Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 20/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 4148

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Gegenstand

Keine Sachzugaben für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel von inländischen Apotheken


Leitsatz

1. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für Apotheken (§ 78 AMG, § 3 AMPreisV) verstoßen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 -, infolgedessen die Preisbindung auf ausländische EU-Versandapotheken nicht anwendbar ist, nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Angesichts des bislang noch geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland ist die Preisbindung für inländische Apotheken weiterhin zumutbar.

3. Die Gewährung einer - auch geringwertigen - Sachzugabe für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimittels verstößt, wenn keine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 HWG geregelten Ausnahmen vorliegt, gegen die Preisbindungsvorschriften.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Inhaberin einer Apotheke in [X.], wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der beklagten Apothekerkammer.

2

Im November 2013 und Januar 2014 gab die Klägerin Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier (November 2013) bzw. ein Paar Kuschelsocken (Januar 2014) eingelöst werden konnten. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 5. Februar 2014 darauf hin, dass sie mit diesem Verhalten gegen die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der [X.] (im Folgenden: [X.]) verstoßen habe. Gemäß § 19 Nr. 3 [X.] sei das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis sowie die Werbung hierfür verboten. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2014 wies die Klägerin den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht zurück. Die Beklagte untersagte ihr daraufhin durch Ordnungsverfügung vom 1. April 2014, "gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile wie z.B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen". Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte ihr die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1 500 € an. Durch die Ankündigung bzw. das Angebot eines Gutscheins, gegen dessen Einlösung der Kunde z.B. eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken im Zusammenhang mit dem Erwerb auf Rezept verordneter, preisgebundener Arzneimittel erhalte, habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises und damit gegen § 19 Nr. 3 [X.] verstoßen. Werde dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ein Vorteil gewährt, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lasse, werde das Arzneimittel nicht zum vorgeschriebenen Preis abgegeben. Auf den Wert des Gutscheins bzw. der einlösbaren Produkte komme es nicht an. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 [X.] vor, weil die Klägerin nicht die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zum Arzneimittelpreisrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ([X.]), § 1 Abs. 1 und 4, § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) beachtet habe. Die Apothekerkammer sehe sich zu einem Einschreiten veranlasst. Liege eine Berufspflichtverletzung vor, könne ihre Entschließung, das berufsrechtlich unzulässige Verhalten zu untersagen, nicht beanstandet werden. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, weil mit Blick auf die Reaktion der Klägerin auf das Schreiben vom 5. Februar 2014 nicht zu erwarten sei, dass sie der Untersagungsanordnung Folge leiste.

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Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] hat in seinem Urteil vom 8. September 2017 im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Untersagungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des [X.] für das Land [X.] und § 19 Nr. 3, § 1 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], § 3 AMPreisV. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG [X.]. An der Verfassungsmäßigkeit der für inländische Apotheken geltenden arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [[X.]:[X.]:C:2016:776], [X.] - keine Bedenken. Der Gerichtshof habe entschieden, dass die nationale Regelung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) verstoße. Aufgrund dieses Urteils könnten Apotheken aus dem [X.]-Ausland auch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Rabatte und Boni gewähren und dadurch in einen Preiswettbewerb mit inländischen Apotheken treten. Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG begründe dies nicht. Zwar stellten die Regelungen über die Preisbindung einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Apotheker dar. Der Eingriff sei aber weiterhin gerechtfertigt. Die für inländische Apotheken fortbestehende Preisbindung erweise sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang noch geringen Marktanteils ausländischer Versandapotheken an der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel sei es nicht zu beanstanden, wenn dem Ziel des Gesetzgebers, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Preiswettbewerb unter den Apotheken bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zu unterbinden, Vorrang zukomme vor der Ermöglichung eines Preiswettbewerbs mit ausländischen Versandapotheken. Die Preisvorschriften stünden auch im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/[X.]. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der berufsrechtlichen Ordnungsverfügung lägen vor. Indem die Klägerin ihren Kunden für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspreche und gewähre, verstoße sie gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Der Bescheid leide auch nicht an [X.]. Die Zwangsgeldandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken.

4

Mit der vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Ordnungsverfügung weiter. Sie rügt insbesondere, dass es infolge des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung fehle. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Preisbindung einem legitimen Ziel diene. Sie sei zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln weder geeignet noch erforderlich. Darüber hinaus seien die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften angesichts der durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] bewirkten Inländerdiskriminierung unverhältnismäßig. Die Unanwendbarkeit der Regelungen ergebe sich zudem aus der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/[X.]. Die Ordnungsverfügung sei auch wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Weil die Preisbindung auf ausländische [X.]-Versandapotheken keine Anwendung finde, sei die mit ihr bezweckte Unterbindung von Preiswettbewerb nicht mehr gewährleistet. Die Beklagte hätte daher von einem Einschreiten Abstand nehmen müssen. Des Weiteren sei die Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt und auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Die Gewährung von Sachzugaben wie einer Rolle Geschenkpapier oder einem Paar Kuschelsocken begründe auch keinen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht. Schließlich beruhe das angegriffene Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Marktanteil ausländischer Versandapotheken im Bereich rezeptpflichtiger Arzneimittel nicht ohne weitere Sachaufklärung als gering einstufen dürfen.

