Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2020, Az. KRB 99/19

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 961

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VERJÄHRUNG KARTELLRECHT BIER BIERKARTELL

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Gegenstand

Kartellrechtsverstoß: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens; Fühlungnahme und praktische Zusammenarbeit; Informationsaustausch als Abstimmung; kartellzivil- und -verwaltungsverfahrensrechtliche Erfahrungssätze im Kartellbußgeldverfahren; Tatbeendigungszeitpunkt des abgestimmten Verhaltens - Bierkartell


Leitsatz

Bierkartell

1. Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.

2. Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt.

3. Die - potentiell starke - Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch bei der Beweiswürdigung im Kartellbußgeldverfahren zu beachten. Vermag sich das Tatgericht nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhalten zu überzeugen, erweist sich die Beweiswürdigung grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Erfahrungssatz in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.

4. Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise fasst den Abstimmungsvorgang und die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt zu einer Bewertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen. Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des 4. Kartellsenats des [X.] vom 3. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kartellsenat des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat in der [X.] gegen den [X.]troffenen und die Nebenbetroffene das Verfahren wegen des [X.]s der Verfolgungsverjährung eingestellt. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, das Verfahrenshindernis bestehe nicht. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben zulasten wie zugunsten des [X.]troffenen und der Nebenbetroffenen [X.]rfolg.

I.

2

1. [X.] des [X.] vom 31. März 2014 hat dem [X.]troffenen eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2005) vorgeworfen und sie der Nebenbetroffenen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugerechnet. Im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 habe der [X.]troffene als damaliges vertretungsberechtigtes Organ der Nebenbetroffenen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) gemeinsam mit Vertretern sechs konkurrierender Bierbrauereiunternehmen vorsätzlich eine nach Art. 81 Abs. 1 [X.] verbotene [X.] getroffen und umgesetzt. Die [X.]teiligten hätten sich während des Jahres 2007 darauf geeinigt, die Bierabgabepreise ([X.]) so zu erhöhen, dass im [X.]rgebnis eine Anhebung der unverbindlichen Preisempfehlung ([X.]) um 1 € pro Kasten 20 x 0,5 l als Referenzgebinde erreicht werde. Sie hätten diese Vereinbarung Anfang des Jahres 2008 umgesetzt und bis Mitte des Jahres 2009 praktiziert.

3

2. Das [X.] hat sich von diesem Tatvorwurf nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr hat es die folgenden Feststellungen getroffen:

4

Der [X.]troffene war Vorsitzender der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen, die als geschäftsführende Holding die administrativen Tätigkeiten für die [X.] wahrnimmt. Diese produziert und vertreibt als [X.] Konzernzweig der global agierenden [X.] [X.] in [X.] Bier und Bierprodukte verschiedener Marken ([X.], [X.]     , [X.]u.a.).

5

Am 12. März 2007 fand in einem [X.] Hotel ein Treffen zwischen dem [X.]troffenen sowie Vertretern fünf konkurrierender Bierbrauereien (A.      -B.   [X.] [fortan: [X.]], [X.], [X.],       [X.]     GmbH & Co. KG, [X.]) statt. Mit Ausnahme der [X.]      waren gerade diejenigen Brauereien vertreten, die auf dem Biermarkt im Segment Pils bundesweit präsent waren, dabei zumindest in einzelnen Regionen zu den marktführenden Anbietern zählten und daher als Wettbewerber für die strategische Ausrichtung der jeweils anderen relevant waren. Das Gespräch befasste sich nach kurzer Zeit, was jeder der Anwesenden "längst erwartete", mit dem Thema Anhebung der Bierpreise. Der [X.]troffene beteiligte sich zwar nicht aktiv an der Diskussion. Sein passives Verhalten wurde aber, wie ihm bewusst war, allseits dahin verstanden, dass er den Informationsaustausch mit der Zielsetzung einer koordinierten Preiserhöhung billigte und [X.]. Die etwa einstündige Aussprache zu diesem Thema lieferte indes letztlich keine greifbaren [X.]rgebnisse.

6

Im Juli oder August 2007 trafen jedenfalls Vertreter der vier Bierbrauereien B.      , [X.]        , [X.]    und [X.]       in verschiedenen ohne [X.]teiligung des [X.]troffenen geführten zweiseitigen Gesprächen die Übereinkunft, die [X.] für Bier auf eine um 1 € höhere [X.] pro Kasten 20 x 0,5 l anzuheben. [X.]ine [X.] wurde in der Folgezeit nahezu branchenweit angekündigt und in den ersten Monaten des Jahres 2008 ausgeführt, nicht nur von den vier benannten, sondern auch von anderen Brauereien, etwa von [X.]     . Die von der Nebenbetroffenen geleitete [X.]            -Gruppe hob unter maßgeblicher Mitwirkung des [X.]troffenen ebenfalls die Preise für einen großen Teil ihres Portfolios an. Sie hatte diese [X.]ntscheidung schon im Juni 2007 getroffen, um die von der [X.] Konzernmutter vorgegebene Gewinnerwartung zu erfüllen.

7

3. Das [X.] hat die Feststellungen dahin gewertet, dass der [X.]troffene eine Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2005 i.[X.]m. Art. 81 Abs. 1 [X.] oder - subsidiär - gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.[X.]m. § 1 [X.] 2005 begangen habe.

8

Zwar sei der bei dem Treffen am 12. März 2007 unternommene [X.] nicht als Vereinbarung im Sinne der [X.] des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zu beurteilen. [X.]benso wenig habe dieser [X.] zu einer verbotenen abgestimmten Verhaltensweise in Form der [X.] geführt, welche die [X.]        -Gruppe später vorgenommen habe. Dem Informationsaustausch habe bereits die hierfür notwendige Koordinierungseignung gefehlt; "insoweit" habe "noch nicht einmal eine künftige Koordinierungserwartung" bestanden. Außerdem fehle es an der Ursächlichkeit dieses Gesprächs für das in der Preiserhöhung liegende Marktverhalten.

9

Jedoch erfülle der auf eine kartellrechtswidrige Vereinbarung gerichtete [X.] für sich gesehen die Tatbestandsmerkmale einer abgestimmten Verhaltensweise. Die Herstellung des Kontakts zu dem angekündigten Zweck, wettbewerbsrelevante Informationen auszutauschen, stelle bereits die "Abstimmung auf eine bewusste und gewollte praktische Zusammenarbeit" dar. Diese Abstimmung sei durch den Vollzug des Informationsaustauschs umgesetzt worden, der "selbst als Marktverhalten der Teilnehmer zu begreifen" sei. Dass die beiden [X.]inzelakte - Abstimmung und Verhaltensweise - zeitlich zusammengefallen und unmittelbar ineinander übergegangen seien, sei unschädlich. An dem [X.] habe sich der [X.]troffene durch stillschweigende Billigung passiv beteiligt. Die abgestimmte Verhaltensweise in Form des herbei- und ausgeführten Informationsaustauschs sei indes mit dem [X.]nde des Treffens am 12. März 2007 abgeschlossen, die Tat somit zu diesem Zeitpunkt voll- und zugleich beendet gewesen.

Hinsichtlich des dem Treffen nachfolgenden Zeitraums habe sich der [X.]troffene nicht kartellverbotswidrig verhalten. [X.]ine [X.]inbindung in die oder fördernde Teilnahme an der Übereinkunft, die konkurrierende Brauereien in der Folgezeit getroffen hätten, habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.

4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen und Wertungen hat das [X.] das Verfahren wegen des [X.]s der Verfolgungsverjährung nach § 260 Abs. 3 [X.] eingestellt. Am 12. März 2017, damit vor Urteilsverkündung, sei die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab [X.] abgelaufen gewesen (§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 81 Abs. 8 Satz 2 [X.]).

II.

