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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 256/01Verkündet am:24. Juni [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Juni 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 6. September 2001 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende [X.]eil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2000 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, Verwalter in dem [X.] über dasVermögen der [X.], verlangt von der Beklagten Auszahlung ei-nes dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsgutha-bens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftlichesMitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte.Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des [X.] -kungsverfahrens r das [X.] Gemeinschuldnerin gestellt. Mit [X.] vom 1. April 1999 erffnete das [X.]das Gesamtvollstreckungs-verfahren und bestellte den Kler zum Verwalter. Die [X.] Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß frdas Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemein-schuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte [X.] dem [X.] mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens [X.] Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in [X.] ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Kler.Der Klger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Ver-rechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 [X.], da zum Zeitpunktder Erffnung des [X.]s die Forderung der Gemein-schuldnerin weder erfllbar noch fllig gewesen sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.] zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Re-vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.[X.]:Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 [X.] stehe dervon der Beklagten erklrten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderungder Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Erffnung des [X.] weder fllig noch erfllbar gewesen sei, so daß eine Aufrech-- 4 -nungslage zum Zeitpunkt der Erffnung des [X.]snicht bestanden habe. Das [X.] nicht stand.1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zeit-punkt der Erffnung des [X.]s am 1. April 1999 [X.] die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin [X.], weil die [X.] ihres Anspruchs erst mit dem [X.] der Gene-ralversammlung vom 30. April 199er die Feststellung der Bilanz 1998 unddie Hhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen [X.] sich die Revision vergeblich.a) Eine Forderung ist nach §§ 387, 271 BGB a.F. fllig, wenn der Glubi-ger ihre Erfllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wanndie [X.] des [X.] eintritt, wird unterschiedlich beant-wortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf [X.] des § 73 Abs. 2 Satz 2 [X.] fllig ([X.], [X.] 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt die [X.] mit der Feststellung [X.] durch die Generalversammlung ein, wenn [X.] innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit [X.]istablauf([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; diffe-renzierend [X.], [X.] 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden [X.] zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Feststel-lung der Bilanz und des Guthabens als auch der [X.]istablauf zeitlich nach [X.] des [X.]s am 1. April 1999 liegen, so [X.]zum Zeitpunkt des [X.] nach beiden Meinungen die kleri-sche Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet [X.], nicht fllig war.- 5 -b) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Erffnung des Gesamtvoll-streckungsverfahrens erfllbar.Erfllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf,mithin der Glbiger in Annahmeverzug kme, sollte er die Annahme der [X.] verweigern ([X.], [X.] 2000 § 387Rdn. 111; MchKomm./Schlter, [X.]. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfll-bar muû die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinungnicht sein (siehe nur [X.], ebenda). Die Erfllbarkeit wird in [X.] zeitlich mit der [X.] zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zueinem frren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die [X.]age, wannder Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinan-dersetzungsguthabens erfllbar wird, ist, soweit ersichtlich, [X.] nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfllbarkeit ab Fl-ligkeit an ([X.] aaO, Rdn. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.), zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des [X.] vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus [X.] bejaht ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO, § 73 Rdn. 11;[X.] aaO, § 73 Rdn. 7). Der [X.] sich im Gegensatz zum [X.] letzterer Auffassung an.[X.] eine Erfllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des [X.] ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der [X.] § 73 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach das Guthaben binnen sechs Monaten abdiesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der [X.]ist auszuzahlen ist. Desweiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der [X.] Entstehung, ohne [X.] es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechungdes [X.] annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung [X.] nach Ausscheiden des Gesellschafters [X.] 6 -GmbH - fr die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sichum einen kftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber [X.] bereits zuvor vorhanden ist (Sen.[X.]. v. 11. Juli 1988- II ZR 281/87, [X.], 1545; ebenso [X.], [X.]. v. 9. Mrz 2000- IX ZR 355/98, [X.], 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entste-hung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings auf-schiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO, § 73 Rdn. 12; [X.] aaO, § 73 Rdn. 6;[X.] aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eineunzulssige Aufrechnung gegen eine zukftige oder aufschiebend bedingteForderung ([X.]Z 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Fest-stellung der Bilanz die Aufrechnung erklrt wird. Schlieûlich [X.] sich der An-nahme einer Erfllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht ent-gegenhalten, [X.] sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der Bi-lanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern [X.] (a.A. [X.] aaO,§ 73 Rdn. 13; [X.] aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das [X.] hatfr den Fall eines der Quote, nicht aber der [X.] nach feststehenden Scha-dens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. kten nichtdeshalb verneint werden, weil die [X.] Hauptforderung noch streitig sei;allenfalls fr den Fall, [X.] noch vllig ungewiû sei, ob [X.] ein [X.] entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen ([X.], 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des [X.] der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die H-he ihres Guthabens noch nicht fest, eine gzliche Ungewiûheit r das [X.] Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des [X.] stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Erffnung des[X.]s den flligen [X.] der Beklagten [X.]. Die von ihr nach der Erffnung erklrte Aufrechnung ist- 7 -daher nach § 7 Abs. 5 [X.] wirksam, so [X.] dem [X.] kein Anspruch mehrgegen die Beklagte zusteht.I[X.] Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungennicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurckverweisung zur Beweisauf-nahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der [X.] wie die des [X.]s dem Grunde wie der [X.] ste-hen. Das klageabweisende landgerichtliche [X.]eil ist wiederherzustellen, ohne[X.] es auf die weiteren von der Revision gegen die Erws [X.]s vorgebrachten Rgen ankommt.Rricht [X.]sselberger [X.] [X.] Mke
Meta
24.06.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 256/01 (REWIS RS 2002, 2684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2684
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