§ 19 GBO

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2025 00:36

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;

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