Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2014, Az. 5 AZR 920/12

5. Senat | REWIS RS 2014, 7780

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Gegenstand

Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergütungsabsenkung nach vorangegangener Arbeitslosigkeit - gestaffelte Bezugnahme auf Tarifverträge - überraschende Klausel - rückwirkende Vertragsänderung - vertragliche Ausschlussfrist - Günstigkeitsvergleich


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2012 - 3 Sa 1851/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] unter dem Gesichtspunkt des eq[X.]l pay.

2

Der 1966 geborene Kläger war, nach vorangegangener Arbeitslosigkeit, seit 18. August 2008 bei der [X.], die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er erhielt anfangs einen Stundenlohn von 6,53 Euro brutto, ab 18. Febr[X.]r 2009 von 7,21 Euro brutto, ab Juli 2009 von 7,35 Euro brutto und ab Oktober 2010 von 7,60 Euro brutto.

3

Der Kläger wurde im [X.]eitraum vom 18. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 der [X.] (im Folgenden: Entleiherin) als Helfer überlassen.

4

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 15. August 2008 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2008) zugrunde, in dem [X.]. geregelt ist:

        

„§ 1   

Vertragspartner und Vertragsgrundlagen

        

…       

        
        

3.    

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Manteltarifvertrages ([X.]) vom 29.11.2004, des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) vom 29.11.2004, des [X.] ([X.]) West / Ost vom 19.06.2006 sowie des Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 29.11.2004, jeweils geschlossen zwischen der [X.] und [X.] ([X.]) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ([X.]) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

        

4.    

Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der gemäß [X.]iffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch.

                 

Soweit die Regelungen dieses Vertrages den gemäß [X.]iffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge gemäß [X.]iffer 3 eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

        

5.    

Sollten die in [X.]iffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam werden, sollen sich die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag ([X.]) vom [X.], dem Entgeltrahmentarifvertrag [X.]eitarbeit (ERTV) vom [X.] sowie dem [X.] ([X.]) vom [X.], jeweils geschlossen zwischen dem [X.] ([X.]) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des [X.], in ihrer jeweils gültigen Fassung richten.

        

…       

        
        

§ 4     

Entgelt

        

1.    

Die Höhe des dem Mitarbeiter zustehenden Entgeltes ergibt sich aus dem ERTV in Verbindung mit dem [X.].

        

2.    

Das Bruttoentgelt beträgt derzeit [X.] 6,53 pro Stunde.

                 

Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate wird von der Möglichkeit der Entgeltsenkung gemäß § 4 ERTV Gebrauch gemacht. Demnach beträgt das gesenkte tarifliche Bruttoentgelt während dieses [X.]eitraumes, also bis einschließlich 17.02.2009, [X.] 6,53 pro Stunde.

                 

…       

        

…       

        
        

4.    

Das Entgelt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben wie Steuern und Sozialversicherung monatlich nachträglich, spätestens bis zum 21. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter [X.] Konto überwiesen oder durch Verrechnungsscheck gezahlt.“

5

Am 12. Juni 2009 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2009), in dem es [X.]. heißt:

        

„§ 2   

Anwendbare Tarifverträge

        

1.    

Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der [X.] und [X.] ([X.]) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ([X.]) geschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag ([X.]), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), einem Entgelttarifvertrag ([X.]) West/Ost sowie einem Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

        

2.    

Die Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tarifverträge gehen den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt nicht, soweit die in Abs. 1 genannten Tarifverträge eine Abweichung durch Arbeitsvertrag ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 [X.], insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Satz 2 entsprechend.

        

…       

        
        

§ 3     

Vertragsdauer und Kündigung

        

1.    

Das Vertragsverhältnis beginnt am: 18.08.2008

        

2.    

[X.]utreffendes ist anzukreuzen:

                 

Das Arbeitsverhältnis

                 

☒ besteht bereits seit dem 18.08.2008. Dieser Arbeitsvertrag stellt daher eine Änderung des Arbeitsvertrages dar, die zum

                 

18.08.2008 wirksam wird. Damit besteht das Arbeitsverhältnis

                 

☐ weiterhin unbefristet fort.

                 

☒ weiterhin befristet fort für die [X.] bis zum 18.12.2009.

        

…       

        
        

§ 5     

Entgelt

        

1.    

Das Bruttoentgelt beträgt derzeit 7,21 [X.] pro Stunde.

        

…       

        
        

5.    

