Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 18/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8522

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/08 Verkündet am: 11. März 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Klingeltöne für Mobiltelefone [X.] §§ 14, 39 Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der [X.] das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedin-gung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der [X.] in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-persönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte [X.] vorgelegt hat (Ergänzung zu [X.], [X.]. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). [X.], [X.]eil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist ein Musikverlag. Sie ist Inhaberin ausschließlicher urhe-berrechtlicher Nutzungsrechte an Kompositionen nationaler und internationaler Künstler. Die [X.] betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bietet auf ihrer [X.] seit dem 1. [X.]uar 2006 —[X.] und [X.] zum Abruf an, bei denen einem - ansonsten unveränderten - Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig wiederholt (—[X.]) wird. Die Klingeltöne werden als Ruftöne für Mo-biltelefone genutzt (—[X.]); sie sind teilweise mit dem Ausschnitt aus ei-nem Werbefilm des darbietenden Künstlers verbunden, der bei einem Anruf im Sichtfenster des Mobiltelefons erscheint und gleichfalls ständig wiederholt wird (—Videotonesfi). Die Freizeichenuntermalungsmelodien (—Ringuptonesfi oder 1 - 3 - —[X.]) sind dem Freizeichen des Mobiltelefons unterlegt, während der Anrufer auf eine Verbindung wartet. 2 Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] verletze mit diesem Angebot die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Komponisten. Für ein solches Angebot reiche eine Rechtseinräumung durch die [X.] nicht aus; vielmehr sei auch die Zustimmung der Urheber notwendig. Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 3 1. die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], Melodien und/oder Werkteile von Musikwerken aus ihrem Verlags-repertoire - wie im Folgenden aufgelistet - in mastergestützten Auswertungs-formen als Handyklingelton und/oder Videotone und/oder Freizeichenunter-malungsmelodie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. öf-fentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, nämlich Titel des Musikwerkes Komponist/Autor [X.] % Interpret [X.], [X.] / [X.], John100 [X.] Cordalis / [X.] u.a. [X.], Norah100 [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] (Page, Nik)100 Angelzoom [X.], [X.] / [X.], [X.] / [X.], [X.] / [X.], [X.] [X.], John / [X.], [X.] 50 [X.], [X.], [X.] / [X.], [X.] 66,7 [X.] [X.] The Look Gessle, [X.] Roxette [X.], [X.], [X.] / [X.], [X.], [X.] / Burchia, [X.], [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] / Knowles, [X.] 100 [X.] [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] 2. die [X.] zu verurteilen, ihr [X.] zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen, nämlich über die Anzahl der abgerufenen master-gestützten Signaltöne (Klingeltöne/Videotones/Freizeichenuntermalungsme-lodien) aus Werken gemäß Nummer 1, insbesondere über [X.]...].de so-- 4 - wie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege, wobei von der [X.] sowohl die versendeten als auch die zwar abgerufenen, aber nicht versendeten Signaltöne erfasst sind und die [X.] unter Angabe von Anfangs- und Enddatum des vorgenannten [X.], des mit diesem Angebot erzielten Umsatzes und Roher-trages, des Gebührenanteils der T. oder eines anderen Vertragsproviders für die Bereitstellung der 0190-Nummer sowie des Providers, sofern die [X.] durch ein externes Unternehmen durchgeführt wurde, erfolgt, und ihr hierüber Rechnung zu legen; des weiteren [X.] zu erteilen über den Umfang der Bewerbung der genannten Signaltöne unter Angabe der Medien der Bewerbung und der Daten der Werbeschaltungen; 3. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an sie Schadensersatz in [X.] nach Erteilung der [X.] noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.] zu zahlen. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 282). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, [X.]serteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien begründet, weil die [X.] mit ihrem Angebot von [X.] und Freizeichenuntermalungsmelodien die von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte an den in Rede stehenden Musikwerken ver-letzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 6 Die Klägerin sei berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche zu verfol-gen. Sie sei Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte an den in Rede stehenden Werken. Für das nationale Repertoire ergebe sich - 5 - die Rechtseinräumung aus den zwischen den Künstlern und der Klägerin [X.]en Verträgen und den von den Künstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen [X.] und Ermächtigungserklärungen. Es komme nicht darauf an, ob die Urheber bereits zuvor [X.] mit der [X.] geschlossen gehabt hätten. Die [X.] habe nicht dargetan, dass das Recht zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone zu dieser [X.] von [X.]n erfasst gewesen sei oder in späterer [X.] ver-tragsändernd in die Verträge einbezogen worden sei. Für das internationale Repertoire folge die Berechtigung der Klägerin aus dem —[X.] agree-mentfi, mit dem die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin die ihnen eingeräumten Rechte der internationalen Künstler vermittelt hätten. [X.] hinaus sei die Klägerin aufgrund der [X.] und Ermächtigungserklä-rungen der nationalen und internationalen Künstler im Wege der Prozessstand-schaft klagebefugt. Mit diesen Erklärungen hätten die Künstler die Klägerin er-mächtigt, ihre Ansprüche - einschließlich der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche - bei einem rechtswidrigen Angebot von [X.] durchzuset-zen. Die Nutzung einer Melodie als Klingelton für Mobiltelefone beeinträchtige die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk, weil das Musikstück dabei nicht in seiner ursprünglichen Zweckbestim-mung zur sinnlichen Wahrnehmung, sondern als funktionales Medium verwen-det werde. Dies gelte auch für —mastergestütztefi Melodien. Bei [X.] ergebe sich die Beeinträchtigung ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagere. 7 Die [X.] habe das Recht, Musikwerke von [X.] der Klä-gerin als Klingeltöne für Mobiltelefone zu nutzen, nur von der [X.] erwerben 8 - 6 - können. Die [X.] habe das entsprechende Nutzungsrecht ausschließlich auf-grund der mit der Klägerin am 1. März 2005 geschlossenen Vereinbarung er-langen können. Die Klägerin habe der [X.] dieses Recht jedoch nicht einge-räumt; sie habe sich vielmehr die in Bezug auf Klingeltöne bestehenden Urhe-berpersönlichkeitsrechte ausdrücklich vorbehalten. Daraus ergebe sich eine eingeschränkte Befugnis der [X.] zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach habe die [X.] nur das Recht, die Verwer-tung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestat-ten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urhe-berrechtlich geschützter Melodien in Form von [X.] für Mobiltelefone zulässig und geboten. I[X.] Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg. 9 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist. Wer das [X.] oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unter-lassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese Vor-aussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 10 a) Bei den im Unterlassungsantrag genannten Musikstücken handelt es sich nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Land-gerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, um nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützte Werke der Musik. 11 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe dadurch, dass sie diese Musikstücke auf ihrer Internetseite als Klingeltöne für Mobiltele-fone und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf angeboten habe, in die nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschützten Rechte eingegriffen. Auch diese Beur-teilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 12 aa) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck ge-schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 [X.] zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] am Werk zu gefährden ([X.], [X.]. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 [X.]. 14 = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht liegt bereits darin, dass das Musikwerk bei einer Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als - oft störender - Signalton wahrgenommen wird und ein in der Komposition ange-legter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs zerstört wird. Auch das Angebot —[X.] und [X.]n, bei denen einem - ansonsten unveränderten - Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig [X.] wird, berührt daher die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt sich eine Beeinträchtigung der Urheberinteressen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ferner daraus, dass das asynchron wiederholte [X.] das Musikstück störend überlagert. 