Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2014, Az. B 12 R 18/11 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 5799

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Gewährung als Bestandteil des Arbeitsentgelts


Leitsatz

Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts so gewährt werden, dass sich ein jeweils gleich hoher Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben soll.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2681,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die beitragsrechtliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (im Folgenden [X.]).

2

Der Kläger betreibt eine Gaststätte, in der er vom [X.] bis 30.11.2004 ua den Beigeladenen zu 1. als [X.] beschäftigte. Nach § 4 des Arbeitsvertrags vom [X.] beträgt der "Brutto-[X.] € 7,00 für jede arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsstunde". Darüber hinaus heißt es dort bezogen auf den Beigeladenen zu 1. ua weiter:

        

"Zusätzlich erhält er … die aus seiner … Arbeitszeit resultierenden möglichen SFN-Zuschläge nach [X.] 3b als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen [X.]s pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Der vereinbarte durchschnittliche [X.] (Auszahlung) beträgt € 7,47 pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Sollte sich aufgrund der Arbeitszeitplanung ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde als hier vereinbart ergeben, so ist der [X.] für diesen Abrechnungszeitraum (monatlich) so zu erhöhen (Grundlohnergänzung), dass sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ergibt. …"

3

Der Kläger erstellte monatliche Nachweise mit [X.] Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden nach Uhrzeit sowie Zuschlagszeiten, fertigte monatliche Entgeltabrechnungen, führte Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur [X.] ab und zahlte dem Beigeladenen zu 1. das jeweilige [X.] aus.

4

Im [X.] an eine Betriebsprüfung forderte die beklagte [X.] Bund vom Kläger im Dezember 2004 für den [X.] vom 1.1.2000 bis 30.11.2004 insgesamt 36 598,09 Euro Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur [X.] nach, davon 2681,12 Euro für den Beigeladenen zu 1.: Die [X.] seien zu Unrecht als beitragsfrei behandelt worden, weil der Beigeladene zu 1. diese Zuschläge faktisch nicht als "zusätzliche" Leistungen erhalten habe. Nach dem Arbeitsvertrag werde der [X.] unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für [X.] erfüllt gewesen seien, sodass sich im Berechnungswege der Lohn für geleistete Arbeit um den Betrag verringert habe, der eigentlich als Zuschlag hätte gelten sollen. Damit habe der Beigeladene zu 1. nicht von den [X.]n profitieren können. Die Berechnungsmethode von Grundlohn, [X.] und [X.] führe dazu, dass für [X.] keine Zusatzleistung erbracht werde, sondern eine mit anderen Lohnarten verrechnete Arbeitgeberleistung. Dadurch werde der gesetzliche Zweck unterlaufen, Beschäftigten für besonders erschwerte Arbeitszeiten ein höheres Nettoarbeitsentgelt zukommen zu lassen (Bescheid vom 28.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2006).

5

Im dagegen anhängig gemachten Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die besondere Vergütungsabrede solle eine möglichst gleichmäßige Entlohnung sicherstellen, um ein "Wettrennen" der Arbeitnehmer um die steuerbegünstigten [X.] zu vermeiden; die Zuschläge führten bei der gewählten Berechnungsweise zu rechtlich beanstandungsfreien höheren Nettozahlungen (Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. [X.] vom 12.1.2007). Die Entgeltabrechnungen belegten, dass für den gleichen Lohn weniger Arbeitsstunden erbracht werden müssten, je mehr mit [X.]n privilegierte Arbeitszeiten absolviert worden seien.

6

Das [X.] hat der Klage durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben: Die Vereinbarung habe nicht dazu geführt, dass steuer- und beitragspflichtige Lohnbestandteile rechtswidrig in beitragsfreie Leistungen umgewandelt worden seien; vielmehr würden die Beschäftigten dadurch weitgehend von Schwankungen entlastet, welche sich aus den Zufälligkeiten einer Dienstplangestaltung ergäben, wenn man SFN-Arbeit allein mittels Grundlohn und Zuschlägen vergüte (Urteil vom 21.2.2008).

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zunächst 40 Beschäftigte zum Rechtsstreit beigeladen, den Streit über die den Beigeladenen zu 1. betreffende Beitragsforderung abgetrennt und diesen als Musterverfahren fortgeführt; die Forderungen betreffend die übrigen Beschäftigten sollen entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens behandelt werden. Das L[X.] hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen: Die Beitragsfreiheit von [X.]n habe ihre Grundlage in § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B IV iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung ([X.]), § 3b [X.] und dem [X.] ([X.]). Im Falle des [X.] seien die erbrachten [X.] jedoch - wie es die Beklagte getan habe - vollständig der Beitragspflicht zu unterwerfen. Das angewandte Abrechnungsmodell der [X.] bewirke nämlich, dass - mangels hinreichender Bestimmbarkeit der beitragsfreien Entgeltbestandteile - bei "[X.]" die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit der jeweiligen Tätigkeit noch nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, wie es - spiegelbildlich zum Entstehen der Beitragspflichten nach § 22 [X.]B IV - der Schutz sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erfordere (Hinweis ua auf B[X.] [X.] 4-2400 § 14 [X.] RdNr 16 mwN). Dieser Entgeltbestimmbarkeit genüge das Abrechnungsmodell des [X.] nicht, weil das "in gegenseitiger Variabilität stehende System von [X.], [X.] und Grundlohnergänzung" bewirke, dass beitragspflichtige Bruttoentgelte und beitragsfreie [X.] nicht klar genug vorausberechenbar seien. Zudem ermögliche es das Abrechnungsmodell, dass ggf ein beitragsrechtlich nicht anzuerkennender (sittenwidriger) Niedriglohn entstehe. Dass es auf diese Weise zu einer Abweichung des Sozialversicherungsrechts vom Einkommensteuerrecht komme, für das der [X.] (Urteil vom 17.6.2010 - VI R 50/09) die steuerrechtliche Unbedenklichkeit der streitigen Methode anerkannt habe, sei sachlich gerechtfertigt: Zum einen unterschieden sich schon die dafür einschlägigen Normen im Wortlaut (§ 3b [X.]: "neben" dem Arbeitsentgelt erbrachte Leistungen; § 1 [X.]: "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt), zum anderen gelte im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip, im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Trotz korrekter Entgeltaufzeichnungen stehe die Handhabung des [X.] nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip in Einklang. Die [X.] unterlägen darüber hinaus auch deshalb der Beitragspflicht, weil - wie näher erläutert wird - die tatsächliche Berechnung der Zuschläge gemessen an den Vorgaben der angewandten Methode fehlerhaft gewesen sei. Die zu Unrecht als beitragsfrei behandelten [X.] seien vollumfänglich zu verbeitragen. Wegen der "gegenseitigen Variabilität von Entgelt und [X.]" lasse sich nämlich nicht zweifelsfrei ermitteln, in welcher Höhe der Kläger und der Beigeladene zu 1. bei Vertragsschluss das beitragspflichtige Entgelt für den Fall der Fehlerhaftigkeit der Entgeltvereinbarung bestimmt hätten. Ebenso fehle ein ausreichender Anhalt für eine willkürfreie Schätzung des mutmaßlich zu verbeitragenden Entgelts; das einschlägige Tarifwerk sehe eine mögliche gegenseitige Variabilität von [X.] und Zuschlag nicht vor (Urteil vom 26.7.2011).