Das Entgelt wird monatlich nachträglich, spätestens bis zum 21. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter [X.] Konto überwiesen oder durch Verrechnungsscheck gezahlt.

        

…       

        
        

§ 9     

Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im [X.]usammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

        

2.    

Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

        

3.    

Lehnt die jeweils andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

        

4.    

Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Mitarbeiters oder [X.] bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von [X.] ergeben.

        

5.    

Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten.“

6

In einer von der [X.] unter Hinweis auf die bestrittene Tariffähigkeit der [X.] gestellten, vom Kläger unterzeichneten „[X.]usatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12.06.2009“ (im Folgenden: [X.]usatzvereinbarung 2009) heißt es [X.].:

        

„Bislang ist jedoch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften [X.]eitarbeit und [X.] ([X.]) Tarifverträge nicht wirksam abschließen kann. Sollte ein Gericht dagegen rechtskräftig feststellen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften [X.]eitarbeit und [X.] ([X.]) nicht tariffähig war bzw. ist, wären die oben genannten Tarifverträge - je nach der Entscheidung des Gerichts - von Anfang an oder gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unwirksam und könnten auf das Arbeitsverhältnis nicht (mehr) angewendet werden.

        

Bei einer Unwirksamkeit der oben genannten Tarifverträge hätte der Mitarbeiter Anspruch auf die bei den jeweiligen [X.] (Kundenbetriebe) geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. In der Regel bedeutet das für den Mitarbeiter insbesondere einen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

        

Da diese Ansprüche für die Vergangenheit nur sehr schwer zu ermitteln und die Folgen für die [X.] kaum kalkulierbar sind, soll für diesen Fall die Geltung anderer Tarifverträge vereinbart werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch für den Fall der Unwirksamkeit der jetzt vereinbarten Tarifverträge ein rechtssicherer und wirtschaftlich kalkulierbarer [X.]ustand erhalten bleibt.

        

Dies vorausgeschickt soll folgendes gelten:

        

1.    

Für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wird, dass die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister ([X.]) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften [X.]eitarbeit und [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifverträge (nachfolgend Tarifverträge [X.]/[X.] genannt) unwirksam sind, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der [X.] und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis ab dem [X.]eitpunkt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Bundesverband [X.]eitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. ([X.]) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des [X.] geschlossenen Tarifverträgen (nachfolgend Tarifverträge [X.]/[X.] genannt), derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.“

7

Unter dem Datum des 24. Juni 2010 schlossen die Parteien folgende von der [X.] vorformulierte Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2010):

        

„Statt der bislang geltenden Regelung des § 2 [X.]iff. 1 des Arbeitsvertrages soll künftig folgendes gelten:

        

Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ([X.]) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften [X.]eitarbeit und Personalserviceagenturen ([X.]), der [X.] ([X.]), der [X.] - Die [X.] ([X.]), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen ([X.]), dem [X.] land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe ([X.]) und der [X.].Die Gesundheitsgewerkschaft ([X.]) andererseits abgeschlossenen Tarifverträge sowie die diese ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. [X.]ur [X.]eit sind das Manteltarifvertrag, Entgelt-Rahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost, sowie ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag.“

8

Mit der am 31. Mai 2011 eingereichten Klage und der Klageerweiterung vom 13. September 2011 hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 [X.] die Differenz zwischen der von der [X.] erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin im Überlassungszeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll.

9

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.295,87 Euro brutto nebst [X.]insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, etwaige Ansprüche des [X.] seien gemäß § 9 Arbeitsvertrag 2009 verfallen. Die Regelung gelte für den gesamten Überlassungszeitraum, weil der Arbeitsvertrag 2009 zum 18. August 2008 zurückwirke. Die Ausschlussfristenregelung sei wirksam. § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 entspreche in seiner Regelung letztlich § 4 Abs. 3 [X.]. Es sei deshalb fraglich, ob nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB jede Transparenzkontrolle ausscheide. Der Kläger habe durch einen Abgleich der vertraglichen Ausschlussfristen mit den in Betracht kommenden tariflichen Ausschlussfristen unschwer einen Günstigkeitsvergleich anstellen können. Mit der Vereinbarung 2010 sei lediglich § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 geändert worden. Die übrigen Vertragsbedingungen und die [X.]usatzvereinbarung 2009 seien weiterhin gültig geblieben. Die [X.]usatzvereinbarung 2009 nehme wirksam auf die Tarifverträge [X.]/[X.] Bezug. Ansprüche auf eq[X.]l pay könnten damit allenfalls vor dem 24. Juni 2010 entstanden sein. Für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger bereits deshalb keine [X.] verlangen, weil er zuvor arbeitslos gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage - nach Vernehmung eines Geschäftsführers der Entleiherin als [X.]eugen - teilweise stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Das [X.] hat zwar zu Recht erkannt, dass die [X.]eklagte nach § 10 Abs. 4 [X.] verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 gleiches Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren [X.]n gewährte (A). Der Anspruch des [X.] ist nicht verfallen ([X.]). Doch ist die dem Kläger zustehende [X.] vom [X.] neu zu berechnen. Dazu ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO (C).

