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Kammerbeschluss: Verwerfung einer Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - Verhängung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar
Die Erinnerung wird verworfen.
Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine [X.] in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der [X.] hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.
Die Erinnerung war zu verwerfen. Der Beschwerde- und Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung a.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der [X.] als solche betreffen. Er hält die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und deshalb auch die Auferlegung einer [X.] für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der [X.] als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 4).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.10.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 11. Februar 2015, Az: 1 BvR 160/15, Nichtannahmebeschluss
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO vom 02.03.1974
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 27.10.2017, Az. 1 BvR 160/15 (REWIS RS 2017, 3132)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3132
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 160/15, 27.10.2017.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 160/15, 11.02.2015.
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