Das [X.]instellungsurteil hat keinen [X.]stand.

1. Soweit das [X.] angenommen hat, es bestehe das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG), weil keine Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2005 i.[X.]m. Art. 81 Abs. 1 [X.] und nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.[X.]m. § 1 [X.] 2005 hätten festgestellt werden können, hinsichtlich deren die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft zum Vorteil des [X.]troffenen und der Nebenbetroffenen.

a) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.] bemisst sich gemäß § 81 Abs. 8 Satz 2 [X.] auf fünf Jahre, die absolute Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG damit auf zehn Jahre. Der Fristbeginn knüpft an die materielle [X.]endigung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG. Dies betrifft nicht nur die bußgeldrechtliche Haftung des [X.]troffenen, sondern auch diejenige der Nebenbetroffenen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG). Für die Verbandsgeldbuße gilt im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (s. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, [X.]St 46, 207; [X.] in [X.] Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [[X.].], [X.], § 81 [X.] Rn. 146).

b) Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die absolute Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, mithin die Frage nach der [X.] unterliegt der Überprüfung nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). [X.]ntsprechend der Rechtslage im strafrechtlichen Revisionsverfahren sind im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren folgende Maßstäbe anzulegen:

Zwar beurteilt das Rechtsbeschwerdegericht die Verfahrensvoraussetzungen und [X.] grundsätzlich selbständig aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweis unter Ausnutzung aller verfügbaren [X.]rkenntnisquellen (s. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565 Rn. 10). [X.]ine Ausnahme gilt aber für doppelrelevante Tatsachen, also für solche, die nicht unmittelbar zur [X.]urteilung von Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen festgestellt worden sind, sondern die das Tatgericht zum Tatvorwurf nach den Regeln des Strengbeweises (s. [X.], OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 75 mwN) ermittelt hat (vgl. [X.], [X.]schluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, [X.]St 46, 349, 351 f.; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.], § 337 Rn. 29, 31). Dazu zählen die für die [X.] maßgebenden Umstände. Die doppelrelevanten Tatsachen sind im tatrichterlichen Urteil festzustellen und gemäß revisionsrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe der erhobenen [X.] auf Rechtsfehler (§§ 337 ff. [X.]) zu überprüfen (vgl. [X.]St 46, 349, 352 f.; [X.], Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, [X.]St 56, 6 Rn. 9); die getroffenen Feststellungen sind mithin bindend, es sei denn, sie halten der auf die Sachbeschwerde gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand oder eine zulässige Verfahrensrüge deckt einen diesbezüglich durchgreifenden Verfahrensmangel auf (s. [X.], [X.]schluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, [X.], 25, 26).

c) Das [X.] hat hinsichtlich der Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2005 den Zeitpunkt der [X.] bereits auf den 12. März 2007, das Datum des Treffens in dem [X.] Hotel, bestimmt. [X.]ine spätere [X.]endigung hat es verneint, weil es angenommen hat, die - auch von der [X.]            -Gruppe Anfang des Jahres 2008 vorgenommene - [X.] stelle keine durch den Informationsaustausch an diesem Tag abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 Abs. 1 [X.] und des § 1 [X.] 2005 dar. Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt für die Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2005 i.[X.]m. Art. 81 Abs. 1 [X.] (nunmehr § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 1. Juni 2017 i.[X.]m. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV) sowie nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.[X.]m. § 1 [X.] 2005 (insoweit unverändert fortgeltend bis heute):

(1) Nach Art. 81 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV sind - neben Vereinbarungen von Unternehmen und [X.]schlüssen von Unternehmensvereinigungen - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, [X.]inschränkung oder Verfälschung des [X.] innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. § 1 [X.] enthält eine inhaltlich identische Regelung mit Ausnahme der Zwischenstaatlichkeitsklausel.

Der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig. [X.]r verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung (vgl. Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 116, 123 mwN).

Im [X.]inzelnen ist unter der abgestimmten Verhaltensweise eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu verstehen, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen [X.] treten lässt und damit dem Grundgedanken des [X.]rechts zuwiderläuft, wonach jeder Unternehmer selbständig über sein Marktverhalten zu bestimmen hat. Unzulässig ist danach jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen Wettbewerber über das geplante oder in [X.]rwägung gezogene eigene Marktverhalten zu informieren. Typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. [X.]rforderlich ist zudem, dass die Abstimmung mitursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist (s. [X.], Urteile vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 115 ff. - [X.]/[X.]; vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 158 ff. - [X.]/[X.]; vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 125 ff. - [X.]/[X.]; vom 4. Juni 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009 [X.] Rn. 51 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [[X.].], [X.], Grundfragen Art. 81 Abs. 1 [X.] Rn. 204).

(2) Der [X.] des § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt sowohl in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung als auch in den späteren Fassungen trotz der etwas missverständlichen Wortwahl (wer entgegen Art. 81 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV "Verhaltensweisen aufeinander abstimmt") nicht schon die Mitwirkung an Abstimmungen unter Geldbuße, sondern erst die Vornahme der darauf beruhenden Verhaltensweisen (s. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 23; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 82). Der [X.] des § 81 Abs. 2 Nr. 1 [X.] enthält zwar eine abweichende Formulierung (wer der Vorschrift des § 1 [X.] "über das Verbot einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zuwiderhandelt"); hiermit ist aber kein sachlicher Unterschied verbunden. Denn der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann nicht anders verstanden werden, als dass ein Verhalten nur dann bußgeldbewehrt ist, wenn es den gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Kartellverbotstatbestand verwirklicht. [X.]reits daraus ergibt sich, dass ein Täter die Ordnungswidrigkeit solange begeht, als die verbotene abgestimmte Verhaltensweise - ihm zurechenbar - praktiziert wird. Soweit demgegenüber aus der unterschiedlichen Wortwahl in den beiden Blankettnormen gefolgert wird, mit dem Abstimmungsvorgang sei die Ordnungswidrigkeit des § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits beendet (so [X.], [X.], 810, 816 f.), kann dem nicht beigetreten werden (s. [X.] aaO, Rn. 24; [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 7).

[X.]) Im Hinblick auf eine koordinierte Anhebung der Bierpreise hat das [X.] die rechtlichen Anforderungen an das erste [X.]lement des zweigliedrigen Tatbestands, den Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme), überspannt.

(1) Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben (Rn. 21) erfüllt der festgestellte Informationsaustausch zum Thema [X.] dieses Merkmal.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen, zu denen nach dem Grundsatz der [X.]inheit der Urteilsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 1987 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 1 Satz 1 Feststellungen 1; KK-Gericke, [X.], 8. Aufl., § 337 Rn. 27) auch die konkretisierenden Feststellungen im Rahmen der [X.]weiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zählen, war bei dem Treffen am 12. März 2007 ein "gerade zur Koordinierung einer künftigen [X.] geeigneter" Teilnehmerkreis zusammengetreten ([X.]). Das Gespräch über dieses Thema bezog sich auf wettbewerbssensible und als Geschäftsgeheimnis einzustufende Informationen; es sollte den Anwesenden die Gelegenheit bieten, sich gegenseitig verlässlich über die aktuelle Preispolitik der repräsentierten Brauereien speziell im Hinblick auf eine [X.] ins Bild zu setzen, und diente dazu, die [X.]reitschaft zur Anhebung der Preise aufzuklären und einen Konsens über ein entsprechendes koordiniertes Vorgehen herbeizuführen ([X.], 70).

