Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2018, Az. B 12 R 1/17 R

12. Senat | REWIS RS 2018, 15442

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Gegenstand

Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten - Anknüpfung an Arbeitsleistung des Arbeitnehmers


Leitsatz

Zuwendungen Dritter werden nicht schon dann im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mitursächlich ist, sondern erst, wenn sie an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers anknüpfen, die dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinn auch im Interesse des zuwendenden Dritten erbringt, und sie zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 198,72 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verzicht einer Bausparkasse auf [X.] bei Personen, die nicht ihre Arbeitnehmer sind, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

2

Die Klägerin ist eine Genossenschaftsbank, der Beigeladene zu 1. einer ihrer Beschäftigten. Die Klägerin gehört zur [X.] des [X.] ([X.]). Verbundpartner des [X.] ist auch eine Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des [X.] sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken selbst, ihr Ehegatte oder ihre Kinder einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet diese ganz oder teilweise auf die Abschlussgebühr.

3

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung forderte die beklagte [X.] von der Klägerin 22 591,45 [X.] nach. Davon entfielen 198,72 Euro auf den Beigeladenen zu 1.; insoweit habe es die Klägerin unterlassen, den im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegenden geldwerten Vorteil in den Monaten September und Dezember 2004 als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011).

4

Das [X.] hat die Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom [X.]). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] das Verfahren getrennt, soweit es neben dem Beigeladenen zu 1. weitere Arbeitnehmer betrifft und dieses Verfahren ([X.] R 5008/17) zum Ruhen gebracht. Sodann hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ob der Gebührenvorteil der Beschäftigten der Klägerin Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]B IV sei, richte sich gemäß § 17 [X.]B IV iVm der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung ([X.]) nach dem Einkommensteuerrecht. [X.] liege aber weder nach § 38 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz (EStG) noch nach § 38 Abs 1 S 3 EStG vor (Urteil vom 26.1.2017).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 14 Abs 1 [X.]B IV und § 17 Abs 1 [X.]B IV, § 1 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]. Steuerrechtliche Regelungen dürften nicht undifferenziert im Beitragsrecht der Sozialversicherung zum Tragen kommen. Bei der ersparten Abschlussgebühr handele es sich um Arbeitsentgelt, auch wenn die Bausparkasse nicht Arbeitgeberin sei. Die ersparten [X.], die als geldwerter Vorteil unter § 14 Abs 1 [X.]B IV fielen, seien nicht lohnsteuerfrei iS der Arbeitsentgeltverordnung ([X.]) bzw [X.]. Sie würden zwar keinem Lohnsteuerabzug unterzogen und seien insoweit steuerrechtlich kein Arbeitslohn. Der Verordnungsgeber sehe aber in den Begriffen "lohnsteuerfrei", "steuerlich nicht belastete Zuwendungen" und "steuerrechtlich kein Arbeitslohn" durchaus Unterschiede. Wäre die Bedeutung der Begriffe identisch, hätte es der besonderen eigenständigen Regelung in § 2 Abs 2 [X.] 8 [X.] (in [X.] getreten am 10.8.2002; ab 2007: § 1 Abs 1 S 1 [X.] 11 [X.]) und § 1 Abs 1 S 1 [X.] 15 [X.] (in [X.] getreten am 22.7.2009) nicht bedurft. Hieraus ergebe sich, dass eine vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte Leistung, die im Steuerrecht nicht unter § 19 Abs 1 S 1 [X.] 1 EStG falle, also im steuerrechtlichen Sinne kein Arbeitslohn sei, nicht mit einer "steuerfreien" Leistung iS des § 1 [X.] bzw § 1 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] gleichzusetzen sei.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 insgesamt und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 16. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Bescheid vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2011 hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. aufgehoben worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die in den Monaten September und Dezember 2004 beim Beigeladenen zu 1. oder dessen Angehörigen angefallenen Vorteile in Form des (teilweisen) Verzichts der Bausparkasse auf eine Abschlussgebühr nacherhoben werden. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen den die Bescheide der Beklagten aufhebenden Gerichtsbescheid des [X.] zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] und ihr Widerspruchsbescheid vom [X.] sind rechtswidrig.

