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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:14. September 2001R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 883 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 9 Abs. 1 Satz 3Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des [X.] eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist [X.].[X.], Urt. v. 14. September 2001 - [X.]/00 - [X.]LG Rostock- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägersmit der Maßgabe zurckgewiesen, daß die Klage hinsichtlich desim Wege der [X.] geltend gemachten Anspruchs alsunzulässig abgewiesen wird.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter r das Vermögen [X.] [X.] war zusammen mit [X.] zu je ½ Miteigentmer eines [X.]sin R.-W., [X.] das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zu-gunsten der [X.] bestand. Wegen des be[X.]isteten Vorkaufsrechts mach-ten B. und [X.] am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Formein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages r das[X.], das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleich-zeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am9. Juni 1993 in das [X.]undbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 [X.] -zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996das [X.] das Vermögen des [X.] war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Ur-kunde vom 14. Mrz 1997 an.Der [X.] meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekom-men, weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten [X.] der [X.] zchst nur auf Zustimmung zur [X.] Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit,als diese den Miteigentumsanteil des [X.] betrifft. Das [X.] der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der[X.] - nachdem die Beklagten als Miteigentmer nach [X.] in das [X.]und-buch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten de-ren Zustimmung zur [X.] der [X.] als Miteigentmerin verlangt.Die Beklagten haben den [X.] widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Ein-tragung als Miteigentmer nach [X.], hilfsweise auf Erk[X.]ung der Auflassunginsoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung [X.], [X.] der [X.] zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnenauf dem [X.] errichteten [X.] und zum Wertersatz des hierdurchgesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die [X.] abgewiesen und den [X.] auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]s, mit der er seine zuletzt ge-stellten Antrweiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die [X.] 4 [X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894[X.], weil die im [X.]undbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vormer-kung mit der wirklichen Rechts[X.]einstimme. Ein durch eine Vormerkungzu sichernder kftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen [X.], denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch [X.] der [X.] gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor[X.] des [X.] eingetragen, nach § 9 Abs. 1[X.] [X.]. Hieraus folge die Verpflichtung des [X.]s, smtlicheErfllungshandlungen vorzunehmen, die ohne [X.] des [X.] der Gemeinschuldner [X.] erbringen mssen. Die [X.] sei danach schon im Hauptantrag [X.]. Dem stehe nicht entgegen,[X.] vom Beklagten die Annahme erst nach [X.] des [X.] erk[X.]t worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annah-meerk[X.]ung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf ver-zichtet [X.]n. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz dergemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegenSi[X.]nwidrigkeit nichtig. Das [X.] erforderliche Geprr Si[X.]nwidrigkeitnach dem Gesamtchara[X.]r des Vertrages kicht festgestellt werden, weilnicht ersichtlich sei, [X.] die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe Ge-brauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen [X.] -II.Die Revision des [X.]s ist nicht [X.]. Die Klage hat weder [X.], noch mit dem im Wege der [X.]geltend gemachten zustzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des [X.] auf die [X.] einer revisionsrechtlichen Nachprfung stand.1. Kein Raum ist [X.] die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der [X.] mit dem schonin erster Instanz verfolgten Hauptantrag dischung der zugunsten der [X.] eingetragenen Auflassungsvormerkung bezlich des [X.] erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des[X.]s voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann [X.] - entgegender Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die [X.] auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach [X.]richtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, [X.] [X.] keine infolge Erfllung erloschene Vormerkung zur Sicherung [X.] des Anteils der Miteigentmerin [X.], sondern eine Vormerkung [X.] des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am [X.] imGanzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen wer-den, der [X.] sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des [X.] an der Verfolgung seines [X.] nicht [X.] interes-siert.2. Soweit der [X.] mit dem Hauptantrag [X.] gel-tend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 [X.] folgenden Prozeûstand-schaft zulssig (vgl. Senat, [X.]Z 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober- 6 -1998, [X.], NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitertder [X.]sanspruch (§ 894 [X.]) jedoch daran, [X.] die [X.] durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarteRechtslage mit der tatschlichen Rechts[X.]einstimmt.a) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, [X.] mangels eines zu sicherndenAnspruchs auch die von diesem ige (akzessorische) Vormerkung (vgl.Senat, [X.]Z 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits deraus dem notariellen Kaufangebot vom 19. Mrz 1993 folgende kftige Auflas-sungsanspruch war [X.] § 883 Abs. 1 Satz 2 [X.] vormerkungsfig. Kf-tige [X.] kVormerkungsschutz jedenfalls dann genieûen, wennbereits der [X.] ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches [X.] soweit vorbereitet ist, [X.] die Entstehung des Anspruchs nur noch [X.] des kftigen [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 12, 115, 117 f;Urt. v. 31. Mai 1974, [X.], [X.] § 883 [X.] Nr. 13; Urt. v. 31. [X.], [X.], NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall,wenn - wie hier - ein unwiderrufliches formltiges Verkaufsangebot abgege-ben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, [X.], [X.]) Das [X.]undbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig ge-worden, [X.] mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangebo-tes wegen §§ 146, 148 [X.] ein sicherer [X.] den Auflassungsan-spruch nicht [X.] gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl.[X.]/[X.], [X.] [1995], § 886 [X.]. 13).- 7 -aa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beur-kundete Erk[X.]ung vom 14. Mrz 1997 - vor Ablauf der Annahme[X.]ist - rechtzei-tig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe derAnnahmeerk[X.]ung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen§ 152 [X.] auf den Zugang der Annahmeerk[X.]ung bei den Antragenden [X.]. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmûig derFall, wenn [X.] die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl.Senat, Urt. v. 16. September 1988, [X.], NJW-RR 1989, 198, 199), hierist aber als Besonderheit zu beachten, [X.] in der Vorbemerkung der [X.] erk[X.]t wird, es komme [X.] die Rechtzeitigkeit nichtauf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietendendaher nicht am Zugang der Angebotserk[X.]ung innerhalb der Annahme[X.]ist in-teressiert, so brauchte von § 152 [X.] nicht abgewichen zu werden.bb) Trotz der zwischenzeitlichen [X.] des Gesamtvollstreckungs-verfahrens r das Vermines der zu verpflichtenden [X.] die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotesdurch die formwirksame Erk[X.]ung vom 14. Mrz 1997 nicht gehindert. [X.] ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentmerin [X.] zustande ge-kommen, die Identitt zwischen dem vormerkungsgesicherten kftigen [X.] und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 883 [X.]. 128) steht [X.] Frage.Um die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes wrend des[X.] r das Verms Antragenden zu be-gr, bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 [X.].- 8 -Zwar wird vertreten, [X.] zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1KO auch die Entgegennahme empfangsrftiger Willenserk[X.]ungen (vgl.[X.]/[X.], KO, 11. Aufl., § 7 [X.]. 2a; [X.], [X.] Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zle, wrend eine andere Ansicht dies verneint,die Wirksamkeit solcher Erk[X.]ungen aber daran scheitern [X.], [X.] nicht [X.], sondern der Verwalter [X.] massebezogene Erk[X.]ungen derrichtige Adressat sei (so [X.]/[X.], KO, 9. Aufl., § 7 [X.]. 3). Vorliegendist [X.] all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der [X.] Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nichtseine Verpflichtungsfigkeit verliert (vgl. v. [X.], ZIP 1998, 1093 m.w.N.in [X.]. 6), so [X.] ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der [X.] angenommen werden kann (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 7 [X.].41; [X.]/[X.], aaO, § 883 [X.]. 196; zur [X.]: [X.]/[X.], 4. Aufl., § 153 [X.]. 2; Soergel/Wolf, [X.], 13. Aufl., § 153 [X.]. 4).Dies gilt entsprechend auch [X.] das [X.], dessenRegeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EG[X.]). Die Mlichkeitdes Schuldners, sich [X.] rechtsgescftlich zu verpflichten,bleibt von der [X.] des [X.] ebenfalls unbe-rrt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 [X.]. 10, 10a). Zwar [X.] vom Schuldnerwrend des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Ver-krzung der Masse [X.]en (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 7 [X.]. 7;[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 7 [X.]. 10a), dies ist unter den gegeben [X.] aber selbst bei einer Erfllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Auflas-sungsvormerkung trotz des [X.] erhalten bleibenund mit [X.] auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemachtwerden k(vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zlte die vom- 9 -gesicherten Anspruch betroffene [X.] von Anfang an nicht zuden Bestandteilen der Masse (vgl. [X.], Die Sicherung kftiger [X.] im Verms Schuldners, Diss. [X.], 1986, S. 158 f).3. Der (kftige) Anspruch der Beklagten teilt mlich wegen seiner Si-cherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach[X.] des [X.], sondern ist nach § 9 Abs. 1Satz 3 [X.], dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 [X.] ent-spricht, [X.]: Der Anspruch [X.] - nach seiner Entstehung - ungehin-dert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 17 Abs. 1 KO, § 103[X.]) von dem Verwalter [X.] werden (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 24[X.]