Der Informationsaustausch gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Die Gesprächsteilnehmer verdeutlichten einander die [X.]inschätzung, eine allgemeine [X.] sei wirtschaftlich notwendig ([X.]). Diesbezüglich tauschten sie sich über konkrete, öffentlich nicht bekannte [X.]inzelheiten zur strategischen Haltung und Planung der repräsentierten Brauereien aus ([X.], 69, 86); sie offenbarten wechselseitig "sensible Informationen über die unternehmerischen Absichten" ([X.], 72). Daraus ließ sich "ein weitaus verlässlicheres Bild" der Marktsituation gewinnen ([X.], 69). Der kommissarische "Business Unit President" der [X.] gab bekannt, dass diese eine Anhebung des Preises für die Marke [X.].   um 50 Cent pro Kasten 20 x 0,5 l bereits beschlossen habe und demnächst umsetzen werde ([X.]). Die Teilnehmer erörterten ein gemeinsames Marktverhalten ([X.] f.) und diskutierten darüber, ob eine derartige "kleinschrittige" Preissteigerung ausreichend oder eine "große Lösung" vorzuziehen sei, die zu einer Anhebung der [X.] um 1 € für das benannte Referenzgebinde führe ([X.]); mehrheitlich wurde die "große Lösung" für einzig vernünftig gehalten ([X.]). Überdies besprachen die Teilnehmer, ob eine Preiserhöhung ohne ein "Mitziehen" der [X.] in [X.]tracht komme. Der Generalbevollmächtigte von [X.]      lehnte dies für sein Unternehmen ab ([X.] f.).

[X.]s kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem Gespräch über das Thema [X.] um eine Fühlungnahme zwischen Unternehmen handelte, die darauf gerichtet war, das Marktverhalten von Wettbewerbern zu beeinflussen und sie über das erwogene eigene Marktverhalten zu informieren. [X.]s liegt gerade der typische Fall eines "wettbewerbssensiblen Informationsaustauschs" ([X.]) zu dem Zweck vor, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten von konkurrierenden Unternehmen auszuräumen.

(2) Das [X.] hat hingegen angenommen, bei dem Treffen am 12. März 2007 sei es zu keiner Abstimmung im Hinblick auf eine Anhebung der Bierpreise gekommen, weil am [X.]nde des Gesprächs keine "Koordinierungserwartung" bestanden und ihm die "Koordinierungseignung" gefehlt habe. Dem kann nicht beigetreten werden:

(a) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] oder des [X.] finden die [X.]griffe der "Koordinierungserwartung und -eignung" als solche keine Verwendung. Sie sind freilich nicht per se verfehlt.

(aa) Was die "Koordinierungserwartung" betrifft (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., [X.], Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV Rn. 89 [X.]), so kann mit diesem [X.]griff das von den Unternehmen mit der Fühlungnahme verfolgte Ziel der abgestimmten Gestaltung des [X.] zum Ausdruck gebracht werden. Mit der so verstandenen "Koordinierungserwartung" ist indes eine weitergehende [X.]inschränkung des Tatbestands der abgestimmten Verhaltensweise nicht verbunden.

Was die "Koordinierungseignung" anlangt, so hat der Gerichtshof der [X.] die aus dem [X.] folgenden Unterlassungspflichten unter Heranziehung eines Kriteriums bestimmt, auf das dieser [X.]griff hindeutet: Die für die abgestimmte Verhaltensweise maßgebenden Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der [X.]vorschriften des Vertrags zur Gründung der [X.] bzw. Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche "Politik" er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses [X.] nimmt den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten anzupassen; es steht aber streng jeder Fühlungnahme entgegen, die "geeignet" ist, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen über das - beabsichtigte oder in [X.]rwägung gezogene - eigene Marktverhalten ins Bild zu setzen (Urteile vom 4. Juni 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009 [X.] Rn. 32 f. - [X.]/[X.]; vom 19. März 2015 - [X.]/13 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 3272 Rn. 120 - Dole Food u.a./[X.]; vom 21. Januar 2016 - [X.]/14, [X.] 2016, 133 Rn. 27 - [X.]turas; vgl. auch Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 118); so liegt es namentlich, wenn sich ein Informationsaustausch eignet, Unsicherheiten unter den [X.]teiligten auszuräumen (s. [X.]. 2009 [X.] Rn. 42 f. - [X.]/[X.]).

([X.]) Wenn wettbewerbsrelevante Informationen mit dem Ziel ausgetauscht werden, die Ungewissheit über das künftige Marktverhalten von konkurrierenden Unternehmen auszuräumen, ist eine solche "Koordinierungseignung" regelmäßig gegeben. Wettbewerber werden zu diesem Zweck schwerlich eine Form der Kontaktaufnahme wählen, die sich für die beabsichtigte Koordinierung nicht eignet. In diesem Sinne ist in den Urteilsgründen ausgeführt, bei dem Gespräch am 12. März 2007 sei schon die anfängliche Aussprache über die jeweilige Haltung der repräsentierten Brauereien zu Preiserhöhungen "geeignet" gewesen, "die Art und Intensität des [X.] zwischen den ... beteiligten Brauereien mit dämpfender Wirkung zu verändern" ([X.] f.). Die Ausführungen betreffen zwar die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob der Informationsaustausch für sich gesehen als abgestimmte Verhaltensweise zu beurteilen ist. Für die Abstimmung im Hinblick auf eine [X.] kann jedoch nichts anderes gelten.

(b) Das [X.] hat den [X.]griffen der "Koordinierungserwartung und -eignung" rechtsirrig eine darüber hinausgehende einschränkende [X.]deutung beigemessen. [X.]s hat das Merkmal der Abstimmung der Sache nach deshalb verneint, weil die Teilnehmer des [X.] zum weiteren Vorgehen treffen konnten, sondern der Informationsaustausch "am Schluss offen" blieb ([X.]). Nach den Feststellungen lieferte die Aussprache keine greifbaren [X.]rgebnisse im Hinblick auf eine koordinierte [X.] ([X.], 74 f.). [X.]iner (Teil-)[X.]inigung über das weitere Vorgehen waren die Anwesenden letzten [X.]ndes nicht nähergekommen ([X.], 76); auch eine "grundsätzliche [X.]ntschließung" hierzu fassten sie nicht ([X.]). Das Treffen führte zu keiner das weitere Geschehen tragenden "[X.]", weder zu einem "faktisch bindenden Gesamtplan" noch zu einer konkreten Absprache über die Kontaktaufnahme mit [X.](UA S. 78).

Das Merkmal der Abstimmung hat nicht zur weiteren Voraussetzung, dass die Fühlungnahme zu einer grundsätzlichen [X.] führt. Die Abstimmung verbleibt vielmehr im Vorfeld eines solchen Konsenses; sonst läge bereits eine Vereinbarung vor (s. [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [[X.].], [X.], Grundfragen Art. 81 Abs. 1 [X.] Rn. 186; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., [X.], Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV Rn. 68). Inwieweit der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter zum Zweck der Koordinierung erfolgreich war, bemisst sich danach, ob er sich tatsächlich in einem koordinierten Marktverhalten ausgewirkt hat. Dieses vom Abstimmungsvorgang zu trennende Abstimmungsergebnis betrifft mithin das andere Merkmal des zweigliedrigen Tatbestands der abgestimmten Verhaltensweise. Anders als das [X.] gemeint hat, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht des Nachweises "weiterer [X.] als Fortsetzung des Abstimmungsprozesses" (UA S. 91).

