Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 23/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 84

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Klingeltöne für Mobiltelefone [X.] §§ 14, 39; [X.] § 9 Abs. 1 Bm; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffe-nen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Be-einträchtigung des Werkes i.S. des § 14 [X.], die geeignet ist, die berechtig-ten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] am Werk zu ge-fährden. b) Komponisten räumen der [X.] zwar nicht mit dem Abschluss eines [X.] in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines [X.] in der Fassung der [X.] oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraus-sehbar war (§ 39 [X.]), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der [X.] und keiner zusätzlichen Einwilli-gung des [X.]. c) Die zwischen der [X.] und den Berechtigten geschlossenen [X.] können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversamm-lung der [X.] einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des [X.]-[X.] in der Fassung des Jahres 1996 (—Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des [X.], so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des [X.]) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen be-nachteiligt. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 18. Januar 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Stattgabe der Klage der Klägerin zu 2 im [X.]eil des [X.], Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 zu-rückgewiesen hat. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als das [X.] der Klage der Klägerin zu 2 [X.] hat. Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] trägt die Klägerin zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre [X.] selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, eine in der [X.] ansässige Gesellschaft, bietet das Musikstück —[X.] als Klingelton für Mobiltelefone im [X.] zum [X.] und Herunterladen an. Der Kläger zu 1 ist der Komponist dieses Werkes. Die Klägerin zu 2 ist ein Musikverlag, mit dem der Kläger zu 1 einen Autorenex-klusivvertrag geschlossen hat. Die Beklagte hat mit der [X.] [X.] einen Vertrag über die Nutzung des von dieser wahrgenommenen [X.] als Klingelton für Mobiltelefone geschlos-sen, der am 1. Januar 2002 in [X.] getreten ist. Die [X.] und die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft [X.] sind durch [X.] in der Weise miteinander verbunden, dass die [X.] für [X.] in dem Um-fang Rechte vergeben kann, wie sie von der [X.] wahrgenommen werden. Zwischen der [X.] und dem Kläger zu 1 besteht ein [X.] zur Wahrnehmung der Rechte an dem Musikstück —[X.]. Die Kläger sehen in dem Angebot der [X.] eine Verletzung des § 14 [X.] und einen Verstoß gegen § 23 Satz 1 [X.]. Sie sind der Ansicht, die Beklagte benötige zur Verwertung des Musikwerkes als Klingelton nicht nur ei-ne Lizenz der [X.], sondern daneben stets auch noch ihre Einwilligung. 2 Die Kläger haben beantragt, 3 der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, Melodien und/oder Werkteile des Musikwerkes —[X.] der Kläger als Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfälti-gen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen, feilzuhal-ten, anzubieten bzw. zu bewerben. - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 4 5 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.] [X.], 323 = [X.] 2006, 335). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger könnten von der [X.] nach § 97 Abs. 1 [X.] die Unterlassung der Verwendung des Mu-sikwerkes —Rock my Lifefi als Klingelton für Mobiltelefone verlangen. Hierzu hat es ausgeführt: 6 Die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone greife in die Rechte aus §§ 14, 23 Satz 1 [X.] ein. Die Zweckentfremdung von Musik zu einem Signalton sei als Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu werten. Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeite-ten Musikstücks als Klingelton im [X.] zum Anhören und Herunterladen stel-le eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines unerlaubt bearbeiteten Musikstücks dar. Die Beklagte habe eine Nutzungsberechtigung nicht darzutun vermocht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Nutzungsvertrages am 1. Januar 2002 habe der [X.]-[X.] die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton noch nicht erfasst. Auch die Änderungen des [X.] im [X.] 2002 hätten die [X.] nicht berechtigt, die Bearbeitung eines [X.] - 5 - sikwerkes als Klingelton zu gestatten. Es erscheine zwar möglich, § 1 lit. h Abs. 4 dieses [X.] dahin auszulegen, dass der [X.] die Befugnis eingeräumt werde, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne Mitwirkung des [X.] zu vergeben. Einer solchen Aus-legung stehe jedoch das übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner des [X.] entgegen. Danach bestehe bei [X.] ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren, in dem die [X.] durch die [X.] und die Bearbeitungsrechte durch die Urheber bzw. Verlage vergeben würden. Die Nutzungsrechte seien zwischen der [X.] und den Urhebern aufgespalten in die Wahrnehmungsrechte der [X.] bezüg-lich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in Form eines Klingeltons und die aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als Klingelton zu gestatten. Daran habe sich durch die erneuten Änderungen des [X.]-[X.] im Juni 2005 nichts geändert. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige jedenfalls insoweit keine Lizenz der Urheber, als sie nur eine —[X.] bereits genehmigter Klingelton-Versionen anderer Klingeltonanbieter anbiete bzw. ihre Version nur unwesentlich von derartigen Versionen abweiche. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 nicht berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht an-genommen, dass der Kläger zu 1 von der [X.] verlangen kann, es zu [X.], das Musikstück —[X.] als Klingelton für Mobiltelefone [X.]. 8 - 6 - 1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem [X.] geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie das Musikstück —[X.] als Klingelton für Mobiltelefone im [X.] zum Anhören und Herunterladen angeboten habe, die nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschützten Rechte widerrechtlich verletzt. Der Urheber hat nach § 14 [X.] das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nach § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet [X.]n. 9 2. Bei dem Musikstück —[X.] handelt es sich, wie das [X.] von der Revision unbeanstandet angenommen hat, um ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik. 10 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nur der Kläger zu 1, nicht aber die Klägerin zu 2 berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Kläger sind anspruchsbefugt, wenn sie - eine widerrechtliche Verletzung der nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschütz-ten Rechte durch die Beklagte unterstellt - Verletzte im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des [X.] zu 1, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt, da die Bestimmun-gen der §§ 14, 23 Satz 1 [X.] seine Rechte als Urheber schützen. Die Kläge-rin zu 2 ist hingegen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht anspruchsberechtigt. 11 - 7 - Aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 [X.]) kann die Klägerin zu 2 keine Ansprüche herleiten, da dieses Recht allein dem Urhe-ber zugeordnet ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 [X.]) kann sie der [X.] nicht die Nutzung des Musikwerkes —[X.] als Klingelton verbieten. Das Berufungsgericht hat nicht [X.] und es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu 1 der Klägerin zu 2 mit dem im Jahre 1998 geschlossenen [X.] das ausschließliche Recht zur Nutzung seiner Werke als Ruftonmelodie eingeräumt hat (vgl. auch unten unter 5 a aa). Entgegen der Ansicht des [X.]s folgt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 auch nicht daraus, dass der Kläger zu 1 diese ermächtigt hat, seine Rechte im Wege der [X.] zu verfolgen. Da der Kläger zu 1 seine Rechte im vorliegenden Rechtsstreit selbst geltend macht, fehlt es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des [X.] zu 1, seine Rechte im Wege der gewillkürten [X.] zusätzlich noch durch die Klägerin zu 2 geltend machen zu lassen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor § 50 Rdn. 44). 12 4. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Musikwerkes —[X.] als Klingelton für Mobiltelefone einen Eingriff in die Rechte des [X.] zu 1 aus §§ 14, 23 Satz 1 [X.] gesehen. Diese Beurteilung wird von der Revi-sion nicht angegriffen und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. 13 a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck ge-schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 [X.] zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] am Werk zu gefährden. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht notwendig vor-14 - 8 - aus, dass das Werk selbst verändert wird; es genügt, dass die urheberpersön-lichkeitsrechtlichen Interessen des [X.] an seinem Werk - ohne dessen inhaltliche Änderung - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden können ([X.] 150, 32, 41 f. - [X.], m.w.