Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZB 30/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2839

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[X.]/01vom13. Juni 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 883, 530Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene [X.] in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen [X.] sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.[X.] § 79 Abs. 2Legt das [X.] in einer Grundbuchsache dem [X.] dieweitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu [X.], der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflas-sungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt(hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesge-richt selbst.[X.], [X.]. v. 13. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.]es hat am 13. Juni 2002 durch [X.] Tropf, Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden aufdie weiteren Beschwerden der Beteiligten der [X.]uû desAmtsgerichts - Grundbuchamt - Mchen vom 17. Januar 2001sowie der [X.]uû der 1. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mrz 2001, soweit er den [X.]uû des Amtsge-richts zum Gegenstand hat, aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormer-kungen zur Sicherung von [X.] zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks des Betei-ligten zu 3 oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus denGrs [X.]usses vom 17. Januar 2001 zu verweigern.Der [X.] wird auf 3.000 • festgesetzt.Im rigen wird die Sache an das [X.] Oberste [X.] 3 -Gr:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 sind [X.] einer Eigentumswohnung.[X.] sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertragvom 14. Dezember 2000 an ihren [X.], den Beteiligten zu 3. Dabei behieltensich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nieûbrauch [X.] vor, die Rckreignung u.a. dann verlangen zu können, wenn sich [X.] oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im [X.] § 530 [X.] erweisen. Zur Sicherung der [X.] be-willigten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von [X.] zugunsten der [X.].Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der [X.] namensaller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, [X.] und die Rckauflassungsvormerkungen einzutragen.Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom28. Dezember 2000 mit der Begrstandet, der Begriff des grobenUndanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Vorausset-zungen gekfter [X.] nicht durch eine Vormerkunggesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur [X.] der Eintragungsantrch § 16 Abs. 2 [X.] Gelegen-heit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrcknahme bis 15. [X.] gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfiger Bescheidgewscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit [X.] vom 17. Januar 2001 die Eintragungsantrinsgesamt [X.] haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit [X.]uû vom 7. Mrz 2001 die Beschwerde "gegen die [X.] vom 28. Dezember 2000" verworfen unddie Beschwerde gegen den [X.]uû des [X.] vom 17. [X.] als [X.]. Hiergegen richten sich die weiterenBeschwerden der Beteiligten. Das [X.] Oberste Landesgericht mchteden Rechtsmitteln stattgeben, soweit die [X.] als un[X.]zurckgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den [X.]uû des[X.]s Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = [X.], 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit [X.]uûvom 2. August 2001 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegendie versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der[X.] der [X.] im Falle groben Undanks [X.] bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 [X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rckrtra-gungsansprche der [X.] im Falle groben Undanks kten durch eineVormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehenicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser ge-biete nicht, [X.] das auslsende Ereignis fr den Eintritt einer Bedingung oderdas Entstehen eines kftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsver-schiedenheit oder Streit r sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine- 5 -Vormerkungsfigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung desanspruchsbegrEreignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien,um eine objektive Bestimmung zu ermlichen. Dies kr nicht ange-nommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungenauf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 [X.]) zurckgegriffen werde. [X.] den Beteiligten bewilligten Rckauflassungsvormerkungen seien daherig davon eintragungsfig, ob es sich bei den zu sichernden [X.] um kftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in [X.] [X.] die Entstehung der vorzumerkenden [X.] nochvom Willen des [X.] [X.]e.[X.] vertritt das [X.] Hamm in seiner auf [X.] ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000,449 ff = [X.] 