrauensschutzprinzipien, weil die Beklagte für Beitragserhebungszeiträume vor der Veröffentlichung der genannten Urteile von einer langjährigen begünstigenden Verwaltungsübung abgewichen sei; im Übrigen habe in der Nichtbeanstandung der von ihr vorgenommenen Anmeldungen durch die Beklagte deren Zustimmung zur bisherigen Handhabung gelegen. Außerdem sei die Beklagte im konkreten Fall an die oa [X.] der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gebunden gewesen. Der Gesetzgeber habe nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Spitzenverbände erkennbar nur aufgrund deren Verlautbarung, die Rechtsprechung des B[X.] vor dem [X.] nicht anwenden zu wollen, auf eine rückwirkende gesetzliche Änderung verzichtet, während die Spitzenverbände ihrerseits nur im Hinblick auf die erwartete gesetzliche Neuregelung die Nichtanwendung der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bestätigt hätten; dieses Zusammenwirken habe zu einer Selbstbindung der Spitzenverbände und ihrer Mitgliedsunternehmen geführt, nach dem "Verzicht" des Gesetzgebers auf eine rückwirkende Regelung nicht eine gegenteilige Position einzunehmen. Schließlich hätten die [X.] auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt. Die Nichtanwendung von veröffentlichten [X.]n (nur) auf bestimmte Beitragsverpflichtete erweise sich als willkürlich. "Sonstige Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG lägen vor, weil es für die "Qualifikation" der [X.] insoweit im Kontext des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] nur darauf ankomme, ob diese materiell-rechtlich sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG darstellen könnten, was hier der Fall sei. Eine andere Beurteilung sei nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung geboten, die aus dem Verhalten der Finanzverwaltung abgeleitet werden müsse; eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus deren bestandskräftigem Nachforderungsbescheid vom 13.2.2004.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 zu ändern, soweit es den [X.] 2001 betrifft, sowie das Urteil des [X.] vom 25. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 in vollem Umfang aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihre Bescheide seien für das noch streitige [X.] rechtmäßig. Die Klägerin könne eine Behandlung der [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" nicht verlangen, weil sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Zum einen seien ihr die [X.] der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht bekannt gewesen. Zum anderen habe sie - die Beklagte - den Konflikt zwischen Bindungswirkung höchstrichterlicher Urteile und Verpflichtung zur Gleichbehandlung zu Gunsten der Bindungswirkung lösen müssen; denn es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ob die [X.] sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG darstellten, brauche deshalb nicht entschieden zu werden.

Auch die Beigeladene zu 9. hält das Berufungsurteil für zutreffend, stellt jedoch keinen Antrag. Die übrigen Beigeladenen sehen von einer Stellungnahme ab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] die Berufung der [X.]lägerin gegen das ihre [X.]lage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit es die noch streitigen Beitragsnachforderungen der [X.]n für im [X.] gewährte [X.] in Höhe von 220 869,10 Euro betrifft. Der Bescheid der [X.]n vom 27.12.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006 sind insoweit rechtmäßig.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der [X.]lägerin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf im [X.] gewährte [X.] nacherhoben werden (im Folgenden: [X.] 2001). Nicht zu überprüfen sind demgegenüber die Beitragsnachforderungen für die Beitragserhebungszeiträume 1999 und 2000, obwohl die [X.] in ihren Bescheiden auch hierüber entschied; denn gegen das für sie insoweit ungünstige Berufungsurteil hat die [X.] keine Revision eingelegt.

Die [X.] war im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung befugt, Verwaltungsakte zur Höhe des [X.] gegenüber der [X.]lägerin als Arbeitgeberin zu erlassen (§ 28p Abs 1 S 5 Halbs 1 [X.]). Sie durfte nach § 28f Abs 2 [X.] den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch von der Summe der von der [X.]lägerin gewährten, in den [X.] liegenden Vorteile geltend machen. Diese Vorteile gehörten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (dazu sogleich unter 2.). Allein (schon) aus der (teilweisen) Nichtentrichtung von Beiträgen ergibt sich, dass die [X.]lägerin ihren Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen war. Die [X.] durfte einen personenbezogenen Beitragsbescheid ferner im Hinblick auf die Zahl der gewährten [X.] und der begünstigten (teilweise nicht sozialversicherungspflichtigen) Personen als unverhältnismäßig aufwändig ansehen. Zudem hat die [X.]lägerin die Zulässigkeit eines Summenbescheides bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht beanstandet (vgl hierzu [X.], 158, 163 = [X.]-2400 § 28f [X.]. Ebenso wenig hat sie in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen des [X.] Einwände gegen die Berechnung des [X.] - etwa gegen die Anwendung der Zuordnungsregelung für Einmalzahlungen - erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage um [X.] wegen der Begünstigung von nicht (wegen Beschäftigung) sozialversicherungspflichtigen Personen sei zu gering ausgefallen.