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Die Beklagte tritt dem [X.] entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Annahme des [X.], die Ordnungsverfügung der [X.] sei rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat die Klage keinen Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

1. a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Untersagungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 6 des [X.] (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. [X.]) - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. [X.]) - und in § 19 [X.]r. 3, § 1 Abs. 2 der gemäß § 31 Abs. 3, § 32 HeilBerG erlassenen Berufsordnung der [X.] vom 30. Mai 2007 ([X.]. [X.]) - zuletzt geändert am 28. [X.]ovember 2018 ([X.]. [X.] 741) - findet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 6 HeilBerG sei es Aufgabe der [X.], für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu könne sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. § 19 [X.]r. 3 BO in der seit dem 15. Mai 2014 geltenden Fassung vom 27. [X.]ovember 2013 ([X.]. [X.] 2014 S. 273) verbiete dem Apotheker das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen [X.], insbesondere durch das Gewähren von [X.]n oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. § 1 Abs. 2 Satz 2 BO verpflichte den Apotheker zudem, die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten. Hierzu gehörten insbesondere die Bestimmungen über die Preisbindung von Arzneimitteln, die in einer inländischen Apotheke abgegeben würden (§ 78 [X.], § 3 AMPreisV). Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Zwangsgeldandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des [X.] (VwVG [X.]) hat.

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Die Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht verbindlich (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Danach rügt die Klägerin ohne Erfolg, die Beklagte und das Oberverwaltungsgericht hätten mit § 19 [X.]r. 3 BO eine unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen, weil sich die Gewährung von [X.] nach § 19 [X.]r. 7 BO richte. Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Beklagte ihre Untersagungsverfügung nicht auf § 19 [X.]r. 7 BO gestützt habe und dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Regelungen nicht zu beanstanden sei. Auch insoweit ist der erkennende Senat an die berufungsgerichtliche Würdigung des nicht revisiblen Landesrechts gebunden. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht revisibles Recht verletzt.

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b) Soweit das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen des § 19 [X.]r. 3 und § 1 Abs. 2 BO die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften des § 78 [X.] und der Arzneimittelpreisverordnung angewendet hat, handelt es sich um die Anwendung von [X.]recht.

Sind [X.]ormen des Landes- und des [X.]rechts durch Bezugnahmen verschränkt, liegt revisibles [X.]recht im Sinne von § 137 Abs. 1 [X.]r. 1 VwGO dann vor, wenn die Anwendung der bundesrechtlichen [X.]orm auf den konkret geregelten Sachverhalt auf dem Gesetzesbefehl eines Rechtsetzungsorgans des [X.] beruht. Verweist das Landesrecht auf eine [X.]orm des [X.]rechts, wird diese aufgrund eines [X.]ormsetzungsbefehls des [X.] angewendet, wenn sich ihr sachlicher Anwendungsbereich durch die Verweisung nicht ändert. Das ist der Fall, wenn der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche [X.]orm als geltend voraussetzt und sie bloß zum Anknüpfungspunkt einer eigenen Regelung nimmt ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - [X.] 406.27 § 149 BBergG [X.]r. 3 Rn. 14 m.w.[X.]). So liegt es hier. Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass § 19 [X.]r. 3 und § 1 Abs. 2 BO an die bundesrechtlichen Bestimmungen des § 78 [X.] und der Arzneimittelpreisverordnung anknüpfen, ohne deren sachlichen Anwendungsbereich zu ändern. Die berufungsgerichtliche Anwendung und Auslegung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften unterliegen deshalb der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung.

c) Danach unterliegt die Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Untersagungsanordnung hinreichend bestimmt ist (2.). Die für inländische Apotheken geltende arzneimittelrechtliche Preisbindung nach § 78 [X.] und § 3 AMPreisV verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG (3.) noch gegen Unionsrecht (4.). Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.]recht bejaht (5. und 6.).

2. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG [X.], der seinem Wortlaut nach mit § 37 Abs. 1 VwVfG übereinstimmt und somit [X.] ist (§ 137 Abs. 1 [X.]r. 2 VwGO), muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (stRspr, [X.], Urteile vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 11 Art. 12 GG [X.]r. 305 Rn. 12 und vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - [X.]E 119, 282 <284>, jeweils m.w.[X.]). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ([X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - [X.]E 147, 81 Rn. 27 m.w.[X.]). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2017 a.a.[X.] Rn. 13 und vom 3. Dezember 2003 a.a.[X.]; zu den [X.] vgl. auch [X.], Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - [X.]E 138, 1 Rn. 36). Gemessen daran genügt die streitige Untersagungsanordnung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG [X.]. Die Ausführungen im Berufungsurteil zum Inhalt der Untersagungsanordnung unterliegen zwar Bedenken. Sie erwecken den Eindruck, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Regelungsgegenstand unzutreffend erfasst hat, indem es den Kreis der untersagten Handlungen zu weit gezogen hat. Der Senat ist jedoch befugt, den [X.] der Untersagungsverfügung selbst festzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - a.a.[X.]). Weitere tatsächliche Feststellungen sind hierfür nicht erforderlich.