[X.] Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 [X.] für die [X.] an die [X.] GmbH Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wie es die Entleiherin ihren [X.]n gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 [X.] zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien mit dem Arbeitsvertrag 2008, dem Arbeitsvertrag 2009, der Zusatzvereinbarung 2009 und der Vereinbarung 2010 nicht getroffen. Der Anspruch des [X.] war auch nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] aF ausgeschlossen.

I. § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 verweist auf wegen fehlender Tariffähigkeit der [X.] unwirksame Tarifverträge. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der [X.]ezugnahme auf die in § 1 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2008 genannten zwischen dem [X.]undesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. ([X.]ZA) und den DG[X.]-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht gegeben. Die Vereinbarung setzt, wie sich aus den Worten „sollten die … in [X.]ezug genommenen Tarifverträge unwirksam werden“ ergibt, die anfängliche Wirksamkeit der in § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 in [X.]ezug genommenen Tarifverträge voraus. Diese waren jedoch wegen fehlender Tariffähigkeit der [X.] von Anfang an unwirksam (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.).

II. Der Arbeitsvertrag 2009 und die Zusatzvereinbarung 2009 rechtfertigten weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung.

1. § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 ist, soweit eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrags erreicht werden sollte, nicht Vertragsbestandteil geworden. Die AG[X.]-Klausel ist überraschend.

a) Nach § 305c Abs. 1 [X.]G[X.] werden [X.]estimmungen in [X.], die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (vgl. dazu [X.]AG 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 54; 14. Dezember 2010 - 9 [X.] - Rn. 50, jeweils [X.]; 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]AGE 141, 324). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die [X.]estimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben ([X.]AG 23. Februar 2005 - 4 [X.] - zu II 4 b cc (1) der Gründe, [X.]AGE 114, 33; 21. Juni 2011 - 9 [X.] - Rn. 34, [X.]AGE 138, 136).

b) Die Klausel ist überraschend. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass der von der [X.]eklagten gestellte Vertrag unter der Überschrift „§ 3 Vertragsdauer und Kündigung“ eine Klausel enthalten würde, die sich weder auf die Fortdauer des befristeten Vertragsverhältnisses noch auf dessen [X.]eendigung mittels Kündigung beziehen würde, sondern darauf abzielte, das Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Vergangenheit auf andere Grundlagen zu stellen. Hieran ändern auch die Unterstreichungen der Daten „[X.]“ und „18.12.2009“ nichts. Diese heben das Eintrittsdatum „[X.]“ und den „18.12.2009“ als vorgesehenen Austrittstermin drucktechnisch hervor, nicht aber die von der [X.]eklagten angestrebte Rückwirkung der Vereinbarung. Der Kläger musste aufgrund des Hinweises auf [X.]eginn und Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mit einer rückwirkenden Vertragsänderung rechnen.

2. Im Übrigen wäre die Klausel - als Vertragsbestandteil gedacht - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam. Eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist nach § 311a Abs. 1 [X.]G[X.] zwar grundsätzlich zulässig ([X.]AG 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 24). Die Rückwirkung benachteiligt den Kläger jedoch unangemessen. Dies ergibt sich, wenn man sie nicht isoliert betrachtet, sondern den Inhalt der angestrebten rückwirkenden Vertragsänderungen bewertet.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] sind [X.]estimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen [X.]elange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 [X.]G[X.]) abzuwägen. Dabei ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ([X.]AG 31. August 2005 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]AGE 115, 372; 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 29). Den im Arbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.]G[X.] angemessen Rechnung zu tragen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]G[X.] ist eine unangemessene [X.]enachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine [X.]estimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

b) § 3 Arbeitsvertrag 2009 ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Klausel regelt keine Hauptleistungspflichten, sondern ist als Teil des Arbeitsvertrags insgesamt kontrollfähige Nebenbestimmung. § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 weicht [X.]. der Zusatzvereinbarung 2009 von Rechtsvorschriften ab und stellt im Nachhinein den Vertragszweck in Frage.