2. Die angefochtenen Beitragsbescheide der [X.]n sind auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil die in den im [X.] gewährten [X.] liegenden Vorteile zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehörten und deshalb der Beitragserhebung zugrunde zu legen waren.

Der Beitragsbemessung in der [X.] sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im [X.], um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 [X.] [X.]; § 57 Abs 1 [X.]I iVm § 226 Abs 1 [X.] [X.]; § 162 [X.]I; § 342 [X.]). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 [X.] [X.] in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Bei den [X.] (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen), die im [X.] von den Beschäftigten der [X.]lägerin in Anspruch genommen wurden, handelte es sich (grundsätzlich) um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, weil diese den Beschäftigten einen geldwerten Vorteil verschafften. Er lag darin, dass für Bahnfahrten - auf inländischen und ausländischen Streckennetzen - kein Fahrpreis oder jedenfalls betragsmäßig weniger als der übliche Fahrpreis gezahlt werden musste. Dieser finanzielle Vorteil wurde auch aufgrund der Beschäftigung bei der [X.]lägerin erlangt.

Der Wert der den Beschäftigten aufgrund der [X.] zugeflossenen Vorteile war nicht nach den Vorschriften der gemäß § 17 Abs 1 [X.] erlassenen, bis zum 31.12.2006 geltenden [X.] von der Beitragspflicht ausgenommen. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin waren die in den gewährten [X.] liegenden geldwerten Vorteile nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] dem Arbeitsentgelt "nicht zuzurechnen".

a) Nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] in der hier anzuwendenden, im [X.] geltenden Fassung (der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, [X.]) waren dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a [X.] sind, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder [X.] EStG erhebt.

Bei den den Beschäftigten der [X.] gewährten [X.] (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen) handelte es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 23a [X.] mit der Folge, dass die (Negativ)Voraussetzung des § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.], nach der - unter weiteren Bedingungen - nur "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a [X.]" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, nicht vorliegt. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt belässt es § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] auch bei einer - angenommenen - Pauschalversteuerung als "sonstiger Bezug" nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1 EStG bei der Beitragspflicht.

Der [X.] kann daher (in diesem Verfahren) offenlassen, ob die gewährten [X.] sonstige Bezüge "nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1 EStG" darstellten (wie die [X.]lägerin meint) oder - wovon das [X.] im Rahmen einer Hilfserwägung ausgeht - ob diese wegen der Nacherhebung von Lohnsteuer nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] EStG besteuert wurden und der "[X.]" des § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] (zusätzlich) auch deshalb nicht erfüllt ist. [X.] kann insbesondere, ob - so das [X.] - das Betriebsstättenfinanzamt seinen [X.] vom 13.2.2004 (insgesamt) auf § 40 Abs 1 [X.] [X.] EStG (als Rechtsgrundlage) stützte und ob die [X.]lägerin infolge Hinnahme dieses (bestandskräftigen) Bescheides wegen eines Verlustes ihres Pauschalierungsrechts nicht mehr zur Pauschalierung nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1 EStG berechtigt war oder - wie die [X.]lägerin im Einzelnen näher geltend macht - ob der [X.] keine solche "Sperrwirkung" entfaltete.

