Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 18/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8578

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Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Einräumung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone unter aufschiebender Bedingung – Klingeltöne für Mobiltelefone II


Leitsatz

Klingeltöne für Mobiltelefone II

Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von der Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat ( Ergänzung zu BGH, 18. Dezember 2008, I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 – Klingeltöne für Mobiltelefone I ) .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Musikverlag. Sie ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Kompositionen nationaler und internationaler Künstler. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bietet auf ihrer Internetseite seit dem 1. [X.]uar 2006 „mastergestützte“ Klingeltöne und [X.]n zum Abruf an, bei denen einem - ansonsten unveränderten - Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig wiederholt („geloopt“) wird. Die Klingeltöne werden als Ruftöne für Mobiltelefone genutzt („[X.]“); sie sind teilweise mit dem Ausschnitt aus einem Werbefilm des darbietenden Künstlers verbunden, der bei einem Anruf im Sichtfenster des Mobiltelefons erscheint und gleichfalls ständig wiederholt wird („[X.]“). Die [X.]n („[X.]“ oder „[X.]“) sind dem Freizeichen des Mobiltelefons unterlegt, während der Anrufer auf eine Verbindung wartet.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit diesem Angebot die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Komponisten. Für ein solches Angebot reiche eine Rechtseinräumung durch die [X.] nicht aus; vielmehr sei auch die Zustimmung der Urheber notwendig.

3

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Melodien und/oder Werkteile von Musikwerken aus ihrem Verlagsrepertoire - wie im Folgenden aufgelistet - in mastergestützten Auswertungsformen als Handyklingelton und/oder Videotone und/oder [X.] zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, nämlich

Titel des Musikwerkes

Komponist/Autor

[X.] % 

Interpret

Anita 

Cordalis, [X.] / [X.], [X.]

100

[X.] Cordalis / [X.] u.a.

Come Away With Me

Jones, Norah

100

[X.]

Fairyland

Wendland, [X.], [X.], [X.] ([X.], [X.])

100

Angelzoom

Open Your Eyes

Nasic, [X.] / [X.], [X.] / [X.], [X.] / [X.], Stefan   

100

Guano Apes

Scatman

[X.], [X.] / [X.], [X.]

50   

Scatman [X.]

Senorita

Williams, [X.], [X.] / [X.], [X.]

66,7

[X.] [X.]

The Look

Gessle, Per

100

Roxette

Troy   

Riek, [X.], [X.] / [X.], [X.], [X.] /
Burchia, Thomas / [X.]son, [X.] / Witt, Joachim

80   

Die Fantastischen Vier

Work It Out

Williams, [X.], [X.] / Knowles, [X.]

100

[X.]

Zeit Für Optimisten

Kloss, [X.], [X.], [X.], Andreas

66,7

Silbermond

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr [X.] zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen, nämlich über die Anzahl der abgerufenen mastergestützten Signaltöne (Klingeltöne/[X.]/Freizeichenuntermalungsme-lodien) aus Werken gemäß Nummer 1, insbesondere über [X.]...].de sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege, wobei von der [X.] sowohl die versendeten als auch die zwar abgerufenen, aber nicht versendeten Signaltöne erfasst sind und die [X.] unter Angabe von Anfangs- und Enddatum des vorgenannten Signaltonangebotes, des mit diesem Angebot erzielten Umsatzes und Rohertrages, des Gebührenanteils der T. oder eines anderen Vertragsproviders für die Bereitstellung der 0190-Nummer sowie des Providers, sofern die [X.] durch ein externes Unternehmen durchgeführt wurde, erfolgt, und ihr hierüber Rechnung zu legen; des weiteren [X.] zu erteilen über den Umfang der Bewerbung der genannten Signaltöne unter Angabe der Medien der Bewerbung und der Daten der Werbeschaltungen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Schadensersatz in einer nach Erteilung der [X.] noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 282). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien begründet, weil die [X.] mit ihrem Angebot von [X.] und Freizeichenuntermalungsmelodien die von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Klägerin sei berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche zu verfolgen. Sie sei Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte an den in Rede stehenden Werken. Für das nationale Repertoire ergebe sich die Rechtseinräumung aus den zwischen den Künstlern und der Klägerin geschlossenen Verträgen und den von den Künstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen [X.] und Ermächtigungserklärungen. Es komme nicht darauf an, ob die Urheber bereits zuvor [X.] mit der [X.] geschlossen gehabt hätten. Die [X.] habe nicht dargetan, dass das Recht zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone zu dieser [X.] von [X.]n erfasst gewesen sei oder in späterer [X.] vertragsändernd in die Verträge einbezogen worden sei. Für das internationale Repertoire folge die Berechtigung der Klägerin aus dem „intercompany agreement“, mit dem die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin die ihnen eingeräumten Rechte der internationalen Künstler vermittelt hätten. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der [X.] und Ermächtigungserklärungen der nationalen und internationalen Künstler im Wege der Prozessstandschaft klagebefugt. Mit diesen Erklärungen hätten die Künstler die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche - einschließlich der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche - bei einem rechtswidrigen Angebot von [X.] durchzusetzen.

