Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 82/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3403

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10
vom 15. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; RVG [X.] Nr. 3335, 3502 [X.] eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten [X.] richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Ver-sagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der [X.]. [X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem [X.]sbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im [X.]: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangs-recht des [X.] mit ihrem gemeinsamen [X.]. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfah-renskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsan-walts hatte es abgewiesen. Das [X.] hatte die Beschwerde des [X.] gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsan-walts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der [X.] hat den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen. 1 Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der [X.] auf 3.000 • festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des [X.], mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 • erstrebt. 2 - 3 - I[X.] 3 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des [X.] nicht zu beanstanden ist. 4 Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer [X.], die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 •. Von diesem Wert war auch hier auszugehen. 1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. 5 Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrens-kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.] ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des [X.] diesem [X.] entspricht. Dies ist etwa bei einer Be-schwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungs-verfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. [X.] 3335 Rdn. 18). 6 Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der [X.] entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache ([X.] NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. [X.] [X.] 1993, 423; [X.] 1993, 391; [X.] 1992, 524; BayObLG [X.] 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass 7 - 4 - die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers [X.] ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte [X.] in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ge-ringer sein sollte (a.A. [X.], 1692 und [X.] RVGreport 2009, 397). 2. Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfah-renskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbe-schwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmäch-tigten richtet. 8 - 5 - Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt [X.] erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Se-natsbeschluss vom 23. Juni 2010 - [X.] ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bei-ordnung dem Interesse der Hauptsache. 9 [X.] Schilling [X.]: AG [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -

Meta

XII ZB 82/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 82/10 (REWIS RS 2010, 3403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3403

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