[X.]). Die Zweckentfremdung eines Musikstücks zu einem Klingelton führt zu einer solchen Beeinträchtigung ([X.] GRUR-RR 2002, 249, 251; Hertin, [X.] 2004, 101, 105 f.; [X.], [X.] in der Musik und des-sen Wahrnehmung durch die [X.], 2008, [X.] ff.). Bei einer Verwendung als Klingelton wird das Musikwerk nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, son-dern als - oft störender - Signalton wahrgenommen. Ein in der Komposition an-gelegter Spannungsbogen wird durch das Annehmen des Gesprächs zerstört. Bereits hierin liegt ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton darüber hinaus auch deshalb in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Komponisten eingreift, weil das verwendete Musikstück bearbeitet und um-gestaltet worden ist. Es ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, letztlich auch ohne Bedeutung, inwieweit der Klang des Klingel-tons dem Klang des Originalwerkes entspricht und ob es sich insbesondere um einen [X.] oder einen - dem Originalklang stärker angenäherten - po-lyphonen Klingelton handelt. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob sich die Klangqualität der Tonwiedergabe durch den Lautsprecher von Mobiltelefonen mittlerweile verbessert hat. b) Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeiteten Musikstücks —[X.] als Klingelton für Mobiltelefone im [X.] stellt [X.], wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, eine gemäß § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] erlaubte Verwertung des 15 - 9 - bearbeiteten und umgestalteten Werkes durch Vervielfältigung (§ 16 [X.]) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) dar. 16 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass es der [X.], die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht ge-lungen ist, ihre Berechtigung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikstücks als Klingelton darzutun. a) Die Beklagte konnte von der [X.] nicht mehr Rechte erwerben, als der Kläger zu 1 der [X.] zur Wahrnehmung eingeräumt hat. Ihre Berechti-gung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikstücks —[X.] setzte daher voraus, dass der Kläger zu 1 der [X.] aufgrund des [X.] sämtliche zur Nutzung seines Werkes als Klingelton erforderli-chen Rechte eingeräumt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass keine der im Hinblick auf das Inkrafttreten des [X.] mit der [X.] zum 1. Januar 2002 in Betracht zu ziehenden Fassungen des [X.] die Rechte zur Bearbeitung eines Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone umfasste. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass mit dem [X.] in der Fassung der Beschlüsse der [X.] vom 9./10. Juli 1996 ([X.] Jahrbuch 2001/2002, [X.]; nachfolgend: [X.] 1996) keine Rechte zur Klingeltonnutzung eingeräumt wurden. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, [X.] durch die [X.] in den Fassungen aufgrund der [X.] der Mitgliederversammlungen vom 25./26. Juni 2002 ([X.] Jahr-buch 2004/2005, [X.]; nachfolgend: [X.] 2002) und vom 28./29. Juni 2005 ([X.] Jahrbuch 2006/2007, [X.]; nachfolgend: [X.]) jedoch sämtliche Rechte eingeräumt, die zur üblichen und 17 - 10 - voraussehbaren Nutzung von - auch bearbeiteten und umgestalteten - Musik-werken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. 18 aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des [X.]s, es könne nicht angenommen werden, dass mit dem [X.] 1996 die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone eingeräumt worden seien. Nach § 1 lit. h des [X.] 1996 —überträgtfi der Berechtigte der [X.] das Recht zur Wahrneh-mung, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentati-onssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen (Abs. 2) bzw. Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, [X.] oder Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (Abs. 3). Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf seine Entscheidung vom 4. Februar 2002 verwiesen ([X.] GRUR-RR 2002, 249, 250 ff.). Dort hat es näher ausgeführt, dass es sich bei der Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone jedenfalls im [X.] und auch noch im [X.] um eine noch nicht bekannte Nutzungsart gehandelt habe, für die nach § 31 Abs. 4 [X.] a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten (vgl. [X.], [X.] im Urheber- und Markenrecht, 2006, [X.]). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass unter einer noch nicht bekannten Nutzungsart im Sinne dieser - auch auf [X.] mit Verwertungsgesellschaften anwendbaren ([X.] 95, 274, 282 f. - [X.]-Vermutung I) - Bestimmung eine technisch und wirtschaft-lich eigenständige Verwendungsform des Werkes zu verstehen ist ([X.] 95, 274, 283 f. - [X.]-Vermutung I; [X.] 163, 109, 115 f. - [X.]). Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. 19 - 11 - Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne auch zum Zeitpunkt des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] oder zwischen der [X.] und der [X.] am 1. Januar 2002 noch um eine noch nicht bekannte [X.] im Sinne des § 31 Abs. 4 [X.] a.F. gehandelt hat. Die Revision [X.] nicht, dass es im Streitfall allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Kläger zu 1 und die [X.] den [X.] geschlossen haben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich insoweit nur entnehmen, dass der [X.] zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] [X.] vor dem Inkrafttreten des Nutzungsvertrages zwischen der [X.] und der [X.] am 1. Januar 2002 zustande gekommen ist. Das [X.] hat nicht festgestellt und die Beklagte, die insoweit die Darlegungslast trägt, hat auch nicht vorgetragen, dass der [X.] damit zu ei-nem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Nutzung von Musikwerken als [X.] eine bereits bekannte Nutzungsart war. 20 [X.]) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, werden die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderli-chen Rechte aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 ohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumt. Diese Rechtseinräumung umfasst die Befugnis, das bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerk als Klingelton zu nutzen. Einer zusätzlichen Einwilligung des [X.] bedarf es nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet worden ist, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (Schricker/[X.], Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rdnr. 11a; [X.], [X.], 67, 71 ff.; [X.], [X.] 2005, 9, 13 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2007, 61, 79 ff.; [X.] aaO S. 163 f.; [X.] aaO S. 219 ff.; a.[X.], 49 f.; Hertin, [X.] 2004, 101, 108 ff.; v. Einem, [X.] 21 - 12 - 2005, 540, 543 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2005, 684, 688; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], 2. Aufl., [X.]. 10 Rdn. 211 ff.). 22 (1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 erfolgt die Einräumung der Rechte zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Rufton-melodien. Das Berufungsgericht hat gemeint, es erscheine zwar möglich, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass der [X.] die Befugnis eingeräumt [X.], die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne Mitwirkung des [X.] zu vergeben. Einer solchen Auslegung stehe jedoch das übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner des [X.] entgegen. Dieser sei ein [X.] für alle Mitglieder der [X.]. Sein Inhalt werde entsprechend der Verfassung der [X.] als Verein in der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Auslegung seien daher die von den Vertragsparteien über die üblichen Kommunikationswege des [X.] heranzuziehen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Teil der Urheber als Vertragspartner der [X.] den Wortlaut einer Bestimmung [X.] verstehen sollte. Die [X.] habe ihren Mitgliedern und damit auch dem Kläger zu 1 zusammen mit der Mitteilung der Änderung des [X.] in dem [X.]-Brief vom August 2002 mitgeteilt, dass sie die Rechte zur Nutzung eines Musikstücks als Ruftonmelodie nicht ohne Beteiligung der Urhe-ber wahrnehmen wolle. Sie habe schon vor der Änderung des Berechtigungs-vertrages ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren - Vergabe der [X.] durch die [X.], Vergabe der Bearbeitungsrechte durch die Urheber bzw. Verlage - bei [X.] eingeführt und praktiziert und habe ihre Absicht, dieses Verfahren weiterzuführen und den Berechtigungsver-trag entsprechend zu ändern, schon vor Übersendung des [X.]-Briefs in der Fachpresse bekanntgegeben. Die Nutzungsrechte zwischen der [X.] und - 13 - den Urhebern seien daher aufgespaltet in die Wahrnehmungsrechte der [X.] bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in Form eines Klingeltons und in die aus dem Persönlichkeitsrecht folgen-de Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als Klingelton zu gestatten. (2) Diese Auslegung von § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 ist rechtsfehlerhaft. Der [X.] kann den [X.] auch als Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil dessen Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Ge-schäftsbedingungen sind (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 319, 321 [X.]. 23 = [X.], 476 - Alpensinfonie, m.w.[X.]). 