b) Nach § 23a Abs 1 [X.] in der hier anwendbaren, bis 31.12.2002 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden ([X.]). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dabei dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird (vgl [X.]). Der 12. [X.] des [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass insoweit nicht der [X.]punkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise in [X.] 103, 229 = [X.]-2400 § 23a [X.], Rd[X.] 16; zuletzt [X.] [X.]-2400 § 23a [X.] Rd[X.] 18). Der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] in Anwendung der dazu entwickelten Abgrenzungskriterien Montagebeteiligungen nicht als einmalig gezahltes, sondern als laufendes Arbeitsentgelt angesehen, weil sie sich als Lohn für Arbeiten in bestimmten, feststehenden oder feststellbaren Lohnabrechnungszeiträumen erwiesen ([X.] 66, 34, 40 = [X.] 2200 § 285 [X.]2 [X.]13). Demgegenüber hat der [X.] in zwei Urteilen vom [X.] den Gegenwert einer kostenlosen [X.]ontoführung bei einer Sparkasse ([X.], 158, 166 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.]2) und verbilligte Flüge bei einer Fluggesellschaft ([X.] [X.]-2400 § 14 [X.]3 S 58) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet. In seinen Urteilen vom [X.] ([X.] [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15, 18) und [X.] ([X.] 103, 229 = [X.]-2400 § 23a [X.], Rd[X.] 16, 18) hat er schließlich pauschal an Außendienstmitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigungen und in Etappen ausgezahlte variable, leistungsbezogene Entgelte als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.

Bei Anlegen dieser Maßstäbe stellen die in den im [X.] gewährten [X.] liegenden geldwerten Vorteile (an sich) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Im - für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung maßgebenden (vgl [X.] 103, 229 = [X.]-2400 § 23a [X.], Rd[X.] 17; [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 16 f) - [X.]punkt der Entstehung der Beitragsansprüche (vgl zum Entstehen des [X.] bei Zufluss von Arbeitsentgelt: [X.] 103, 229 = [X.]-2400 § 23a [X.], Rd[X.] 17, und [X.] [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 17, jeweils unter Hinweis auf [X.] [X.]-2400 § 14 [X.]4 S 63) konnten die Zahlungen als Arbeitsentgelt einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den Umfang noch im Hinblick auf die Art einer (konkreten) Arbeitsleistung zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung des [X.]raums ihrer Gewährung (hier: 2001) sind sie auch noch nicht in Anwendung des § 23a Abs 1 [X.] [X.] in seiner erst ab 1.1.2003 geltenden Fassung (des Art 2 [X.]a des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) vom Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts - und damit von der Beitragspflicht - ausgenommen, wonach solche Zahlungen "nicht" als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt "gelten" würden.

c) Die [X.]lägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die im [X.] gewährten [X.] ausnahmsweise (doch) als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" behandelt werden. Sie kann sich hierfür weder auf den (verfassungsrechtlichen) Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den (einfach-rechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben (dazu aa>) noch auf eine "Bindungswirkung" berufen, die auf gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beruht (dazu bb>).

aa) Der - der Gewährleistung von Rechtssicherheit dienende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) abgeleitete - Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet für die [X.]lägerin keinen (verfassungsrechtlichen) "[X.]ontinuitätsschutz" mit der Folge, dass die [X.] die durch die Urteile des 12. [X.]s des [X.] vom [X.] ([X.], 158 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3; [X.] [X.]-2400 § 14 [X.]3) verlautbarte höchstrichterliche Rechtsprechung für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen dieser Urteile - hier das [X.] - nicht anwenden durfte (dazu <1>). Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender ([X.]) "[X.]ontinuitätsschutz" unter Rückgriff auf den allgemeinen, aus dem [X.] entwickelten und (nur) im konkreten Rechtsverhältnis wirkenden Grundsatz von Treu und Glauben (dazu <2>).

(1) Die [X.]lägerin kann sich für einen Anspruch auf Behandlung der [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil es bereits an einem Tatbestand geschützten Vertrauens fehlte, der zu einer solchen Rechtsfolge (ggf in Anwendung der vom [X.] entwickelten Grundsätze über die echte Rückwirkung) führen könnte. Ein solches (schützenswertes) Vertrauen müsste sich im [X.]raum der von der [X.]lägerin getroffenen Dispositionen gebildet haben, also im [X.] 2001. Derartiges kann hier aber nicht angenommen werden. Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung lag in dieser [X.] ein vorangegangenes Verhalten der Verwaltung, das zu ihren Gunsten ein (schützenswertes) Vertrauen hätte begründen können, nicht vor; eine relevante Vertrauensgrundlage ergab sich insbesondere nicht wegen einer Personen wie die [X.]lägerin begünstigenden, über viele Jahre praktizierten Verwaltungsübung.

