Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.02.2011, Az. 1 BvR 980/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2011, 9443

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Verwaltungsprozess - hier: unterlassener Hinweis des OVG auf Möglichkeit der Klageabweisung aus anderen als den das vorinstanzliche Urteil tragenden Gründen - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 31. August 2009 - 1 LA 28/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des [X.] vom 8. März 2010 - 1 LA 48/09 - gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung vorhandener Gebäude für eine Schießsportanlage.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und betreibt in [X.] ein [X.] auf dem Gelände einer ehemaligen Schießanlage der [X.]. Das [X.] liegt zum weit überwiegenden Teil auf dem Gebiet der Gemeinde [X.] und zu einem kleinen Teil auf dem Gebiet der [X.] (der Beigeladenen des [X.], im Folgenden: Beigeladene). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, auf dem Gebiet der Beigeladenen stehende, noch von der [X.] errichtete Gebäude zukünftig als Lager und Toiletteneinheit zu nutzen. Die dafür beantragte Erteilung eines Bauvorbescheids lehnte der Kreis O. (der Beklagte des [X.], im Folgenden: Beklagter) im Juli 2005 ab.

3

2. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage zum [X.]ischen Verwaltungsgericht, die dieses mit Urteil vom 28. November 2008 abwies. Nach Auffassung des [X.] handelte es sich bei den vorgesehenen Gebäudenutzungen entgegen der Auffassung des Beklagten zwar um ein Standort gebundenes und damit privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ihm stünden jedoch öffentliche Belange entgegen; das Entstehen einer Splittersiedlung sei zu befürchten. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Beschwerdeführer am 16. April 2009 zustellt.

4

3. Das [X.]ische Oberverwaltungsgericht lehnte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 31. August 2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden nicht. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Die vier betroffenen Gebäude müssten im Zusammenhang mit der Schießsportanlage im Bereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde [X.] gesehen werden. Sie wären nur dann insgesamt nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie überwiegend zu Übungs- und Ausbildungsschießen von Jägern oder sonst - im Interesse der Allgemeinheit - zum Führen von Schusswaffen Berechtigten dienen sollten. Das sei jedoch nicht der Fall. Infolgedessen könnte die Voranfrage nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. In diesem Fall stünden der beabsichtigten Nutzung öffentliche Belange entgegen, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche.

5

4. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. März 2010 wies das [X.]ische Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Es habe vor der Entscheidung nicht auf seine Absicht hinweisen müssen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen. Im Übrigen habe der Senat in einem vorangegangenen Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009 (1 KN 11/05) entschieden, dass die Schießsportanlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei. Daran sei festzuhalten. Bei einer "Fortführung" des Zulassungsverfahrens nach § 152a Abs. 1 VwGO und einer (erneuten) Entscheidung über den Zulassungsantrag wäre diese Rechtsprechung aus dem Normenkontrollverfahren zu berücksichtigen. Eine Berufungszulassung komme daher nicht mehr in Betracht.

II.

6

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und [[X.]-4cce-af69-[X.]. 103 Abs. 1 [X.]].

7

Er habe im Rahmen der Begründung der Anhörungsrüge umfänglich zu der Frage der Privilegierung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorgetragen und Stellungnahmen des Landesjagdverbandes [X.] e.V. sowie des [X.] beigefügt. Anlässlich dieses Vortrags genüge es der richterlichen Sorgfalt nicht, auf eine bereits zuvor und unter nicht vergleichbaren Voraussetzungen getroffene Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren zu verweisen und diese für unzweifelhaft richtig zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht hätte seine in dem Normenkontrollurteil zu dem Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde [X.] vertretene Meinung spätestens anlässlich des Vorbringens in der [X.]ernsthaft zur Disposition stellen müssen.

8

Die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Für einen weitergehenden Vortrag zur Frage der Privilegierung habe für ihn vor der Ablehnung des [X.] kein Anlass bestanden. Von den Prozessbeteiligten könne nicht verlangt werden, in jeder Phase eines Verfahrens zu allen Aspekten und unter Einholung verschiedener Gutachten umfänglich vorzutragen, ohne dass sich der Rechtsstreit auf bestimmte Aspekte konkretisiert habe. Damit stehe in Einklang, dass auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung einer Berufung nur auf das vorliegende Urteil einzugehen sei, nicht aber darzulegen sei, dass sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweise. Das Oberverwaltungsgericht sei aus eben diesen Gründen verpflichtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor es entscheide, ein Urteil des [X.] wäre aus anderen als den in diesem Urteil selbst genannten Gründen aufrecht zu erhalten. Dies gelte für jeden Austausch der Begründung, der bei gewissenhafter Behandlung weitere tatsächliche oder rechtliche Klärung erfordere, und nicht nur bei der Anführung einer Begründung, deren Möglichkeit im vorherigen Prozessverlauf überhaupt noch nicht thematisiert worden sei. Der Gehörsverstoß sei auch nicht geheilt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss mit seinem weiteren Vortrag nicht auseinandergesetzt.

9

2. Das Innenministerium des Landes [X.] und die Beteiligten des [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des gerichtlichen [X.] sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 1 KN 11/05 wurden beigezogen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die Entscheidung des [X.] vom 31. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (dazu 1.). Ob sie darüber hinaus ihn auch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, kann offen bleiben (dazu 2.). Damit wird der Beschluss über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; dieser Verstoß ist nicht durch den Beschluss über die Anhörungsrüge geheilt.