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die "Verletzung von § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] und § 3b [X.]". Das L[X.] gehe schon von falschen tatsächlichen Grundlagen aus, indem es unterstelle, die SFN-Zuschläge hätten sich in "gegenseitiger Variabilität" berechnet; richtig sei, dass die Zuschläge prozentual vom Grundlohn abhingen, nicht aber sei eine Abhängigkeit auch im Verhältnis Grundlohn : SFN-Zuschläge gegeben. Die monatliche Lohnabrechnung erfolge nach Übergabe der ermittelten Lohndaten an ein externes Buchhaltungsunternehmen. Die Lohnermittlung werde nach dem - im Betrieb des Klägers gewählten und bundesweit praktizierten sowie vom [X.] als rechtlich beanstandungsfrei bestätigten - System dann in vier Schritten durchgeführt, nämlich wie folgt:

1.    

Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Bruttostundenlohn (= [X.])

2.    

Berechnung der Zuschläge aus den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten neben dem Grundlohn

3.    

Ermittlung des "[X.]" aus dem sich bis hierher ergebenden Grundlohn plus Zuschlägen in einem Zwischenschritt; Division des "[X.]" (= [X.]) durch die Anzahl der Arbeitsstunden (Ergebnis: durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro Stunde)

4.    

Korrektur für den Fall, dass der ermittelte Auszahlungsbetrag pro Stunde unter dem vereinbarten [X.] liegt, durch einen Ergänzungslohn (= abgabenpflichtiger Bruttolohn) sowie Erhöhung der SFN-Zuschläge für die jeweils begünstigten Zeiten (= abgabenfreier Bruttolohn).

9

Diese Vergütungssystematik entspreche exakt den Lohnsteuerrichtlinien ([X.]), weil bei Steigerung des Grundlohns auch der daneben liegende Zuschlag steige. Auf diese Weise werde im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum durch den [X.] der Gesamtlohn soweit erhöht, bis die in der Vergütungsvereinbarung festgelegte Bemessungsgrenze erreicht sei. Konkret gelte, "je höher der Grundlohnfaktor, umso höher der Zuschlag in der jeweils begünstigten Stunde". - Das L[X.] habe die Beitragsfreiheit der [X.] zu Unrecht verneint, weil sich schon nicht erschließe, welchen Einfluss das [X.] als arbeitsrechtliches Schutzgesetz auf die Beitragsfreiheit der Zuschläge haben könne. - Die Vergütungsvereinbarung sei sehr wohl geeignet, bei [X.] die Versicherungspflicht oder -freiheit der ausgeübten Tätigkeit ausreichend sicher zu bestimmen. Der Fall, dass die Höhe des beitragspflichtigen und -freien Arbeitsentgelts bei [X.] nicht konkret vorausberechenbar sei, trete [X.] auch bei erfolgsabhängigen Vergütungsformen mit einer Arbeitszeit auf, die sich nach der jeweiligen Auftragslage beim Arbeitgeber richte. Das vom B[X.] aufgestellte Erfordernis der Bestimmbarkeit des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts solle nur bewirken, dass eine nachträgliche, aufgrund ungewisser Ereignisse/Vorbedingungen erfolgende Veränderung der schon in [X.] erklärten Beitragsabrechnungen auf der Grundlage ausgezahlter Arbeitsentgelte unzulässig sei (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 13/01 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]). Da die Abrechnung grundsätzlich erst zum Ende des Abrechnungszeitraums durchgeführt werde, lägen dann erst sämtliche Kriterien für die exakte Ermittlung der Beiträge vor. - Dass Anzahl und Höhe der [X.] nicht schon zu Beginn des jeweiligen [X.] bestimmbar seien, liege in der Natur der Sache. Es sei nicht nachvollziehbar, was das L[X.] mit dem Hinweis bezwecke, dass in anderen Fällen möglicherweise zu niedrige [X.] vorgelegen haben könnten; entsprechende Beanstandungen der Beklagten habe es nämlich nicht gegeben. - [X.] sei weiter, dass die Höhe der Zuschläge nicht hinreichend sicher vorausberechenbar gewesen sei. Derartiges sei lohnsteuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht geboten und folge auch nicht aus dem unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, weil ihm derselbe Wortsinn zugrunde liege und die [X.] einen Gleichlauf von Steuer- und Beitragsrecht bezwecke; Gleiches folge aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom [X.], wonach [X.] Arbeitslohn nicht zum Grundlohn gehöre. - Es sei auch nicht zu beanstanden, dass eine Entgeltbestimmbarkeit erst mit Vorliegen einer exakten Lohnabrechnung zum Monatsende, dh "mit Beendigung des [X.]" und bei Fälligkeit der Beiträge möglich gewesen sei, zumal hier - vom L[X.] so festgestellt - korrekte Aufzeichnungen erfolgt seien. Die Vergütungsvereinbarung sei außergewöhnlich, weil sie bei Arbeitnehmern mit vielen von Monat zu Monat unterschiedlichen [X.] erreichen wolle, dass diese Arbeitnehmer möglichst gleich hohe monatliche Nettobezüge erhalten; das sei nur durch eine Grundlohnergänzung möglich, die der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht im Wege stehe. Dass den Arbeitnehmern im Lohnzahlungszeitraum jeweils ein gleich hoher Nettobetrag zufließe, beruhe nicht auf einer unzulänglichen, fehlerhaften oder missbräuchlichen Anwendung von § 3b [X.], sondern auf dem bewusst unterschiedlich hohen Grundlohnbetrag, mit dem den Arbeitnehmern ein Fixum garantiert werden solle. - Das L[X.] habe ihm (dem Kläger) darüber hinaus - wie näher ausgeführt wird - zu Unrecht eine fehlerhafte Berechnung der [X.] anhand der angeführten Beispiele angelastet.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das L[X.]-Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beitragsfreiheit von [X.] voraussetze, dass diese "zusätzlich" zu [X.] und Gehältern gezahlt würden. Diese Zusätzlichkeit sei eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Sozialversicherungsrechts und nicht bereits erfüllt, wenn überhaupt neben dem Grundlohn Zuschläge iS von § 3b [X.] gezahlt würden. Die vorliegende Fallgestaltung zeichne sich dadurch aus und ziele nämlich gerade darauf ab, dass der [X.] letztlich niedriger sei als der ausgezahlte [X.]. Wenn die steuerfreien Zulagen abrechnungstechnisch gemeinsam mit dem [X.] den vereinbarten [X.] bildeten, müsse bei geringen oder fehlenden [X.]n ein entsprechend höherer [X.] gezahlt werden, um den zugesicherten [X.] zu erreichen. [X.] sich dagegen umgekehrt wegen einer überdurchschnittlich hohen Zahl von Arbeitsstunden ein hoher [X.] und werde dadurch der vereinbarte [X.] überschritten, so werde (nach dem Arbeitsvertrag) der Differenzbetrag einbehalten und den späteren [X.] zum Ausgleich eventuell geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbeträge verwendet. Indessen habe die Existenz eines solchen Guthabenkontos im Betrieb des [X.] weder belegt werden können noch wäre dies mit dem Entstehungsprinzip vereinbar. Insgesamt habe hier die Steuerfreiheit der [X.] nur zu abrechnungstechnischen Zwecken ausgenutzt werden sollen. Nach wie vor gelte aber, dass [X.] als steuerfrei bewertete [X.] nicht zwingend auch beitragsfrei in der Sozialversicherung seien. Auch wenn der [X.] die Steuerfreiheit von [X.]n unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt habe, seien die gemäß § 1 [X.] an eine Beitragsfreiheit geknüpften Anforderungen vorliegend jedenfalls nicht gegeben; denn würden - wie hier - die Zuschläge auf den [X.] angerechnet, fehle es daran, dass sie "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt gezahlt wurden. Eine Ausgestaltung, bei der auf diese Weise eine Arbeitsleistung zu [X.] im Endeffekt das für die der Beitragsbemessung entscheidende geschuldete Bruttoarbeitsentgelt sogar verringere und auf diese Weise die [X.] Absicherung von Beschäftigten infolge von zu [X.] erbrachte Zuschläge verschlechtere, widerspreche den Prinzipien des Sozialversicherungsrechts und sei daher rechtswidrig.