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des ge-setzlichen [X.]es des [X.]s nach §§ 530, 531Abs. 2, 812 [X.] bewilligte Vormerkung kicht in das Grundbuch einge-tragen werden. Das in § 530 [X.] geregelte Widerrufsrecht [X.] in [X.] an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entste-hung eines solchen Anspruchs so vage, [X.] seine Sicherung im Wege [X.] mit der [X.] des Grundbuchs unvereinbar sei. [X.], ob die Vormerkungsfigkeit des gesetzlichen[X.]s bei grobem Undank auch daran scheitere, [X.]die erfolgte Schenkung mlicherweise keinen hinreichend sicheren Rechts-boden fr diesen kftigen Anspruch begr.Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-ge, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher- 6 -Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 [X.]) zurckzufren ist. Denn das Grund-buch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind allebei der [X.] einen gestellten Eintragungsantrag angewendetenoder zu Unrecht auûer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtli-cher Grundlage beruhen (Senat [X.]Z 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342,343 ff; [X.]. v. 5. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 861, insoweitnicht abgedruckt in [X.]Z 134, 182). Daû Gegenstand des Vorlagebeschlus-ses vertraglich vereinbarte [X.] sind, wrend sichdas [X.] Hamm mit einem gesetzlichen Rckrtragungsan-spruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn inbeiden Fllen stellt sich [X.] die jeweils fr entscheidungserheblicherachtete [X.]age, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rckrtra-gungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar unddamit vormerkungsfig ist.II[X.] von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzu-lssig, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprocheneVerwerfung ihrer [X.] gegen "die [X.] vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt ig davon, obdas Beanstandungsschreiben des [X.] vom 28. Dezember 2000 [X.] - grundstzlich mit der Beschwerde anfechtbare - [X.] von § 18 Abs. 1 [X.] (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder alsein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des [X.] vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, [X.]. v. 27. Februar 1980,- 7 -V [X.], NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fllen sinddie aufgrund der Verwerfung ihrer [X.] den Beteiligten grundstz-lich erffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, [X.]. v. 3. Februar 1994,[X.], NJW 1994, 1158; [X.] 1971, 450, 452; [X.] 1980,299, 301; [X.] in [X.]/von Oefele, [X.], § 78 Rdn. 12) mangels Rechts-schutzrfnisses unzulssig. Die [X.] die weiteren [X.] gegen die Verwerfungsentscheidung des [X.] ist rechtlichbedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem -[X.]uû vom 17. Januar 2001 die [X.] zurckgewie-sen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschrei-ben vom 28. Dezember 2000 gerichteten [X.] ohne eine [X.] bindende Sachentscheidung als unzulssig verworfen hat (vgl.[X.] 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG [X.]ankfurt Rpfleger 1997, 103, 104;Meikel/[X.], [X.], [X.], 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; [X.],[X.], 5. Aufl., § 78 [X.] Rdn. 5; [X.], [X.], 23. Aufl., § 78Rdn. 6; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rdn. 516 [X.]. 121;[X.] in [X.]/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils fr den Fall einer Zu-rckweisung der Eintragungsantrch Verwerfung der gegen eine [X.] bzw. [X.]). Dem Vollzug [X.] der Beteiligten steht nun nicht mehr die [X.] 28. Dezember 2000, sondern diltige Entscheidung des [X.] vom 17. Januar 2001 entgegen. [X.] die rechtliche Beurteilung diesesZurckweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Be-schwerdegericht sie nicht sachlich besttigt (zu diesen Fllen vgl. Senat,[X.]Z 88, 62, 64; [X.]. v. 27. Februar 1980, V [X.], aaO; OLG [X.]ank-- 8 -furt, aaO, 103 ff; Meikel/[X.], aaO, § 78 [X.] Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern diehiergegen eingelegten [X.] als unzulssig verworfen [X.] -IV.Zulssig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweitsie sich gegen die Zurckweisung der beantragten Eintragung von Auflas-sungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder [X.] bestehender [X.] richten (§§ 78, 80 [X.]). [X.] der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2[X.]) folgt bereits aus der Zurckweisung ihrer [X.] (vgl. Senat,[X.]. v. 3. Februar 1994, [X.], aaO). Die Rechtsmittel der [X.] insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung desvorlegenden Gerichts, die fr den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw.ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten [X.] der[X.] seien vormerkungsfig.1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann zur Sicherung eines Anspruchsauf Einrmung eines Rechts an einem [X.] eine Vormerkung in [X.] eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 [X.] erweitert die [X.] auf kftige und bedingte [X.]. Vorliegend sollen [X.] bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich [X.], jedoch anein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (groberUndank) gekfte und damit aufschiebend bedingte [X.] gesichert werden. Diese [X.] sind grundstzlich vormerkbar.a) Allerdings genieûen bedingte und kftige [X.] nur dann [X.], wenn fr die kftige Gestaltung des Anspruchs nicht ledig-lich eine bloûe mehr oder weniger aussichtsreiche tatschliche Mlichkeitbesteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-- 10 -de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, [X.]Z 12, 115, 117 f; 134,182, 184 ff; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 1996, § 883 [X.] Rdn. 126i.