23 Nach § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 erfolgt die —[X.] zu Gunsten der [X.] —zur Nutzung der Werke der Ton-kunst – auch als [X.] [X.] bietet kei-nen Anhaltspunkt dafür, dass der Berechtigte die Rechte zur Nutzung von [X.] der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone nicht uneingeschränkt ein-räumt, sondern sich das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des bearbeite-ten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kann dieser Bestimmung - auch im Hinblick auf Äußerungen der [X.] - keine Bedeutung beigelegt werden, die sie nach ihrem Wortlaut nicht hat. Die Rechte, die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind, werden nach § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 daher ohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumt. Es kann deshalb offenbleiben, ob derartige Einschränkungen oder Vorbehalte überhaupt zulässig oder wegen Verstoßes gegen das Verbot [X.] - 14 - sprüchlichen Verhaltens unbeachtlich wären (so Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rdn. 11a; a.[X.], [X.] 2005, 540, 545 f.). 25 Der [X.] ist allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein [X.], dessen Inhalt die Mitgliederver-sammlung der [X.] beschließt (vgl. § 10 Nr. 6 lit. f der [X.]-Satzung; [X.] Jahrbuch 2002/2003, [X.]) und dessen Abschluss die [X.] allen Be-rechtigten anbietet. Gerade daraus folgt jedoch, dass zur Auslegung des [X.] Äußerungen der [X.] grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Vertragsangebote sind als empfangsbedürftige [X.] so auszulegen, wie sie der Empfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste ([X.] 36, 30, 33; 103, 275, 280; [X.], [X.]. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Für die Auslegung des [X.] ist daher nicht entscheidend auf die Vorstellungen der [X.] abzustellen, die das Vertragsangebot abgibt; vielmehr ist das Verständnis der Berechtigten maßgeblich, an die sich dieses Angebot richtet. Da der [X.] als [X.] zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist er nach seinem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - IX ZR 24/92, [X.], 2629 f.; [X.]. [X.] - [X.], NJW 2001, 2165, 2166, jeweils m.w.[X.]). Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkenn-bar sind, müssen danach außer Betracht bleiben (vgl. [X.] 77, 116, 118 f. m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 9 Rdn. 16 f.). Hierzu zählen insbesondere die vom Berufungsgericht angeführten Erklärun-gen, mit denen die [X.] über die Kommunikationswege des Vereins die Be-deutung von Änderungen des [X.] aus ihrer Sicht erläutert. Diese Erklärungen sind jedenfalls den Vertragspartnern der [X.], die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch keine [X.]-Mitglieder waren, - 15 - regelmäßig nicht bekannt (vgl. [X.], [X.] 2005, 9, 15; Ventroni, [X.], 308, 311). 26 (3) Das aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 ohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumte Recht zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien umfasst die Befugnis, bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerke als Klingeltöne zu nutzen. Einer zusätzli-chen Einwilligung des [X.] bedarf es dazu nach § 39 [X.] nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wurde, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Der auch bei der treuhänderischen Einräumung von Verwertungsrechten auf die [X.] anwendbaren Bestimmung des § 39 [X.] liegt die Überlegung zugrunde, dass der Urheber, der einem [X.] das Recht eingeräumt hat, sein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, diesem [X.] solche Änderungen des Werkes nicht unter Berufung auf § 14 [X.] soll verwehren können, die zur [X.] Nutzung des Werkes erforderlich oder jedenfalls üblich und daher vorhersehbar sind (vgl. Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rdn. 11 f.). Hat ein Komponist die Rechte zur Nutzung seines Musikwerkes als Ruftonme-lodie eingeräumt, sind daher Änderungen des Musikwerkes, die mit der [X.] als Klingelton üblicherweise und voraussehbar einhergehen, selbst dann zulässig, wenn sie in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingreifen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Urheber sich mit der Einräumung der Rechte zur [X.] eines Musikwerkes als Klingelton konkludent mit den für eine solche [X.] üblichen und voraussehbaren Änderungen einverstanden erklärt, so dass im Sinne des § 39 Abs. 1 [X.] etwas anderes vereinbart ist (Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rdn. 11a; [X.], [X.] 2005, 9, 17 ff.), oder ob der Urheber 27 - 16 - zu derartigen Änderungen seine Einwilligung gemäß § 39 Abs. 2 [X.] nach [X.] und Glauben nicht versagen kann ([X.], [X.], 67, 71). 