Der Kläger erwidert und legt dazu - nach Ablauf der [X.] - ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Seewald vom [X.] "Zu Fragen der Lohnabrechnung im Gastronomiebereich nach dem 'twodoxx-Vergütungssystem'" vor: Gewünschtes Ergebnis der vorliegenden Entgeltvereinbarung sei die Kompensation schwankender Auszahlungslöhne, weil Arbeitnehmer sich trotz schwankender Einsatzplanung auf eine bestimmte durchschnittliche Auszahlung verlassen können sollten. Der Arbeitgeber kompensiere die eventuell entstehende Differenz durch privatautonome Vereinbarung im Interesse des Betriebsfriedens mit Ergänzungslöhnen und erhöhten Zuschlägen. Die insoweit zu erreichende Berechnungsgröße sei der durchschnittliche [X.]/Auszahlungsbetrag. Das Arbeitsentgelt werde durch den [X.] solange erhöht, bis dieser Betrag erreicht sei. Die Vereinbarung des [X.]s bedinge ausschließlich eine Erhöhung der Vergütung über den [X.] hinaus. Die Beklagte verkenne durchgehend, dass die Zusicherung einer bestimmten durchschnittlichen Auszahlung auch zusätzliche Vergütungsansprüche der Mitarbeiter in Form eines beitragspflichtigen [X.]s und eine Erhöhung der [X.] bewirke. [X.] sehe die Beklagte die vereinbarte [X.] in der Vergütungsvereinbarung als mit dem Entstehungsprinzip unvereinbar an. So sei etwa auch die pauschale Abschlagszahlung von [X.]n, bei der das Guthabenkonto aufgelöst und mit den tatsächlichen Zuschlägen verrechnet werde, steuerrechtlich anerkannt. Die von ihm (dem Kläger) gewählte Entlohnungssystematik sei demgegenüber viel exakter. Es sei im L[X.]-Verfahren zwischen den Beteiligten "unstreitig gewesen, dass die [X.] tatsächlich im Betrieb des [X.] nie zur Anwendung gekommen" sei; daher komme es auch grundsätzlich darauf nicht an. - Die Beklagte stelle den Sachverhalt weiterhin unrichtig dar, wenn sie behaupte, die [X.] würden auf den Ergänzungszuschlag angerechnet, ohne konkret offenzulegen, inwieweit dies der Fall sei. Tatsächlich habe der [X.] als rechnerische Zielgröße nur den Sinn, Arbeitnehmer von Zufallsschwankungen in der Entlohnung zu entlasten. - Im Zusammenhang mit dem Zusätzlichkeitserfordernis verkenne die Beklagte ebenfalls den Sachverhalt. Sie erläutere nicht, zu welchem "Bezugslohn" die Zuschläge zusätzlich sein müssten - dies könne nur der geschuldete Grundlohn sein, welcher sich aber wiederum erst aus der Vergütungsvereinbarung unter Einbeziehung des Bemessungsziels eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags ergebe. Ohne die vorliegende Vereinbarung eines durchschnittlichen [X.]s wäre der geschuldete Bruttolohn monatlich jeweils niedriger.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist (nur) im Sinne der Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet.

Das Urteil des [X.] hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand und ist aufzuheben. Der [X.] selbst kann allerdings wegen Fehlens der dafür erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden, ob das [X.] zu Recht das der Klage stattgebende [X.] aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat.

1. Die Revision des [X.] ist - jedenfalls teilweise - zulässig.

Der Kläger rügt iS von § 164 Abs 2 S 3 iVm § 162 [X.] die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das [X.], nämlich ausdrücklich die "Verletzung von § 17 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 1 [X.] und § 3b [X.]". Verfahrensrügen erhebt er weder ausdrücklich noch entsprechen sinngemäß als Verfahrensrügen deutbare Ausführungen den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen, weshalb Ausgangspunkt der nach § 162 [X.] vorzunehmenden revisionsrechtlichen Beurteilung die von [X.] in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen sind (§ 163 [X.]).

Zwar macht der Kläger als einen der zentralen Punkte seiner Argumentation geltend, das [X.] sei schon von "falschen tatsächlichen Grundlagen" ausgegangen, indem es unterstellt habe, die [X.] hätten sich in "gegenseitiger Variabilität" berechnet. Für die Rüge einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung reicht es jedoch nicht aus, wenn der [X.] - mag dies auch wie vorliegend mit umfangreichem und detailliertem Vorbringen erfolgen - seine von der Einschätzung des Berufungsgerichts abweichende eigene Würdigung des Sachverhalts lediglich an die Stelle derjenigen des [X.] setzt (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.]2c [X.], etwa [X.], 133 = [X.] 4-3200 § 81 [X.], Rd[X.]8; [X.], 1 = [X.] 4-3200 § 81 [X.], Rd[X.]6; BSG [X.] 4-2700 § 63 [X.] Rd[X.]4).