(a) Die [X.]lägerin trägt hierzu vor, die Verwaltung habe über einen langen [X.]raum ein Verhalten gezeigt, durch das bei Arbeitgebern der Glaube erweckt worden sei, ihre (der Arbeitgeber) Interpretation der einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen durch die Verwaltung entspreche dem Recht; die Arbeitgeber hätten sich auf den Fortbestand der sich hierin manifestierenden Rechtsauffassung der Verwaltung verlassen dürfen; die [X.] sei dann jedoch infolge der Urteile des [X.]s vom [X.] ([X.], 158 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3; [X.] [X.]-2400 § 14 [X.]3) von dieser vorangegangenen, "nachhaltigen" Verwaltungspraxis abgewichen und habe die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung ohne (eigene) Übergangsregelungen in rechtswidriger Weise nachträglich auf ihren Sachverhalt angewandt, der abgeschlossen in der Vergangenheit gelegen habe; wie bei einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliege aber auch eine hier vorliegende Änderung der Verwaltungspraxis einem verfassungsrechtlichen Verbot echter Rückwirkung. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

(b) Die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (auch) auf eine rückwirkende Änderung der Verwaltungspraxis allgemein zur Anwendung gelangt (vgl dazu [X.] das von der [X.]lägerin angeführte [X.]surteil vom 18.11.1980 [X.] 51, 31, 36 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 13 [X.]6), braucht der [X.] vorliegend nicht zu entscheiden. Indessen sind die für rückwirkende belastende Gesetze entwickelten Grundsätze zur "Rechtsfolgenrückbewirkung" sogar auf Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres anwendbar. Entscheidungen oberster Gerichte wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus richtungweisend für künftige Fälle, höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber jedenfalls keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl [X.]E 131, 20, 42; 122, 248, 277; 84, 212, 227; 38, 386, 396; vgl auch [X.] DB 1992, 2511). [X.] in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen (vgl [X.]E 131, 20, 42 mwN). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, inwieweit durch eine Praxis der Verwaltung überhaupt ein schützenswertes Vertrauen begründet werden kann, das bei einer Änderung der Verwaltungspraxis von [X.] wegen zu berücksichtigen wäre, und der [X.]ontinuität eines Verhaltens der Verwaltung - außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle des Vertrauensschutzes und der Fälle administrativer Selbstbindung (dazu unten 2. c > bb>) - damit "rechtsstaatlicher Eigenwert" zukommen kann (vgl hierzu allgemein [X.] Grzeszick in: [X.]/[X.]/[X.], GG, Stand der Einzelkommentierung November 2006, Art 20 VII Rd[X.] 95 ff; bejahend wohl [X.], [X.], 1325, 1330).

Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es vorliegend jedenfalls deshalb nicht, weil es für Personen wie die [X.]lägerin im [X.] 2001, dem [X.]raum ihrer Dispositionen, jedenfalls an einem Tatbestand geschützten Vertrauens in den Fortbestand einer diese begünstigenden Verwaltungsübung fehlte.

Es ist schon zweifelhaft, ob - wie die [X.]lägerin behauptet - seinerzeit ein solches einheitliches, langjährig praktiziertes und damit "nachhaltiges" [X.] (überhaupt) bestand und damit eine hinreichende Grundlage für ein (individuelles) Vertrauen vorlag. Zwar wurde die Einfügung eines Satzes 2 in § 23a Abs 1 [X.] ab 1.1.2003, die eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Urteile des 12. [X.]s des [X.] vom [X.] darstellte, im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass dadurch die "bisherige praktische Handhabung durch die Sozialversicherungsträger" beibehalten werden sollte (vgl Bericht des [X.] - 9. Ausschuss - BT-Drucks 15/91 [X.]8 zu Art 2 [X.]a des Entwurfs eines [X.] am Arbeitsmarkt); zutreffend ist auch, dass in den Ergebnissen der Besprechungen der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen, des [X.] und der [X.] (im Folgenden: Spitzenverbände) über Fragen des gemeinsamen [X.] am 26./27.6.2002 (Die Beiträge 2002, 547) und [X.] (Die Beiträge 2003, 432, 438) verlautbart wurden, dass geldwerte Vorteile für freie oder verbilligte Flüge sowie für kostenlose [X.]ontoführung "bislang" (also bis zum Ergehen der genannten Urteile) als "laufendes" und nicht als "einmalig gezahltes" Arbeitsentgelt behandelt worden seien und der Gesetzgeber den "Rechtszustand vor den beiden Urteilen des [X.] vom 07.02.2002" wiederherstellen wolle. Ob eine solche "nachhaltige" frühere Verwaltungspraxis, die die [X.]lägerin als vom Gesetzgeber und den [X.] insoweit "bestätigt" ansieht, tatsächlich bestand, ist indessen offen. Hiergegen spricht bereits, dass die beklagten - und beigeladenen - Versicherungsträger in den vom [X.] entschiedenen Fällen die dort gewährten Zuwendungen - für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen der Urteile (1990, 1995 und 1996) - gerade nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt hatten, sondern diese als Einmalzahlungen ansahen und deshalb eine höchstrichterliche [X.]lärung durch das [X.] notwendig war.

