Aktenzeichen XII ZR 27/09

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ECLI:
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RCN:
RCN6S45NDMQ4T9P75S

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Bundesgerichtshof: Versäumnisurteil vom 15.12.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist bei Aufdeckung der Versäumung der Einspruchsfrist erst im Berufungsverfahren

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Verfahrensgang

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Az. XII ZR 27/09
Bundesgerichtshof, XII ZR 27/09, 15.12.2010.
Az. 12 UF 39/08
Oberlandesgericht Köln, 12 UF 39/08, 29.01.2009.
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