7

Die Nutzung einer Melodie als Klingelton für Mobiltelefone beeinträchtige die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk, weil das Musikstück dabei nicht in seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zur sinnlichen Wahrnehmung, sondern als funktionales Medium verwendet werde. Dies gelte auch für „mastergestützte“ Melodien. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergebe sich die Beeinträchtigung ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagere.

8

Die [X.] habe das Recht, Musikwerke von [X.] der Klägerin als Klingeltöne für Mobiltelefone zu nutzen, nur von der [X.] erwerben können. Die [X.] habe das entsprechende Nutzungsrecht ausschließlich aufgrund der mit der Klägerin am 1. März 2005 geschlossenen Vereinbarung erlangen können. Die Klägerin habe der [X.] dieses Recht jedoch nicht eingeräumt; sie habe sich vielmehr die in Bezug auf Klingeltöne bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ausdrücklich vorbehalten. Daraus ergebe sich eine eingeschränkte Befugnis der [X.] zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach habe die [X.] nur das Recht, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von [X.] für Mobiltelefone zulässig und geboten.

9

II. Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a) Bei den im Unterlassungsantrag genannten Musikstücken handelt es sich nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, um nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützte Werke der Musik.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe dadurch, dass sie diese Musikstücke auf ihrer Internetseite als Klingeltöne für Mobiltelefone und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf angeboten habe, in die nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschützten Rechte eingegriffen. Auch diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 [X.] zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] am Werk zu gefährden ([X.], [X.]. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 [X.]. 14 = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht liegt bereits darin, dass das Musikwerk bei einer Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als - oft störender - Signalton wahrgenommen wird und ein in der Komposition angelegter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs zerstört wird. Auch das Angebot „mastergestützter“ Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien, bei denen einem - ansonsten unveränderten - Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig wiederholt wird, berührt daher die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt sich eine Beeinträchtigung der Urheberinteressen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagert.

bb) Das Angebot der auf einen Ausschnitt aus dem Original verkürzten und in dieser verkürzten Form ständig wiederholten Musikstücke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf auf einer Internetseite stellt nach den zutreffenden Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht auch insoweit Bezug genommen hat, zudem eine gemäß § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] erlaubte Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Werke durch Vervielfältigung (§ 16 [X.]) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) dar.

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin berechtigt ist, den auf eine Verletzung der Rechte aus § 23 Satz 1 [X.] und § 14 [X.] gestützten Unterlassungsanspruch zu verfolgen.

aa) Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche wegen einer Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Musikwerke geltend zu machen, die entgegen § 23 Satz 1 [X.] ohne Einwilligung der Komponisten erfolgt. Die Komponisten haben der Klägerin das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht für eine Verwertung der Kompositionen als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt (dazu sogleich). Die Klägerin ist daher anspruchsberechtigt, auch wenn sie dieses ausschließliche Nutzungsrecht mit der am 1. März 2005 abgeschlossenen Vereinbarung der [X.] eingeräumt hätte (dazu unter [X.]). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er an den Lizenzeinnahmen des Unterlizenznehmers beteiligt ist ([X.]Z 141, 267, 273 - Laras Tochter).

Die Komponisten haben der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das ausschließliche Recht zur Nutzung der in Rede stehenden Werke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt. Für das nationale Repertoire ergibt sich danach die Rechtseinräumung aus den zwischen den Künstlern und der Klägerin geschlossenen Verträgen und den von den Künstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen [X.] und Ermächtigungserklärungen. Für das internationale Repertoire folgt die Berechtigung der Klägerin aus dem „intercompany agreement“, mit dem die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin die ihnen eingeräumten Rechte der internationalen Künstler vermittelt haben.

Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die vier Werke „[X.]“, „Senorita“, „Work it out“ und „[X.] für Optimisten“ seien erst nach der Rechtseinräumung durch die Komponisten entstanden, so dass die Klägerin nicht Rechtsinhaberin sei, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Rechtseinräumung an die Klägerin leergelaufen sei, weil sämtliche Musikautoren ihre Verwertungsrechte zuvor bereits der [X.] durch den Abschluss von [X.]n eingeräumt hätten; auch die ausländischen Musikurheber hätten ihre Verwertungsrechte vorher schon über ausländische Verwertungsgesellschaften, denen die [X.] durch [X.] verbunden sei, in die [X.] eingebracht. Die [X.] sei daher jedenfalls mit dem Wirksamwerden des [X.] in der Fassung des Jahres 2002 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Nutzung der streitgegenständlichen Werke als Ruftonmelodien und Freizeichenuntermalungsmelodien geworden. Die Komponisten hätten diese Rechte nicht [X.] an die Klägerin vergeben können.

Es kann dahinstehen, inwieweit Urheber der hier in Rede stehenden Werke mit der [X.] [X.] in der Fassung des Jahres 1996 oder in einer früheren Fassung geschlossen haben. Mit solchen [X.]n sind jedenfalls keine Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone eingeräumt worden, weil es sich dabei um eine damals noch nicht bekannte Nutzungsart handelte, für die nach § 31 Abs. 4 [X.] a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten ([X.] [X.], 395 [X.]. 18 f. - Klingeltöne für Mobiltelefone I).

Mit dem Abschluss von [X.]n in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005, die der Fassung des Jahres 1996 unmittelbar nachfolgten, haben die Komponisten der [X.] zwar sämtliche Rechte eingeräumt, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind ([X.] [X.], 395 [X.]. 21 ff. und 29 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass [X.] in einer dieser Fassungen zwischen den Urhebern der hier in Rede stehenden Musikwerke und der [X.] wirksam geworden sind.

Dass die Urheber der hier in Rede stehenden Musikwerke mit der [X.] [X.] in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und hat die [X.] auch nicht behauptet.

Die von der Mitgliederversammlung der [X.] am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen des [X.] sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - auch nicht in die zwischen den Urhebern und der [X.] bestehenden [X.] einbezogen worden ([X.] [X.], 395 [X.]. 36 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung konnten keine Änderung der zwischen der [X.] und den Urhebern bestehenden [X.] bewirken, da es sich bei dem Berechtigungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, der nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] ohne Einverständnis der Berechtigten geändert werden kann. § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] in der Fassung vom 9./10. Juli 1996, wonach zukünftig beschlossene Änderungen des [X.] als Bestandteil des Vertrages gelten, bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der späteren Änderungen, weil diese Regelung die Berechtigten der [X.] unangemessen benachteiligt und daher nach § 9 [X.] bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Aus § 6 lit. a Abs. 2 des [X.] in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005, wonach das Schweigen auf mitgeteilte Änderungen des [X.] als Zustimmung gilt, lässt sich gleichfalls keine Zustimmung der Urheber der hier in Rede stehenden Werke zu den beschlossenen Änderungen herleiten, da diese Urheber keine [X.] in der Fassung des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben und daher nicht an diese Regelung gebunden sind.

Die [X.] hat auch nicht dargetan, dass die ausländischen Urheber die Rechte zur Nutzung ihrer Werke als Klingelton oder Freizeichenuntermalungsmelodie in ausländische Verwertungsgesellschaften eingebracht haben, die der [X.] durch [X.] verbunden sind, bevor sie diese Rechte den ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin eingeräumt haben, die diese Rechte der Klägerin durch das „intercompany agreement“ vermittelt haben.

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin auch befugt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des nach § 14 [X.] geschützten Rechts des [X.] geltend zu machen, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 [X.] geltend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein ([X.], [X.]. v. 1.10.1998 - [X.], [X.], 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = [X.], 395 - Geldmafiosi). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erfüllt. Die nationalen und internationalen Künstler haben die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihren [X.] und Ermächtigungserklärungen ermächtigt, ihre Ansprüche, auch soweit diese urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur sind, bei einem rechtswidrigen Angebot von [X.] im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen.

d) Die [X.] hat die nach §§ 14, 23 Satz 1 [X.] geschützten Urheberrechte widerrechtlich verletzt.