aa) Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] sind neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien. Zu diesen gehört das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip. Es dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Dieses Gleichgewicht wird gestört, wenn der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung Ansprüche verliert ([X.]AG 21. Juni 2011 - 9 [X.] - Rn. 44, [X.]AGE 138, 136).

bb) Die mit § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 [X.]. Nr. 1 Zusatzvereinbarung 2009 geregelte rückwirkende gestaffelte [X.]ezugnahme auf die Tarifverträge [X.]ZA/DG[X.] weicht vom Äquivalenzprinzip ab.

Der Vergütungsanspruch stellt ein wesentliches Recht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis dar. Er ergibt sich aus der Natur des Arbeitsvertrags (§ 611 [X.]G[X.]). Zu den von § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] geschützten Rechten gehört auch seine Verwirklichung (vgl. [X.]AG 28. September 2005 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]AGE 116, 66). Dies gilt auch für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 [X.], der als ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch mit der Überlassung entsteht (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 42). Die Rückwirkung zielte auf den Ausschluss der während der Geltung des Arbeitsvertrags 2008 bereits entstandenen Ansprüche des [X.] auf equal pay und damit auf einen Anspruchsverzicht. Der einseitig den Arbeitnehmer treffende, kompensationslose Ausschluss von Ansprüchen widerspricht einer ausgewogenen Vertragsgestaltung. Die mit der [X.] einhergehende [X.]enachteiligung des Arbeitnehmers ist sachlich nicht zu begründen und führt zu deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.].

c) Auch die nachträgliche zeitliche [X.]egrenzung bereits entstandener Ansprüche auf equal pay durch eine aufgrund der Rückwirkungsvereinbarung auf weniger als drei Monate verkürzte Ausschlussfrist benachteiligt den Kläger - ohne dass es auf die Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung im Übrigen ankäme - unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Die erste Stufe der Ausschlussfrist (§ 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009) stellt nach ihrem Wortlaut für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs ab, ohne zwischen „Alt-“ und „Neuansprüchen“ zu differenzieren. Dies führte - vermittelt durch die [X.] - für bei Abschluss des [X.] bereits entstandene und fällige Ansprüche dazu, dass die Frist zur Geltendmachung bei Inkrafttreten der Ausschlussklausel entweder bereits abgelaufen wäre oder aber so verkürzt würde, dass die erforderliche Mindestfrist zur Geltendmachung von drei Monaten ab Fälligkeit (vgl. [X.]AG 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV 7 der Gründe, [X.]AGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 [X.] - Rn. 36, [X.]AGE 116, 66) nicht gewahrt wäre. [X.]eides benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.].

d) Die Unwirksamkeit der [X.] führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.]). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in [X.]etracht. § 306 [X.]G[X.] sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Der Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner die zutreffenden Vertragsbedingungen erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von [X.] eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen ([X.]AG 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV 8 a der Gründe [X.], [X.]AGE 115, 19). Anderenfalls liefe die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] weitgehend leer (vgl. [X.]AG 28. September 2005 - 5 [X.] - Rn. 39, [X.]AGE 116, 66).

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Sie setzt voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet ([X.]AG 12. Januar 2005 - 5 [X.] - [X.]AGE 113, 140). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der [X.] lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. [X.]ei ihrem Wegfall greifen die gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 4 [X.] und die Verjährungsregeln der §§ 195 ff. [X.]G[X.] ein, die einen hinreichenden Interessenausgleich bieten.

3. Die Parteien haben mit dem [X.] 2009 und Nr. 1 der Zusatzvereinbarung 2009 auch für die Zukunft keine zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung getroffen.

a) Der Arbeitsvertrag 2009 verweist in § 2 Abs. 1 ebenso wie der Arbeitsvertrag 2008 auf wegen fehlender Tariffähigkeit der [X.] unwirksame Tarifverträge.

b) Die [X.]ezugnahme auf die in der Zusatzvereinbarung 2009 genannten „zwischen dem [X.]undesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. ([X.]ZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DG[X.] geschlossenen Tarifverträge“ ist bereits deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch nach dem [X.]ehaupten der [X.]eklagten ist nicht „durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt“ worden, dass die in § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 genannten „Tarifverträge … unwirksam sind“.

c) Die Vereinbarung 2010, mit der die Geltung der vom [X.] ([X.]) mit der [X.] und einer Reihe von [X.] geschlossenen Tarifverträge vereinbart werden sollte, ist mangels Kollisionsregel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 26 ff.).