a) Das von der [X.] ausgesprochene Verbot, im Zusammenhang ("gekoppelt") mit dem Erwerb preisgebundener Arzneimittel Vorteile wie eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen, ist hinreichend konkret. In Verbindung mit der Bescheidbegründung ergibt sich klar, dass sich das Verbot auf die Gewährung und Einlösung von Gutscheinen bezieht, mit denen Kunden für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine [X.] versprochen wird. Der Bescheid knüpft an das von der Klägerin im [X.]ovember 2013 und Januar 2014 praktizierte [X.] an, das die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2014 beanstandet hat (vgl. S. 2 und [X.] der Ordnungsverfügung). Durch die Untersagungsanordnung wird der Klägerin aufgegeben, das beanstandete [X.] zukünftig zu unterlassen. Die beispielhafte Auflistung der Artikel Geschenkpapier und Kuschelsocken macht deutlich, dass sich das Verbot auf die Gewährung und Einlösung von Gutscheinen über [X.] jedweder Art erstreckt. Aus der Bescheidbegründung geht weiter hervor, dass es auf den Wert des ausgelobten Artikels nicht ankommt und danach auch geringwertige [X.] von der Anordnung erfasst sind ([X.] der Ordnungsverfügung). Das Verbot betrifft nur Sachzuwendungen, die den Kunden im Zusammenhang mit der Abgabe - aus Kundensicht: für den Erwerb - eines preisgebundenen Arzneimittels versprochen und gewährt werden. Die Gewährung von Vorteilen im Zusammenhang mit der Abgabe nicht preisgebundener Arzneimittel wird der Klägerin nicht untersagt. Aus der Ordnungsverfügung ergibt sich weiter, dass das Verbot auch die Werbung für die in Rede stehende Vorteilsgewährung umfasst. Damit sind Inhalt und Grenzen der Untersagungsanordnung hinreichend bestimmt.

b) Sachzuwendungen, die nicht gegen Einlösung eines Gutscheins, sondern ohne vorherige Auslobung für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels gewährt werden, sind danach nicht vom Regelungsgegenstand der streitigen Untersagungsanordnung erfasst. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung solcher Vorteile - etwa mit [X.]ick auf eine allgemeine Üblichkeit - zulässig ist (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 3 und 5 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 <[X.] I S. 3068>, das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2020 <[X.] I S. 960> geändert worden ist). Auf die hierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

3. Die für inländische Apotheken geltende Preisbindung nach § 78 [X.] i.d.[X.] vom 6. Mai 2019 ([X.] I S. 646, 687) in Verbindung mit den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. [X.]ovember 1980 ([X.] I S. 2147) i.d.F. der Verordnung vom 9. Oktober 2019 ([X.] I S. 1450) verstößt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, [X.] - nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, die nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 3 [X.] ausdrücklich ausgenommen sind, ein einheitlicher [X.] zu gewährleisten. Einzelheiten regelt auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 [X.] die Arzneimittelpreisverordnung. Sie legt für Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 [X.] den Apotheken vorbehalten ist, die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf fest (§ 1 Abs. 1 [X.]r. 2 i.V.m. § 3 AMPreisV). Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (§ 78 Abs. 3 [X.]) und dem [X.] nach § 2 AMPreisV ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2012 - [X.] 1/10 - [X.], 354 Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - [X.] KR 7/09 R - juris Rn. 13 f.; [X.], Urteil vom 9. September 2010 - [X.]/08 - [X.] 2011, 18 Rn. 14). [X.]icht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Preisbindung ausgenommen, es sei denn, sie werden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben (§ 78 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 1 Abs. 4 AMPreisV; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - [X.] KR 4/08 R - [X.], 161 Rn. 19).

b) [X.]ach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 stellt eine nationale Regelung, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche [X.]e festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 A[X.]V dar. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, die Preisbindungsregelung wirke sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, [X.] - Rn. 19 ff.). Er hat des Weiteren entschieden, dass diese Regelung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 A[X.]V gerechtfertigt werden könne ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2016 a.a.[X.] Rn. 28 ff.).

Infolge des Urteils des Gerichtshofs der [X.] sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften nach § 78 [X.], § 3 AMPreisV auf [X.]n mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] nicht anwendbar. Diese können daher bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Endverbraucher in [X.] Boni und [X.] gewähren. Die in [X.] ansässigen - inländischen - Apotheken unterliegen dagegen weiterhin der Preisbindung.

c) Hierdurch werden die inländischen Apotheker nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der durch die gesetzlichen Regelungen über den einheitlichen [X.] bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ([X.], Beschluss vom 13. September 2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196 <244>) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90 u.a. - DV[X.] 1991, 205 und Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - [X.]E 138, 261 Rn. 53 f., jeweils m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen sind bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Preisbindung der Apotheker weiterhin erfüllt.

aa) Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften dienen vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Durch die einheitlichen und verbindlichen [X.]e soll ein Preiswettbewerb auf der Handelsstufe der Apotheken verhindert werden. Dadurch soll die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Außerdem sollen sich Patientinnen und Patienten im Interesse einer schnellen Arzneimittelversorgung darauf verlassen können, dass sie die Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhalten können. Zudem bezweckt der Gesetzgeber mit der Preisbindung, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (vgl. Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, [X.]. 11/5373 S. 27; Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, [X.]. 17/9341 [X.] f.; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, [X.]. 373/19 [X.]; [X.], Beschluss vom 22. August 2012 - [X.] 1/10 - [X.], 354 Rn. 25).

