Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8525

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/08 Verkündet am: 11. März 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 15. Januar 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobil-telefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die sol-che Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel —[X.] in Form eines —Real-tonefi zu liefern. Zur Herstellung eines —Realtonefi wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des —Realtonefi genutzten Musikwerke mit Ausnahme der [X.] keine [X.] und insbesondere keine 1 - 3 - Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die [X.] ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor. 2 Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 •, die [X.] lieferte den von ihr hergestellten —[X.] Nachdem die E. M. P.

GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels —[X.] als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene [X.]. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des [X.] von 7.500 • nebst Zinsen. Das [X.] hat der Klage - bis auf einen Teil des [X.] - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu-rückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Ab-weisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des [X.] beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der [X.] auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des [X.] als —Realtonefi zugestanden hätten. Zur [X.] hat es ausgeführt: 5 - 4 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der [X.] einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: [X.]) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des [X.] als Klingelton eingeräumt. Der [X.] sei gemäß § 1 lit. h Abs. 4 des [X.] 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwen-dung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des [X.] 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestal-tungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzu-stimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des —Realtonsfi verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber. 6 I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des [X.]s war die Klä-gerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 7 Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des [X.] —[X.] als Klingelton in der Form eines —Realtonsfi nicht nur der [X.], [X.] auch [X.], insbesondere Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Landge-richts nicht erfüllt. 8 - 5 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der [X.] nach den Feststellungen des [X.]s einen Berechtigungs-vertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 ([X.] Jahrbuch 2006/2007, [X.]) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass [X.] der [X.] mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines [X.] als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der [X.] und keiner zusätzlichen Einwilli-gung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war ([X.], Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 [X.]. 21 ff. = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). 9 - 6 - 10 II[X.] Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des [X.]s aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 11 [X.] [X.] ist in [X.] und kann daher nicht unterschreiben. [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - 16 O 547/06 -

Meta

I ZR 35/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08 (REWIS RS 2010, 8525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8525

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I ZR 35/08

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