Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 27.10.2017, Az. 1 BvR 160/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 3132

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - Verhängung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar


Tenor

Die Erinnerung wird verworfen.

Gründe

1

Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine [X.] in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der [X.] hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.

2

Die Erinnerung war zu verwerfen. Der Beschwerde- und Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung a.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der [X.] als solche betreffen. Er hält die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und deshalb auch die Auferlegung einer [X.] für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der [X.] als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 4).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 160/15

27.10.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 11. Februar 2015, Az: 1 BvR 160/15, Nichtannahmebeschluss

§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO vom 02.03.1974

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 27.10.2017, Az. 1 BvR 160/15 (REWIS RS 2017, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3132


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 160/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 160/15, 27.10.2017.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 160/15, 11.02.2015.


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