Jedenfalls wäre, würde bei der vorliegenden [X.]onstellation ein vertrauensbildendes Verhalten der Verwaltung durch eine Personen wie die [X.]lägerin begünstigende, "nachhaltige" Verwaltungsübung angenommen, ein hierauf beruhendes Vertrauen im konkreten Fall nicht (billigerweise) schützenswert. So unterliegt eine Verwaltungspraxis von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Beitragsrechts stets noch sozialgerichtlicher [X.]ontrolle, weshalb ihre Eignung als Tatbestand geschützten Vertrauens insoweit relativiert wird (s dazu bereits oben 2. c> aa> <1> ). Darüber hinaus war die Rechtslage aufgrund des von der Verwaltung in diesem Zusammenhang eingenommenen [X.] im [X.] 2001 aber jedenfalls nicht derart eindeutig, dass betroffene Arbeitgeber darauf ohne Weiteres hätten vertrauen dürfen, dass die beitragsrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden Zuwendungen als "laufendes Arbeitsentgelt" unangefochten und rechtlich zweifelsfrei abgesichert war. So waren beispielsweise beide vorinstanzlichen Gerichte in einem der vom [X.] entschiedenen Fälle ([X.] [X.]-2400 § 14 [X.]3) der Auffassung, dass der Gegenwert verbilligter Mitarbeiterflüge durchaus als Einmalzahlung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei (Hessisches [X.] Urteil vom 2.11.2000 - L 14 [X.] 1441/97 - Juris Rd[X.] 30 f; SG Frankfurt am Main Urteil vom 7.8.1997 - [X.] [X.] 2549/93). Auch waren die Revisionen, die zu den Urteilen des [X.]s vom [X.] führten, von den Berufungsgerichten - wegen von ihnen angenommener [X.]lärungsbedürftigkeit der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen - zugelassen worden und im [X.] bereits beim [X.] anhängig. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Behandlung der hier in Rede stehenden Zuwendungen gab es daher seinerzeit noch nicht; wegen bis dahin höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage war eine [X.]lärung vielmehr erst (noch) zu erwarten.

Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. [X.]s des [X.] vom [X.] (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom [X.] ([X.] 66, 34, 40 = [X.] 2200 § 385 [X.]2 [X.]13; vgl im Übrigen auch [X.] [X.]-2500 § 47 [X.] [X.]2) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. [X.]s diese Rechtsprechung lediglich für die im [X.] zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit [X.] 103, 229 = [X.]-2400 § 23a [X.], Rd[X.] 16 sowie [X.] [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15). Die bereits vorbestehende Rechtsprechung war im Schrifttum auch zur Genüge besprochen worden (vgl [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung April 1997, § 23a [X.] Rd[X.], und [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung April 1997, [X.] § 23a Rd[X.] 3; [X.] in: [X.]ass [X.]omm, Stand der Einzelkommentierung Mai 1997, § 23a [X.] Rd[X.] 4). Es lag daher im [X.] nicht fern, dass der 12. [X.] des [X.] seine frühere Rechtsprechung zur Abgrenzung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auch künftig fortsetzen würde.

War die Rechtslage im [X.] 2001 mit Blick auf die vorstehende Darstellung keineswegs im Sinne der Ansicht der [X.]lägerin eindeutig oder auch nur hinreichend klar, so konnte sich ein schützenswertes Vertrauen im Sinne individueller Erwartungssicherheit nicht bilden. Zu Recht hat der [X.] deshalb - worauf das [X.] hinweist - in seinen Urteilen vom [X.] (aaO) keine Veranlassung sehen müssen, den dort betroffenen Arbeitgebern Vertrauensschutz zu gewähren. Das Vertrauen in den Fortbestand eines bestimmten, sie begünstigenden Verhaltens der Verwaltung war mithin nicht in einer Weise verlässlich begründet, dass der [X.] es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) hätte weitgehender schützen müssen als das Vertrauen in das vermeintliche Bestehen bzw in den Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage (vgl dazu allgemein [X.] [X.]E 128, 90, 106 = [X.]-1100 Art 14 [X.]3 Rd[X.] 43 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 3/11 R - [X.]-4300 § 28a [X.] Rd[X.]0).