28 Eine Berufung auf das Änderungsverbot des § 14 [X.] scheidet danach im Normalfall einer Klingeltonauswertung aus. Nur wenn das Musikwerk im Ein-zelfall in einer Weise als Klingelton verwendet wird, mit der der Urheber nicht zu rechnen braucht, kann ein Abwehranspruch aus § 14 [X.] begründet sein (Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rdn. 11a; vgl. auch [X.], 215, 216). Es war jedoch bereits bei Abschluss des [X.] in der seit 2002 geltenden Fassung üblich und voraussehbar, dass die [X.] von Musikwerken als Ruftonmelodien deren Kürzung und digitale Bearbei-tung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch das Annehmen des Gesprächs unterbro-chen wird. Es ist schließlich auch allgemein bekannt, dass der Klingelton in [X.] stetigen Wiederholung eines kleinsten Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt (vgl. [X.], [X.], 67, 72). [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Rechte zur Nutzung von Musikstücken als Klingelton auch nach dem [X.] 2005 der [X.] umfassend zur Wahrnehmung eingeräumt (ebenso im [X.] [X.] aaO S. 228 ff.; a.A. LG München I [X.] 2005, 920, 922; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 10 Rdn. 212 f.). 29 (1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2005, der insoweit mit dem [X.] in der derzeit neuesten Fassung vom 26./27. Juni 2007 übereinstimmt, erfolgt —die Rechtsübertragung – zur Nutzung der 30 - 17 - Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) auch als Ruftonmelodie und als Frei-zeichenuntermalungsmelodiefi. [X.] ist demnach gegenüber dem Wortlaut der entsprechenden Regelung des [X.] 2002 nur um den Klammerzusatz —(mit oder ohne [X.] und die [X.] —und als Freizeichenuntermalungsmelodiefi ergänzt worden. Dies ändert nichts an der Beurteilung (vgl. oben unter [X.] [X.]), dass diese Regelung - [X.] für sich genommen - dahin zu verstehen ist, dass sämtliche Rechte zur Verwertung eines Musikstücks als Klingelton der [X.] zur Wahrnehmung ein-geräumt werden. (2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass in den [X.] 2005 mit § 1 lit. k Abs. 2 darüber hinaus folgende neue Bestimmung eingefügt worden ist: 31 Nicht vom Berechtigten werden der [X.] übertragen die Rechte zur Bearbei-tung, Umgestaltung und/oder Kürzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder [X.]) zur Verwendung als Ruftonmelodie und/oder [X.]. Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwen-dung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unberührt. Es bleibt bei der Übertragung der unter § 1 h) aufgeführten Nutzungsrechte an die [X.]. Der erste Satz dieser Regelung ist unklar und daher auslegungsbedürf-tig. Es gibt keine —Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und/oder Kürzung eines Werkes der [X.] Die Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung ei-nes Musikwerkes bedarf, wie sich aus § 23 [X.] ergibt, keiner Einwilligung des [X.]; eine Einwilligung des [X.] ist vielmehr nur für die Veröffentli-chung oder Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes erforderlich (vgl. [X.] aaO § 23 [X.] Rdn. 15 m.w.[X.]). 32 - 18 - Mit § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des [X.] 2005 könnte [X.] gemeint sein, dass der Berechtigte der [X.] nicht das Recht zur Veröf-fentlichung und Verwertung bearbeiteter, umgestalteter oder gekürzter Werke der Tonkunst als Ruftonmelodie oder [X.]. Die Regelung würde - so verstanden - den Anwendungsbereich des § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2005 dahin einschränken, dass nach dieser Bestimmung allein die Rechte zur Nutzung unveränderter Werke der Tonkunst als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien einge-räumt werden. Die [X.] könnte danach allenfalls noch die Rechte zur [X.] sogenannter —Realtonesfi bzw. —Mastertonesfi wahrnehmen, bei denen die - bislang allerdings stets gekürzte - Originaleinspielung eines Musikstücks als Klingelton verwendet wird, während die Rechte zur Nutzung bearbeiteter oder umgestalteter Klingeltöne bei den Urhebern bzw. deren Verlagen verblieben. Einer solchen Auslegung steht allerdings § 1 lit. k Abs. 2 Satz 3 des [X.]es 2005 entgegen, der ausdrücklich bestimmt, dass es bei der [X.] der unter § 1 lit. h des [X.] aufgeführten [X.]srechte an die [X.] verbleibt. Damit ist eine Auslegung von § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des [X.] 2005 unvereinbar, die den Anwen-dungsbereich des § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2005 ganz er-heblich einschränkte. 33 Die Regelung in § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des [X.] 2005 ist daher als Hinweis auf die bei einer Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung eines Werkes der Tonkunst betroffenen Urheberpersönlichkeitsrechte des Be-rechtigten zu verstehen. Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht auch § 1 lit. k Abs. 2 Satz 2 des [X.] 2005, wonach die Befugnis des Berechtigten unberührt bleibt, die Einwilligung in die Verwendung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 2 des 34 - 19 - [X.] 2005 weist demnach lediglich darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Musikwerk zur Herstellung eines Klingeltons in einer für den Berechtigten bei der Einräumung der Nutzungsrechte nicht voraussehbaren Weise verändert wird, eine Einwilligung des Berechtigten in die Verwendung dieser Werkfassung erforderlich sein kann. b) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung rügt mit Recht, dass auf der [X.] der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, der Kläger zu 1 habe der [X.] das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Musikstücks als Klingelton eingeräumt. Die Beklagte wäre daher selbst dann nicht zur Nutzung des Musikwerkes —[X.] als Klingelton berechtigt, wenn der von ihr angebotene Klingelton - wie sie geltend macht - mit einer von den Klägern bereits genehmigten Klingelton-Version eines anderen Klingeltonanbieters (im Wesentlichen) übereinstimmen würde. Eine [X.] er-teilte Genehmigung zur Nutzung eines umgestalteten Musikwerkes als Klingel-ton könnte allenfalls die Eignung der in der Umgestaltung des [X.] Beeinträchtigung, das berechtigte Interesse des [X.] zu 1 am Werk zu gefährden (§ 14 [X.]), entfallen lassen (vgl. Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rdn. 27 m.w.[X.]), nicht aber die gegenüber der [X.] fehlende Einwilligung zur Verwertung des umgestalteten Musikstücks (§ 23 Satz 1 [X.]) ersetzen. 35 aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der [X.] zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] geschlossen worden ist. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass dieser Vertrag bereits bestanden hat, als der Nutzungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] am 1. Januar 2002 in [X.] getreten ist. Selbst wenn danach zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] die damals neueste Fassung des Berechti-36 - 20 - gungsvertrages - also der [X.] 1996 - wirksam gewesen sein sollte, hätte der Kläger zu 1 der [X.] - wie oben unter [X.] a aa ausgeführt - mit dem Abschluss des [X.] keine Rechte zur Nutzung s[X.] Musikwerke als Klingelton eingeräumt. Aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 der [X.] 2002 und 2005 räumen die Berechtigten der [X.] zwar umfassende Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Ruftonme-lodien ein (oben unter [X.] a [X.] und [X.]). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und haben die Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Kläger mit der [X.] einen [X.] in einer dieser Fassungen geschlossen haben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die von der Mitgliederversammlung der [X.] am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen des [X.] auch nicht in den zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] bereits bestehenden [X.] einbezogen worden sind und es deshalb auch nicht darauf an-kommt, ob der Kläger zu 1 diesen Änderungen widersprochen hat. [X.]) Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der [X.] vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des [X.] [X.] und dem Kläger zu 1 bestehenden [X.] bewirken. Der Mitgliederversammlung oblag zwar nach § 10 Nr. 6 lit. f der [X.]-Satzung ([X.] Jahrbuch 2002/2003, [X.]) die Beschlussfassung über Änderungen des [X.]. Der [X.] ist jedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrecht-liche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitglie-dern der [X.] - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die [X.] Beziehung zwischen der [X.] und den Berechtigten ([X.] 163, 119, 127 f. - [X.], m.w.[X.]). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht 37 - 21 - einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] ohne [X.] der Berechtigten geändert werden. 38 [X.]) § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] in der Fassung vom 9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbezie-hung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Ände-rungen in den zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] bestehenden Berech-tigungsvertrag. Diese Bestimmung lautet: Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des [X.]es, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des [X.]. Diese Regelung ist nach § 9 [X.] bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie die Berechtigten der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.] aaO [X.]. 