[X.]. 125; [X.]/[X.], aaO, Einl. [X.]; MchKomm-[X.]/[X.]., § 883 Rdn. 24; Soergel/Strner, [X.], 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). [X.] wrde das Grundbuch mit einer rsehbaren Zahl gesicherterAnsprcrlastet, die mlicherweise nie zur Entstehung gelangten. [X.] eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse [X.] zur Folge undbeeintrchtigte zudem die Verkehrsfigkeit des betroffenen [X.]s. Dieaufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten [X.]njedoch [X.] erfllt. Im Gegensatz zu kftigen Rechten entstehen be-dingte [X.] bereits im [X.]punkt der Vereinbarung und nicht erstmit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, [X.]Z 38, 369, 371;BayObLG [X.] 1995, 207, 209; MchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 883Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgescft bietet somit in [X.] den erforderlichen sicheren Rechtsboden fr das kftige Wirksamwer-den des darin [X.]n Anspruchs (Senat, [X.]Z 134, 185 ff; BayObLG,aaO, 209; [X.], Rpfleger 1978, 137; [X.]/[X.], aaO, § 883Rdn. 126; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Strner,aaO, § 883 Rdn. 6; [X.], NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch [X.]) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000die [X.], im Falle groben Undanks (§ 530 [X.]) das ih-[X.]e [X.] an die [X.] zurckzugewren. Nach [X.] den Beteiligten getroffenen Abreden ksie sich dieser [X.] nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat,[X.]Z 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, [X.], [X.], 1734; [X.] 11 -aaO; [X.], aaO, 137 f; [X.]/[X.], aaO, § 883 Rdn. 126). [X.] durch ihr zukftiges Verhalten verhindern, [X.] die verein-barte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 [X.])nimmt den vertraglich [X.]n [X.]n jedoch nichtdie erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den [X.] Bedingung frei bestimmen k, so tritt die an ihr kftiges [X.] davon ein, ob sie zu diesem [X.]punkt nochvon ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, [X.]Z 134, 188; [X.], [X.]). Angesichts dieser bei [X.] eingegangenenvertraglichen Bindung stehen die fr die Vormerkbarkeit kftiger [X.]entwickelten [X.], wonach die Entstehung des Anspruchs nichtausschlieûlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen deskftig [X.], der Eintragung solcher an [X.] gekfter [X.] nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 [X.] aaO; [X.], MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrcken,[X.] 1981, 16, 170; MchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 883 Rdn. 22; Pa-landt/[X.], aaO, § 883 Rdn. 18; [X.]/[X.], aaO, § 883 Rdn. 119,120; Soergel/Strner, aaO, § 883 Rdn. 6; [X.], aaO, 1758 [X.] Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. [X.] bestehenden [X.] der [X.] im Wege [X.] steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nichtentgegen.a) Dieser erfordert zwar, [X.] der zu sichernde Anspruch nach [X.] oder bestimmbar ist (Senat [X.]Z 22,220, 225; 61, 209, 211; BayObLG [X.] 1989, 364, 366; [X.], [X.] 12 -2000, 449, 451; [X.], aaO, [X.]. zu § 44 [X.] Rdn. 87 m.w.N., [X.]. zu§ 13 Rdn. 5). [X.] ist jedoch ausreichend, [X.] das Ereignis, mit dessen [X.] die bedingten [X.] wirksam werden sollen, auf-grund objektiver Umststimmbar ist, die auch auûerhalb des Grund-buchs liegen k, sofern sie nachprfbar und wenigstens in der Eintra-gungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, [X.]Z 130, 342, 345 ff m.w.N.fr den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkungzu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in [X.]age gestellt, [X.] derEintritt der Bedingung mlicherweise erst durch eine richterliche Entschei-dung festgestellt werden kann (vgl. Senat, [X.]Z 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346;[X.] 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zwei-brcken, [X.] 1990, 177, 178; OLG [X.]ankfurt, Rpfleger 1993, 331).b) Nach diesen [X.] die an das Vorliegen groben Un-danks im Sinne von § 530 Abs. 1 [X.] gekfte Bedingung dem grundbuch-rechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das [X.] Hamm (Rpfleger 2000,451) rspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in die-ser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende [X.] abspricht (so auch [X.]/[X.] aaO Rdn. 1489). [X.] die [X.]age, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfeh-lung im Sinne von § 530 Abs. 1 [X.] anzunehmen ist, weitgehend der nachden konkreten Umsts jeweiligen Einzelfalles vorzunehmendentatrichterlichen Beurteil[X.] ([X.]Z 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140,275, 277; [X.], Urt. v. 30. Juni 1993, [X.], NJW-RR 1993, 1410,1411). [X.] Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des [X.] und ihm damit einen objektiv bestimmba-ren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530- 13 -Abs. 1 [X.], durch die sich der Beschenkte des groben Undanks rdem [X.] schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maû anSchwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen [X.] r dem [X.] erkennen [X.] ([X.]Z 87, 149; 91,278; [X.], Urt. v. 30. Juni 1993, [X.] aaO, 1411; Urt. v. 9. [X.], [X.] 