1. Der (teilweise) Verzicht auf Abschlussgebühren seitens der Bausparkasse gehört bei Personen, die nicht ihre, sondern Beschäftigte einer Bank sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV und kann deshalb der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden. Zuwendungen Dritter sind nicht schon dann Arbeitsentgelt von Beschäftigten, wenn sie ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht gewährt würden. Geldwerte Vorteile Dritter werden nur dann "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" erzielt, wenn sie an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers anknüpfen, die dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinne auch im Interesse des [X.] (hier: Bausparkasse) erbringt, und die zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen.

a) Der Beitragsbemessung in der [X.] sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 2004, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B V; § 57 Abs 1 [X.]B XI iVm § 226 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B V; § 162 [X.] 1 [X.]B VI; § 342 [X.]B III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (bis 31.3.1999: § 14 Abs 1 [X.]B IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Vorteil (teilweiser Verzicht auf Abschlussgebühr) im Ergebnis nicht um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere auf § 17 [X.]B IV beruhender Regelungen bedarf.

Nach seinem Wortlaut ordnet § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV nur Einnahmen "aus einer Beschäftigung" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu (vgl hierzu [X.] in Küttner, Personalbuch 2017, Arbeitsentgelt Rd[X.] 90-92). Gleichzeitig wird dieser strenge Beschäftigungsbezug dadurch aufgeweicht, dass die Einnahmenerzielung nicht nur "unmittelbar", sondern auch "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erfolgen kann, was ua dazu führt, dass auch Zuwendungen Dritter dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 17/97 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]; [X.] aaO Rd[X.] 93 ff). Schließlich erfolgt eine Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (zum Ganzen zuletzt: B[X.] Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 24 mwN; [X.] aaO Rd[X.] 91).

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV erfasst nach der Rspr des [X.]s Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl B[X.]E 60, 39, 40 = [X.] 2200 § 571 [X.]; B[X.] [X.] 2100 § 14 [X.] S 17; vgl insoweit zusammenfassend B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl B[X.]E 8, 278, 283; B[X.]E 20, 6, 9 = [X.] [X.] 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl B[X.] [X.] 2100 § 14 [X.]). Speziell im Zusammenhang mit der Zuwendung durch Dritte hat der [X.] eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ua in folgenden Fällen bejaht: Zusätzliche Vergütungen an Stationsrechtsreferendare (B[X.] Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.]), Trinkgelder (B[X.] aaO Rd[X.] 26), von einem Autohersteller für einen Verbesserungsvorschlag an einen Beschäftigten eines Autohauses gezahlte Prämie (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 17/97 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]) und an [X.] gezahlte [X.] (B[X.] Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - [X.] 3-2400 § 14 [X.]).

Weder aus dieser Rspr noch aus dem Gesetzeswortlaut darf aber der Schluss gezogen werden, dass schon immer dann Arbeitsentgelt vorliegt, wenn eine Zuwendung an den Beschäftigten ohne das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgen bzw bei "Hinwegdenken" der Beschäftigung entfallen würde (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, [X.] 02/16, § 14 Rd[X.]; mit "Einschränkungen" [X.] in juris-PK-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 14 Rd[X.] 36). Zwar muss ein "ursächlicher Zusammenhang" zwischen Beschäftigung und Leistung bestehen, um Arbeitsentgelt annehmen zu können (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] KR 2/03 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 2 Rd[X.] 18: [X.]). Nicht jede Verbindung zwischen einer Zuwendung und einer Beschäftigung iS einer "conditio sine qua non" führt jedoch dazu, dass Zuwendungen Dritter zu Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]B IV werden.

Bei der Erhebung von Pflichtbeiträgen auf das in einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt handelt es sich um einen Eingriff iS von Art 2 Abs 1 GG (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 12/15 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 21 Rd[X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen), der auch bei der Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt mitbedacht werden muss, zumal das Arbeitsentgelt als Ertrag des Arbeitnehmers aus seiner Arbeit derzeit mit rund 40 % belastet wird und der Arbeitgeber diese Beiträge im Lohnabzugsverfahren als In-Dienst-Genommener berechnen und an die Einzugsstelle abführen muss. Ein derartiger Eingriff kann nicht durch einen irgendwie gearteten (losen) Zusammenhang zwischen Zuwendungen Dritter und einer Beschäftigung gerechtfertigt werden. Dies gilt erst recht, soweit es um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf Zuwendungen Dritter geht, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat und von denen er unter Umständen nichts weiß. Vor dem Hintergrund der Weite des sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriffs und dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit von Eingriffsnormen (Art 2 Abs 1 GG) bedarf der von § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV geforderte Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung bei Zuwendungen Dritter mehr als einer einfachen Kausalverknüpfung zwischen Einnahme und Beschäftigung iS einer conditio sine qua non. Erforderlich ist zumindest eine sachliche Verknüpfung des Inhalts, dass die Zuwendung im Hinblick auf hinreichende konkrete Leistungen gerade des Zuwendungsempfängers in seinem Beschäftigungsverhältnis erfolgt und der Zuwendende hieran ein eigenes Interesse hat. Demzufolge hat der [X.] auch bereits entschieden, dass die vom Arbeitgeber dem Beschäftigten erstatteten Kosten für den Erwerb eines [X.] nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am [X.] deutlich überwog (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/04 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 3).