4. Der equal-pay-Anspruch des [X.] war nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] in der bis 29. April 2011 geltenden Fassung ausgeschlossen.

a) Nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] aF waren Vereinbarungen, mit denen vom Gebot der Gleichbehandlung abgewichen wurde, unwirksam, es sei denn, der Verleiher gewährte dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer, wenn mit diesem erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des [X.]etrags, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hatte. Nach § 19 [X.] nF ist die [X.]estimmung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet wurden, weiterhin anzuwenden.

b) Die Parteien haben von der Möglichkeit, eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, keinen Gebrauch gemacht. Sowohl § 9 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] aF als auch § 10 [X.] aF setzen eine eigenständige Vergütungsabrede voraus. Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, fehlt es hieran. Die Regelung in § 4 Arbeitsvertrag 2008 hat lediglich deklaratorische [X.]edeutung. Sie erschöpft sich in einer wiederholenden Verweisung auf die mit § 1 Abs. 3 in [X.]ezug genommenen zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossenen, wegen fehlender Tariffähigkeit der [X.] unwirksamen Tarifverträge. Die „tariflichen“ Entgeltbestimmungen sind auch nicht kraft [X.]ezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung [X.]estandteil des Arbeitsvertrags geworden.

[X.]. Der Anspruch des [X.] auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen.

I. Ansprüche, die vor Abschluss des [X.] entstanden sind, werden von den in § 9 Arbeitsvertrag 2009 geregelten Ausschlussfristen nicht erfasst. § 3 Arbeitsvertrag 2009 ist, wie bereits ausgeführt, soweit mit Abs. 2 Satz 3 eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart werden sollte, nach § 305c Abs. 1 [X.]G[X.] nicht Vertragsbestandteil geworden.

II. Der Kläger musste auch hinsichtlich später entstandener Ansprüche die Ausschlussfristen nach § 9 Arbeitsvertrag 2009 nicht einhalten. Die eigenständige Ausschlussfristenregelung ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam.

1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene [X.]enachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der [X.]edingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das [X.]estimmtheitsgebot ein. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das [X.]estimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält ([X.]AG 22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 15). Auch bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Entgeltanspruchs regelnden Klausel muss der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennen können, was auf ihn zukommt. Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen ([X.]AG 31. August 2005 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]AGE 115, 372) muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern ([X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 48).

2. Diesen Anforderungen genügt die Ausschlussfristenregelung in § 9 Arbeitsvertrag 2009 nicht.

a) Der [X.]eginn der ersten Stufe der Ausschlussfrist ist nicht klar und eindeutig geregelt. § 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 wäre zwar - bei isolierter [X.]etrachtung - hinreichend transparent. Der Arbeitnehmer könnte ersehen, dass „alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner [X.]eendigung verfallen“, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 48 f.). Jedoch folgt die Intransparenz aus dem Kontext mit den weiteren Regelungen des § 9.

aa) § 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 stellt hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Fälligkeit bezeichnet nach § 271 [X.]G[X.] den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 [X.]G[X.] im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist ([X.]GH 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - Rn. 16, [X.]GHZ 171, 33).

bb)  Im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 stellt § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 auf das Entstehen des Anspruchs ab. [X.]ereits diese Anknüpfung an juristisch zu unterscheidende Zeitpunkte erschwert dem Arbeitnehmer das Verständnis der ihm mit der AG[X.]-Klausel auferlegten Obliegenheit. Die „Fälligkeit“ eines Anspruchs ist von dessen „Entstehung“ zu unterscheiden. Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können auseinanderfallen ([X.]AG 23. September 2003 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]AGE 107, 347; [X.]/Preis 14. Aufl. §§ 194 - 218 [X.]G[X.] Rn. 52). Ein Anspruch entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind ([X.]AG 23. September 2003 - 1 [X.] - aaO). Seine Fälligkeit kann erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Vorliegend bleibt für den Arbeitnehmer unklar, ob ein Anspruch bereits dann, wenn die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von drei Monaten geltend zu machen ist oder ob die Ausschlussfrist in jedem Fall erst ab Fälligkeit zu laufen beginnt. Die Regelung enthält damit Unklarheiten und Spielräume, die den Arbeitnehmer von der Durchsetzung erworbener Rechte abhalten könnten.

