Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8576

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Gegenstand

Urheberrecht: Reichweite des Rechts zur Bearbeitung von Musikwerken für Klingeltöne auf Grund des Berechtigungsvertrages mit der GEMA - Realton


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 15. Januar 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel "[X.]" in Form eines "[X.]" zu liefern. Zur Herstellung eines "[X.]" wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des "[X.]" genutzten Musikwerke mit Ausnahme der [X.] keine Dritten und insbesondere keine Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.

2

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 Euro, die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten "[X.]". Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels "[X.]" als [X.] könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 Euro nebst Zinsen.

4

Das [X.] hat der Klage - bis auf einen Teil des [X.] - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vorschusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der [X.] auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des [X.] als "Realtone" zugestanden hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der [X.] einen [X.] in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: [X.] 2005) geschlossen. Mit diesem [X.] 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des [X.] als Klingelton eingeräumt. Der [X.] sei gemäß § 1 lit. h Abs. 4 des [X.]es 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwendung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des [X.]es 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzustimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des "Realtons" verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber.

7

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des [X.]s war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

8

Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des [X.] "[X.]" als Klingelton in der Form eines "Realtons" nicht nur der [X.], sondern auch Dritten, insbesondere Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des [X.]s nicht erfüllt.

9

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der [X.] nach den Feststellungen des [X.]s einen [X.] in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 ([X.] Jahrbuch 2006/2007, [X.]) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Komponisten der [X.] mit dem Abschluss eines solchen [X.]es sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines [X.] als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der [X.] und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war ([X.], Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 [X.]. 21 ff. = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).

III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des [X.]s aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm   

        

[X.] am [X.] Pokrant ist in Urlaub
und kann daher nicht unterschreiben.

        

Schaffert

        

        

Bornkamm

        

        

        

Bergmann   

        

   [X.]   

        

Meta

I ZR 35/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2008, Az: 16 O 547/06, Urteil

§ 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08 (REWIS RS 2010, 8576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8576

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