9 Rdn. 108; [X.], Rechtliche Grundlagen des [X.] urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, [X.] f.; a.[X.], [X.], 1991, [X.] ff.; differenzie-rend - Unwirksamkeit jedenfalls bzw. nur gegenüber Nichtmitgliedern - [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1205; [X.] in [X.], Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 47 Rdn. 23; [X.], Die kollek-tive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den [X.] und [X.], 2001, [X.]; [X.]/[X.]Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 23 Rdn. 356; vgl. zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 1 [X.], Die Aufsicht über die [X.] durch das [X.], 1986, S. 50 f.; [X.] aaO [X.] ff.; [X.], Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem [X.], 2001, [X.] ff.; [X.] in [X.], § 6 [X.]. 13; offengelassen in [X.], [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, [X.], 332, 333 = [X.], 442 - Klausurerfordernis; [X.] 163, 119, 127 - [X.]). 39 - 22 - Bei den Regelungen des [X.] handelt es sich um [X.] ([X.] [X.], 319 [X.]. 23 - Alpensinfo-nie). Die auch im Vereinsrecht anwendbare Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. dazu [X.] 128, 93, 101 f.) steht der [X.] nicht entgegen, da der [X.] ein gegensei-tiger Vertrag zwischen der [X.] und den Berechtigten ist (vgl. [X.] [X.], 332, 333 - Klausurerfordernis, m.w.[X.]). Wegen unangemessener Be-nachteiligung (§ 9 Abs. 1 [X.] bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist in [X.] Geschäftsbedingungen nach § 10 Nr. 5 [X.] bzw. § 308 Nr. 5 BGB ins-besondere eine Bestimmung unwirksam, 40 wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrückli-chen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Erst recht als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam ist danach eine Klausel anzusehen, nach der die Zustimmung des Vertragspart-ners des Verwenders zu einer von diesem gewünschten Vertragsänderung nicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sondern weitergehend sogar entbehrlich ist. Um eine solche Klausel handelt es sich bei § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] 1996, da sie der [X.] die Befugnis einräumt, den [X.] ohne Zustimmung des Berechtigten einseitig abzuändern. 41 42 [X.]) Schließlich kann auch aus § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] 2002 und 2005 nicht hergeleitet werden, der Kläger zu 1 habe den Ände-rungen des [X.] zugestimmt. Die Bestimmung lautet: - 23 - Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des [X.]es, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des [X.]. Abänderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Er-gänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen zwölf Wochen seit Absendung der schriftlichen Mitteilung ausdrücklich schriftlich widerspricht; auf diese Rechtsfol-ge ist er in der Mitteilung hinzuweisen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden, an alle Mitglieder versandten, —[X.]-Brieffi. Eine Vertragsklausel, nach der das Schweigen auf ein Angebot zur Ver-tragsänderung als Zustimmung gilt, kann nicht ihrerseits aufgrund dieser Fiktion Bestandteil des Vertrags werden, sondern muss von den Vertragsparteien zu-vor tatsächlich vereinbart worden sein. Da dies aber weder festgestellt noch vorgetragen ist, ist § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2002 und 2005 im Streitfall selbst dann nicht Bestandteil des zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] bestehenden [X.] geworden, wenn der Kläger zu 1 dieser Regelung nicht widersprochen haben sollte. 43 II[X.] Danach ist die Klage der Klägerin zu 2 auf die Revision der [X.] unter Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ab-zuweisen. Im Übrigen ist die Revision der [X.] zurückzuweisen. 44 - 24 - [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 45 [X.]Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 308 O 554/04 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2006 - 5 U 58/05 -

Meta

I ZR 23/06

18.12.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 23/06 (REWIS RS 2008, 84)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 84

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 18/08 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz: Einräumung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone unter …


I ZR 18/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 35/08 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Reichweite des Rechts zur Bearbeitung von Musikwerken für Klingeltöne auf Grund des Berechtigungsvertrages mit …


I ZR 35/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 226/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.