Soweit - worauf die Verteidigung hinweist - in den Urteilsgründen im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt ist, die Gesprächsteilnehmer hätten sich "nicht im Ansatz über das von ihnen beabsichtigte oder (auch nur) in [X.]rwägung gezogene Marktverhalten ... ins Bild" gesetzt ([X.]), steht dies nicht in [X.]inklang mit den Feststellungen (s. Rn. 25 f.). So steht dem beispielsweise entgegen, dass sie mehrheitlich die "große Lösung" (Anhebung der [X.] um 1 € für den Kasten 20 x 0,5 l) für einzig vernünftig hielten. Vielmehr kommt in diesen Ausführungen bei verständiger Auslegung zum Ausdruck, dass das Treffen den Feststellungen zufolge nicht klären konnte, wie sich die repräsentierten Brauereien mit Ausnahme der [X.] voraussichtlich auf dem Markt verhalten würden; die Ausnahme anerkennt das [X.] allein für die Brauerei, deren Vertreter eine schon feststehende konkret bezifferte Preissteigerung offenbarte ([X.]: "deutlich positioniert"). [X.]ine andere Auslegung würde die Urteilsgründe widersprüchlich und unklar machen.

cc) Soweit sich das [X.] von den Voraussetzungen des zweiten [X.], des (durch die Abstimmung) kausal herbeigeführten konkreten [X.], nicht hat überzeugen können, begegnet die [X.]weiswürdigung durchgreifenden rechtlichen [X.]denken.

Die Würdigung der [X.]weise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden [X.]indruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 [X.], § 71 Abs. 1 OWiG). Vermag es Zweifel an einer rechtswidrigen und [X.]n Handlung des [X.]troffenen nicht zu überwinden, so hat das Rechtsbeschwerdegericht dies grundsätzlich hinzunehmen. Seiner [X.]urteilung unterliegt indes, ob dem Tatgericht bei der [X.]weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die [X.]weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte [X.]rfahrungssätze verstößt (s. [X.], [X.]schluss vom 9. Oktober 2018 - [X.]/16, juris Rn. 34 - Flüssiggas I) oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (s. [X.], Urteil vom 6. November 1998 - 2 [X.], [X.], 301, 302). Die festgestellten Tatsachen sind dabei nicht weniger umfassend zu würdigen als im Fall einer Verurteilung (s. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19, juris Rn. 9 mwN).

Die [X.]weiswürdigung erweist sich hier als lückenhaft, weil sie sich nicht zu dem [X.]rfahrungssatz verhält, dass es sich regelmäßig auf das Marktverhalten konkurrierender Unternehmen auswirkt, wenn sie wettbewerbsrelevante Informationen zum Zweck der Koordinierung ausgetauscht haben.

(1) Was die Anforderungen betrifft, die an den Nachweis des kausal herbeigeführten konkreten [X.] zu stellen sind, ist im rechtlichen Ausgangspunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Kausalitätsvermutung zu beachten.

(a) Nach dieser Rechtsprechung besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der [X.]stimmung ihres [X.] berücksichtigt haben (vgl. etwa Urteile vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 121, 126 - [X.]/[X.]; vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 162 - [X.]/[X.]); für die Vermutung genügt dabei eine punktuelle Abstimmung in Form einer einmaligen Kontaktaufnahme der Unternehmen (s. Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009 [X.] Rn. 51 ff., 59 ff. - [X.]/[X.]). Ist die [X.]teiligung an einer Abstimmung zwischen Wettbewerbern bewiesen, so obliegt den beteiligten Unternehmen der Nachweis dafür, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (s. [X.]. 1999 [X.] Rn. 167 - [X.]/[X.]; [X.]. 2009 [X.] Rn. 61 - [X.]/[X.]; Urteil vom 5. Dezember 2013 - [X.]/11 P, [X.] 2014, 63 Rn. 43 - [X.]/[X.]). Der Gerichtshof versteht die Kausalitätsvermutung als keine bloße Verfahrensregel, deren Anwendung den nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten freistünde, sondern als in Art. 81 Abs. 1 [X.] und Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV verorteten integralen [X.]standteil des [X.] (s. [X.]. 2009 [X.] Rn. 52 - [X.]/[X.]; Urteil vom 21. Januar 2016 - [X.]/14, [X.] 2016, 133 Rn. 33 - [X.]turas).

Im Hinblick auf das nationale Kartellzivilrecht hat der Senat eingedenk dieser Rechtsprechung des [X.] entschieden, dass bei Anwendung des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen [X.] - und in Übereinstimmung hiermit des § 1 [X.] - von einer tatsächlichen Vermutung eines durch die Abstimmung beeinflussten [X.] der beteiligten Unternehmen auszugehen ist (s. Urteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 146 Rn. 23 f. - [X.]; ferner Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; ebenso - für das Kartellverwaltungsrecht - [X.]schluss vom 14. August 2008 - [X.] 54/07, [X.], 1983 Rn. 43 - Lottoblock I).

(b) Diese Rechtsprechung zum (mit-)ursächlichen Zusammenhang zwischen Abstimmung durch Informationsaustausch und Verhaltensweise auf dem Markt hat ihren sachlichen Grund in einem validen [X.]rfahrungssatz. Denn es zählt zum ökonomischen [X.]rfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der [X.]stimmung des eigenen [X.] berücksichtigt (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 371 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; [X.] in Kamann/[X.]/[X.], Kartellverfahren und Kartellprozess, § 18 Rn. 78 unter [X.]rufung auf Fallberichte des [X.]); ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft (s. Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 130). Tauschen Unternehmen zum Zweck der Koordinierung wettbewerbsrelevante Informationen aus, so spricht erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr künftiges Marktverhalten hierdurch nicht unbeeinflusst bleibt. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - Wettbewerber, nachdem sie ein koordiniertes Vorgehen besprochen haben, zeitnah zueinander gleichartige Verhaltensweisen an den Tag legen.

(2) Im [X.] [X.] ist [X.]dacht auf die [X.]garantie der Unschuldsvermutung zu nehmen, die [X.]weiserleichterungen Grenzen setzt.

(a) Die - bundesrechtlich nur in Form eines einfachen Gesetzes (Art. 6 Abs. 2 MRK) normierte - Unschuldsvermutung hat als objektiver Grundsatz und als subjektives Recht des [X.]inzelnen [X.]rang. Sie ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und dient der verfahrensmäßigen Absicherung des [X.]s (s. etwa [X.], [X.]schluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88, 1343/88, [X.][X.] 82, 106, 118 ff.), das seinerseits im Rechtsstaatsprinzip und in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert ist. Dementsprechend versteht das [X.] die Unschuldsvermutung als "selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts" ([X.], [X.]schlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, [X.][X.] 74, 358, 371; vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18, NJW 2019, 2837 Rn. 35).

Unter dem Gesichtspunkt des Verbots der [X.] hindert die Unschuldsvermutung [X.], das heißt die Annahme von Merkmalen des tatbestandlichen Unrechts oder der Schuld, ohne dass sie zur vollen Überzeugung des Tatgerichts feststünden. Das Verbot untersagt es, ein solches - nicht festgestelltes - Merkmal bereits aus einem anderen gesetzlich festgeschriebenen Umstand abzuleiten und dem [X.]schuldigten die [X.]weislast zu überbürden, dass die zu seinen Lasten angenommene Tatsache nicht vorgelegen habe (s. [X.], [X.]schluss vom 16. April 2005 - 1 BvR 808/05, NJW 2005, 3202, 3203; vgl. auch [X.]/[X.]sser, [X.], 26. Aufl., [X.]1, Art. 6 [X.]MRK/Art. 14 [X.] Rn. 497). Bleiben in der Hauptverhandlung nach sorgfältiger Aufklärung noch Zweifel, müssen sie sich zugunsten des Angeklagten auswirken ("in dubio pro reo"). [X.]r kann demnach nur verurteilt werden, wenn sich das Gericht die sichere Überzeugung von Tat und Schuld verschafft hat, eine Gewissheit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (s. [X.], [X.]schlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80, 432/81, [X.][X.] 63, 380, 392; vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18, NJW 2019, 2837 Rn. 35; zum großzügigeren - hier nicht maßgebenden - Maßstab des [X.]GMR vgl. die Nachw. bei [X.]/[X.]sser aaO, Rn. 497).