13 [X.]) Das Angebot der auf einen Ausschnitt aus dem Original verkürzten und in dieser verkürzten Form ständig wiederholten Musikstücke als Klingeltöne 14 - 8 - und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf auf einer Internetseite stellt nach den zutreffenden Feststellungen des [X.]s, auf die das [X.] auch insoweit Bezug genommen hat, zudem eine gemäß § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] erlaubte Verwertung der [X.] oder umgestalteten Werke durch Vervielfältigung (§ 16 [X.]) und öf-fentliche Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) dar. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin berechtigt ist, den auf eine Verletzung der Rechte aus § 23 Satz 1 [X.] und § 14 [X.] gestützten Unterlassungsanspruch zu verfolgen. 15 aa) Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche wegen einer Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Musikwerke geltend zu machen, die entgegen § 23 Satz 1 [X.] ohne Einwilligung der Komponisten erfolgt. Die Komponisten haben der Klägerin das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht für eine Verwertung der Kompositionen als Klingeltöne und [X.]n eingeräumt (dazu sogleich). Die Klägerin ist daher anspruchsbe-rechtigt, auch wenn sie dieses ausschließliche Nutzungsrecht mit der am 1. März 2005 abgeschlossenen Vereinbarung der [X.] eingeräumt hätte (da-zu unter [X.] [X.]). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klage-berechtigt, wenn er an den Lizenzeinnahmen des Unterlizenznehmers beteiligt ist ([X.] 141, 267, 273 - [X.] Tochter). 16 Die Komponisten haben der Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s das ausschließliche Recht zur Nutzung der in Rede stehenden Werke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt. Für das nationale Repertoire ergibt sich danach die Rechtseinräumung aus den 17 - 9 - zwischen den Künstlern und der Klägerin geschlossenen Verträgen und den von den Künstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen [X.] und Ermächtigungserklärungen. Für das internationale Repertoire folgt die Berechti-gung der Klägerin aus dem —[X.] [X.], mit dem die ausländi-schen Schwestergesellschaften der Klägerin die ihnen eingeräumten Rechte der internationalen Künstler vermittelt haben. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat [X.] gemacht hat, die vier Werke —[X.], —[X.], —Work it outfi und —[X.] für Optimistenfi seien erst nach der Rechtseinräumung durch die Komponisten entstanden, so dass die Klägerin nicht Rechtsinhaberin sei, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). 18 Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berück-sichtigt, dass diese Rechtseinräumung an die Klägerin leergelaufen sei, weil sämtliche Musikautoren ihre Verwertungsrechte zuvor bereits der [X.] durch den Abschluss von [X.]n eingeräumt hätten; auch die aus-ländischen Musikurheber hätten ihre Verwertungsrechte vorher schon über aus-ländische Verwertungsgesellschaften, denen die [X.] durch [X.] verbunden sei, in die [X.] eingebracht. Die [X.] sei daher jedenfalls mit dem Wirksamwerden des [X.] in der Fassung des Jahres 2002 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Nutzung der streit-gegenständlichen Werke als Ruftonmelodien und Freizeichenuntermalungsme-lodien geworden. Die Komponisten hätten diese Rechte nicht [X.] an die Klägerin vergeben können. 19 - 10 - Es kann dahinstehen, inwieweit Urheber der hier in Rede stehenden Werke mit der [X.] [X.] in der Fassung des Jahres 1996 oder in einer früheren Fassung geschlossen haben. Mit solchen [X.] sind jedenfalls keine Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klin-geltöne für Mobiltelefone eingeräumt worden, weil es sich dabei um eine [X.] noch nicht bekannte Nutzungsart handelte, für die nach § 31 Abs. 4 [X.] a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten ([X.] [X.], 395 [X.]. 18 f. - Klingeltöne für Mobiltelefone I). 20 Mit dem Abschluss von [X.]n in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005, die der Fassung des Jahres 1996 unmittelbar nachfolgten, haben die Komponisten der [X.] zwar sämtliche Rechte einge-räumt, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erfor-derlich sind ([X.] [X.], 395 [X.]. 21 ff. und 29 ff. - Klingeltöne für [X.]). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass [X.] in einer dieser Fassungen zwischen den Urhebern der hier in Rede stehenden Musikwerke und der [X.] wirksam geworden sind. 21 Dass die Urheber der hier in Rede stehenden Musikwerke mit der [X.] [X.] in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005 [X.] haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und hat die [X.] auch nicht behauptet. 