Insbesondere ist der [X.] angesichts fehlender Revisionsrügen daran gehindert, den genauen tatsächlichen Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit- und Entgeltgestaltung abweichend vom [X.] festzustellen. Obwohl sich die Abgrenzung von revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfragen und im Revisionsverfahren irrelevanten Tatfragen im Einzelnen als schwierig erweisen kann, obliegt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur den [X.]en und nicht dem Revisionsgericht, den Willen von Vertragsparteien festzustellen. Anderes würde nur gelten, wenn das [X.] die von ihm selbst bereits festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet hätte. Auf entsprechende [X.] hin vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen ist als Teil der Rechtsanwendung der [X.]e nur die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften (vgl zum Ganzen zB [X.], aaO, § 162 Rd[X.]b [X.]; [X.], 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.] [X.] aus der Rspr des [X.] und des BVerwG).

2. Die Revision des [X.] ist (nur) gemäß § 170 Abs 2 [X.] [X.] iS der Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet.

Ausgehend von dem im vorliegenden Revisionsverfahren maßgebenden Streitgegenstand (dazu a) leidet das [X.]-Urteil an materiellrechtlichen Mängeln (dazu b), selbst wenn man dabei den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt zum Ausgangspunkt nimmt. Zudem kann der [X.] auf dieser Grundlage nicht abschließend entscheiden, ob die angegriffene Beitragsforderung der [X.] wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. in voller Höhe gerechtfertigt ist (dazu c). Deshalb ist das Urteil des [X.] insgesamt aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

a) Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der [X.] vom 28.12.2004 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 9.10.2006, allerdings beschränkt auf das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1., welcher im [X.] vom [X.] bis 30.11.2004 bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt war. Hierauf bezogen fordert die beklagte [X.] Bund vom Kläger weitere Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur [X.] in Höhe von insgesamt 2681,12 Euro.

b) Das angefochtene [X.]-Urteil erweist sich als rechtsfehlerhaft und unterliegt daher der Aufhebung.

Im [X.] ist dafür entscheidend, dass nach den Entscheidungsgründen des [X.] schon nicht hinreichend ersichtlich ist, ausgehend von welchem dem Beigeladenen zu 1. geschuldeten - zwischen den Beteiligten der Höhe nach umstrittenen - Bruttoarbeitsentgelt sich die von der [X.] geltend gemachte und vom [X.] in voller Höhe von 2681,12 Euro bestätigte Beitragsnachforderung im Einzelnen errechnet. Das [X.] hat insoweit lediglich Beispielsrechnungen für drei Monate vorgenommen, darauf aufbauend den Nachforderungsbescheid der [X.] in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. insgesamt für rechtmäßig erachtet und - darüber hinaus wesentlich gestützt auf den Umstand, dass sich der Kläger bei der tatsächlichen Entgeltabrechnung nicht an den von ihm verwendeten schriftlichen Arbeitsvertrag gehalten habe - die Klage abgewiesen; dies ist allerdings geschehen, ohne dass dabei ausgehend von den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (dazu im [X.]) die Verbindung von dem vom Kläger dem Beigeladenen zu 1. geschuldeten Bruttoarbeitsentgelt einerseits und der Beitragsforderung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung andererseits nachvollziehbar wird und ohne dass die insoweit notwendigen einzelnen [X.] hin zur sich ergebenden Beitragsforderung beachtet werden (dazu im [X.]). Zudem tragen zentrale eigene Erwägungen des [X.] die Aufhebung des der Klage stattgebenden [X.]s und die Klageabweisung nicht (dazu cc).

aa) Nach § 28p Abs 1 S 1 [X.] IV prüfen die Träger der Rentenversicherung - hier die Beklagte - bei den Arbeitgebern, ua, ob diese ihren Pflichten nach dem [X.], die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Gemäß § 28p Abs 1 S 5 [X.] IV erlassen die genannten Träger im Rahmen der Prüfung ua Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Wi[X.]pruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e [X.] IV das [X.] zugrunde (§ 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.] V, § 57 Abs 1 [X.] XI, § 162 [X.] [X.] VI, § 342 [X.] III, jeweils in den für die streitige [X.] vom [X.] bis 30.11.2004 geltenden Fassungen). [X.] sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs 1 [X.] IV, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs 1 S 1 [X.] IV). Die auf § 17 Abs 1 S 1 [X.] beruhende [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des Art 1 [X.] vom 12.12.1989 - [X.] 2177; Geltung 1.1.1990 bis 30.6.2006) bestimmte in der hier streitigen [X.] in ihrem § 1 Folgendes:

"Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu [X.] oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem [X.] zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt."

Da der in der Regelung genannte § 3 [X.] nur die gesetzliche Unfallversicherung betrifft, ist § 1 [X.] vorliegend uneingeschränkt anzuwenden. Welche der darin erwähnten "Zuschläge … lohnsteuerfrei" sind, ist in § 3b [X.] geregelt. Dies sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die "neben dem Grundlohn" gezahlt werden (§ 3b Abs 1 [X.] [X.]). "Grundlohn" wiederum ist im Sinne des Einkommensteuerrechts "der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht" (§ 3b [X.] [X.]). § 3b Abs 2 [X.] und 3 [X.] definieren, was steuerrechtlich unter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu verstehen ist.

bb) An den vorgenannten Regelungen ist die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. festgesetzten Beitragsnachforderung der [X.] in Höhe von 2681,12 Euro zu überprüfen. Hierfür zwingen die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Entstehungsprinzip (dazu im Folgenden <1>), zur Einhaltung eines bestimmten, vom [X.] nicht herangezogenen Prüfungsprogramms (dazu im Einzelnen <2> bis <4>).

(1) Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) [X.] zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend [X.], 136 = [X.] 2200 § 393 [X.]; [X.], 61 = [X.] 3-2200 § 385 [X.] 5; fortführend zB [X.], 119 = [X.] 4-2400 § 22 [X.]; zur Verfassungskonformität des Prinzips: [X.] Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - [X.] 4-2400 § 22 [X.]; aus dem Schrifttum vgl zB Sieben in [X.], [X.], [X.], 9. Aufl 1998 ff, 6.4.6 [X.] ; [X.] in von Maydell/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2012, § 14 Rd[X.]2 [X.]; [X.] in ebenda, § 17 Rd[X.]80, jeweils [X.]; [X.], Rechtsprobleme der Einkommensvorschriften und -begrifflichkeiten im Sozialversicherungsrecht, Diss Hamburg, 2013, [X.]4 ff [X.]). Der Zufluss von [X.] ist für das [X.] der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete [X.] hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl BSG [X.] 3-2400 § 14 [X.]4 S 62 f).