(b) Die Unschuldsvermutung gilt wie das [X.] nicht nur für die Voraussetzungen von Kriminalstrafe, sondern auch für diejenigen von anderen Sanktionen mit strafähnlichem Charakter. Darunter fällt die bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 OWiG (s. [X.]ckOK OWiG/[X.], [X.]., § 46 Rn. 7.3; [X.]/[X.]sser, [X.], 26. Aufl., [X.]1, Art. 6 [X.]MRK/Art. 14 [X.] Rn. 74, 470; KK-Lampe, OWiG, 5. Aufl., § 46 Rn. 11; [X.], OWiG, 5. Aufl., vor § 53 Rn. 66; für das [X.] vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63, [X.][X.] 20, 323, 333; vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87 u.a., [X.][X.] 81, 228, 237). Die Geldbuße enthält, wenngleich "der Schuldvorwurf hier die Sphäre des [X.]thischen nicht erreicht" ([X.], [X.]schluss vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 197/53, [X.][X.] 9, 167, 171; vgl. ferner [X.], [X.]schluss vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 2/69, [X.][X.] 27, 18, 33), gleichfalls eine missbilligende hoheitliche Reaktion der Rechtsgemeinschaft auf ein verantwortliches verbotenes Verhalten des [X.]troffenen in der Vergangenheit (vgl. [X.], [X.]schluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 435/76, [X.][X.] 42, 261, 262 f.).

Wenngleich bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung die Anbindung an den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG fehlt (s. Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 164), haben die schuldbezogenen [X.]garantien auch [X.]deutung für die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Insoweit kommt es auf das schuldhafte bzw. [X.] rechtswidrige Verhalten der für den Verband tätigen [X.] an (vgl. [X.], [X.]schluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63, [X.][X.] 20, 323, 335 f.; [X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 [X.], [X.], 13, 15; [X.]ckOK OWiG/Meyberg, [X.]., § 30 Rn. 19; [X.], OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 15).

(3) Im Ordnungswidrigkeitenrecht bedarf es deshalb für den Nachweis der Merkmale des objektiven [X.] stets der vollen tatrichterlichen Überzeugung nach gebotener amtswegiger Sachaufklärung (§ 77 Abs. 1 OWiG; s. hierzu [X.], OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 3 ff.).

(a) Rechtsprechung des [X.]s, die dies in Frage stellt, liegt entgegen der Ansicht des [X.]s nicht vor.

(aa) Zwar hat das [X.] in einigen wenigen [X.]ntscheidungen die Ansicht vertreten, nicht jede Form einer Schuldvermutung widerstreite der Unschuldsvermutung (so in den [X.]schlüssen vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 197/53, [X.][X.] 9, 167, 169, sowie vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87, [X.], 21 mit Hinweis auf zwei weitere, unveröffentlichte [X.]schlüsse aus dem [X.]). Mit einer Schuldvermutung als tatbestandlicher Sanktionsvoraussetzung hat es sich in dem [X.]schluss vom 4. Februar 1959 (1 BvR 197/53, [X.][X.] 9, 167) befasst, auf den der [X.] in seiner Zuleitungsschrift verwiesen hat. In dieser [X.]ntscheidung hat es davon abgesehen, § 23 des - seit dem 9. Juli 1954 nicht mehr geltenden - [X.] vom 26. Juli 1949 ([X.] 1949 [[X.]. S. 193]) insoweit nachträglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären, als diese Vorschrift vom [X.]troffenen einen [X.]ntlastungsbeweis sorgfaltsgemäßen Verhaltens verlangt hatte.

Diese [X.]ntscheidung zu einer Vermutung fahrlässigen Verhaltens kraft Gesetzes ist in der Rechtsprechung des [X.]s jedoch vereinzelt geblieben. [X.]rsichtlich war dies in den Gründen des [X.]schlusses bereits angelegt (vgl. insbesondere [X.][X.] 9, 167, 173 f.). Ohnehin geht aus den dortigen Ausführungen nicht hervor, dass es unter bestimmten Umständen verfassungsrechtlich zulässig wäre, ohne ausdrückliche positiv-rechtliche Anordnung dem [X.]troffenen den Gegenbeweis für Merkmale des objektiven [X.], insbesondere die Kausalität, aufzubürden. Der [X.]ntscheidung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass auf der Grundlage von Richterrecht für die Annahme auch solcher Sanktionsvoraussetzungen auf die sichere Überzeugung des Tatgerichts verzichtet oder gar dessen Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen eingeschränkt werden könnte.

([X.]) Dass das [X.] andere [X.] für grundgesetzkonform hielte, ergibt sich ebenso wenig aus seiner neueren Rechtsprechung zur Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.

Soweit das [X.] eine Auslegung dieser Strafnorm dahin vorgenommen hat, dass aufgrund der [X.]gehung der Tathandlungen nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche ([X.]ignung zur) Störung des öffentlichen Friedens vermutet werden kann, ist dies damit zu erklären, dass es hierin kein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal sieht. Vielmehr beurteilt es das Kriterium der ([X.]ignung zur) [X.] als eine Wertungsklausel, die lediglich als Korrektiv der Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle diene und in deren Lichte wiederum die weiteren Merkmale des jeweiligen Tatbestands auszulegen seien (s. [X.]schlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, [X.][X.] 124, 300, 340, 344; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; vgl. auch [X.], [X.]schluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15, [X.]R StGB § 130 Abs. 3 [X.]mäßigkeit 1; [X.], StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 14c).

(b) Dass im nationalen Kartellbußgeldverfahren prinzipiell keine Abstriche vom [X.]rfordernis der vollen tatrichterlichen Überzeugung gemacht werden können, entspricht nicht nur der weit überwiegenden Meinung im Schrifttum (so [X.], [X.], 810, 816; [X.]chtold/[X.], [X.], 9. Aufl., § 18 Rn. 73; Brettel/[X.], [X.], 336, 339; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., [X.], § 18 [X.] Rn. 200; [X.]/Grave/[X.], Kartellrecht, 4. Aufl., Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV Rn. 207; [X.] in [X.]/[X.], Die 9. [X.]-Novelle, 2017, [X.]. 17 Rn. 60; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 167; Sura in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 2 VO 1/2003 Rn. 7; zweifelnd Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 129; aA [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 9), sondern auch der Auffassung des [X.] Gesetzgebers:

In [X.] hat er wiederholt hervorgehoben, dass dem [X.]troffenen nachteilige unionsrechtliche Vermutungsregelungen im [X.] Ordnungswidrigkeitenrecht nur in den Grenzen zur Anwendung gelangen können, die diesem von der Verfassung gesetzt sind. So legt die Gesetzesbegründung zu § 2 [X.] 2005 (s. BT-Drucks. 15/3640 S. 44) dar, zwar trage die [X.]weislast für das Vorliegen der - Art. 81 Abs. 3 [X.] entsprechenden - Freistellungsvoraussetzungen grundsätzlich das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die sich darauf berufe, jedoch gelte dies nicht für das Bußgeldverfahren. Diesbezüglich weisen die Materialien auf die Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Dezember 2002 (Rat der [X.], Dokument 15435/02 ADD 1 S. 8) hin, mit der sie bei Verabschiedung der Verordnung ([X.]G) Nr. 1/2003 deutlich gemacht hat, dass deren Art. 2 Satz 2, der die [X.]weislast in gleicher Weise für Art. 81 Abs. 3 [X.] regelt, nicht die von [X.] wegen geltende Unschuldsvermutung beeinträchtigen dürfe (näher hierzu Sura in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 2 VO 1/2003 Rn. 7). Auch schließt die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 3a [X.] nF (s. BT-Drucks. 18/10207 S. 90) es aus, die Akzo-Vermutung, wonach widerlegbar zu vermuten ist, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden [X.]influss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie ihr gesamtes oder nahezu ihr gesamtes [X.]ital hält (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2009 - [X.]/08 P, [X.]. 2009 [X.] Rn. 60 - [X.]/[X.]), eins zu eins in das Ordnungswidrigkeitenrecht zu übernehmen.

