Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 82/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3331

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Gegenstand

Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe


Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache .

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des [X.] mit ihrem gemeinsamen [X.]. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das [X.] hatte die Beschwerde des [X.] gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der [X.] hat den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.

2

Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der [X.] auf 3.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des [X.], mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 € erstrebt.

II.

3

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streitwerts nicht zu beanstanden ist.

4

Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer Kindschaftssache, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 €. Von diesem Wert war auch hier auszugehen.

5

1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

6

Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.] ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem [X.] entspricht. Dies ist etwa bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. [X.] 3335 [X.]. 18).

7

Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache ([X.] NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. [X.] [X.] 1993, 423; [X.] 1993, 391; [X.] 1992, 524; BayObLG [X.] 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (a.A. [X.], 1692 und [X.] RVGreport 2009, 397).

8

2. Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet.

9

Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann ([X.]sbeschluss vom 23. Juni 2010 - [X.] 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiordnung dem Interesse der Hauptsache.

[X.]     

        

Dose     

        

Klinkhammer

        

Schilling     

        

Günter     

        

Meta

XII ZB 82/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 23. Juni 2010, Az: XII ZB 82/10, Beschluss

§ 78 Abs 2 FamFG, § 127 Abs 2 ZPO, Nr 3335 RVG-VV, Nr 3502 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 82/10 (REWIS RS 2010, 3331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3331


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 82/10

Bundesgerichtshof, XII ZB 82/10, 15.09.2010.

Bundesgerichtshof, XII ZB 82/10, 23.06.2010.


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