. 1).a) Damit sich eine - rechtsgescftlich [X.]e (zu Vormerkungenaufgrund einstweiliger [X.]. [X.]Z 142, 208, 212; auch Senat, [X.]Z144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der Gesamtvoll-streckung durchsetzen kann, ist es grundstzlich erforderlich, [X.] sie vor der[X.] des Verfahrens sowie ggf. vor [X.] eines vorlfigen [X.] und [X.] (§ 2 Abs. 3 [X.]) im [X.]undbuch ein-getragen worden ist (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., § 9 [X.]. 79; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 [X.]. [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 24 [X.]. 19). Diese Voraus-setzung ist vorliegend [X.].b) [X.] steht nicht entgegen, [X.] der durch die Vor-merkung zchst als kftiges Recht gesicherte Anspruch auf [X.] erst nach [X.] des [X.] durch dieAngebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem [X.] 10 -menhang ausge[X.]t hat, wre der vom Gesetzgeber zugelassene Vormer-kungsschutz [X.] kftige [X.] (§ 883 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sinnentleert,wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die [X.] entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, [X.],NJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, [X.] ein vormerkungs-gesicherter kftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und [X.] seinem Entstehen erst wrend des [X.] vondem Verwalter zu erfllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des kfti-gen [X.] wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche [X.] auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von demdurch § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] (§ 24 KO, § 106 [X.]) angeordneten Vormer-kungsschutz (vgl. [X.], Die Vormerkung, 1998, S. 249).aa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden [X.], der sich die Revision anschlieût, die Anwendung des § 24 KO voraus,[X.] bei einer Vormerkung zur Sicherung kftiger Rechte der Anspruch zumZeitpunkt der Konkurserffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der lteren Li-teratur insbesondere [X.], [X.] 1911, 606, 769 f; [X.]., [X.], 552; [X.], [X.] 1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: [X.], 12. Aufl., § 883[X.]. 101; [X.], Die Sicherung der Konkursmasse gegen [X.], die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss.Gttingen, 1975, S. 58 f; [X.], [X.] 1963, 586, 580 in [X.]. [X.], [X.] 1971, 1, 8; [X.], Rpfleger 1977, 345, 354; [X.], [X.], 2792, 2798; [X.]., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt nach [X.] im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst wrenddes Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsan-spruch, der zchst als kftiger Anspruch wirksam durch eine [X.] -gesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 [X.]), teil an dem konkursrechtlichenSchutz durch § 24 KO (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 883 [X.]. 196;[X.], aaO., § 24 KO Anm. 2b; [X.], aaO, [X.] ff; [X.],aaO, [X.] ff; [X.], MittRhNotK 1967, 586, 590; [X.], MittRhNotK 1981,55, 58; [X.], NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch [X.]/[X.], aaO, § 24[X.]. 18; [X.]/[X.], aaO, § 24 [X.]. 2; AK-[X.]/v. [X.], § 883[X.]. 34; Rosien, [X.], 1994, S. 48 inFn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. [X.], aaO, § 9 [X.]. 78) oder auchdurch § 106 [X.] (vgl. [X.], [X.], § 106 [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.],[X.], § 106 [X.]. 16).bb) Fr die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung kftiger, zumZeitpunkt der Konkurserffnung noch nicht entstandener [X.], dem An-wendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 106 [X.] entziehenwill, finden sich keirzeugenden [X.]. So verhindert zwar § 15 KO(§ 91 [X.]), [X.] nach Konkurserffnung insbesondere Rechte jeder Art anMassegegenstmit Wirkr den Konkursgligern [X.]. Aus dieser Vorschrift, die im [X.] entspre-chend gilt ([X.]Z 137, 267, 285 f [X.] Satz 1; [X.]Z 138, 179, 186 [X.] Satz 2),kann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter [X.] [X.] hergeleitet werden (a.A. [X.], [X.] 1911, 606, 607). Die Vor-merkung zur Sicherung eines kftigen Anspruchs schafft keine nur [X.], deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurserffnung an durch§ 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden [X.] (so aber [X.], aaO). [X.] sich vielmehr um die gegenwrtige Sicherung eines kftigen [X.]s (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherteAnspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebenso-- 12 -wenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 [X.])zugrundeliegenden Prinzip [X.] werden, nach dem am Konkurs nur der-jenige teilnehmen k, dem schon zum Zeitpunkt der [X.] zugestanden habe (so aber [X.], [X.] 1911, 606;769, 770; [X.], NJW 1983, 2792, 2798; [X.], aaO). Selbst wenneine § 3 KO entsprechende Regelung [X.] das [X.]angenommen (so [X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.]. 