Das Fehlen einer sachlichen Verknüpfung liegt auf der Hand, wenn man den Gebührenverzicht der Bausparkasse bei Bausparverträgen mit Angehörigen als Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers betrachten würde. Zwar hat der [X.] angenommen, dass die von einer Sparkasse ihren (eigenen) Mitarbeitern im Rahmen eines "Belegschaftsrabatts" eingeräumte kostenlose Kontoführung als geldwerter Vorteil Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV ist (und auch nicht nach § 1 [X.] dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 12/01 R - [X.] 3-2400 § 28f [X.] 3 S 9). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon deshalb, weil es nicht um Zuwendungen an Beschäftigte der Bausparkasse geht. Insoweit hat das [X.] ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Klägerin und der Bausparkasse um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, die nur über ihre Mitgliedschaft im [X.] (in einem nicht rechtlich verbindlichen Maß) verbunden sind. Weiter kommen nicht nur die Beschäftigten der mit der Bausparkasse verbundenen Bank (Klägerin) selbst in den Genuss des teilweisen Verzichts auf die Abschlussgebühr, sondern auch Ehegatten und Kinder der Bankbeschäftigten. Der wirtschaftliche Vorteil tritt in den zuletzt genannten Fällen nicht beim Beschäftigten, sondern bei dessen Ehegatten bzw dessen Kindern ein, Personen also, die gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin (Bank) stehen. Feststellungen dazu, inwieweit dem Beigeladenen zu 1. im September und Dezember 2004 überhaupt in eigener Person ein Vorteil zu Teil wurde, hat das [X.] nicht getroffen. Hierauf kommt es im vorliegenden Kontext jedoch auch aus den nachfolgenden Gründen nicht entscheidend an.

Die Gewährung des Vorteils knüpft hier nicht an die regelmäßige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (= Verkauf von Produkten der Bausparkasse an Dritte im Rahmen der Arbeit als Bankangestellter), sondern nur an den Status des Beigeladenen zu 1. als Beschäftigter bei der Klägerin an. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Konstellation entscheidend von anderen Konstellationen wie etwa der Vereinnahmung von Trinkgeldern oder der Erwerb von Bonusmeilen; in diesen Fällen wird an die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung angeknüpft. Die Vorteilsgewährung an den Beigeladenen zu 1. erfolgte auch nicht im Rahmen des zwischen ihm und der Klägerin begründeten Arbeitsverhältnisses und die Bausparkasse wurde von der Klägerin auch nicht - etwa als Zahlungsdienstleister [X.] - in das Arbeitsverhältnis eingebunden. Die Vorteilsgewährung hat weder mittelbar Auswirkungen auf die vom Beigeladenen zu 1. der Klägerin aus seinem Arbeitsverhältnis geschuldeten Pflichten (verkürzt: Arbeit gegen Geld) noch stellt sie sich als Prämie oder Vergünstigung für die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Leistung des Beigeladenen zu 1. dar.

b) Da der vorliegend zu prüfende Vorteil in Form des (teilweisen) Verzichts auf eine Abschlussgebühr schon nach § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV kein Arbeitsentgelt ist, kommt es nicht darauf an, ob er nach § 14 Abs 1 S 3 [X.]B IV in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung als eine nach § 3 [X.] 26 EStG steuerfreie Einnahme bzw nach § 17 Abs 1 S 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] in der bis 30.6.2006 gültigen Fassung nicht als Arbeitsentgelt gilt.

2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 und [X.], § 162 Abs 1 und Abs 3 VwGO.

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 [X.] S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] in Höhe des Betrages der noch streitigen Beitragsnachforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 1/17 R

18.01.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 16. Januar 2013, Az: S 7 R 6014/11, Gerichtsbescheid

§ 342 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 162 Nr 1 SGB 6, § 57 Abs 1 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2018, Az. B 12 R 1/17 R (REWIS RS 2018, 15442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15442

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