Um diesen Grundsätzen zu genügen, bedarf es im Streit über eine Beitragsforderung zunächst der Feststellung des objektiv "geschuldeten [X.]s" bzw des entstandenen [X.] im streitigen [X.]raum, für den Sozialversicherungsbeiträge beansprucht werden. Im Einzelnen ist hierfür zunächst festzustellen, welchen vergütungsrelevanten Inhalt die zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen haben, insbesondere welches [X.] unter welchen Arbeitsbedingungen für welche Arbeitszeit geschuldet sein soll (dazu im Folgenden <2>). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob diese arbeitsvertraglichen Abreden mit zwingendem Recht vereinbar sind oder ob sich aus solchem zwingenden Recht nicht etwa ein höherer geschuldeter [X.]anspruch ergibt; dies ist im vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des [X.] denkbar, möglicherweise auch unter Würdigung einschlägiger tarifvertraglicher Mindestregelungen und [X.] (dazu [X.]>). Erst wenn danach feststeht, was arbeitsvertraglich bzw arbeitsrechtlich in einem bestimmten Abrechnungszeitraum genau an [X.] geschuldet bzw in welcher Höhe der [X.]anspruch "entstanden" ist, stellen sich speziell für das [X.] der Sozialversicherung weitere Fragen, insbesondere danach, welche Entgeltbestandteile der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (dazu <4>).

Diese Systematik hat das [X.] bei seiner berufungsrechtlichen Prüfung nicht hinreichend beachtet.

(2) Im Urteil des [X.] fehlen - obwohl es an verschiedenen Stellen der Entscheidungsgründe auch Rechtsbereiche außerhalb des reinen Sozialversicherungsrechts (Arbeitszeitrecht; Einkommensteuerrecht; tarifliche Regelungen) angesprochen hat - bereits klare Feststellungen zu den entstandenen [X.]n des Beigeladenen zu 1., dh zu den arbeitsvertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen über die Bildung des [X.]s in den jeweiligen Entgeltabrechnungszeiträumen.

(a) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche zwischen den Arbeitsvertragsparteien wöchentlich oder in einem Entgeltabrechnungszeitraum (hier Kalendermonat) vereinbarte Arbeitszeit galt sowie in welchem Umfang der Beigeladene zu 1. verpflichtet war, Arbeitsstunden innerhalb und außerhalb von [X.][X.]en zu erbringen. Dazu enthält - was das [X.] bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zu beachten haben wird - auch der vom [X.] zur Ergänzung des Tatbestandes mit in Bezug genommene Arbeitsvertrag keinerlei evidente konkrete Regelungen: Nach § 2 Arbeitsvertrag und Anlage 1 "Regelung der Arbeitszeit" Punkt 1.1. richtet sich die (regelmäßige) Arbeitszeit nur "nach den betriebsüblichen [X.]en". Nach Punkt 1.2. und 1.3. der Anlage können in Bezug auf die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen "unterschiedliche Arbeitszeiten festgelegt" und "auf alle Wochentage verteilt" werden. Insoweit bedarf es zusätzlicher Feststellungen zum tatsächlichen Inhalt des Arbeitsvertrags, der auch aus der gelebten Praxis der Beteiligten erschlossen werden kann, soweit jene auf eine arbeitsrechtlich zulässige Konkretisierung oder Änderung der schriftlichen Vereinbarungen schließen lässt.

(b) Bezüglich der Bestimmung der betragsmäßigen [X.] unter dem Blickwinkel der dem Beigeladenen zu 1. für eine geleistete Arbeitsstunde zustehenden Betrages geht das [X.] (in zentralen Punkten abweichend von dem Verständnis des [X.]) von der Maßgeblichkeit eines bestimmten [X.] und dazu zu zahlender [X.][X.] aus, und zwar auf der Grundlage von § 4 des Arbeitsvertrages vom [X.], der die im Tatbestand im Einzelnen beschriebenen, sich in Gänze nicht ohne Weiteres inhaltlich erschließenden Regelungen ua zum "Brutto-[X.]" des Beigeladenen zu 1. von "7,00 Euro für jede arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsstunde", zu zusätzlichen [X.]n "als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen [X.]s pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden", zum "durchschnittliche(n) [X.] (Auszahlung)" in Höhe von 7,47 Euro sowie zur "Grundlohnergänzung" für den Fall eines geringeren durchschnittlichen Auszahlungsbetrags "pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde als … vereinbart" enthält.

Wie die Berechnungsbeispiele des [X.] ergeben (nachfolgende Zahlen bezogen auf den Abrechnungsmonat Februar 2004), hat es aus diesen Regelungen hergeleitet, dass sich die vom Kläger gewährten - vermeintlich nach § 1 [X.] beitragsfreien - Zusatzleistungen für die [X.] Arbeit zusätzlich zu dem Brutto-[X.] von 7,00 Euro errechnen sollen; faktisch sei aber durch die zugesagten Zuschläge schon dieser zugesagte [X.] nicht eingehalten worden, weil er rechnerisch nur 6,50 Euro betragen und den vereinbarten (und für die Beitragsbemessung als Untergrenze maßgebenden) Stundenlohn von 7,00 Euro nur dann erreicht habe, wenn man in den Stundenlohn Essens- und Werkzeuggeld hineinrechnete. Allerdings ergeben sich insoweit aufgrund der in den Akten befindlichen Unterlagen Zweifel an dieser Würdigung, denen im Rahmen der erneuten Eröffnung der tatrichterlichen Prüfung aufgrund der insoweit zu beachtenden Bindung an die Vorgaben des Revisionsgerichts (§ 170 Abs 5 [X.]) bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das [X.] nochmals nachzugehen sein wird.

Was hinsichtlich der entstandenen [X.] des Beigeladenen zu 1. insoweit genau galt und welchen Inhalt in diesem Zusammenhang bestimmte Begrifflichkeiten der Vergütungsklausel in § 4 Arbeitsvertrag haben sollten, erschließt sich im Übrigen auch nach dem vielfältigen, uneinheitlichen und teilweise ersichtlich in sich wi[X.]prüchlichen Vorbringen der [X.]eite nicht: So ist schon nicht erkennbar, dass den vom Kläger in den verschiedenen von ihm im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen - revisionsrechtlich vom erkennenden [X.] ohnehin nur eingeschränkt zu würdigenden - Rechtsgutachten (Gutachten Dr. [X.]; Gutachten Prof. Dr. Felix/[X.]; Gutachten Prof. Dr. [X.]; Gutachten Prof. Dr. [X.]) genau gleich gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen, wie sie im Betrieb des [X.] bestanden haben sollen, insbesondere, ob auch im Falle des Beigeladenen zu 1. auf [X.] eine gleich gelagerte Praxis bestand. [X.] nachzuvollziehen sind auch Berechnungen des [X.], wenn er in seinen Beispielen teilweise von gänzlich anderen Beträgen ausgeht als sie bei dem Beigeladenen zu 1. im hier geltenden Arbeitsvertrag vom [X.] einschlägig waren (Revisionsbegründung Seite 2 ff sowie Gutachten Prof. Dr. [X.]: "[X.] 8 Euro … [X.] 10 Euro", Revisionsbegründung Seite 15 "Basisfaktor 9,05 Euro", Grundlohnfaktor 9,87 Euro).