bb) Eine gesetzliche Regelung ist bereits dann zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreichend ist (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.]E 148, 40 Rn. 37 m.w.[X.]). Auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung verfügt der Gesetzgeber über einen besonders weitgehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. - [X.]E 134, 204 Rn. 79 m.w.[X.]). Danach ist die Eignung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften zu bejahen ([X.], [X.] vom 4. [X.]ovember 2015 - 2 BvR 282/13 u.a. - [X.]JW 2016, 1436 Rn. 16 und 24 m.w.[X.]). Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen inländischen Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel zu unterbinden und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die preisgebundenen Arzneimittel sind für den Umsatz der Apotheken von wesentlicher Bedeutung. [X.]ach den berufungsgerichtlichen Feststellungen entfallen über 80 Prozent des Apothekenumsatzes auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die ein Arzt oder Zahnarzt verordnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Preisbindung die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung nicht fördern würde, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Durch die einheitlichen [X.]e können Patienten zudem darauf vertrauen, dass sie das jeweilige Arzneimittel bei jeder inländischen Apotheke zum gleichen Preis erwerben können.

Der Einwand der Klägerin, aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 könne nicht (mehr) von der verfassungsrechtlichen Eignung der Preisbindungsvorschriften ausgegangen werden, greift nicht durch. Der vom Gerichtshof bejahte Verstoß der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit begründet wegen der auf das Unionsrecht beschränkten Bindungswirkung der Entscheidung für sich genommen keinen Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht (vgl. [X.], [X.] vom 4. [X.]ovember 2015 - 2 BvR 282/13 u.a. - [X.]JW 2016, 1436 Rn. 16 und vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 - juris Rn. 30). Die verfassungsrechtliche Eignung steht auch nicht deshalb in Frage, weil die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften infolge der Entscheidung des Gerichtshofs wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf [X.]n mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] (im Folgenden: ausländische [X.]) nicht anwendbar sind. Zwar kann die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände dazu führen, dass die ursprünglich zu bejahende Eignung einer gesetzlichen Regelung nicht mehr gegeben ist ([X.], [X.] vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - DV[X.] 2006, 244 <245>; [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 42 und - [X.] - [X.] 2019, 532 <536>). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Marktanteil ausländischer [X.] an der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in [X.] derzeit noch gering sei. Zu einem die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln in Frage stellenden Preiswettbewerb habe er bislang ersichtlich nicht geführt ([X.], Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - [X.] 2017, 557 <562, 564>). Die dagegen erhobenen [X.] der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen tragen seine Bewertung.

Der in dem angefochtenen Urteil zitierte "[X.] 2017" ([X.].[X.]. 2017, S. 26 f. und Abb. 14) beziffert den Umsatzanteil des (gesamten) Versandhandels (in- und ausländische Versender) im Bereich der verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel für das [X.] mit 1,3 Prozent. Die Stellungnahme der European Association of Mail Service [X.]acies ([X.]) vom 12. Mai 2017 (Deutscher [X.]tag, Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss-Drs. 18<14>257<5.1>), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls stützt, prognostiziert den Umsatz des [X.] Versandhandels bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ([X.]) für 2017 auf einen Anteil von einem Prozent am Rx-Gesamtumsatz auf dem [X.] Apothekenmarkt ([X.] S. 36 f.). In der Stellungnahme heißt es, Grundlage der Projektion seien die Umsatzentwicklung der Jahre 2004 bis 2012, wonach der Anteil der [X.]n im [X.] am Rx-Apothekenumsatz in [X.] insgesamt maximal 1,17 Prozent betragen habe ([X.] S. 34 <5.1. [X.] bis 2012>), sowie die Umsatzentwicklung im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 ([X.] S. 35 ff. <5.2. Die aktuellen Erfahrungen und Perspektiven>). In dem vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss des [X.]iedersächsischen [X.] vom 2. August 2017 - 13 [X.]/17 - wird angeführt, "dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller ... nicht mit eigenen Zahlen entgegengetreten ist, der Umsatzanteil ausländischer [X.]n an rezeptpflichtigen Arzneimitteln unverändert lediglich etwa 0,6% ausmacht" (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2017 - 13 [X.]/17 - [X.]dsV[X.] 2018, 57 <58, 60>, <"angesichts des geringen Anteils ausländischer [X.]n am Umsatz verschreibungspflichtiger Medikamente">). Der in dem angefochtenen Urteil außerdem in Bezug genommene Fachbeitrag von Koenig ([X.] 2017, 85) beziffert den Anteil des Versandhandels am [X.] - bezogen auf den Gesamtumsatz (nicht nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel) - für die Jahre 2013 bis 2015 auf jeweils drei Prozent. Die Angabe stützt sich auf statistisch-empirische Befunddaten der [X.]vereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. ([X.], [X.] - Zahlen, Daten, Fakten 2016, [X.]). Ausgehend davon schätzt der Autor den Anteil am Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf "lediglich 1 bis 2 %". Weiter heißt es in dem Beitrag, dass sich der Umsatzanteil damit über die Jahre als konstant gering erweise und statistisch-empirisch unterlegte Anhaltspunkte für eine Prognose eines signifikanten Anstiegs des Marktanteils nicht erkennbar seien (Koenig, [X.] 2017, 85 <89 f.>). Schließlich verweist das Oberverwaltungsgericht auf eine Pressemitteilung des [X.] ([X.]) vom 29. März 2017, in der über eine vom [X.] beim [X.] in Auftrag gegebene Umfrage zum Versandhandel berichtet wird. Aus der Mitteilung geht hervor, dass im Erhebungszeitraum (20. bis 22. März 2017) bundesweit 1 021 Personen im Alter von 18 bis 74 Jahren telefonisch befragt worden seien. Lediglich drei Prozent der Befragten hätten angegeben, bereits rezeptpflichtige Arzneimittel bei einer [X.] im [X.] bestellt zu haben. Auch das Interesse, zukünftig rezeptpflichtige Arzneimittel im Wege des Versands zu beziehen, sei verhalten. [X.]ur elf Prozent der Befragten hätten angegeben, dass sie diesen Vertriebsweg grundsätzlich in Betracht ziehen würden.

Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Marktanteil ausländischer [X.] an der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel als "gegenwärtig noch gering" eingestuft hat. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die zitierten Quellen geben den Marktanteil in der Größenordnung zwischen 0,6 Prozent und bis zu drei Prozent an, wobei sich die zuletzt genannte Prozentzahl auf den Gesamtumsatz (nicht nur verschreibungspflichtiger Arzneimittel) bezieht. Die Bewertung eines Marktanteils dieser Größenordnung als "gering" ist vertretbar. Aus der [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit neun Prozent der Befragten erklärt haben, die Möglichkeit des [X.] über Versandhandelsapotheken wahrscheinlich nutzen zu wollen, erlaubt dies keinen belastbaren Schluss auf die tatsächliche zukünftige Inanspruchnahme und besagt für sich genommen auch nichts über die Höhe des Marktanteils. Das Gleiche gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht die so genannte Sempora-Studie in den [X.]ick nimmt ([X.], Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - [X.] 2017, 557 <564>).

Die Revision zeigt auch keinen Mangel richterlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf. Das Oberverwaltungsgericht hat das [X.] herangezogen und gewürdigt, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung und damit nicht einmal ein Jahr nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 verfügbar war. Es ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass es nicht alle ihm zumutbaren und geeigneten [X.] ausgeschöpft hätte. Insbesondere hat sich das Oberverwaltungsgericht an das [X.]ministerium für Gesundheit gewandt und um Mitteilung gebeten, - erstens - welche Erkenntnisse, Gutachten oder Untersuchungen dort zur Frage vorlägen, ob die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel geeignet sei, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, und - zweitens - ob schon festzustellen sei, dass und gegebenenfalls wie sich das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 auf die Arzneimittelversorgung im [X.]gebiet auswirke, sowie - drittens -, ob etwaig vorhandene Unterlagen übersandt werden könnten. Zusätzlich hat das Gericht die Beteiligten gebeten, derartige Unterlagen gegebenenfalls vorzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2017, [X.]. 425 der Gerichtsakte). Welche weitere Sachermittlung sich dem Gericht danach auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, wird von der Revision nicht dargelegt.

(2) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Marktanteil der ausländischen [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats eine Größenordnung erreicht hat oder konkret absehbar erreichen wird, die die verfassungsrechtliche Eignung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung in Frage stellt. Der Senat ist nicht gehindert, den Sachverhalt insoweit selbst festzustellen und zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:151014U9C8.13.0] - [X.]E 150, 225 Rn. 33 m.w.[X.]).

Mit ihrem Vorbringen zur Entwicklung des Versandhandels seit Erlass des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich der Marktanteil der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher in [X.] in diesem Zeitraum wesentlich erhöht hätte. Soweit sie Beispiele für Werbung ausländischer [X.]n mit Boni bei Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel vorgelegt hat, ergeben sich daraus keine Zahlen zum Umfang des tatsächlichen Marktanteils. Das Gleiche gilt für die von ihr vorgelegten Ausdrucke von Webseiten verschiedener Krankenkassen und für die dortigen Hinweise auf Bestellmöglichkeiten bei [X.]n. Aus der von der [X.] in Auftrag gegebenen [X.] (Anlage [X.]) sowie aus den Angaben der [X.] zum Wachstum im Bereich rezeptpflichtiger Arzneimittel (Anlage [X.]) lässt sich der Marktanteil der [X.] ebenfalls nicht konkret abschätzen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die [X.] "[X.] - Zahlen, Daten und Fakten 2018" auf einen Rückgang des [X.] der verschreibungspflichtigen Arzneimittel hinweist, trifft dies zwar zu. Der veröffentlichte Umsatzanteil für die Jahre 2015 bis 2019 liegt aber konstant bei rund 80 Prozent (2015: 83,3 Prozent; 2016: 79,9 Prozent; 2017: 80,3 Prozent; 2018: 80,9 Prozent; 2019: 81,7 Prozent; vgl. [X.], [X.] - Zahlen, Daten und Fakten 2016 <[X.]4>; 2017 <[X.]7>; 2018 ; 2019 ; 2020 ). Eine fehlende Eignung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln lässt sich daraus nicht ableiten.

Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zum Rückgang der inländischen Apothekenzahl. Aus den von ihr in Bezug genommenen [X.]en des [X.] zur Entwicklung der Zahl der öffentlichen Apotheken in [X.] ergibt sich, dass die Apothekenzahl seit Anfang 2009 sinkt (Höchststand 2008: 21 602 Apotheken; 2009: 21 548; 2010: 21 441; 2015: 20 249; 2016: 20 023; 2017: 19 748; 2018: 19 423; 2019: 19 075; Ende des 1. Quartals 2020: 18 987). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sei derzeit dennoch nicht gefährdet ([X.], [X.] - Zahlen, Daten, Fakten 2019, S. 10; ebenso [X.], [X.] - Zahlen, Daten, Fakten 2020, [X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass "massenhafte" Apothekenschließungen infolge der Gewährung von [X.]n und Boni ausländischer [X.]n bislang nicht nachgewiesen worden seien. Soweit es in der Vergangenheit - vor der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 - vermehrt in strukturschwachen Regionen zu Apothekenschließungen gekommen sei, seien andere Faktoren ausschlaggebend gewesen, die weiter fortwirkten. Zu nennen sei der Rückgang von Fachärzten in ländlichen Gebieten, der in der Folge vielfach mit Umsatzeinbußen bei den Apotheken vor Ort einhergehe ([X.], Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - [X.] 2017, 557 <564>). Auf diesen Zusammenhang weist auch die Klägerin hin und benennt als weiteren Grund für die rückläufige Zahl von Apotheken die Schwierigkeit, einen [X.]achfolger zu finden, weil eine zunehmende Bürokratie, Haftungsrisiken sowie attraktive Arbeitsplätze in der pharmazeutischen Industrie viele Studienabgänger davon abhielten, den Beruf des niedergelassenen Apothekers zu ergreifen (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2020, [X.] unter 2.4). Danach lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass der Rückgang der inländischen Apothekenzahl maßgeblich auf einen wachsenden Marktanteil der ausländischen [X.]n zurückzuführen wäre.

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage über die Umsatzentwicklung bei einer [X.] [X.] im zweiten Quartal 2020. In der Pressemitteilung heißt es, die [X.] vermelde für den Rx-Bereich ein Plus von 13 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum. Absolute Zahlen zu den Umsätzen mit Rx-Arzneimitteln oder ihr Anteil am Gesamtumsatz werden nicht genannt. Zudem bezieht sich die Angabe auf den Umsatz "in der Region [X.], [X.] und der [X.]". Eine allein auf den [X.] Apothekenmarkt bezogene Angabe zum Umsatz wird nicht gemacht.

(3) Soweit die Klägerin einwendet, dass ausländische [X.] insbesondere auf Patienten mit wirtschaftlich besonders attraktiven Arzneimittelverordnungen abzielten und eine solche "Rosinenpickerei" systemrelevant sei, weil inländischen Apotheken ein für sie wirtschaftlich wichtiger Kundenkreis verloren gehe, zeigt sie auch hiermit nicht auf, dass die mit der Preisbindung verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Belastbare Zahlen, die den Einwand stützen und eine signifikante Verschiebung des Marktanteils im Rx-Bereich zugunsten ausländischer [X.] ergeben würden, hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt.

cc) Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften sind zur Erreichung des verfolgten Zweckes auch verfassungsrechtlich erforderlich. Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können ([X.], [X.] vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - [X.]ZS 2011, 500 Rn. 10 m.w.[X.]). Eine derartige Fehlerhaftigkeit lässt sich hier nicht feststellen. Dass der Gesetzgeber zur Erreichung der mit der Preisbindung verfolgten Ziele ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können, ist nicht erkennbar (vgl. [X.], [X.] vom 4. [X.]ovember 2015 - 2 BvR 282/13 u.a. - [X.]JW 2016, 1436 Rn. 24). Aus dem Umstand, dass die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften auf [X.]n mit Sitz in einem anderen [X.] nicht (mehr) anzuwenden sind, ergibt sich keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Zulassung eines Preiswettbewerbs unter inländischen Apotheken in gleicher Weise geeignet wäre, die mit der Preisbindung verfolgten Ziele zu erreichen.

dd) Die arzneimittelrechtliche Preisbindung ist ein zur Erreichung des Regelungszwecks angemessenes Mittel. Sie ist auch unter Berücksichtigung ihrer [X.]ichtgeltung für ausländische [X.] den inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

(1) Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Auch insoweit steht dem Gesetzgeber jedoch ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu ([X.], [X.] vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - [X.]ZS 2011, 500 Rn. 11 m.w.[X.]), der hier nicht überschritten ist. Die [X.]ichtanwendbarkeit der Preisbindungsvorschriften auf ausländische [X.]n führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Bewertung (ebenso [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 37 ff. und - [X.] - [X.] 2019, 532 <535>). Angesichts des - wie ausgeführt - bislang noch geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln an Endverbraucher in [X.] erweist sich die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin als zumutbar.

(2) Aus der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - (DV[X.] 2006, 244) zur Verhältnismäßigkeit der Vorschriften über den großen Befähigungsnachweis für das Handwerk (Meisterzwang) im Lichte erleichterter Berufszugangsbedingungen für [X.] lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar weist der hiesige Sachverhalt insofern Parallelen auf, als ausländische [X.] bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel in [X.] günstigere [X.]bedingungen antreffen als inländische Apotheken, weil sie anders als diese nicht der arzneimittelrechtlichen Preisbindung unterliegen. Der durch die Preisbindung bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung wiegt jedoch weniger schwer als der Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, über den das [X.]verfassungsgericht zu befinden hatte. Der Befähigungsnachweis in Gestalt der Meisterprüfung ist eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, für die strengere Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung gelten (vgl. [X.], [X.] vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - a.a.[X.] S. 244 f.) als für eine bloße Berufsausübungsregelung. Zudem hat das [X.]verfassungsgericht zugrunde gelegt, dass sich für [X.] Handwerker durch die wachsende Konkurrenz von Handwerkern aus dem [X.] eine erhebliche Veränderung der Umstände ergeben hätte. Es hatte deshalb bereits Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des [X.] ([X.], [X.] vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - a.a.[X.] S. 245 f.).

