Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
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