Darüber hinaus fällt etwa auf, dass schon der in § 4 Arbeitsvertrag verwendete Begriff des - im Falle des Beigeladenen zu 1. mit 7,47 Euro pro Stunde angesetzten - "[X.]s" bzw "Auszahlungsbetrags" eigentlich nur so verstanden werden kann, dass es sich dabei um einen - ggf mittels Grundlohnerhöhung auf eben diesen Betrag zu ergänzenden - "Nettolohn" handelt (so auch Revisionsbegründung Seite 3 f, die allerdings in "Schritt 4" dann noch von einem auf einen Bruttolohn hochzurechnenden "[X.]" und einer "Zuschlagserhöhung" ausgeht); Prof. Dr. [X.] nimmt dagegen auf Seite 12 unter b) seines Gutachtens an, dass es sich beim "[X.]" bzw "Auszahlungsbetrag" "nicht um einen Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer in dieser Höhe und ohne Abzüge … verbleiben soll" handele; vielmehr seien von dem Auszahlungsbetrag nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Abgaben zu entrichten. Auch insoweit besteht tatrichterlicher Bedarf nach Klarstellung bzw Klärung.

(c) Hinsichtlich der [X.] wird das [X.] schließlich auch festzustellen haben, von welchen [X.]punkten an sich - von dem Kläger im Revisionsverfahren auch behauptete - Lohnerhöhungen ergaben, die sich unmittelbar auf den Entgeltanspruch und mittelbar auf die Beitragsberechnung auswirkten.

(3) Ferner hat das [X.] nicht geprüft, ob sich über die reinen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. hinaus aus höherrangigem Recht nicht sogar noch höhere Vergütungsansprüche des Beigeladenen zu 1. ergeben, als sie unmittelbar aus dem Vertrag folgen. Hierzu hätte neben möglichen auch im Arbeitsverhältnis des Beigeladenen zu 1. verbindlichen tarifvertraglichen Regelungen insbesondere die Einhaltung zwingenden [X.] geprüft werden müssen. Daraus könnte sich nämlich die Konsequenz ergeben, dass die von der [X.] festgesetzte Beitragsforderung möglicherweise zwar niedriger ist, als es nach der Sach- und Rechtslage in Betracht kommt, dass aber jedenfalls die konkret gegenüber dem Kläger festgesetzte Höhe im anhängigen Rechtsstreit nicht mit Erfolg als überhöht und damit die Rechte des [X.] verletzend beanstandet werden könnte.

Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so [X.] Urteil vom 11.1.2006 - 5 [X.] - AP [X.] zu § 11 [X.]; Poeche in Küttner, [X.], 21. Aufl 2014, Stichwort "Sonn- und Feiertagsarbeit" Rd[X.]5), jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht. Für die Nachtarbeit bestimmt § 6 Abs 5 [X.] demgegenüber zwingend, dass der Arbeitgeber - soweit keine tarifvertraglichen [X.] bestehen - dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessen Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat. Dieser arbeitsrechtliche Zuschlag für Nachtarbeit beträgt in der Praxis - bei einer in [X.] anzutreffenden Spanne zwischen 10 % und 40 % - durchschnittlich 25 % (vgl [X.] Urteil vom 27.5.2003 - 9 [X.]/02 - AP [X.] 5 zu § 6 [X.], Juris Rd[X.]5; vgl zB Anzinger/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 6 Rd[X.] 80). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass auch tarifrechtliche Regelungen - auf deren Existenz es in den Akten der [X.] Hinweise gibt, die das [X.] aber nur in anderem Zusammenhang und pauschal anspricht (Seite 11 der Entscheidungsgründe unter 4.) - möglicherweise (bei gegebener Allgemeinverbindlichkeit oder Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien) dazu führen könnten, dass sich mit Blick auf geleistete Nachtarbeit des Beigeladenen zu 1. noch höhere [X.] ergeben als dies im zugesagten "[X.]" von 7,47 Euro zum Ausdruck kommt.

Vor diesem Hintergrund hätte das [X.] insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob hier angesichts der vom Kläger gewählten durchschnittsorientierten Vergütungssystematik mit einheitlichen Auszahlungsbeträgen von 7,47 Euro je Arbeitsstunde und der tatsächlichen betrieblichen Praxis überhaupt davon gesprochen werden kann, dass der Kläger als Arbeitgeber entsprechend § 6 Abs 5 [X.] - soweit keine tarifvertraglichen [X.] bestehen - Nachtarbeitnehmern einen angemessenen "Zuschlag" auf das ihnen für die Nachtarbeit arbeitszeitrechtlich zustehende Bruttoarbeitsentgelt zahlte. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der Zuschläge für geleistete Nachtarbeit mit umfasst und durch die Höhe des Lohnes abgegolten sein sollen, wird in der arbeitsrechtlichen Literatur - jedenfalls teilweise - als gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs 5 [X.] verstoßend eingestuft (so Rauschenberg in Hk-[X.], 2. Aufl 2004, § 6 Rd[X.]11). Zwar kommt auch eine in einem angehobenen Grundentgelt enthaltene pauschale Abgeltung der gesetzlich gebotenen Zuschläge in Betracht, dieses jedoch nur ausnahmsweise dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausschließlich und dauerhaft Nachtarbeit erfordern ([X.]E 114, 272 = AP [X.]18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2011, § 6 Rd[X.]0). In einem derartigen Fall kann dann aber wiederum zweifelhaft sein, ob überhaupt ein abgabenbegünstigter Zuschlag vorliegt (iS des Einkommensteuerrechts verneinend von [X.]ath in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 3b Rd[X.] B 2, Stand Einzelkommentierung April 2000; dazu näher unten <4> ).

Vor diesem Hintergrund ist zumindest nicht ohne Weiteres und nicht ohne Kenntnis der nähe-ren Umstände der im Falle des Beigeladenen zu 1. und bei anderen Beschäftigten im Betrieb des [X.] geübten Praxis in jeder Hinsicht zweifelsfrei, ob es mit zwingendem Arbeitszeitrecht vereinbar ist, wenn im vorliegenden Fall ohnehin für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde ein "durchschnittlicher [X.] (Auszahlung)" von 7,47 Euro geschuldet sein soll; möglicherweise käme insoweit sogar in Betracht, dass jedenfalls die gesetzlichen Nachtzuschläge bezogen auf diesen Betrag aufgestockt werden müssten.

(4) Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geprüft hat das [X.] des Weiteren, ob der sich nach den vorstehend unter [X.]> dargestellten Grundsätzen arbeitsrechtlich ergebende Entgeltanspruch unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts (und ergänzend des Einkommensteuerrechts) iS von § 1 [X.] iVm § 3b Abs 1 [X.] beitragsrechtskonform umgesetzt wurde.