(2) Die [X.]lägerin kann eine Behandlung der im [X.] gewährten [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" auch nicht unter Rückgriff auf den im konkreten Rechtsverhältnis wirkenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beanspruchen.

Die [X.]lägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die [X.] die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeitgebermeldungen durch "Duldung" bestätigt habe bzw in der Nichtbeanstandung der von ihr vorgenommenen "Qualifikation" der [X.] als nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eine explizite Zustimmung der [X.]n zu dieser Handhabung liege. Sie wendet sich gegen die vom [X.] vertretene Auffassung, dass eine Einzugsstelle keine "Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Arbeitgebermeldungen" habe, und meint, dass die [X.] bei einer von der sie begünstigenden Verwaltungspraxis abweichenden Rechtsauffassung diese im Rahmen vorangegangener Betriebsprüfungen habe deutlich machen müssen. Bei einer mit der Verwaltungspraxis konformen Rechtsauffassung wären ihre Arbeitgebermeldungen demgegenüber - ohne weiteren Erkenntnisgewinn - akzeptiert worden.

Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (in der Gestalt des [X.] oder eines zur Verwirkung führenden treuwidrigen Verhaltens) als Unterfall des § 242 BGB steht der Beurteilung der [X.] als Einmalzahlungen nicht entgegen. Im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen hat der [X.] wiederholt entschieden, dass der Arbeitgeber, sollte die Beurteilung der Beitragspflicht von Arbeitsentgelt zweifelhaft sein, zur Erlangung von Vertrauensschutz einen gesonderten Verwaltungsakt der (Beitrags)Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 [X.] [X.] über die Beitragspflicht herbeiführen muss (vgl hierzu zuletzt - unter Hinweis auf die bisherige umfangreiche [X.]srechtsprechung - [X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 2/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2400 § 27 [X.] vorgesehen). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff [X.] gebunden; ein Schutz getroffener Dispositionen findet insoweit (allein) über die gesetzlichen Regelungen zur Bestandskraft (§ 77 SGG) und zur Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten statt. Sind solche Verwaltungsakte nicht ergangen, kann sich ein Arbeitgeber insbesondere bei unterbliebenen Beanstandungen nach Betriebsprüfungen (vgl § 28p [X.]) auf ein vertrauensbegründendes (Verwirkungs)Verhalten des prüfenden [X.] nicht berufen. Betriebsprüfungen bezwecken nämlich nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen; sie haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl - zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen - zuletzt [X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 2/11 R, aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen verbindliche (§ 77 SGG) Verwaltungsakte von Versicherungsträgern über die Richtigkeit der Beitragszahlungen der [X.]lägerin im [X.] 2001, die (allein) einen Schutz der von ihr getroffenen Dispositionen begründen könnten, nicht vor; die [X.]lägerin hat Entsprechendes auch nicht geltend gemacht. Eine Auskunft im Rahmen des [X.] wäre nicht - wie die [X.]lägerin behauptet - (von vornherein) "überflüssig" gewesen, weil ihre Handhabung dadurch ohnehin nur bestätigt worden wäre. Wie bereits dargestellt (oben 2. c> aa> <1> ), wurde der von der Verwaltung eingenommene Rechtsstandpunkt, dass es sich bei den in Rede stehenden Zuwendungen um "laufendes" Arbeitsentgelt handelte, nämlich gerade nicht von allen Sozialversicherungsträgern geteilt.

bb) Die [X.]lägerin kann von der [X.]n eine "Qualifikation" der im [X.] gewährten [X.] als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" schließlich auch nicht im Hinblick auf eine "Bindungswirkung" der später - nach Ergehen der [X.]surteile vom [X.] - veröffentlichten Ergebnisse der Besprechungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen [X.] vom 26./27.6.2002 (Die Beiträge 2002, 547) und [X.] (Die Beiträge 2003, 432, 438) verlangen.