aa) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] das Recht, Musikwerke von [X.] der Klägerin als Klingeltöne oder Ruftonmelodien zu nutzen, nur von der [X.] erwerben konnte. Es hat ferner mit Recht angenommen, dass die [X.] dieses Nutzungsrecht allein aufgrund der mit der Klägerin am 1. März 2005 geschlossenen Vereinbarung erlangen konnte. Die Komponisten der Musikwerke hatten diese Nutzungsrechte - wie oben unter [X.] ausgeführt wurde - zuvor der Klägerin eingeräumt.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe der [X.] mit der Vereinbarung vom 1. März 2005 nicht das Recht zur Nutzung der hier in Rede stehenden Musikwerke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt. Die Klägerin habe sich die in Bezug auf Klingeltöne bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte vielmehr ausdrücklich vorbehalten. Daraus folgten eine eingeschränkte Befugnis der [X.] zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach sei die [X.] lediglich berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von [X.] für Mobiltelefone zulässig und geboten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. März 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

1. [X.]

[...] Die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich erfolgt durch die [X.] für die unverändert wiedergegebenen Originalwerke sowie für bearbeitete und/oder umgestaltete [X.], insoweit jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer der [X.] für die Nutzung der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Einzelfall der in Ziffer 6 genannten Nutzungsarten vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte [X.] vorgelegt hat. [...]

2. Der Verlag überträgt der [X.] für die hier geregelte Vertragsdauer, längstens aber bis zur widerspruchsfreien Änderung und Neufassung des [X.] der [X.] betreffend den Online- und [X.], treuhänderisch die in diesen Bereichen betroffenen, nachfolgend aufgeführten urheberrechtlichen Nutzungsrechte

- die Vervielfältigungsrechte

- die Aufführungsrechte

- die Zugänglichmachungsrechte

- die Wiedergaberechte

in dem in der [X.] beschriebenen Umfang nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages für die genannte Dauer dieses Vertrages zur Wahrnehmung im eigenen Namen. [...]

6. Nicht übertragen sind die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber sowie die daraus folgenden, vom Verlag in Abstimmung mit seinen angeschlossenen Urhebern wahrgenommenen Befugnisse und die dem Verlag von den Urhebern übertragenen entsprechenden Rechte, nämlich in folgende Nutzungen jedem einzelnen Lizenznehmer gegenüber im Einzelfall inhaltlich räumlich und zeitlich beschränkt einzuwilligen oder diese zu untersagen:

- jedwede Werkveränderungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Originalwerks (wie z.B. [X.] oder polyphone Klingeltöne und sog. gekürzte und/oder geloopte „Mastertones“ oder „Realtones“),

- die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter [X.] mit werkfremden Soundelementen (wie z.B. sog. Mixed Tones und sonstige Signaltöne in Form von „[X.]“ oder „[X.]“, bei denen Werke oder Werkteile mit dem gleichzeitig hörbaren Freizeichen unterlegt werden),

- die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter [X.] mit sonstigen werkfremden Inhalten (wie z.B. mit Lichtbildern, animierten Lichtbildern, Laufbildern, Filmbildern, Logos, Graphiken, sonstigen vom Endkunden veränderbaren Multimediainhalten wie z.B. Karaokeanwendungen, Grußkarten, [X.], Games).

Die [X.] gewährleistet, dass ihre Vereinbarungen mit Lizenznehmern die in der [X.] und in dieser Ziffer geregelten Bedingungen erfüllen.

Die Klägerin hat der [X.] mit dieser Vereinbarung das Recht zur Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, die zu [X.] oder Freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden sind, demnach nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass der Lizenznehmer der [X.] in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte [X.] vorgelegt hat. Die [X.], die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht dargetan, dass der [X.] im Streitfall vor Beginn der beanstandeten Nutzung eine [X.] des Berechtigten vorgelegt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die aufschiebende Bedingung für die treuhänderische Einräumung der Nutzungsrechte an die [X.] nicht eingetreten ist. Die [X.] konnte der [X.]n die für die Nutzung der Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien erforderlichen Nutzungsrechte nicht verschaffen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der in der Vereinbarung vorgesehene Vorbehalt urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse sei wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, zumindest aber unbeachtlich. Er führe zudem zu einer unzulässigen Abspaltung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der [X.] anvertrauten Verwertungsrechten. Selbst wenn man von einem zulässigen Vorbehalt ausgehe, habe dieser allenfalls schuldrechtliche, jedoch keine dingliche Wirkung. Auch sei es nach der Systematik des [X.] nicht zulässig, die auf die Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein [X.]srecht umzufunktionieren.