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. [X.] 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>, stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. [X.] 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; [X.]K 7, 350 <354>).

b) Ausgehend hiervon hätte das Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung des Vorliegens der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Voraussetzungen hinweisen müssen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss das Oberverwaltungsgericht einem Rechtsmittelführer vorher rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

Ein solcher Hinweis ist auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Das [X.] hat aus der Begrenzung der [X.] im Berufungszulassungsverfahren geschlossen, dass das [X.]dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. [X.], 350 <355> unter Herleitung aus [X.] 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>). Nichts anderes wird regelmäßig gelten, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom [X.]angenommenen Gründen als richtig (vgl. auch [X.], 208 <214>).

bb) Im vorliegenden Fall bestand entgegen der Auffassung des [X.] kein Grund, von einem solchen Hinweis abzusehen. Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht von der ausführlich begründeten Auffassung des [X.] zur Standortgebundenheit und damit grundsätzlichen Privilegierung der Schießsportanlage im Sinne der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Voraussetzungen abgehen würde. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid keine substantiierte Begründung für die dort angenommene fehlende Privilegierung des Gesamtvorhabens gegeben worden ist, so dass etwaige Gegenargumente zur Standortgebundenheit im Verwaltungsverfahren noch nicht genannt worden waren. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich der Beklagte und die Beigeladene nicht schriftsätzlich zu dieser Frage geäußert. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich lediglich, dass die [X.] erörtert worden ist. Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte Auffassung des [X.], es habe in dem Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht die Begründung durch einen neuen Gesichtspunkt ersetzt, mit dem der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können, sondern lediglich die schon erstinstanzlich streitige Frage der Privilegierung des Vorhabens anders beurteilt als das Verwaltungsgericht, läuft auf das unzumutbare Ergebnis hinaus, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf beschränken darf, das verwaltungsgerichtliche Urteil anzugreifen, sondern dieses vielmehr auch, soweit es für ihn günstige Ausführungen enthält, mit etwaigen weiteren Argumenten und weiteren tatsächlichem Vorbringen verteidigen muss für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht eine abweichende, ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt. Eine solche Verteidigung widerspricht jedoch ersichtlich dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, in dem - lediglich - zu prüfen ist, ob ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt ([ref=f3baa411-2715-4877-84fa-be6d1ff13052]§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO[/ref]). Eine umfassende Überprüfung der Richtigkeit eines erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nach der Systematik des Berufungsrechts dem Berufungsverfahren selbst vorbehalten. Tatsächliches oder rechtliches Vorbringen zu einem ihm günstigen Standpunkt des [X.] für den Fall einer hiervon abweichenden Sichtweise muss der Antragsteller im Berufungszulassungsverfahren auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt daher in aller Regel ohne entsprechenden Hinweis des [X.] nicht für geboten halten. Anderes kann nur gelten, sofern besondere Umstände des erstinstanzlichen Verfahrens oder der angegriffenen Entscheidung des [X.] gerade dies nahe legen.

Für solche besonderen Umstände ist hier nichts erkennbar. Die Ausführungen des [X.] im [X.]vom 23. Juli 2009 zur fehlenden Privilegierung des Gesamtvorhabens der Schießsportanlage konnten den Beschwerdeführer schon aus zeitlichen Gründen nicht dazu veranlassen, sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung vertieft zur Privilegierung des Vorhabens zu äußern. Denn bei Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 16. Juni 2009 war dieses Urteil noch nicht einmal gefällt. Selbst bei Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung vom 31. August 2009 lagen die schriftlichen Urteilsgründe zu der [X.] noch nicht vor. Diese wurden erst im Dezember 2009 der Geschäftsstelle übergeben und sodann dem Beschwerdeführer zugestellt.

cc) Der angegriffene Beschluss vom 31. August 2009 beruht auch auf dem Gehörsverstoß, ohne dass dieser geheilt worden wäre. Im Verfahren der Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer umfassend, seine bisherigen Ausführungen vertiefend, zur konkreten Ausgestaltung des (Gesamt-)Vorhabens Stellung genommen, dabei vorgetragen, dass allein von der Zahl der kalkulierten Nutzer her [X.] dominierten, sowie die Bedeutung der zugelassenen Schießstände für das jagdliche Schießen dargelegt. Dass das Oberverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu der Auffassung gelangt wäre, dass das Urteil aus anderen Gründen richtig und infolgedessen die Berufung nicht zuzulassen ist, lässt sich nicht feststellen. Das [X.]ist im Beschluss über die Anhörungsrüge gerade nicht auf das zusätzliche tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Mit seinem Beschluss über die Anhörungsrüge hat es daher die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht etwa nachträglich geheilt (zu dieser Möglichkeit siehe [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 <581>). Es verweist vielmehr auf sein Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009 (1 KN 11/05) und behauptet, die dortigen Ausführungen wären in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Woraus sich diese Berücksichtigungspflicht ergeben soll, zumal die [X.] nicht Gegenstand der Normenkontrolle war, sondern dort nur im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erörtert wurde, und weshalb sie zur Unbeachtlichkeit des weiteren Vorbringens führen soll, legt das Oberverwaltungsgericht nicht dar; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Da bereits der festgestellte Gehörsverstoß zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dieser Beschluss durch den Austausch der Begründung für die [X.] der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. [X.], 208 <213 f.> m.w.N.) hier auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 980/10

15.02.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 8. März 2010, Az: 1 LA 48/09, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.02.2011, Az. 1 BvR 980/10 (REWIS RS 2011, 9443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9443

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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