cc) Der wegen dieser doppelten Anknüpfung undeutliche Regelungsgehalt wird durch die in § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 verwendete Terminologie vollkommen unverständlich. Der Formulierung „der Fristablauf beginnt“ lässt sich nicht entnehmen, ob sie sich auf den Anfang oder das Ende der Ausschlussfrist beziehen soll. Das Wort „Ablauf“ hat mehrere [X.]edeutungen. Rechtlich kann es einen Verlauf oder eine Abfolge, aber auch das Ende einer Zeitdauer oder Frist bezeichnen (vgl. [X.] 9. Aufl.; [X.] Das [X.]edeutungswörterbuch 4. Aufl.). Sollte sich Abs. 2 auf den Fristbeginn beziehen, hätte die [X.]eklagte statt „der Fristablauf beginnt“, unschwer „der Fristlauf beginnt“ oder - wie in § 199 Abs. 1 [X.]G[X.] bezogen auf die Verjährungsfrist - „die Ausschlussfrist beginnt“ formulieren können. Sollte sich Abs. 2 auf das Fristende beziehen, würde die Aussage des Abs. 1 vollständig neutralisiert.

dd) Dies hätte unschwer vermieden werden können, wenn die [X.]eklagte als Verwenderin der Klausel klargestellt hätte, dass die Frist frühestens zu laufen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 erfüllt sind, jedoch in keinem Fall vor Eintritt der Fälligkeit.

b) Zur Intransparenz des § 9 Arbeitsvertrag 2009 trägt des Weiteren der Abs. 5 bei. Nach Abs. 5 sollten die Abs. 1 und Abs. 3 nicht gelten, wenn „die anwendbaren Tarifverträge“ eine „für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss und Verfall von Ansprüchen“ enthalten. Damit wurde die Anwendbarkeit von Abs. 1 und Abs. 3 spekulativ.

aa) Auf welche Tarifverträge [X.]ezug genommen werden sollte, ist unklar. [X.]ei Abschluss des [X.] konnte auch im Wege der Auslegung nicht festgestellt werden, auf welche nach § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 als anwendbar in [X.]etracht kommenden Tarifverträge [X.]ezug genommen werde. Für den Kläger war deshalb nicht erkennbar, mit welchem der in [X.]etracht kommenden Tarifverträge ein Günstigkeitsvergleich anzustellen sei.

bb) Auch aufgrund der Regelung in Nr. 1 der Zusatzvereinbarung 2009 war es für den Kläger bei Abschluss des [X.] nicht vorhersehbar, welche tariflichen [X.]estimmungen und damit auch Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würden (vgl. zur Unbestimmtheit eines Änderungsangebots im Rahmen einer Änderungskündigung: [X.]AG 15. Januar 2009 - 2 [X.] -). Zudem stellt die Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für die Geltung der „zwischen dem [X.]undesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. ([X.]ZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DG[X.] geschlossenen Tarifverträge“ auf eine rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 genannten Tarifverträge [X.]/[X.] ab, ohne zu kennzeichnen, in welchem Prozessrechtsverhältnis diese [X.]edingung eintreten könnte. Dabei kommen neben einem von den Parteien selbst geführten Rechtsstreit auch solche Dritter in [X.]etracht. Der Ausgang solcher Rechtsstreite wäre für den Arbeitnehmer nicht feststellbar.

cc) Die Vereinbarung 2010, mit der - in einer auf von § 2 Abs. 1 beschränkten Änderung des [X.] - die Geltung der vom [X.] ([X.]) mit der [X.] und einer Reihe von [X.] geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart werden sollte, ist, wie schon unter [X.] ausgeführt, mangels Kollisionsregel intransparent (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 26 ff.). Dies schlägt auf die Regelung der Ausschlussfristen in § 9 Arbeitsvertrag durch.

dd) Weitere vermeidbare Unklarheiten werden dadurch hervorgerufen, dass § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 auf die für den Mitarbeiter „günstigere“ Regelung verweist.

(1) § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 entspricht nicht der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 [X.].

(a) Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 [X.]. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren [X.]edingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Zu vergleichen sind dabei die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenvergleich: st. Rspr. [X.]AG 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 14 [X.]).