2) [X.] der geschil-derte [X.]undsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die ge-setzliche Regelung zugunsten des [X.] durchbrochen.Der vormerkungsgesicherte Anspruch zlt mlich nicht zu den in § 3 KO an-gesprochenen Konkursforderungen, den [X.] diese geltenden [X.], 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. [X.], aaO, [X.]; [X.], NJW 1984, 1009, 1012; [X.], MittRhNotK 1967,590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch dessen Sicherung durch eine Vormer-kung zu[X.], kann [X.] einen kftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl.[X.], aaO: "Die par conditio creditorum hat dem zu weichen"; auch [X.]/[X.], aaO, § 883 [X.]. 196; [X.], aaO, [X.]). [X.] sindWertungswi[X.]prche, die [X.] den Fall von [X.] beikftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vormer-kung, wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst [X.] sein k(vgl. [X.], [X.] 1911, 606, 707; [X.]., [X.], 552; gegen diese [X.] aber [X.], aaO., [X.]), zumindest im gegebenen Fall einer Auf-lassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus [X.] der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engenAuslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], [X.] 1911, 770). Die [X.] eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats nochnicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu k. Der [X.] dieVormerkungsfigkeit erforderliche sichere [X.] das Entstehen deskftigen Anspruchs gewrleistet [X.] auch dessen [X.] eine Insolvenzfe-stigkeit notwendige Seriositt (vgl. [X.], NJW 1984, 1009, 1013). Vor einerSchmlerung der Masse durch nicht gerechtfertigte [X.] im rigen uneingeschr[X.]r Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nichtzu einer Verstrkung des Anspruchs selbst [X.]t, so [X.] im Fall eines nach§ 10 [X.] anfechtbaren Erwerbs auch die Vormerkung keine Wirkung mehrentfalten kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 [X.]. 92k; [X.]/Wutz-ke/[X.], aaO, § 9 [X.]. 103; [X.] die KO: [X.], Urt. v. 24. Mrz 1988,IX [X.], NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nachdem maûgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings antatschlichen Hinweisen [X.] das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes ins-besondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.].4. Die Unrichtigkeit des [X.]undbuchs folgt auch nicht aus einer etwaigenNichtigkeit des Kaufvertrages.a) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Si[X.]nwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 [X.])nichtig. Die mliche Absicht, durch die gewlte Konstruktion (bis nach [X.] bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassungs-vormerkung, Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzrgang, so [X.] [X.] bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zuvereiteln, t noch nicht [X.] die Begrr Si[X.]nwidrigkeit. Auch [X.] soll von den Gestaltungsmlichkeiten, die ihm [X.] bietet, grundstzlich Gebrauch machen k. Erforderlich [X.]- 14 -die Si[X.]nwidrigkeit ist daher, [X.] der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertragdurch seinen Gesamtchara[X.]r oder die Art und Weise seines Zustandekom-mens das Geprr Si[X.]nwidrigkeit erlt (Senat, Urt. v. 11. [X.], [X.], [X.], 540, 541; Urt. v. 14. November 1969,V [X.], [X.], 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, wasRechtsfehler nicht erkennen [X.], keine Feststellungen getroffen. Die Revisionmeint zwar, allein der ausschlieûliche Umgehungszweck msse [X.] die Si[X.]n-widrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausge[X.]t, nicht der Fall.Im rigen sind die Interessen des [X.] in solcher Si-tuation ohnehin sachgerechter gesctzt, wr §§ 162, 242 [X.] ein [X.] auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes undder damit zusammweiteren Abreden [X.] werden kann.§ 504 [X.] ist wie jede andere gesetzliche Regelung einer interessengerech-ten Auslegung zlich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf imSinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, [X.] sie ihm unter Bercksichti-gung der Interessen des [X.] und des [X.] werden k, und in die der [X.] zur [X.] Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom [X.] ausgehandelten Konditionen der Verûerung zu beeintrchtigen.Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, mssen rein formale Kriterienzurcktretr einer materiellen Betrachtungsweise und einem inter-essengerechten Verstis (Senat, [X.]Z 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. Mrz1998, [X.], NJW 1998, 2136, 2137). Das [X.] im vorliegenden Fallda[X.] sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe [X.] - und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlschen des be[X.]i-- 15 -steten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertragesmit den Beklagten [X.] dies aber nichts rn.b) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nichtentgegen, [X.] die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme [X.] gezahlt ha[X.]n. Zutreffend weist die Revision allerdings daraufhin, [X.] das Beurkundungserfordernis aus § 313 [X.] Vereinbarungen zur [X.] von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaût (vgl. Senat, Urt. [X.] November 1983, [X.], NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. [X.], [X.]/84, NJW 1986, 248; Urt. v. 17. Mrz 2000, [X.] 362/98, [X.], 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten [X.] mit [X.], die Auss Vorkaufsrechts zu vermeiden, rte die Zahlung [X.] bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die [X.] wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt [X.]. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder.Unterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangelsbesonderer Umstzu vermuten, [X.] dies nach § 139 [X.] die [X.] gesamten [X.]sgescfts zur Folge hat (vgl. Senat, [X.]Z 85, 315,318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings wi-derlegt. Die Beklagten kmlich - durch die von ihnen in erster [X.] Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl.Senat, Urt. v. 10. Dezember 1993, [X.] 108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. [X.], aaO, 2101).5. [X.] ist das [X.]undbuch nicht wegen der zwischenzeitlichenUmschreibung des Anteils der Miteigentmerin [X.] auf die Beklagten unrichtig- 16 -geworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollstiger Er-fllung des gesicherten Anspruchs (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 886 [X.]. 9;[X.]/[X.], 3. Aufl., § 886 [X.]. 6). An einer vollstigen Er-fllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der [X.] auf Verschaffung des Eigentums am [X.] im Ganzen.6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. [X.]Z 41, 38, 39)Hilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerledi-gung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die [X.] ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung,die einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteilsdes [X.] sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei [X.] eines im Miteigentum stehenden [X.]s mit einer Hypothek, mit [X.] an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl.[X.]/Langhein, [X.] [1997], § 747 [X.]. 73) - eine solche Vormerkungrhaupt besteht, obwohl im [X.]undbuch nur eine Vormerkung zur [X.] Anspruchs auf Übereignung des [X.]s im Ganzen (vgl. § 747 Satz2 [X.]) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vormer-kung zugunsten des [X.]s unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausfh-rungen die Rechtslage im [X.]undbuch auch insoweit zutreffend [X.] Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragung der Beklagten [X.] gerichteten Antrag bleibt der [X.] ohne Erfolg.In diesem Umfang ist die Klage unzulssig. Entgegen der Ansicht [X.] fehlt es dem [X.] bereits an der Prozeû[X.]ungsbefugnis.Zwar kann - wie schon ausge[X.]t - ein [X.]sanspruch auch- 17 -im Wege der Prozeûstandschaft [X.] andere Miteigentmer verfolgt werden.Voraussetzung ist aber, [X.] der Anspruch "in Ansehung der ganzen Sache"geltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruchhandelt (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1011 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 1011 [X.]. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die [X.] nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach [X.] eingetragenworden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des [X.]undbuches dahernicht die Rechtsposition des anderen Miteigentmers betroffen sein kann (vgl.KG, [X.] 1988, 355, 359; auch Senat, [X.]Z 115, 1, 10). Damit wre [X.] [X.] andere Personen als die tatschliche Rechtstrrin gebucht [X.], so [X.] nur die Miteigentmerin [X.] als Rechtsinhaberin auch Gligerindes [X.]sanspruchs nach § 894 [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 894 [X.]. [X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] auf die Widerklage hin zu [X.], der Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach dem SchuldnerB. zuzustimmen.a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist der [X.] als Verwalter verpflichtet,alle Erk[X.]ungen abzugeben, die zur Erfllung des [X.]en kaufvertrag-lichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.],aaO, § 9 [X.]. 92j; [X.]/[X.], aaO, § 24 [X.]. 22). Nachdem der Anteilder Miteigentmerin [X.] bereits auf sirtragen wurde, ksich die [X.] zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschrken, nur nochdie bertragung des Miteigentumsanteils des [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1008 [X.]. 14), nicht aber die an sich notwendige ge-meinschaftliche [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar- 18 -1994, [X.] 277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen derden Beklagten in der Urkunde vom 19. Mrz 1993 unter Be[X.]eiung von § 181[X.] eingermten Vollmacht zur Erk[X.]ung der Auflassung - nachdem [X.] des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 [X.]) - nur nochdie der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 [X.]) und die mit ihr ver-bundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl.[X.], GBO, 23. Aufl., § 19 [X.]. 56, 60 f; [X.], KO, 6. Aufl., § 24 [X.]. 9).b) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Anspruch genom-mene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwen-dungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner [X.]halb des[X.] zugest[X.]n (vgl. [X.], aaO, § 9[X.]. 85; [X.]/[X.], aaO, § 9 [X.]. 103). Fr das Bestehensolcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wieausge[X.]t - dem Anspruch der Beklagten weder die Si[X.]nwidrigkeit noch dieFormnichtigkeit des [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider KrrKleinGaier
Meta
14.09.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2001, Az. V ZR 231/00 (REWIS RS 2001, 1327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1327
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