Konsequenterweise kann bei der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ebenso wenig auf das [X.]rfordernis der vollen tatrichterlichen Überzeugung von sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der Anknüpfungstat verzichtet werden. Die Vorschrift setzt mit Blick auf das [X.] voraus, dass eine für den Verband tätige [X.] diese Straftat oder - wie hier - Ordnungswidrigkeit verantwortlich begangen hat (s. [X.], OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 88 mwN). Schon in Anbetracht dieser Akzessorietät kommt auf der Grundlage derselben Verfahrensordnung - vielfach in einem einheitlichen Verfahren - ein unterschiedliches [X.]weismaß nicht in [X.]tracht.

(4) Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es allerdings vereinbar, dass für das Tatgericht im Bußgeldverfahren die Verpflichtung besteht, den [X.]rfahrungssatz, welcher der Vermutung des [X.] zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten zugrunde liegt, im Rahmen der [X.]weiswürdigung zu beachten und ihm regelmäßig eine nicht unerhebliche Indizwirkung für ein kausal herbeigeführtes Marktverhalten beizumessen.

(a) [X.]rfahrungssätze sind empirisch begründete, generalisierende Schlussfolgerungen. Sie können alltäglicher Lebenserfahrung entspringen oder auf besonderer Sachkunde beruhen, etwa im Wege der [X.]obachtung und Verallgemeinerung von [X.]inzelfällen oder als [X.]rgebnis wissenschaftlicher Untersuchungen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.], 91 Rn. 49 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., [X.], § 244 Rn. 6). Zu unterscheiden sind allgemeingültige (gesicherte) und einfache [X.]rfahrungssätze:

(aa) Allgemeingültige [X.]rfahrungssätze haben, namentlich aufgrund von wissenschaftlichen [X.]rkenntnissen, gesicherte Ursache-Wirkung-[X.]ziehungen zum Gegenstand. Sie beschreiben schlechthin zwingende Folgerungen, die das Tatgericht übernehmen muss und die ihm daher für eine abweichende Überzeugungsbildung keinen Raum lassen (s. [X.], [X.]schluss vom 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82, [X.]St 31, 86, 89; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 337 Rn. 31 mwN).

([X.]) [X.]infache [X.]rfahrungssätze beinhalten für die [X.]weiswürdigung bedeutsame [X.]n und lassen somit Ausnahmen zu. Sie haben den [X.]weiswert von - mehr oder weniger starken - Indizien. Das Maß der Indizwirkung hängt dabei vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der [X.]rfahrungssatz zum Ausdruck bringt. Wendet das Tatgericht einen solchen [X.]rfahrungssatz an, so ist es gehalten, anhand weiterer Indizien zu prüfen, ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen werden kann (s. [X.]St 31, 86, 89 f.; [X.], Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, [X.]St 60, 227 Rn. 10).

Im [X.] wie im Strafrecht ist ein einfacher [X.]rfahrungssatz somit Teil des [X.]. [X.]r hat keinen vom [X.]inzelfall losgelösten [X.]weiswert (s. [X.], Urteil vom 20. September 2012 - 3 [X.], [X.], 89, 90). Das Tatgericht hat ihn vielmehr mit dem ihm im [X.]inzelfall zukommenden Gewicht in die Gesamtwürdigung der Indizien einzustellen. Sein [X.]weiswert bestimmt sich dabei in Relation zu den anderen übereinstimmenden oder gegenläufigen Hilfstatsachen. In welchem Umfang der [X.]rfahrungssatz nach Würdigung der relevanten [X.]weisergebnisse dabei zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung beizutragen vermag, ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen (s. zum Ganzen auch [X.], [X.], 8. Aufl., § 261 Rn. 52 ff.; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]/2, § 261 Rn. 45 ff.).

(b) Im Zivilrecht gilt im Grundsatz nichts anderes. Dort können einfache [X.]rfahrungssätze Grundlage einer tatsächlichen Vermutung und - nur ausnahmsweise im Fall der Typizität des [X.] - eines Anscheinsbeweises sein (s. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.], 91 Rn. 50, 55 - [X.]); dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kausalität (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 33. Aufl., vor § 284 Rn. 29 ff., 33; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 48 ff., § 292 Rn. 27 f.).

[X.]ine solche tatsächliche Vermutung, wie sie der Senat für den Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten im Sinne der [X.] angenommen hat (s. Urteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 146 Rn. 23 - [X.]), führt grundsätzlich nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und [X.]weislast. Vielmehr hat sie auch im Zivilrecht insoweit [X.]deutung für die freie [X.]weiswürdigung, als sie einen [X.] für eine behauptete Tatsache begründen kann (s. [X.], Urteile vom 9. Oktober 2009 - [X.], [X.], 363 Rn. 15; vom 28. Januar 2020 - [X.], [X.], 202 Rn. 40 ff. - [X.]I; [X.]ckOK ZPO/[X.], [X.]., § 292 Rn. 8). Dieser [X.] unterscheidet sich vom Anscheinsbeweis dadurch, dass er keinen klar definierten Anknüpfungstatbestand voraussetzt, vielmehr auf einen offenen [X.]stand von Hilfstatsachen zurückgreift, in den sich der [X.]rfahrungssatz mit seinem einzelfallbezogenen relativen [X.]weiswert einfügt.

(c) Bringt ein [X.]rfahrungssatz - wie hier (s. Rn. 42) - die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten [X.] zum Ausdruck, so ist das Tatgericht auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verpflichtet, ihn bei der Überzeugungsbildung mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Dabei hat es die [X.] anhand weiterer [X.]weismittel darauf zu überprüfen, ob sie im konkreten Fall zur Gewissheit wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2000 - 1 StR 300/00, [X.], 103, 104; [X.]schluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1567, 1569 - [X.]rliner [X.]; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], § 81 Rn. 101; ferner für die [X.]. 18/10207 S. 90; weitergehend [positiv begründende Gesamtwürdigung erforderlich nur bei greifbaren Anhaltspunkten für einen Ausnahmefall] Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 130; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., [X.], § 1 [X.] Rn. 105).

(5) Mit dieser für das Tatgericht bestehenden Verpflichtung ist gewährleistet, dass im [X.] [X.] der für die nationalen Gerichte maßgebenden Auslegung der Art. 81 Abs. 1 [X.], Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV durch den Gerichtshof der [X.] Rechnung getragen wird.

Der Gerichtshof hat im [X.] [X.] die widerlegbare Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten an der gemeinschaftsrechtlichen - nunmehr in Art. 48 Abs. 1 [X.] kodifizierten - Garantie der Unschuldsvermutung gemessen und für diesbezüglich unbedenklich erachtet (s. Urteil vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 168 - [X.]/[X.]). In anderem Zusammenhang hat er für Bußgeldverfahren sowohl der [X.] als auch der Mitgliedstaaten wegen des Vorwurfs der abgestimmten Verhaltensweise zum einen mit Blick auf die Unschuldsvermutung eine [X.]weislastumkehr als unzulässig beurteilt (s. Urteile vom 8. Juli 1999 - [X.]/92 P, [X.]. 1999 [X.] Rn. 181 - [X.]/[X.]; vom 22. November 2012 - [X.]9/11 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 2578 Rn. 78 - [X.].ON [X.]nergie/[X.]) und zum anderen verlangt, dass an die Widerlegung einer - aus dem [X.]ffektivitätsgrundsatz zu [X.] - Vermutung "keine übertriebenen oder unrealistischen Anforderungen" gestellt werden dürfen (Urteil vom 21. Januar 2016 - [X.]/14, [X.] 2016, 133 Rn. 41 - [X.]turas). Dies spricht jedenfalls gegen ein Verständnis der Kausalitätsvermutung, wonach im [X.] [X.] immer dann von einem durch den Informationsaustausch (mit-)verursachten Marktverhalten auszugehen wäre, wenn nach amtswegiger Sachaufklärung nicht das Gegenteil bewiesen wäre, also nicht die negative Tatsache zur vollen tatrichterlichen Überzeugung festgestellt werden könnte, dass das Marktverhalten unbeeinflusst geblieben ist.