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgrup-penbildung weiter przisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Be-stimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank r-schreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden [X.] der [X.] auslst, gewrleistet. Sollten im Ein-zelfall Unsicherheiten verbleiben, so kiese Zweifel durch eine richterli-che Entscheidung ausgermt werden, ohne [X.] hierdurch die objektive Be-stimmbarkeit der vorgemerkten [X.] in [X.]age gestellt [X.] scheitert die Vormerkbarkeit solchermaûen bedingter[X.] vorliegend nicht daran, [X.] die Bedingung auûerzu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht [X.] der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfol-ger ig sein kann (vgl. Senat, [X.]Z 134, 182, 188 ff). Die bedingten [X.] stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaûverbind-lichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 [X.] dar; damit wirkt die Vormerkung ge-mû § 884 [X.] gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).V.- 14 -Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurckweisung derrigen Eintragungsantr(Eigentumswechsel, Nieûbrauchbestellung, [X.]) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen(§ 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nicht vor. Zwar hat der [X.] unter [X.] des § 79 Abs. 2 [X.] nicht nur r die zur Vorlage frendeRechtsfrage, sonderr die weiteren Beschwerden im Ganzen zu [X.] (Senat, [X.]Z 47, 41, 46; 64, 194, 200; [X.]. v. 24. Januar 1985,V [X.], NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, [X.] der [X.] den zur Vorlage frenden Verfahrensgegenstand vollstig erle-digen [X.]; seine Entscheidungszustigkeit erstreckt sich nicht auf einenselbstigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbin-dung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaût wird (Senat, [X.]. v.26. Januar 1985, V [X.] aaO; Meikel/[X.], aaO, § 79 Rdn. 38; [X.],aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage er-folgte hier ausschlieûlich wegen der [X.]age, ob fr den Fall des groben Un-danks vertraglich vereinbarte [X.] durch Vormerkun-gen gesichert werden k. Die daneben gestellten Eintragungsantrsindzwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des [X.] § 16 Abs. 2 [X.] aufgrund stillschweigender Bestimmung des [X.] zu einem Verfahrensverbund zusammengefaût worden (vgl.[X.] 75, 1, 5, 6; [X.] in [X.]/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21m.w.N.; [X.]/[X.], aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche Œ hier zu unterstel-lende - Verbindung mehrerer Eintragungsantrch § 16 Abs. 2 [X.] frtaber lediglich dazu, [X.] die gestellten [X.] inhaltlich nur ein-heitlich behandelt werrfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurck-gewiesen werden k(BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; [X.],aaO, § 16 Rdn. 12; [X.] in [X.]/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;- 15 -[X.]/[X.], aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, [X.] die miteinander ver-kften [X.] als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind,[X.] dagegen keine umfliche Entscheidungskompetenz des [X.]s fr smtliche gemû § 16 Abs. 2 [X.] verbundenen, an sich selb-stigen Verfahrensgegenst(zum Verfahrensgegenstand beim Antrags-verfahren vgl. [X.] in [X.]/von Oefele, aaO, [X.]). Denn diese besonde-re Form der [X.] nichts daran, [X.] sich die die Zu-stigkeit des [X.]es erffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. [X.]. 3 [X.]) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen [X.] und die insgesamt gestellten Antricht bereits aufgrund [X.] der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prfen, obdie weiteren Antrs anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstan-deten Grrechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des[X.]es, r solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden.Dies [X.] nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. [X.]. 3 [X.] (Gewrleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) demvorlegenden Gericht [X.] bleiben, an das die Sache nach [X.] Vorlagefrage zurckzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird [X.] die von den Beteiligten gemû § 16 Abs. 2 [X.] angestrebte ein-heitliche Sachentscheidung in [X.]age gestellt. Denn das vorlegende Gericht istbei seiner Befassung mit rigen Eintragungsantrie Rechtsauf-fassung des [X.]es zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist si-chergestellt, [X.] aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Ent-scheidung die miteinander verbundenen [X.] einheitlich zurck-gewiesen oder insgesamt vollzogen [X.] 16 -Demgemû war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im[X.]uû vom 17. Januar ûerten Eintragungsbedenken Abstand zunehmen, und die Sache im rigen an das vorlegende Gericht zurckzugeben.[X.]

Meta

V ZB 30/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZB 30/01 (REWIS RS 2002, 2839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2839

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