Dagegen stehen bei der arzneimittelrechtlichen Preisbindung ihre Eignung und Erforderlichkeit - wie gezeigt - nicht in Frage. Es lässt sich auch keine Veränderung der Umstände feststellen, die zur Unzumutbarkeit der Preisbindung führen würde. [X.] kann, ob eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung erhebliche Veränderung der Verhältnisse erst anzunehmen wäre, wenn infolge der [X.]ichtgeltung der Preisbindung für ausländische [X.]n "eine ernsthafte Existenzbedrohung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde" (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 43 und - [X.] - [X.] 2019, 532 <536>). Daran bestehen Zweifel. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des [X.]. Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird dabei durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - [X.]E 116, 135 <151 f.> m.w.[X.]). Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die [X.]bedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten ([X.], Beschluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.]E 148, 40 Rn. 27). Legt der Staat allerdings die Funktionsbedingungen des [X.] selbst fest, darf er sie nicht gleichheitswidrig ausgestalten (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser [X.]bedingungen zuwachsen (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - [X.]E 132, 64 Rn. 31 und vom 15. Dezember 2011 - 3 [X.] - [X.] 418.20 Allg. Apothekenrecht [X.]r. 33 Rn. 18 ff.). [X.] dessen kommt eine grundrechtsrelevante [X.]veränderung in Betracht, wenn das staatliche Handeln geeignet ist, bei Wettbewerbern zu einem spürbaren wirtschaftlichen Schaden zu führen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 [X.] - a.a.[X.] Rn. 21). Das dürfte nicht erst dann zu bejahen sein, wenn von einer ernsthaften wirtschaftlichen Existenzbedrohung auszugehen ist. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Zumutbarkeitsschwelle ist hier in jedem Fall gewahrt. Mit [X.]ick auf den bislang noch geringen Marktanteil der [X.]n aus dem [X.] liegt keine verfassungsrechtlich relevante Veränderung der [X.]bedingungen zu Lasten der inländischen Apotheken vor.

d) Danach steht die arzneimittelrechtliche Preisbindung auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Ob die aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] folgende Ungleichbehandlung der inländischen Apotheken gegenüber den [X.] im Hinblick auf die Preisbindung unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung" an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, kann offenbleiben; sie wäre jedenfalls aus den bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG dargelegten Gründen gerechtfertigt.

4. Die Anwendung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften auf inländische Apotheken ist mit Unionsrecht vereinbar.

a) [X.]ach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/[X.] und des Rates vom 6. [X.]ovember 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (A[X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (A[X.]. L 198 S. 241), berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und [X.] Bedingungen. Danach hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass nationale Vorschriften zur Festlegung von Arzneimittelpreisen für Apotheken und ebenso Vorschriften zur Einhaltung dieser Preisbindung von der Richtlinie unberührt bleiben (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. August 2012 - [X.] 1/10 - [X.], 354 Rn. 35 f.; [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 20 und - [X.] - [X.] 2019, 532 <534>).

b) Die Anwendung der Preisbindungsvorschriften auf inländische Apotheken steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/[X.] und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (A[X.]. L 376 S. 36). Die Klägerin macht geltend, aus der Dienstleistungsrichtlinie ergebe sich, dass nationale Dienstleistungsvorschriften, die auf grenzüberschreitende Sachverhalte nicht anwendbar seien, auch auf rein nationale Sachverhalte nicht mehr angewendet werden könnten. Dementsprechend sei das [X.] Arzneimittelpreisrecht auf inländische Apotheken nicht anzuwenden. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/[X.] ist hier nicht eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie findet sie auf Gesundheitsdienstleistungen keine Anwendung, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf [X.] organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt. Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass der Ausschluss des Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen sollte, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind. Der Gerichtshof der [X.] hat entschieden, Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/[X.] sei dahin auszulegen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie für jede Tätigkeit gelte, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden solle, sofern diese Tätigkeit von Fachkräften vorgenommen werde, die als solche nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates anerkannt seien. Danach umfasst der Begriff der Gesundheitsdienstleistungen auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten durch Angehörige der Gesundheitsberufe einschließlich Apotheker (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 34 ff.; Art. 3 Buchst. a und f der Richtlinie 2011/24/[X.] des [X.] und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung , geändert durch die Richtlinie 2013/64/[X.] vom 17. Dezember 2013 ).

5. Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsanordnung hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.]recht bejaht.

a) Es hat angenommen, dass die Klägerin, indem sie dem Kunden für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt, gegen § 78 [X.], § 3 AMPreisV, § 19 [X.]r. 3 BO verstößt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewährung einer - auch geringwertigen - [X.] für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimittels verstößt, wenn keine der in § 7 Abs. 1 [X.]r. 3 und 5 [X.] geregelten Ausnahmen vorliegt, gegen die Preisbindungsvorschriften.

aa) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nach § 78 [X.], § 3 AMPreisV liegt nicht nur vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften werden auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber für den Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 27 und - [X.] - [X.] 2019, 532 <534>, jeweils m.w.[X.]; Urteil vom 29. [X.]ovember 2018 - I ZR 237/16 - [X.] 2019, 50 <53>).

bb) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des [X.] bei dem von der Klägerin im [X.]ovember 2013 und Januar 2014 praktizierten und durch die streitige Ordnungsverfügung untersagten [X.] erfüllt. Danach wird die im Gutschein versprochene [X.] bei Abgabe eines Rezepts, das heißt für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels gewährt. Der Apothekenkunde erhält im Fall der Abgabe einer Verschreibung nicht nur das verordnete Arzneimittel, sondern zugleich auch die ausgelobte Sachzuwendung. Das Oberverwaltungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Gewährung der im Gutschein benannten [X.] lasse den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen. Es weist zutreffend darauf hin, dass auch [X.] einen Geldwert hätten und es daher wirtschaftlich keinen relevanten Unterschied mache, ob dem Kunden für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine [X.] gewährt werde oder ein Einkaufsgutschein über einen entsprechenden Geldbetrag. In beiden Fällen erhält der Kunde einen geldwerten Vorteil. Das spricht dafür, die Gewährung einer [X.] genauso zu behandeln wie die Gewährung von anderen geldwerten Vorteilen wie Wertmarken, Bonustaler, Einkaufs- oder Wertgutscheinen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 28 und 30). Das entspricht auch dem Zweck der Preisbindung, einen Preiswettbewerb zwischen Apotheken zu unterbinden. Ein solcher Wettbewerb wäre zu besorgen, ließe man die Gewährung von [X.] zu.

Auf die Höhe des Geldwertes des gewährten Vorteils kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 28). Auch geringwertige [X.] sind daher wegen Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung unzulässig, wenn sie für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels gewährt werden und keine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 3 und 5 [X.] geregelten Ausnahmen vorliegt ([X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - a.a.[X.] Rn. 30). Eine Bagatellgrenze für zulässige Abweichungen von der Preisbindung sehen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften nicht vor. Sie lässt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.] ableiten. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (vgl. § 1 [X.]) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur unter den in den [X.]ummern 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß [X.]ummer 1 Halbsatz 1 sind Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, wenn es sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte oder deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Gemäß [X.]ummer 1 Halbsatz 2, der durch Art. 1a des [X.] und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 eingefügt worden ist ([X.] I S. 3108), sind Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten. Danach sind Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unabhängig von deren Geringwertigkeit unzulässig, wenn sie entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften gewährt werden. Das bestätigt, dass Verstöße gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung unabhängig von ihrer Geringfügigkeit unzulässig sind (vgl. [X.]. 17/13770 S. 20 f.).

b) Diese Auslegung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften steht auch im Einklang mit den Bestimmungen des [X.] - Werbung - der Richtlinie 2001/83/[X.]. Keiner Entscheidung bedarf, ob sich aus den Art. 86 ff. der Richtlinie hinsichtlich der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel das Verbot ergibt, den Kunden finanzielle oder materielle Vorteile anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die Richtlinie lässt ein entsprechendes nationales Verbot jedenfalls zur Sicherung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung zu (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/[X.]; [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 17 ff. und - [X.] - [X.] 2019, 532 <533 f.>). Der Vorlagebeschluss des [X.]gerichtshofs vom 20. Februar 2020 - [X.] - begründet hieran keine Zweifel. Der [X.]gerichtshof hat dem Gerichtshof der [X.] die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit den Bestimmungen des [X.] und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/[X.] in Einklang steht, "wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen [X.] verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird" ([X.], Beschluss vom 20. Februar 2020 - [X.] - [X.] 2020, 487). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frage hier entscheidungserheblich sein könnte. Der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall der Klägerin nicht vergleichbar. Dort geht es um eine Gewinnspielwerbung beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine ausländische [X.]-[X.] in [X.]. Auf diesen grenzüberschreitenden Sachverhalt finden die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften infolge des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, [X.] - keine Anwendung. Die Frage nach der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Unionsrecht stellt sich dort daher anders als in den Entscheidungen des [X.]gerichtshofs vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - und - [X.] - (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 - [X.] 2019, 523 Rn. 19 und - [X.] - [X.] 2019, 532 <534>). Im Fall der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung - wie gezeigt - nicht an § 7 [X.] zu messen und die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften finden Anwendung.

c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen [X.]recht angenommen, dass die Untersagungsverfügung nicht an [X.] leide. Mängel bei der Ermessensausübung der [X.] sind von ihm nicht festgestellt worden.

6. Die Zwangsgeldandrohung unterliegt aus Sicht des [X.] ebenfalls keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 20/18

09.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2017, Az: 13 A 2979/15, Urteil

§ 78 AMG, § 3 AMPreisV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 HeilMWerbG, Art 4 Abs 3 EGRL 83/2001, Art 86 EGRL 83/2001, Art 2 Abs 2 Buchst f EGRL 123/2006, § 6 Abs 1 S 1 Nr 6 HeilBerG NW, § 37 Abs 1 VwVfG NW 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 20/18 (REWIS RS 2020, 4148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4148

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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