(a) Selbst wenn man annähme, dass es für die Privilegierung der im Betrieb des [X.] vorgenommenen Entgeltgestaltung bezüglich der [X.]Leistungen als beitragsfrei allein auf die "Zusätzlichkeit" der Zuschläge iS von § 1 [X.] iVm § 3b Abs 1 [X.] (= "neben dem Grundlohn gezahlt") ankäme, müssten dafür jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt sein, die der [X.] mit Blick auf dieses Merkmal an eine Steuerfreiheit solcher Leistungen des Arbeitgebers stellt. Dass dies im vorliegenden Fall gewährleistet war, kann ausgehend von den bisherigen Feststellungen des [X.] allerdings nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden.

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf den konkreten Umfang der in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erbrachten [X.]Arbeit an den Arbeitnehmer (pauschal) leistet, nämlich jedenfalls voraus, dass diese Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien als Abschlagszahlungen oder [X.] auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden; dazu muss der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden auflisten und spätestens beim Abschluss des [X.] abrechnen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - VI R 48/12 - [X.]/NV 2014, 341 Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 8.12.2011 - VI R 18/11 - [X.]E 236, 97 [X.]; zu den weiteren Voraussetzungen zB [X.] vom 16.12.2010 - [X.] - [X.]E 232, 174 [X.]; ebenso von [X.]ath in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 3b Rd[X.] B 36, Stand Einzelkommentierung April 2000; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2013, § 3b Rd[X.] [X.] aus der Rspr des [X.] in Fn 7; [X.] in [X.], [X.], 32. Aufl 2013, § 3b Rd[X.] 7 [X.]; vgl zur Rspr des [X.] im Einzelnen auch Sieben in [X.], [X.], [X.], aaO, Gliederungspunkt 6.9.11.2.3 - Pauschale [X.]).

Dass ein solcher, zu einer Privilegierung im Lohnsteuerrecht (und darauf aufbauend im [X.] der Sozialversicherung) führender Sachverhalt hier vorlag, hat das [X.] nicht festgestellt, obwohl Anlass dazu bestand. Ermittlungen zum Merkmal "zusätzlich" bzw "neben dem Grundlohn gezahlt" iS von § 1 [X.] iVm § 3b Abs 1 [X.] sind angesichts der Umstände des Falles nicht von vornherein entbehrlich. Zwar hat die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung vorgetragen, die Existenz eines wie auch immer gearteten "[X.]" für Fälle einer überdurchschnittlich hohen Zahl von [X.]Arbeitsstunden habe bei der Betriebsprüfung nicht belegt werden können; der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht gegen diese Äußerung gewandt, sondern hat es nur - ohne dass dem Einzelheiten in gebotener Klarheit entnommen werden könnten - als "im Berufungsverfahren unstreitig gewesen" dargestellt, dass eine Guthabenklausel tatsächlich im Betrieb "nicht zur Anwendung" gekommen sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 4.5.2012). Mit Letzterem ist indessen nicht vereinbar, dass § 4 Arbeitsvertrag einen solchen Ausgleichsmechanismus gerade explizit vorsieht. Dort heißt es nämlich:

"Sollte durch eine entsprechende Arbeitszeitplanung aufgrund hoher [X.]Zuschläge ein höherer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag zustande kommen, so gilt als vereinbart, dass der Differenzbetrag auf dem Lohnkonto als Guthaben zum Ausgleich bei geringeren durchschnittlichen Auszahlungsbeträgen pro geleisteter Arbeitsstunde verrechnet wird."

Um insoweit rechtliche Folgerungen ziehen zu können, sind zunächst weitere Ermittlungen des [X.] zur Existenz und Praktizierung eines Ausgleichsmechanismus im Betrieb bzw zu dessen Unterbleiben nötig, etwa durch Anhörung des [X.] und des Beigeladenen zu 1. Sollte sich ergeben, dass im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zu § 3b [X.] Zuschläge für tatsächlich geleistete [X.]Arbeit nicht "neben dem Grundlohn", dh neben dem laufenden "Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht", gezahlt wurden, schiede auch eine beitragsrechtliche Privilegierung von [X.]n aus. Derartiges wäre der Fall, wenn dem Beigeladenen zu 1. arbeits(zeit)rechtlich zustehende Nachzahlungen für in größerem als dem geschuldeten bzw vorgesehenen Umfang abgeleistete [X.][X.]en vorenthalten wurden oder wenn nachträgliche Korrekturen für den Fall unterblieben, dass tatsächlich weniger [X.]Stunden erbracht wurden als im vorgenannten Sinne in einem Entgeltabrechnungszeitraum vergütet.

Den sich bereits aus dem Einkommensteuerrecht, insbesondere der zitierten, bis in das [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.] ergebenden Erfordernissen steht das Urteil des [X.] vom 17.6.2010 - VI R 50/09 - ([X.]E 230, 150 = BStBl II 2011, 43; dazu [X.] [X.] Anm 2), auf das sich der Kläger für seine dem entgegenstehende Rechtsauffassung bezieht, nicht entgegen. Der 6. [X.] des [X.] hat in diesem Urteil zwar entschieden, dass die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde der Steuerbefreiung nach § 3b [X.] nicht entgegensteht und dass der "laufende Arbeitslohn" der Höhe nach schwanken darf, ohne dass dies der Anwendung von § 3b [X.] [X.] entgegensteht; allerdings dürfen auch danach die - neben dem Grundlohn (dh dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der "für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum zusteht) zu leistenden - Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein und müssen für tatsächlich geleistete [X.]Arbeit gezahlt werden. Dass auch im Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1. eine eben solche Konstellation wie im genannten Urteil des [X.] galt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht unterstellt werden. Im Falle des Beigeladenen zu 1. steht nämlich nicht einmal die für ihn "maßgebende regelmäßige Arbeitszeit" fest; darüber hinaus bestehen angesichts der wechselnden und unklaren Terminologie Unklarheiten darüber, welche konkreten Beträge die Arbeitsvertragsparteien überhaupt jeweils als "Grundlohn" bzw "laufenden Arbeitslohn" einerseits und als "Zuschläge" andererseits verstanden wissen wollten (zu beiden Punkten bereits unter 2 b bb <2>).

(b) Unbeschadet der unter (a) erörterten einkommensteuerrechtlichen Würdigung ist weiter zu prüfen, ob die im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. getroffenen Abreden mit zwingenden Vorgaben und Prinzipien des Sozialversicherungsrechts vereinbar sind, die den Regelungen über die Beitragsfreiheit von [X.]n vorgelagert bzw übergeordnet sind.