22 Die von der Mitgliederversammlung der [X.] am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen des [X.] sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - auch nicht in die zwischen den Urhebern und der [X.] bestehenden [X.] - 11 - tigungsverträge einbezogen worden ([X.] [X.], 395 [X.]. 36 ff. - [X.]). Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung konnten keine Änderung der zwischen der [X.] und den Urhebern bestehen-den [X.] bewirken, da es sich bei dem Berechtigungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, der nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] ohne Einverständnis der Berechtigten geän-dert werden kann. § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] in der Fassung vom 9./10. Juli 1996, wonach zukünftig beschlossene Änderungen des [X.] als Bestandteil des Vertrages gelten, bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der späteren Änderungen, weil [X.] Regelung die Berechtigten der [X.] unangemessen benachteiligt und [X.] nach § 9 [X.] bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Aus § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005, wonach das Schweigen auf mitgeteilte Änderungen des [X.] als Zustimmung gilt, lässt sich gleichfalls keine Zu-stimmung der Urheber der hier in Rede stehenden Werke zu den beschlosse-nen Änderungen herleiten, da diese Urheber keine [X.] in der Fassung des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben und daher nicht an diese Regelung gebunden sind. Die [X.] hat auch nicht dargetan, dass die ausländischen Urheber die Rechte zur Nutzung ihrer Werke als Klingelton oder [X.] in ausländische Verwertungsgesellschaften eingebracht haben, die der [X.] durch [X.] verbunden sind, bevor sie diese Rechte den ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin eingeräumt haben, die diese Rechte der Klägerin durch das —[X.] [X.] vermittelt haben. 24 - 12 - [X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin auch befugt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des nach § 14 [X.] ge-schützten Rechts des [X.] geltend zu machen, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. 25 Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlich-keitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 [X.] [X.] zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein ([X.], [X.]. v. 1.10.1998 - [X.], [X.], 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = [X.], 395 - Geldmafiosi). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erfüllt. Die nationalen und internationalen Künstler haben die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts mit ihren [X.] und Ermächtigungserklärungen ermäch-tigt, ihre Ansprüche, auch soweit diese urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur sind, bei einem rechtswidrigen Angebot von [X.] im Wege der [X.] durchzusetzen. 26 d) Die [X.] hat die nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschützten Urhe-berrechte widerrechtlich verletzt. 27 aa) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] das Recht, Musikwerke von [X.] der Klägerin als Klingeltöne oder Ruftonmelodien zu nutzen, nur von der [X.] 28 - 13 - erwerben konnte. Es hat ferner mit Recht angenommen, dass die [X.] dieses Nutzungsrecht allein aufgrund der mit der Klägerin am 1. März 2005 [X.] Vereinbarung erlangen konnte. Die Komponisten der Musikwerke hatten diese Nutzungsrechte - wie oben unter [X.] ausgeführt wurde - zuvor der Klä-gerin eingeräumt. [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe der [X.] mit der Vereinbarung vom 1. März 2005 nicht das Recht zur Nutzung der hier in Rede stehenden Musikwerke als Klingeltöne und [X.]n eingeräumt. Die Klägerin habe sich die in Bezug auf Klingeltöne bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte vielmehr ausdrücklich vorbehalten. Daraus folgten eine eingeschränkte Befugnis der [X.] zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach sei die [X.] lediglich berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von [X.] für Mobiltelefone zulässig und geboten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 29 Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. März 2005 lauten auszugsweise wie folgt: 30 1. [X.] [...] Die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich erfolgt durch die [X.] für die unverändert wiedergegebenen Originalwerke sowie für bear-beitete und/oder umgestaltete [X.], insoweit jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer der [X.] für die [X.] der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Ein-zelfall der in Ziffer 6 genannten Nutzungsarten vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte [X.] vorgelegt hat. [...] - 14 - 2. Der Verlag überträgt der [X.] für die hier geregelte Vertragsdauer, längs-tens aber bis zur widerspruchsfreien Änderung und Neufassung des [X.] der [X.] betreffend den Online- und [X.], treuhänderisch die in diesen Bereichen betroffenen, nachfolgend aufgeführ-ten urheberrechtlichen Nutzungsrechte - die Vervielfältigungsrechte - die Aufführungsrechte - die Zugänglichmachungsrechte - die Wiedergaberechte in dem in der [X.] beschriebenen Umfang nach Maßgabe der [X.] dieses Vertrages für die genannte Dauer dieses Vertrages zur Wahrnehmung im eigenen Namen. [...] 6. Nicht übertragen sind die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber sowie die daraus folgenden, vom Verlag in Abstimmung mit seinen angeschlosse-nen Urhebern wahrgenommenen Befugnisse und die dem Verlag von den Urhebern übertragenen entsprechenden Rechte, nämlich in folgende [X.]en jedem einzelnen Lizenznehmer gegenüber im Einzelfall inhaltlich räumlich und zeitlich beschränkt einzuwilligen oder diese zu untersagen: - jedwede Werkveränderungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Origi-nalwerks (wie z.B. [X.] oder polyphone Klingeltöne und sog. ge-kürzte und/oder geloopte —Mastertonesfi oder —[X.]), - die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter [X.] mit werkfremden Soundelementen (wie z.B. sog. Mixed Tones und sonstige Signaltöne in Form von —Ringuptonesfi oder —Soundlo-gosfi, bei denen Werke oder Werkteile mit dem gleichzeitig hörbaren [X.] unterlegt werden), - die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter [X.] mit sonstigen werkfremden Inhalten (wie z.B. mit Lichtbil-dern, animierten Lichtbildern, Laufbildern, Filmbildern, Logos, Graphiken, sonstigen vom Endkunden veränderbaren Multimediainhalten wie z.B. Ka-raokeanwendungen, Grußkarten, [X.], [X.]). Die [X.] gewährleistet, dass ihre Vereinbarungen mit Lizenznehmern die in der [X.] und in dieser Ziffer geregelten Bedingungen erfüllen. Die Klägerin hat der [X.] mit dieser Vereinbarung das Recht zur Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, die zu Klingeltö-nen oder Freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden sind, demnach nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass der Lizenznehmer der [X.] in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Be-rechtigten erteilte [X.] vorgelegt hat. Die [X.], die inso-weit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht dargetan, dass der [X.] 31 - 15 - im Streitfall vor Beginn der beanstandeten Nutzung eine [X.] des Berechtigten vorgelegt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die aufschiebende Bedingung für die treuhänderische Einräumung der [X.]srechte an die [X.] nicht eingetreten ist. Die [X.] konnte der [X.] die für die Nutzung der Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenunter-malungsmelodien erforderlichen Nutzungsrechte nicht verschaffen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der in der Vereinbarung vorge-sehene Vorbehalt urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse sei wegen Ver-stoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, zumindest aber unbeachtlich. Er führe zudem zu einer unzulässigen Abspaltung der urhe-berpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der [X.] an-vertrauten Verwertungsrechten. Selbst wenn man von einem zulässigen Vorbe-halt ausgehe, habe dieser allenfalls schuldrechtliche, jedoch keine dingliche Wirkung. Auch sei es nach der Systematik des [X.] nicht zulässig, die auf die Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeits-rechts gerichtete Befugnis zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benut-zungsbewilligungsrecht umzufunktionieren. 32 Der Senat hat in der Entscheidung —Klingeltöne für Mobiltelefone [X.], ob Einschränkungen oder Vorbehalte, mit denen sich der Berechtigte bei der Einräumung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen, zulässig oder wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbe-achtlich sind ([X.] [X.], 395 [X.]. 