(1) Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung folgt eine solche "Bindungswirkung" nicht daraus, dass die Spitzenverbände durch ihr "Übereinkommen" in den [X.], die in den [X.]surteilen vom [X.] ([X.], 158 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3; [X.] [X.]-2400 § 14 [X.]3) aufgestellten Grundsätze "nicht umzusetzen", gewissermaßen "anstelle des Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend festschreiben wollten, die - nach Ihrer Ansicht - vor der (belastenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand.

Nachdem der [X.] in seinen Urteilen vom [X.] entschieden hatte, dass bestimmte Zuwendungen trotz ihrer wiederholten oder fortlaufenden Gewährung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sein können, wurde durch Art 2 [X.]a des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1.1.2003 - also zukunftsbezogen - in § 23a Abs 1 [X.] ein Satz 2 eingefügt. Durch diese ergänzende Regelung sollten bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte unter "Beibehaltung der bisherigen praktischen Handhabung durch die Sozialversicherungsträger" (vgl erneut Bericht des [X.] zum Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/91 [X.]8 zu Art 2 [X.]a) - mit Wirkung für die Zukunft - nicht entsprechend der Rechtsprechung des [X.]s als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit Beiträgen belastet werden. Für die [X.] zwischen dem Ergehen der [X.]surteile und dem Inkrafttreten dieses "[X.]es" sollte die Verwaltung nach dem Willen der Spitzenverbände zur "Nichtumsetzung" der Grundsätze der höchstrichterlichen Urteile veranlasst werden, und zwar für Beitragserhebungszeiträume vor und nach Ergehen der Urteile bis zum [X.] Die Spitzenverbände erkannten dabei - wie das [X.] zutreffend ausführt - die rechtliche Bewertung des [X.]s als (grundsätzlich) richtig an und wollten nur hinsichtlich der von ihnen missbilligten Rechtsfolgen dieser Rechtsprechung eine "[X.]orrektur" vornehmen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es dem Gesetzgeber von [X.] wegen (grundsätzlich) nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend (wieder)herzustellen, die vor einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand. Insoweit widerspricht es weder dem Gewaltenteilungsgrundsatz noch dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG), wenn der Gesetzgeber - begünstigende oder belastende - Entscheidungen oberster Gerichte "korrigiert", die auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mögen, deren Ergebnis er aber für nicht sachgerecht hält; nicht die Rücksicht auf die rechtsprechende Gewalt (und deren Befugnis zur Letztentscheidung über die bestehende Gesetzeslage), nur das sonstige [X.]recht begrenzt insoweit die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl den - zur rückwirkenden gesetzlichen Festschreibung einer finanzbehördlichen Praxis mit dem Ziel der "[X.]orrektur" einer entlastenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - ergangenen [X.]ammerbeschluss des [X.] vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 - [X.][X.] 14, 338, 345 f; ferner [X.]ammerbeschluss des [X.] vom 10.7.2009 - 1 BvR 1416/06 - [X.], 1768, 1770). Doch auch, wenn es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt ist, eine Rechtslage rückwirkend (wieder)herzustellen, die vor einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand, ist er aber ebenso berechtigt, wie hier Änderungen nur mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in ihren [X.] nicht gewissermaßen "anstelle des Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend festgeschrieben und die in den [X.]surteilen vom [X.] aufgestellten Grundsätze nicht schon aus diesem Grund - wie der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich zulässig "korrigiert". Wie die [X.]lägerin selbst bemerkt, stellte die - mit Wirkung zum 1.1.2003 vorgenommene - Ergänzung des § 23a Abs 1 [X.] um einen Satz 2 eine (echte) Gesetzesänderung dar und war nicht bloß deklaratorischer Natur (vgl [X.] Jochim in [X.]/Voelzke, JurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2011, § 23a Rd[X.] 34; [X.] in: [X.], LP[X.]-[X.], 2007, § 23a Rd[X.] 10), etwa mit der Folge, dass die Spitzenverbände mit ihren [X.] eine solche [X.]larstellung des Gesetzgebers nur für die Vergangenheit "nachvollzogen" hätten. Die Spitzenverbände "korrigierten" die vom 12. [X.] des [X.] in seinen Urteilen vom [X.] entwickelten Grundsätze auch nicht deshalb in verfassungsmäßiger Weise, weil sie mit dem Gesetzgeber - wie die [X.]lägerin unterstellt - insoweit "Hand in Hand" gearbeitet hätten, als dieser von einer Rückwirkung seines "[X.]es" nur mit Rücksicht auf die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger davon absah, und sich die Spitzenverbände mit diesem Verhalten "gegenüber dem Gesetzgeber selbst gebunden" haben. Das von der [X.]lägerin behauptete "Zusammenwirken" der Spitzenverbände mit dem Gesetzgeber ist schon keineswegs - wie sie meint - "offenkundig". Dass der Gesetzgeber bei seinem "[X.]" nur deshalb auf rückwirkende Regelungen verzichtet und eine "[X.]orrektur" lediglich für Beitragserhebungszeiträume ab 1.1.2003 vorgenommen hat, weil die Spitzenverbände bis dahin "übereingekommen" waren, die [X.]surteile vom [X.] "nicht umzusetzen", lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom [X.] nicht belegen (vgl zu dieser Entstehungsgeschichte nochmals Ausschussbericht, aaO, BT-Drucks 15/91 [X.]8 zu Art 2 [X.]a). Ein von der [X.]lägerin angenommenes "Zusammenwirken" der Spitzenverbände mit dem Gesetzgeber ist daher ohne Bedeutung.