Insoweit kann dahinstehen, ob von einem jedenfalls inhaltlichen Gleichklang von § 1 [X.] und § 3b [X.] auszugehen ist (was das [X.] verneint hat). Dass aber im [X.] der Sozialversicherung trotz seiner Bindungen an einkommensteuerrechtliche Sachverhalte (vgl §§ 15, 16 [X.] IV) jedenfalls durchaus auch vom Steuerrecht abweichende Grundsätze gelten können, wurde bereits oben 2 b bb <1> in Bezug auf die Geltung von Entstehungs- und Zuflussprinzip dargelegt (vgl ferner zur Aufrechterhaltung sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten gegenüber dem Einkommensteuerrecht zB Entwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs <[X.]> - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 [X.] zu § 15 und [X.] zu § 17 des Entwurfs; BSG [X.] 4-2400 § 22 [X.] Rd[X.]1): Während es nämlich für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von [X.] grundsätzlich nur auf die dem Arbeitnehmer/Beschäftigten insoweit tatsächlich zugeflossenen Beträge (hier: für [X.] und [X.]) - ohne Rücksicht auf die arbeitsvertraglich bzw arbeitsrechtlich konkret bestehenden [X.] - ankommt, sind Sozialversicherungsbeiträge von demjenigen (beitragspflichtigen Brutto-)[X.] zu erheben, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (rechtlich) beanspruchen kann, dh von den Beträgen, in deren Höhe der [X.]anspruch entstanden ist. Das kann - auch im vorliegenden Fall - zu beitragsrechtlichen Abweichungen von der lohn- und einkommensteuerrechtlichen Behandlung führen.

Darüber hinaus ist bezogen auf das Sozialversicherungsrecht zu beachten, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil eines Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des [X.] abweichen, nichtig sind (§ 32 [X.] I), was auch Abreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine dem Beschäftigten gegenüber den Regelungen des [X.] IV nachteilige Verbeitragung von [X.]n betrifft (vgl zur Geltung des § 32 [X.] I auch in Bezug auf derartige Sachverhalte insoweit bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Sozialgesetzbuch <[X.]> - Allgemeiner Teil, BT-Drucks 7/868 [X.]7 zu § 32 des Entwurfs). Da das Sozialversicherungsrecht - an[X.] als das Einkommensteuerrecht - zudem nicht auf einer auf das jeweilige Kalenderjahr bezogenen Betrachtung der zu zahlenden Abgaben beruht, sondern [X.]e beitragsrechtlich grundsätzlich den jeweiligen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sind, bedürfte es einer Rechtfertigung dafür, dass Abweichungen gegenüber dem gesetzlichen Grundprinzip gelten sollen. Solche Abweichungen hat der Gesetzgeber zB - Bedürfnissen des modernen Arbeitslebens folgend - speziell geregelt in Bezug auf die Behandlung einmalig gezahlten [X.]s (§ 23a Abs 2 [X.] IV) sowie hinsichtlich der Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, bei denen für die [X.] der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Umverteilung des [X.]s und der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem [X.] vorgenommen wird (§ 7 Abs 1a, §§ 7b bis 7d, § 23b [X.] IV, vgl dazu näher [X.], 144 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]8). Der Gesetzgeber hat sich indessen dem vom Kläger geltend gemachten Anliegen, im Interesse des Arbeitsfriedens im Betrieb [X.] im Wege eines möglichst gleichmäßigen Entgeltzuflusses zu gewähren, im [X.] nicht speziell angenommen. Inwieweit die allgemeinen Regelungen zur Anwendung kommen bzw zumindest bestehende Sonderregelungen entsprechend herangezogen werden können, muss der [X.] vorliegend allerdings nicht entscheiden, solange nicht die genauen Konturen des vom [X.] und dem Kläger unterschiedlich dargestellten und gewürdigten Abrechnungsmodells und ihrer konkreten Umsetzung im Betrieb feststehen. Das angewandte Modell bleibt nämlich - wie dargestellt - in seinen Details selbst auf der Grundlage des revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt berücksichtigungsfähigen Vorbringens der [X.]eite unklar.

cc) Die vom [X.] demgegenüber in den Vordergrund gerückten rechtlichen Gesichtspunkte tragen sein zum Nachteil des [X.] ergangenes Urteil nicht.

Das [X.] hat die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Würdigung darauf gestützt, dass bereits vom ersten Moment der Arbeitsaufnahme an aus Gründen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Beschäftigten eine Entgeltbestimmbarkeit gegeben sein müsse, der das Abrechnungsmodell des [X.] nicht genüge, weil beitragspflichtige Bruttoentgelte und beitragsfreie [X.] nicht klar genug vorausberechenbar seien. Ob dem - bis auf die Ausführungen des [X.] zum Entstehungsprinzip - allgemein zu folgen ist und sich ein solches allgemeines Prinzip den Entscheidungen zur im Voraus erforderlichen Klarheit über Versicherungspflicht und fehlende Versicherungspflicht (vgl zB [X.], 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]2 [X.] ) oder zu erforderlichen Prognosen über das arbeitszeit- oder arbeitsentgeltabhängige Bestehen von Versicherungsfreiheit (vgl zB BSG [X.] 4-2600 § 5 [X.] 6 ) ableiten lässt, muss vorliegend nicht entschieden werden. In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass auch bei vielen Formen erfolgsabhängiger Vergütung mit flexibler Arbeitszeit - etwa abhängig von der jeweiligen konkreten Auftragslage im Betrieb des Arbeitgebers - Unwägbarkeiten über die Höhe der Beiträge bestehen; gleichwohl wäre in solchen Fällen kaum eine starre beitragsrechtliche Behandlung gerechtfertigt, wenn zumindest nachträglich nachvollziehbare Entgeltabrechnungen erfolgten (vgl auch zB § 23 Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.] IV idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 466).

Ohne Belang für die zu treffende Entscheidung ist in diesem Zusammenhang auch, welche Anforderungen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihren [X.] - auf die sich der Kläger teilweise beruft - an die Beitragsfreiheit von [X.]n stellen. Unbeschadet der Frage, ob sich der vorliegend revisionsrechtlich maßgebende zu überprüfende Sachverhalt mit demjenigen deckt, der den [X.] zugrunde liegt, ist derartiges verwaltungsinternes Regelwerk nicht geeignet, die Gesetzeslage sowie die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere diejenige des [X.] und des BSG, allgemein außer [X.] zu setzen.

c) Nach alledem ist zwar das [X.]-Urteil aufzuheben, jedoch kann der [X.] nicht abschlie-ßend in der Sache entscheiden, weil es nicht zu den Aufgaben eines Revisionsgerichts gehört, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Vereinbarungen und deren betriebliche Umsetzung im Einzelnen zu ermitteln, um darauf fußend Berechnungen der vom Kläger zu zahlenden Beiträge vornehmen zu können. Dies führt zu einer Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 [X.] [X.].

Das [X.] hat bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung die oben aufgezeigten [X.] zu beachten und muss sodann erneut würdigen, ob die Beiträge in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berechnet wurden und ob die von der [X.] beanspruchte Beitragshöhe - im Falle ihrer Rechtswidrigkeit - Rechte des [X.] verletzt.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 18/11 R

07.05.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 21. Februar 2008, Az: S 30 R 2948/06, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 22 Abs 1 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28e SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 ArEV, § 3b Abs 1 EStG, § 3b Abs 2 EStG, § 6 Abs 5 ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2014, Az. B 12 R 18/11 R (REWIS RS 2014, 5799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5799

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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