Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZB 31/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2836

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 31/01vom13. Juni 2002in der Grundbuchsache- 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden aufdie weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluß desAmtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001sowie der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mün-chen I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluß des Amtsge-richts zum Gegenstand hat, aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormer-kungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen derBeteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks der Betei-ligten zu 3 und zu 4 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht ausden Gründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verwei-gern.Der Geschäftswert wird auf 3.000 • festgesetzt.Im übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesge-richt zurückgegeben.- 3 -Gr:I.Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentmer eines bebauten Grund-stcks. Dieses rtrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellemVertrag vom 14. Dezember 2000 an ihre Söhne, die Beteiligten zu 3 und zu 4.Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangenNieûbrauch das Recht vor, die Rckreignung u.a. dann verlangen zu kön-nen, wenn sich die Erwerber oder deren Gesamtrechtsnachfolger als grob un-dankbar im Sinne von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rckrtra-gungsansprche bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung vonAuflassungsvormerkungen zugunsten der Verûerer.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namensaller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, dieNieûbrauchbestellung und die Rckauflassungsvormerkungen einzutragen.Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom28. Dezember 2000 mit der Begrstandet, der Begriff des grobenUndanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Vorausset-zungen gekfter Rckrtragungsanspruch nicht durch eine Vormerkunggesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidungeiner Zurckweisung der Eintragungsantrch § 16 Abs. 2 GBO Gelegen-heit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrcknahme bis 15. Februar2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfiger Bescheidgewscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit Be-schluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsantrinsgesamt abgewiesen.- 4 -Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landge-richt hat mit Beschluû vom 7. Mrz 2001 die Beschwerde "gegen die Zwi-schenverfs Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen unddie Beschwerde gegen den Beschluû des Grundbuchamts vom 17. Januar2001 als unbegrt zurckgewiesen. Hiergegen richten sich die weiterenBeschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht mchteden Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegrtzurckgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluû desOberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = Mitt-BayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluûvom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegendie versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung derRckrtragungsansprche der Verûerer im Falle groben Undanks der Er-werber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rckrtra-gungsansprche der Verûerer im Falle groben Undanks kten durch eineVormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehenicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser ge-biete nicht, daû das auslsende Ereignis fr den Eintritt einer Bedingung oderdas Entstehen eines kftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsver-schiedenheit oder Streit r sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine- 5 -Vormerkungsfigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung desanspruchsbegrEreignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien,um eine objektive Bestimmung zu ermlichen. Dies kr nicht ange-nommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungenauf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurckgegriffen werde. Dievon den Beteiligten bewilligten Rckauflassungsvormerkungen seien daherig davon eintragungsfig, ob es sich bei den zu sichernden Anspr-chen um kftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beidenFllen gleichermaûen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprche nochvom Willen des demchst Berechtigtrfe.Demr vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weite-re Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000,449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des ge-setzlichen Rckrtragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531Abs. 2, 812 BGB bewilligte Vormerkung kicht in das Grundbuch einge-tragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht kfe in seinenVoraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entste-hung eines solchen Anspruchs so vage, daû seine Sicherung im Wege derVormerkung mit der Publizittsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Of-fenbleiben k, ob die Vormerkungsfigkeit des gesetzlichenRckrtragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daûdie erfolgte Schenkung mlicherweise keinen hinreichend sicheren Rechts-boden fr diesen kftigen Anspruch begr.Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-ge, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher- 6 -Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurckzufren ist. Denn das Grund-buch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind allebei der Entscheir einen gestellten Eintragungsantrag angewendetenoder zu Unrecht auûer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtli-cher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342,343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweitnicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daû Gegenstand des Vorlagebeschlus-ses vertraglich vereinbarte Rckreignungsansprche sind, wrend sichdas Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rckrtragungsan-spruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn inbeiden Fllen stellt sich gleichermaûen die jeweils fr entscheidungserheblicherachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rckrtra-gungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar unddamit vormerkungsfig ist.III.Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzu-lssig, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprocheneVerwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfs Grund-buchamts vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt ig davon, obdas Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 alseine - grundstzlich mit der Beschwerde anfechtbare - ZwischenverfimSinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder alsein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grund-buchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980,- 7 -V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fllen sinddie aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundstz-lich erffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994,V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980,299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Rechts-schutzrfnisses unzulssig. Die Entscheir die weiteren Beschwer-den gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlichbedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem -Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsantrltig zurckgewie-sen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschrei-ben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine dasGrundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulssig verworfen hat (vgl.KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104;Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze,Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78Rdn. 6; Haegele/Scr/Str, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121;Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils fr den Fall einer Zu-rckweisung der Eintragungsantrch Verwerfung der gegen eine Zwi-schen- bzw. Hinweisverfrichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug desEintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandungvom 28. Dezember 2000, sondern diltige Entscheidung des Grund-buchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Fr die rechtliche Beurteilung diesesZurckweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Be-schwerdegericht sie nicht sachlich besttigt (zu diesen Fllen vgl. Senat,BGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frank-- 8 -furt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern diehiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulssig verworfen hat.- 9 -IV.Zulssig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweitsie sich gegen die Zurckweisung der beantragten Eintragung von Auflas-sungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrerErben bestehender Rckrtragungsansprche richten (§§ 78, 80 GBO). DieBeschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2GBO) folgt bereits aus der Zurckweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat,Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligtenhaben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung desvorlegenden Gerichts, die fr den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw.ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rckreignungsansprche derVerûerer seien vormerkungsfig.1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchsauf Einrmung eines Rechts an einem Grundstck eine Vormerkung in dasGrundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vor-merkungsfigkeit auf kftige und bedingte Ansprche. Vorliegend sollen mitden bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begrte, jedoch anein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (groberUndank) gekfte und damit aufschiebend bedingte Rckreignungsan-sprche gesichert werden. Diese Ansprche sind grundstzlich vormerkbar.a) Allerdings genieûen bedingte und kftige Ansprche nur dann Vor-merkungsschutz, wenn fr die kftige Gestaltung des Anspruchs nicht ledig-lich eine bloûe mehr oder weniger aussichtsreiche tatschliche Mlichkeitbesteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-- 10 -de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134,182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MchKomm-BGB/Wacke,3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Strner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Dennansonsten wrde das Grundbuch mit einer rsehbaren Zahl gesicherterAnsprcrlastet, die mlicherweise nie zur Entstehung gelangten. Diestte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge undbeeintrchtigte zudem die Verkehrsfigkeit des betroffenen Grundstcks. Dieaufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprchenjedoch regelmûig erfllt. Im Gegensatz zu kftigen Rechten entstehen be-dingte Ansprcmlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erstmit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371;BayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgescft bietet somit in allerRegel den erforderlichen sicheren Rechtsboden fr das kftige Wirksamwer-den des darin begrten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG,aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky, aaO, § 883Rdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Strner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon istauch im vorliegenden Fall auszugehen.b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000die Verpflichtrnommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das ih-rlassene Grundstck an die Verûerer zurckzugewren. Nach denvon den Beteiligten getroffenen Abreden ksie sich dieser rechtlichenBindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat,BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG,- 11 -aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sieklediglich durch ihr zukftiges Verhalten verhindern, daû die verein-barte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)nimmt den vertraglich begrten Rckrtragungsansprchen jedoch nichtdie erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintrittder Bedingung frei bestimmen k, so tritt die an ihr kftiges Verhaltengekfte Rechtsfolig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt nochvon ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO,138). Angesichts dieser bei Abschluû des Rechtsgescfts eingegangenenvertraglichen Bindung stehen die fr die Vormerkbarkeit kftiger Ansprcheentwickelten Einschrkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nichtausschlieûlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen deskftig Berechtigtrf, der Eintragung solcher an Potestativbe-dingungen gekfter Ansprche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff;BayObLG aaO; OLG Kln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrcken,OLGZ 1981, 16, 170; MchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Pa-landt/Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119,120; Soergel/Strner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrerErben bestehenden Rckreignungsansprche der Verûerer im Wege derVormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nichtentgegen.a) Dieser erfordert zwar, daû der zu sichernde Anspruch nach Inhaltoder Gegenststimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22,220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger- 12 -2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu§ 13 Rdn. 5). Hierfr ist jedoch ausreichend, daû das Ereignis, mit dessen Ein-tritt die bedingten Rckrtragungsansprche wirksam