(b) Abweichend von § 4 Abs. 3 [X.] ist § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 nicht darauf gerichtet zu regeln, wann die tarifliche Regelung hinter der arbeitsvertraglichen zurücktritt, sondern umgekehrt, wann die tarifliche Regelung gegenüber der arbeitsvertraglichen den Vorrang haben soll. [X.]ereits dies lässt es fraglich erscheinen, ob die Maßstäbe eines Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 3 [X.] auf die vorliegende Regelung übertragen werden können.

(c) Darüber hinaus nimmt § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 als speziellere Regelung auch nicht auf § 4 Abs. 3 [X.] [X.]ezug. Ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer musste deshalb nicht darauf schließen, der [X.] der [X.]eklagten als Verwenderin der Klausel sei auf die Anwendung der für § 4 Abs. 3 [X.] geltenden Grundsätze eines Günstigkeitsvergleichs gerichtet. Vor allem ist unklar, ob ein Sachgruppen- oder Einzelvergleich zur Ermittlung der „günstigeren Regelung“ anzustellen ist.

(2) Die Klausel bliebe selbst dann intransparent, wenn ihr die für den Günstigkeitsvergleich anzulegenden Maßstäbe durch Auslegung entnommen werden könnten. Auch in diesem Fall enthielte sie vermeidbare Spielräume und Unklarheiten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt zwar nicht automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten ([X.]AG 22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 18). Letzteres ist hier der Fall. § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 ist intransparent, weil sich die Regelung durch Verwendung des Wortes „länger“ anstelle von „günstiger“, unschwer so hätte formulieren lassen, dass das nach dem [X.]ekunden der [X.]eklagten Gewollte - die längere Ausschlussfrist zur Geltung zu bringen - klar erkennbar gewesen wäre.

3. Eine Streichung von § 9 Abs. 2 und Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 unter Aufrechterhaltung der Ausschlussfristenregelung im Übrigen in Anwendung des sog. [X.] scheidet aus, weil es sich um eine einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist (vgl. [X.]AG 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 26 ff. [X.]; 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 37, [X.]AGE 141, 340). § 9 Arbeitsvertrag 2009 enthält nicht jeweils verschiedene, nur formal verbundene AG[X.]-[X.]estimmungen. Diese sind vielmehr untrennbar miteinander verknüpft. Mit § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 soll der Anwendungsbereich der eigenständigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen festgelegt werden. Und erst aus § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 - legt man die [X.]estimmung in der von der [X.]eklagten vertretenen Interpretation aus - soll sich der [X.]eginn der Ausschlussfrist ergeben.

4. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne einer auf § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Arbeitsvertrag 2009 beschränkten Geltung der vertraglichen Ausschlussfristenregelung kommt nicht in [X.]etracht. Die Intransparenz der Klausel führt zu deren ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen, § 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.]. Dem mit einer Ausschlussfrist verfolgten Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erreichen, wird durch die gesetzlichen Verjährungsfristen hinreichend Rechnung getragen.

III. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus den in § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 und in § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 genannten, von der [X.] mit dem [X.] abgeschlossenen Tarifverträgen einzuhalten. Die Anwendung dieser Ausschlussfristen scheidet aus, weil die Tarifverträge, wie bereits ausgeführt, nicht wirksam arbeitsvertraglich in [X.]ezug genommen wurden.

Gleiches gilt für die Ausschlussfristen aus den von der [X.] und einer Reihe von Arbeitnehmervereinigungen mit dem [X.] abgeschlossenen Tarifverträgen, die mit der Vereinbarung 2010 in [X.]ezug genommen werden sollten.

IV. Die Ansprüche des [X.] sind nicht nach § 16 MTV [X.]ZA/DG[X.] verfallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der in § 1 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2008 und in Nr. 1 Zusatzvereinbarung 2009 genannten Tarifverträge und damit der darin geregelten Ausschlussfristen sind, wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die in § 16 MTV [X.]ZA/DG[X.] geregelten tariflichen Ausschlussfristen im Hinblick auf ihre Länge dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen, ob diese Ansprüche auf equal pay erfassen und ob deren Inhalt auch bei einer gebotenen gesetzeskonformen Auslegung in sich widersprüchlich bleibt, mit der Folge, dass die tarifliche Ausschlussfristenregelung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit unwirksam wäre.