Der Senat hat in der Entscheidung „Klingeltöne für Mobiltelefone I“ offengelassen, ob Einschränkungen oder Vorbehalte, mit denen sich der Berechtigte bei der Einräumung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen, zulässig oder wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sind ([X.] [X.], 395 [X.]. 24 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass der Berechtigte aus Rechtsgründen nicht gehindert ist, der [X.] das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien - wie im Streitfall - nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der [X.] in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte [X.] vorgelegt hat.

Hat der Urheber der [X.] das Recht zur Nutzung seiner Werke ausdrücklich nur unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumt, verhält er sich nicht widersprüchlich, wenn er gegen eine mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung unberechtigte Nutzung dieses Rechts durch die [X.] oder deren Lizenznehmer vorgeht.

Die aufschiebende Bedingung führt auch nicht zu einer unzulässigen Abspaltung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der [X.] anvertrauten Verwertungsrechten. Die sich aus dem umfassenden Urheberrecht ergebenden persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Befugnisse müssen nicht in einer Hand liegen. Der Urheber kann einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen, ohne ihm zugleich die Befugnis zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche zu erteilen (vgl. [X.] [X.], 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.N.). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Berechtigten der [X.], die nach § 11 Abs. 1 [X.] einem [X.] unterliegt, Nutzungsrechte, deren Ausübung das Urheberpersönlichkeitsrecht in besonderer Weise berühren kann, nur unter einer Bedingung zur Wahrnehmung einräumen, die ihnen die Zustimmung vorbehält (vgl. zum nach § 1 lit. i Abs. 1 des [X.] nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumten Filmherstellungsrecht [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], 2. Aufl., [X.]. 10 Rdn. 259).

Der vereinbarte Vorbehalt hat entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Die [X.] hat sich nicht lediglich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Einwilligung der Berechtigten zur Vergabe des Rechts zur Nutzung ihrer Werke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien einzuholen. Vielmehr hat die Klägerin der [X.] diese Rechte mit dinglicher Wirkung nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass eine Bewilligung der jeweils Berechtigten vorliegt. Es wäre mit dem Sinn und Zweck eines [X.], der der [X.] eine verwaltungstechnisch einfache treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten ermöglichen soll, auch unvereinbar, wenn die [X.], die nach § 11 [X.] dem [X.] unterliegt, das Nutzungsrecht zwar erwerben würde, es aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung nur nach Einwilligung der Berechtigten vergeben dürfte (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 319 [X.]. 34 = [X.], 476 - Alpensinfonie). Der dinglichen Wirkung des zwischen der Klägerin und der [X.] vereinbarten Vorbehalts steht nicht entgegen, dass die von den Lizenznehmern der [X.] einzuholende Bewilligung, mit der die Berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zur Ausübung überlassen, nur schuldrechtliche Wirkung haben mag (vgl. [X.], Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 12 ff. [X.] Rdn. 26 m.w.N.).

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die aufschiebend bedingte Rechtseinräumung, wie die Revision geltend macht, dazu führt, dass die auf Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis aus § 14 [X.] zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein [X.]srecht umfunktioniert wird. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Erfordernis der Vorlage einer [X.] der Berechtigten nicht der Wahrung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen der Komponisten dient. Soweit für die Erteilung dieser Bewilligung eine Vergütung zu zahlen ist, hat die [X.] dies bei der Gestaltung ihres Tarifs für die Einräumung des Verwertungsrechts (§ 13 [X.]) zu berücksichtigen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren im Ergebnis höhere Lizenzgebühren zur Folge hat (vgl. [X.], [X.] 2006, 468, 470).

2. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 [X.] a.F.) sind gleichfalls begründet. Die Revision hat insoweit auch keine [X.] erhoben.

III. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist danach auf Kosten der [X.]n zurückzuweisen.

Bornkamm     

        

[X.] ist in Urlaub
und kann daher nicht unterschreiben.

        

Schaffert

                 

Bornkamm

                 
        

Bergmann     

        

     Koch    

        

Meta

I ZR 18/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Dezember 2007, Az: 5 U 15/07, Urteil

§ 14 UrhG, § 23 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 18/08 (REWIS RS 2010, 8578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8578

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

7 C 1/18

I ZR 28/12

I ZR 28/12

KZR 108/10

I ZR 18/08

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