werden sollen, auf-grund objektiver Umststimmbar ist, die auch auûerhalb des Grund-buchs liegen k, sofern sie nachprfbar und wenigstens in der Eintra-gungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N.fr den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkungzu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daû derEintritt der Bedingung mlicherweise erst durch eine richterliche Entschei-dung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346;BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zwei-brcken, DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).b) Nach diesen Maûstt die an das Vorliegen groben Un-danks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB gekfte Bedingung dem grundbuch-rechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000,451) rspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in die-ser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Be-stimmtheit abspricht (so auch Haegele/Scr/Str aaO Rdn. 1489). Zwarbleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfeh-lung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nachden konkreten Umsts jeweiligen Einzelfalles vorzunehmendentatrichterlichen Beurteilrlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140,275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410,1411). Dichstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des gro-ben Undanks jedocr ausgefllt und ihm damit einen objektiv bestimmba-ren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530- 13 -Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks rdem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maû anSchwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangelan Dankbarkeit r dem Schenker erkennen lût (BGHZ 87, 149; 91,278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgrup-penbildung weiter przisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Be-stimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank r-schreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rck-reignungsansprche der Verûerer auslst, gewrleistet. Sollten im Ein-zelfall Unsicherheiten verbleiben, so kiese Zweifel durch eine richterli-che Entscheidung ausgermt werden, ohne daû hierdurch die objektive Be-stimmbarkeit der vorgemerkten Ansprche in Frage gestellt wird.3. Schlieûlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaûen bedingterRckreignungsansprche vorliegend nicht daran, daû die Bedingung auûerzu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werdenund der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfol-ger ig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten An-sprche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaûverbind-lichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung ge-mû § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).V.- 14 -Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurckweisung derrigen Eintragungsantr(Eigentumswechsel, Nieûbrauchbestellung, weite-re Rckauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen(§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter denVoraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur r die zur Vorlage frendeRechtsfrage, sonderr die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entschei-den (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985,V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daû der Bundes-gerichtshof den zur Vorlage frenden Verfahrensgegenstand vollstig erle-digen muû; seine Entscheidungszustigkeit erstreckt sich nicht auf einenselbstigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbin-dung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaût wird (Senat, Beschl. v.26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter,aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage er-folgte hier ausschlieûlich wegen der Frage, ob fr den Fall des groben Un-danks vertraglich vereinbarte Rckrtragungsansprche durch Vormerkun-gen gesichert werden k. Die daneben gestellten Eintragungsantrsindzwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuch-amts gemû § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des Ur-kundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaût worden (vgl.BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche Œ hier zu unterstel-lende - Verbindung mehrerer Eintragungsantrch § 16 Abs. 2 GBO frtaber lediglich dazu, daû die gestellten Antrrundstzlich inhaltlich nur ein-heitlich behandelt werrfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurck-gewiesen werden k(BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter,aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;- 15 -KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daû die miteinander ver-kften Antrmit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind,begrt dagegen keine umfliche Entscheidungskompetenz des Bundes-gerichtshofs fr smtliche gemû § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selb-stigen Verfahrensgegenst(zum Verfahrensgegenstand beim Antrags-verfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besonde-re Form der Verfahrensverbirt nichts daran, daû sich die die Zu-stigkeit des Bundesgerichtshofes erffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2,Abs. 3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Antr-ge beschrkt und die insgesamt gestellten Antricht bereits aufgrund derBeantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prfen, obdie weiteren Antrs anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstan-deten Grrechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe desBundesgerichtshofes, r solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden.Dies muû nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2,Abs. 3 GBO (Gewrleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) demvorlegenden Gericht rlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortungder Vorlagefrage zurckzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auchkeineswegs die von den Beteiligten gemû § 16 Abs. 2 GBO angestrebte ein-heitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht istbei seiner Befassung mit rigen Eintragungsantrie Rechtsauf-fassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist si-chergestellt, daû aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Ent-scheidung die miteinander verbundenen Antrtweder einheitlich zurck-gewiesen oder insgesamt vollzogen werden.- 16 -Demgemû war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen imBeschluû vom 17. Januar ûerten Eintragungsbedenken Abstand zunehmen, und die Sache im rigen an das vorlegende Gericht zurckzugeben.TropfKrr KleinLemkeGaier

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V ZB 31/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZB 31/01 (REWIS RS 2002, 2836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2836

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