C. In welcher Höhe dem Kläger [X.] zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden.

I. Der Kläger hat sich die vom [X.] - nach erfolgter [X.]eweisaufnahme - getroffenen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer [X.] zu Eigen gemacht. Hiernach vergütete die Entleiherin vergleichbare [X.], nach einer bei ihr außerhalb tariflicher Regelungen Anwendung findenden Lohngruppe 1, im [X.] mit einem [X.]ruttostundenlohn in Höhe von 9,62 [X.], im Jahr 2009 von 9,82 [X.], im Jahr 2010 von 10,03 [X.] und im Jahr 2011 von 10,28 [X.]. Zudem gewährte sie diesen als Urlaubs- und Weihnachtsgeld jährliche Sonderzahlungen. Die [X.]eklagte hat gegen diese Feststellungen im Revisionsverfahren keine [X.] erhoben.

II. Soweit die [X.]eklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass die Entleiherin im streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbare [X.] beschäftigt hat, ist dies unerheblich. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 [X.] ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Er richtet sich nach dem im [X.]etrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsentgelt. Der Anspruch setzt dabei nicht stets voraus, dass während der Überlassung auch tatsächlich vergleichbare [X.] beschäftigt sind. Wendet der Entleiher in seinem [X.]etrieb ein allgemeines [X.] an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses [X.] abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit unmittelbar beim Entleiher eingestellt worden wäre ([X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 30 [X.]).

III. Für die [X.]erechnung der dem Kläger zustehenden [X.] gilt Folgendes:

1. Ausgehend von den in den Lohnabrechnungen der [X.]eklagten als vergütungspflichtig ausgewiesenen Stunden und den von ihr erbrachten Leistungen ergibt sich im Vergleich zu den Stundenlöhnen, die die Entleiherin vergleichbaren [X.]n gewährt hätte, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ein Differenzbetrag in Höhe von 14.777,88 [X.] brutto.

2. Soweit das [X.] dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum seiner Überlassung über den [X.]etrag von 14.777,88 [X.] brutto hinaus als [X.] insgesamt 19.295,87 [X.] brutto zugesprochen hat, wird dies durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Der Kläger hat die Gewährung 13. Monatseinkommen und Urlaubsgelder begehrt. Er hat vorgetragen, nach den bei der Entleiherin geltenden tariflichen [X.]estimmungen betrage das 13. Monatseinkommen 65 % eines durchschnittlichen Monatsverdienstes, das Urlaubsgeld 56 % des für 30 Urlaubstage gewährten [X.]. Die [X.]eklagte hat dies bestritten.

b) Das [X.] hat zwar gestützt auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der Entleiherin festgestellt, dass die Entleiherin vergleichbaren [X.]n im Überlassungszeitraum zusätzlich ein 13. Monatseinkommen und ein Urlaubsgeld gewährte, die dem Kläger zugesprochenen [X.]eträge lassen sich jedoch allein aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehen.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]s entspricht das von der Entleiherin gewährte 13. Monatseinkommen dem 0,6-fachen eines regelmäßigen Monatseinkommens eines mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten vergleichbaren [X.]s. Feststellungen dazu, wie die Entleiherin die Höhe des regelmäßigen Monatsverdiensts ermittelt und nach welchen Grundsätzen die Zahlung an im Verlauf eines Kalenderjahres eingetretene [X.] erfolgt, hat das [X.] nicht getroffen.

bb) Auch zur [X.]erechnung der Höhe des vergleichbaren [X.]n gewährten [X.], insbesondere wenn diese im Verlauf eines Kalenderjahres eintreten, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich angenommen, dass von einer anteiligen Zahlung an die [X.] auszugehen sei.

IV. [X.]ei der Zinsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Zinsen ab 16. August 2011 verlangt hat. Hiernach können ihm für die für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 zu ermittelnde [X.] Verzugszinsen ab 16. August 2011 zugesprochen werden. Die auf den Monat Juli 2011 entfallende [X.], die zu dem in § 5 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt am 21. August 2011 fällig wurde (vgl. [X.]AG 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 42), ist aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 [X.]G[X.] erst ab 22. August 2011 zu verzinsen.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]iebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Reinders    

        

    [X.]usch    

                 

Meta

5 AZR 920/12

19.02.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Paderborn, 3. November 2011, Az: 1 Ca 955/11, Urteil

§ 10 Abs 4 AÜG, § 9 Nr 2 AÜG, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 611 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 4 Abs 3 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2014, Az. 5 AZR 920/12 (REWIS RS 2014, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7780


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Sa 1851/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1851/11, 22.08.2012.


Az. 5 AZR 920/12

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 920/12, 19.02.2014.


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