(2) Eine "Bindungswirkung" ergibt sich auch nicht, weil - wie die [X.]lägerin ausführt - die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände über das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) für die [X.] als konkret entscheidenden Versicherungsträger eine Bindung an selbstgesetzte [X.] bedeuteten, und die [X.] eine solche Selbstbindung nicht beachtet hätte.

Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Übereinkommen zur "Nichtumsetzung" höchstrichterlicher Entscheidungen, wie es die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beschlossen, verfassungsrechtlich allgemein überhaupt zulässig ist oder die Verwaltung mit dieser Handhabung die Erfüllung ihres Auftrags als an Gesetz und Recht gebundene (Art 20 Abs 3 GG) Gewalt verletzt (vom [X.] für Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht bisher offengelassen: [X.] [X.]ammerbeschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 - [X.][X.] 14, 338, 346). Denn entgegen der Ansicht der [X.]lägerin kann schon nicht angenommen werden, dass die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände eine im Voraus bekanntgegebene und antizipierte einheitliche Verwaltungshandhabung der [X.]n (selbst) indizierten bzw repräsentierten. [X.] der Spitzenverbände, an deren Erarbeitung - etwa mit dem [X.] - im Übrigen sogar (nur) Rechtssubjekte des Privatrechts beteiligt waren, stellen lediglich dachverbandliches, durch Vereinbarungen der Trägerverbände erzeugtes Verwaltungsbinnenrecht zu versicherungszweigübergreifenden Fragen des [X.] dar (vgl zur Rechtsnatur "rechts- bzw normsetzender" versicherungszweigübergreifender Vereinbarungen von Trägerverbänden allgemein näher [X.], Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, [X.]70 ff). Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den [X.] der Spitzenverbände selbst ("kommen … überein[X.] ohne Transformation durch die einzelnen Trägerverbände unmittelbar für den jeweiligen Verbandsunterbau bis hin zu den einzelnen Versicherungsträgern Wirkung entfalten konnten und sollten. Handelte es sich damit bei den [X.] aber um bloße (dachverbandliche) Vereinbarungen über gemeinsam erarbeitete [X.], die von den Trägerverbänden im eigenen Bereich ohnehin erst noch umgesetzt werden mussten, so kommen sie als Anknüpfungstatbestand für einen eine Selbstbindung auslösenden (administrativen) "Normsetzungs"-Willen des jeweiligen [X.] (selbst) und damit auch der [X.]n schon von daher nicht in Betracht.

d) Wie das [X.] darüber hinaus zutreffend entschieden hat, waren die für die im [X.] gewährten [X.] nachgeforderten Beiträge, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2005 geltend gemacht wurden, noch nicht verjährt (vgl § 25 Abs 1 [X.] [X.]). Insoweit hat die [X.]lägerin auch keine Einwendungen erhoben.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] in Höhe des Betrages der noch streitigen Beitragsnachforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 2/11 R

18.12.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 25. September 2008, Az: S 8 KR 206/06, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23a Abs 1 SGB 4 vom 12.12.1996, § 28f Abs 2 SGB 4, § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV vom 18.12.1998

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 R 2/11 R (REWIS RS 2013, 114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 114

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