24 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass der Berechtigte aus Rechtsgründen nicht gehindert ist, der [X.] das Recht zur Nutzung [X.] - 16 - ter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder [X.] - wie im Streitfall - nur unter der aufschiebenden Bedin-gung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der [X.] in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-persönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte [X.] vorgelegt hat. Hat der Urheber der [X.] das Recht zur Nutzung seiner Werke [X.] nur unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumt, verhält er sich nicht widersprüchlich, wenn er gegen eine mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung unberechtigte Nutzung dieses Rechts durch die [X.] oder deren Lizenznehmer vorgeht. 34 Die aufschiebende Bedingung führt auch nicht zu einer unzulässigen Ab-spaltung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der [X.] anvertrauten Verwertungsrechten. Die sich aus dem umfassenden Urheberrecht ergebenden persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Befugnisse müssen nicht in einer Hand liegen. Der Urheber kann einem ande-ren ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen, ohne ihm zugleich die Befugnis zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche zu erteilen (vgl. [X.] [X.], 230, 231 - Treppenhausgestal-tung, m.w.[X.]). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Berechtig-ten der [X.], die nach § 11 Abs. 1 [X.] einem [X.] unterliegt, Nutzungsrechte, deren Ausübung das Urheberpersönlichkeitsrecht in [X.] berühren kann, nur unter einer Bedingung zur Wahrnehmung ein-räumen, die ihnen die Zustimmung vorbehält (vgl. zum nach § 1 lit. i Abs. 1 des [X.] nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumten 35 - 17 - Filmherstellungsrecht [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], 2. Aufl., [X.]. 10 Rdn. 259). 36 Der vereinbarte Vorbehalt hat entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Die [X.] hat sich nicht le-diglich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Einwilligung der Berech-tigten zur Vergabe des Rechts zur Nutzung ihrer Werke als Klingeltöne oder Freizeichnuntermalungsmelodien einzuholen. Vielmehr hat die Klägerin der [X.] diese Rechte mit dinglicher Wirkung nur unter der aufschiebenden Be-dingung eingeräumt, dass eine Bewilligung der jeweils Berechtigten vorliegt. Es wäre mit dem Sinn und Zweck eines [X.], der der [X.] eine verwaltungstechnisch einfache treuhänderische Wahrnehmung von [X.]srechten ermöglichen soll, auch unvereinbar, wenn die [X.], die nach § 11 [X.] dem [X.] unterliegt, das [X.] würde, es aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung nur nach Einwilli-gung der Berechtigten vergeben dürfte (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 319 [X.]. 34 = [X.], 476 - Alpensinfonie). Der dinglichen Wir-kung des zwischen der Klägerin und der [X.] vereinbarten Vorbehalts steht nicht entgegen, dass die von den Lizenznehmern der [X.] einzuholende Be-willigung, mit der die Berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zur Ausübung überlassen, nur schuldrechtliche Wirkung haben mag (vgl. [X.], Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 12 ff. [X.] Rdn. 26 m.w.[X.]). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die aufschiebend bedingte Rechtseinräumung, wie die Revision geltend macht, dazu führt, dass die auf Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis aus § 14 [X.] zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benutzungsbewilli-gungsrecht umfunktioniert wird. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das [X.] - 18 - dernis der Vorlage einer [X.] der Berechtigten nicht der Wahrung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen der Komponisten dient. Soweit für die Erteilung dieser Bewilligung eine Vergütung zu zahlen ist, hat die [X.] dies bei der Gestaltung ihres Tarifs für die Einräumung des [X.] (§ 13 [X.]) zu berücksichtigen. Es kann daher nicht ange-nommen werden, dass ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren im Er-gebnis höhere Lizenzgebühren zur Folge hat (vgl. [X.], [X.] 2006, 468, 470). 2. Die Ansprüche auf [X.]serteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 [X.] a.F.) sind gleichfalls begründet. Die Revision hat insoweit auch keine [X.] erhoben. 38 - 19 - II[X.] Die Revision gegen das Berufungsurteil ist danach auf Kosten der [X.]n zurückzuweisen. 39 [X.] [X.] ist in [X.] und kann daher nicht unterschreiben. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2006 - 308 O 292/06 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 U 15/07 -

Meta

I ZR 18/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 18/08 (REWIS RS 2010, 8522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8522

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I ZR 18/08

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