Zur Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln - behördliche Informationspflicht gem § 40 Abs 1a LFGB partiell mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar - Unverhältnismäßigkeit mangels Befristung der Veröffentlichung - zudem verfassungskonforme Auslegung geboten, insb bzgl der Sicherstellung der Richtigkeit veröffentlichter Informationen - Information über Behebung eines Verstoßes unerlässlich, über Verdachtsfälle jedoch nur unter strengen Voraussetzungen - Konkretisierung des Begriffs des "nicht unerheblichen Ausmaßes" (§ 40 Abs 1a Nr 2 LFGB) geboten - Regelung der Befristung bis 30.04.2019 geboten