Allerdings kommt es hier letztlich nicht tragend darauf an, ob es entgegen der vorstehend aufgezeigten Auslegung nach der Rechtsauffassung des [X.] zwingend geboten sein könnte, weniger strenge Anforderungen an die Feststellung des Kausalzusammenhangs zu stellen. Dies kann hier ebenso dahinstehen wie eine etwaige [X.]widrigkeit des als Blankettnorm ausgestalteten [X.]s des § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.], falls die Vermutung eines durch den Informationsaustausch verursachten [X.] im Sinne der blankettausfüllenden Norm des Art. 81 Abs. 1 [X.] oder Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV gemeinschafts- bzw. unionsrechtlich als echte Schuldvermutung zu verstehen wäre.

(6) Vermag sich das Tatgericht nicht vom Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten zu überzeugen, so erweist sich nach alledem die [X.]weiswürdigung wegen der - potentiell starken - Indizwirkung des für die Ursächlichkeit sprechenden (einfachen) [X.]rfahrungssatzes grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn er in den Urteilsgründen nicht erörtert ist. So liegt es hier. Zu dem [X.]rfahrungssatz, dass es sich regelmäßig auf das Verhalten konkurrierender Unternehmen auf dem Markt auswirkt, wenn sie wettbewerbsrelevante Informationen zum Zweck der Koordinierung ausgetauscht haben, verhält sich die [X.]weiswürdigung nicht.

(a) Für den hiesigen Fall lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses [X.]rfahrungssatzes wie folgt konkretisieren:

Nach den Feststellungen setzten sich die Teilnehmer des Gesprächs vom 12. März 2007 unter anderem darüber ins Bild, dass alle eine allgemeine [X.] für wirtschaftlich notwendig erachteten; auch die für die Nebenbetroffene verantwortlich Handelnden hatten dies bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 erkannt ([X.]). [X.]in einseitiges Vorgehen hielten die Gesprächsteilnehmer indes für zu risikoreich ([X.] f., 45 ff.). Als relevantes Hindernis für eine zeitnahe [X.], insbesondere für die von der Mehrheit der Anwesenden als einzig vernünftig beurteilte "große Lösung" ([X.]), wurde dabei der Umstand genannt, dass die bei dem Treffen nicht repräsentierte [X.], die bislang eine ablehnende Haltung zu dieser Frage eingenommen hatte, nicht mitziehen könnte ([X.] ff., 66 ff.). Der verantwortliche Geschäftsführer von [X.]ließ ab Oktober 2007 über die Presse deren Haltungswechsel streuen ([X.]). Nahezu branchenweit wurden - nach entsprechenden Ankündigungen in der Folgezeit - die [X.] Anfang des Jahres 2008 angehoben, unter anderem seitens der von der Nebenbetroffenen geleiteten [X.]           -Gruppe unter maßgeblicher Mitwirkung des [X.]troffenen ([X.] f.).

(b) Der festgestellte Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass bei der Festlegung der [X.] durch die Nebenbetroffene zwangsläufig auch [X.]rkenntnisse aus dem Treffen vom 12. März 2007 berücksichtigt wurden; es drängt sich auf, dass sich durch den Informationsaustausch zumindest die Ungewissheit über die Umstände verringerte, die für die [X.]ntscheidung über die Anhebung der Preise maßgeblich waren. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das [X.] dies bei seiner Überzeugungsbildung bedacht und durch weitere [X.]weisergebnisse als entkräftet oder im Rahmen einer umfassenden Würdigung als nicht ausreichend für den [X.] erachtet hätte. [X.]in [X.]ingehen auf den [X.]rfahrungssatz war nicht ausnahmsweise entbehrlich; die zwei - alternativen - [X.]gründungen des [X.]s, weswegen es sich von der Ursächlichkeit des Informationsaustauschs für die [X.] nicht zu überzeugen vermocht hat, entkräften ihn nicht ohne weiteres:

(aa) [X.]inerseits hat das [X.] darauf abgestellt, dass keine [X.]weisergebnisse vorlägen, die eine solche Kausalität belegten. Kein Zeuge habe bekundet, dass das Gespräch vom 12. März 2007 in irgendeiner Form später eine Fortsetzung erfahren habe, indem es etwa erinnernd in [X.]zug genommen worden sei ([X.]). In die [X.], [X.]        , [X.]    und [X.]       im Juni oder August 2007, die demgemäß eine neue Kausalkette in Gang gesetzt habe ([X.]3), sei der [X.]troffene nicht nachweisbar eingebunden gewesen; insbesondere habe der Inhalt seiner Gespräche mit dem verantwortlichen Geschäftsführer von [X.]       sowie dem Sprecher der Geschäftsleitung von B.     nicht zuverlässig aufgeklärt werden können ([X.] ff.).

Auf fehlende [X.]lege für den Kausalverlauf, auf den sich ein [X.]rfahrungssatz bezieht, lässt sich dessen [X.]ntkräftung ohnehin kaum stützen. Überdies hat das [X.] nicht erkennbar in den Blick genommen, dass das den Teilnehmern des Treffens vermittelte Wissen um die Haltung der Wettbewerber für die spätere, zeitnah zueinander vorgenommene Anhebung der Bierpreise selbst dann mitursächlich gewesen sein könnte, wenn die dem Gespräch nachfolgenden Vorgänge, insbesondere die Übereinkunft der vier benannten Brauereien, nicht an dieses angeknüpft haben sollten.

([X.]) Andererseits hat sich das [X.] auf "nicht zu widerlegende" Zeugenaussagen zweier Mitarbeiterinnen der Nebenbetroffenen gestützt. Hiernach bestünde die "denkbare Möglichkeit", dass die Preiserhöhung im Jahr 2008 bereits im Juni 2007 innerhalb der Geschäftsleitung beschlossen worden sei, um die von der [X.] Konzernmutter vorgegebene Gewinnerwartung zu erfüllen (UA S. 85).

Die Angaben dieser Zeuginnen werden in den Urteilsgründen indes weder konkret wiedergegeben noch kritisch gewürdigt. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen eine [X.] im Alleingang das allseits als "höchstwahrscheinlich eingeschätzte Risiko" von umgehenden Absatzmengen- und Marktanteilsverlusten barg ([X.] f., 45 ff.). Daher bleibt ohne nähere Darlegung unklar, weswegen es dennoch wirtschaftlicher Vernunft hätte entsprechen sollen, die Vorgaben der Konzernmutter gerade durch eine Anhebung der Bierpreise zu erfüllen, wenn die für die Nebenbetroffene verantwortlich Handelnden nicht davon ausgingen, dass die Konkurrenten mitziehen. Dass die Urteilsgründe zu einer derartigen bei der Nebenbetroffenen getroffenen autonomen [X.]ntscheidung im Wesentlichen nur die Schlussfolgerung des [X.]s ("denkbare Möglichkeit") mitteilen, lässt schon für sich gesehen eine Nachprüfung der Überzeugungsbildung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu.

d) Das Urteil beruht auf den [X.] (§ 337 Abs. 1 [X.], § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

aa) Die Annahme, die Anfang des Jahres 2008 auch von der [X.]         -Gruppe vorgenommene [X.] stelle keine durch den Informationsaustausch vom 12. März 2007 abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 [X.] oder § 1 [X.] dar, erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig, weil etwa weitere Tatbestandsmerkmale von vorneherein auszuschließen oder auf der Grundlage insoweit rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen zu verneinen wären.

[X.]s liegt auf der Hand, dass im Fall der Koordinierung durch die nahezu branchenweit und zeitnah zueinander angekündigte und ausgeführte Anhebung der Bierpreise eine spürbare [X.]inschränkung des [X.] (innerhalb des Binnenmarkts) bezweckt worden wäre; ein solches Vorgehen hätte das Potenzial gehabt, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 165). Auf die Abgrenzung zwischen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.], mithin die [X.]ignung zur [X.]einträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, kann es für die vorliegende [X.]ntscheidung nicht ankommen.

[X.]) [X.]s ist nicht auszuschließen, dass hinsichtlich der dem [X.]troffenen vorgeworfenen, der Nebenbetroffenen zugerechneten Kartellordnungswidrigkeit [X.] (§ 31 Abs. 3 OWiG) erst nach dem 3. April 2009 eingetreten ist. In diesem Fall wäre die Verjährungsfrist bei Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen gewesen und würde somit seither nach § 32 Abs. 2 OWiG ruhen.

(1) Für die Vereinbarung im Sinne der [X.] gilt, dass Handlungen, die deren Durchführung dienen, vom Tatbestand zu einer [X.]wertungseinheit verbunden werden. Das betrifft sowohl [X.]inzelabsprachen in Umsetzung einer Grundabsprache als auch Realakte, die - gegebenenfalls wiederholt - darauf zielen, eine solche Absprache als gültig anzusehen und zu behandeln (s. [X.], [X.]schluss vom 9. Oktober 2018 - [X.]/16, juris Rn. 11, 23 mwN - Flüssiggas II; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., [X.], § 81 [X.] Rn. 56). [X.] tritt damit im Regelfall erst mit der [X.]endigung des Kartells ein (s. [X.], [X.]schluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1567, 1568 - [X.]rliner [X.]).

Für die abgestimmte Verhaltensweise muss [X.]ntsprechendes gelten. Denn die [X.] verlangen neben dem Abstimmungsvorgang die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt. Sie fassen beide [X.]lemente zu einer [X.]wertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen (zu dieser Rechtsfigur vgl. [X.], [X.]schluss vom 10. Juli 2017 - [X.], [X.]St 63, 1 Rn. 17 f.). Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat deshalb nicht beendet.

[X.]i koordinierten Preiserhöhungen kann [X.] daher erst eintreten, wenn die hiervon betroffenen Waren nicht mehr zu dem erhöhten Preis auf dem Markt sind. So liegt es, wenn die Wirkung der Preissteigerung durch eine erneute Veränderung der Preise endet (s. - zur [X.] - [X.], [X.]schluss vom 21. Mai 2019 - [X.], [X.] 2019, 562 - Tapetenkartell). Im vorliegenden Fall kommt in [X.]tracht, dass die Anfang des Jahres 2008 angehobenen Bierpreise auch nach dem 3. April 2009 maßgeblich waren; nach den im Bußgeldbescheid festgehaltenen [X.]rmittlungsergebnissen blieben die Preise mindestens bis zum 1. Juli 2009 unverändert, als die Nebenbetroffene eine neue Preisarchitektur einführte.

(2) Sollte [X.] erst nach dem 3. April 2009 eingetreten sein, hätte bei Urteilsverkündung noch nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorgelegen. Die gebotene freibeweisliche Prüfung hat ergeben, dass die fünfjährige Verjährungsfrist zumindest durch die Anordnung der ersten Vernehmung des [X.]troffenen am 23. April 2012 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG; zur Wirkung der Nebenbetroffenen gegenüber s. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565 Rn. 24), den [X.]rlass des Bußgeldbescheides am 31. März 2014 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) sowie die Anberaumung der Hauptverhandlung am 13. April 2018 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG), damit jeweils rechtzeitig (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG), unterbrochen worden wäre. Auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) wäre noch nicht verstrichen gewesen.

2. Soweit das [X.] angenommen hat, der auf eine kartellrechtswidrige Vereinbarung gerichtete "[X.]", der in dem Treffen vom 12. März 2007 zu sehen sei, erfülle für sich gesehen die Tatbestandsmerkmale der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.], weist das Urteil einen dem [X.]troffenen und der Nebenbetroffenen nachteiligen Rechtsfehler auf (§ 301 [X.], § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

a) Wie dargelegt (s. Rn. 20 f.), liegt eine abgestimmte Verhaltensweise nur vor, wenn sich die Abstimmung von Wettbewerbern auf deren Marktverhalten auswirkt. Hierunter ist ein dem Abstimmungsvorgang nachgelagertes Verhalten auf dem relevanten kartellbefangenen Markt zu verstehen, was die bloße Kommunikation zwischen Unternehmen nicht erfasst.

[X.]ntgegen der Ansicht des [X.]s Düsseldorf ist der Gerichtshof der [X.] mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 ([X.]/13 P, [X.] 2017, 196 - Badezimmerkartell) nicht von dieser Auslegung des unionsrechtlichen [X.] abgerückt. In den Gründen dieser [X.]ntscheidung findet sich zwar die Formulierung, eine Kontaktaufnahme, die in einem Versuch der [X.]inigung über Preise bestehe, sei eine abgestimmte Verhaltensweise ([X.] 2017, 196 Rn. 73). Dies darf jedoch nicht dahin [X.] werden, dass bereits der Versuch des [X.] einer abgestimmten Verhaltensweise als eine kartellverbotswidrige Maßnahme zu beurteilen wäre (s. [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], Art. 101 A[X.]UV Rn. 163). [X.]ine solche Rechtsprechungsänderung lässt sich der [X.]ntscheidung schon deshalb nicht entnehmen, weil sie zum [X.]leg auf das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2013 verweist ([X.]/11 P, [X.] 2014, 63 - [X.]/[X.]), in dem - im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung - dargelegt ist, der Austausch geschäftlicher Informationen zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung genüge für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise, es sei denn, die beteiligten Unternehmen führten den Gegenbeweis, dass der Informationsaustausch keine Auswirkungen auf das Marktverhalten gehabt habe ([X.] 2014, 63 Rn. 40, 42 f.).

b) [X.]i Zugrundelegung der Annahme des [X.]s, die Anfang des Jahres 2008 vorgenommene [X.] stelle keine durch den Informationsaustausch am 12. März 2007 abgestimmte Verhaltensweise dar, wären der [X.]troffene daher freizusprechen und die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene abzulehnen gewesen; ein solches Vorgehen hat Vorrang (vgl. [X.], [X.]schluss vom 4. Mai 2004 - 3 [X.], bei [X.], [X.], 259; [X.]/Stuckenberg, [X.], 26. Aufl., [X.]/2, § 260 Rn. 140).

3. Infolgedessen unterliegt das Urteil der Aufhebung zulasten wie zugunsten des [X.]troffenen und der Nebenbetroffenen. Da die zugrundeliegenden Feststellungen von der rechtsfehlerhaften [X.]weiswürdigung betroffen sind, können sie ebenfalls nicht bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 [X.], § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Meier-[X.]ck     

      

[X.]rg     

      

Tolkmitt

      

Rombach     

      

Linder     

      

Meta

KRB 99/19

13.07.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. April 2019, Az: V-4 Kart 2/16 (OWi), Urteil

§ 1 GWB, § 81 Abs 1 Nr 1 GWB, § 81 Abs 2 Nr 1 GWB, Art 101 Abs 1 AEUV, Art 81 Abs 1 EGV, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 2 MRK, § 31 Abs 1 S 1 OWiG, § 31 Abs 3 OWiG, § 46 Abs 1 OWiG, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2020, Az. KRB 99/19 (REWIS RS 2020, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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