Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2022, Az. KZR 42/20

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 7759

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Gegenstand

Anspruch auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit Erwerb von Drogerieartikeln - Schlecker


Leitsatz

Schlecker

Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.] e. K. i. L. (im Folgenden: [X.]) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] in Anspruch.

2

Die Beklagten und die [X.] stellen Drogeriemarkenartikel her und vertreiben diese. Sie waren Mitglieder des [X.], Waschmittel, Reinigungsmittel" (im Folgenden: Arbeitskreis) des [X.], eines branchenübergreifenden Spitzenverbands zur Förderung des [X.] zwischen Industrie und Handel. [X.] gehörte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. März 2012 zu den größten [X.] Drogeriefilialisten und war lange Zeit mit Abstand Marktführer im Bereich des Handels mit Drogerieartikeln für Endverbraucher im [X.] Markt.

3

In den Jahren zwischen 2000 und 2012 vertrieben die Hersteller von [X.] ihre Produkte zu 90 % über Drogerie- und Lebensmittelgeschäfte (im Folgenden: Einzelhandel). Die Hersteller waren in besonders hohem Maße darauf angewiesen, dass die von ihnen angebotenen Drogerieartikel dort "gelistet", also im Sortiment geführt wurden. Der Einzelhandel konnte aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa [X.], Androhung von Auslistungen und Reduzierung der abgenommenen Menge oder von Werbeaktionen, auf die Hersteller abwälzen.

4

Die Preisbildung auf dem Beschaffungsmarkt erfolgte bilateral in sogenannten [X.] zwischen dem Einzelhändler und dem jeweiligen Hersteller, die sich über mehrere Monate hinzogen und im Abschluss einer [X.] mündeten. Die Vereinbarung umfasste alle Produkte, die ein Lieferant an den betreffenden Einzelhändler veräußerte. Die Hersteller übermittelten dem Einzelhandel üblicherweise einige Monate vor, spätestens zu Beginn der [X.] neue, von ihnen einseitig festgelegte Bruttopreise in [X.] Listen. Hiervon ausgehend wurde über [X.], [X.], Rückvergütungen, Werbeaktionen, Werbekostenzuschüsse und sonstige Vergütungen (im Folgenden: Nachlässe) verhandelt. Der vom Einzelhändler effektiv zu zahlende Preis ergab sich aus dem Listenpreis des Herstellers abzüglich der in der [X.] vereinbarten Nachlässe.

5

Mit Bescheiden vom 8. Dezember 2008, 22. März 2012 und 14. März 2013 verhängte das [X.] gegen die Beklagten und den [X.]. Nach den Feststellungen der bestandskräftigen Bußgeldbescheide verstießen die Beklagten gemeinsam mit den [X.] - in unterschiedlichem zeitlichen und sachlichen Umfang - durch ihre Beteiligung an einem zwischen dem 31. März 2004 und 23. November 2006 im Arbeitskreis praktizierten Informationsaustausch gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.

6

Der Kläger macht geltend, [X.] habe aufgrund des [X.] überhöhte Preise zahlen müssen. Die von [X.] gezahlten Nettoeinkaufspreise seien je nach Produktgruppe und Hersteller zwischen 4,13 % und 18,38 % überhöht gewesen. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm wegen des Bezugs von kartellbedingt überteuerten Waren im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2007 Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens 212.200.000 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 580.483,19 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen sowie ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 137.589,50 € freizustellen.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentreten, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2020, 389) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwar stehe nach den bindenden Feststellungen des [X.] fest, dass die [X.] gegen das Kartellverbot gemäß Art. 81 [X.] und § 1 [X.] verstoßen hätten. [X.] sei auch von dem Kartell betroffen gewesen. Auch unter Berücksichtigung von [X.] ergebe eine umfassende Würdigung aller von den [X.]en - einschließlich gutachterlicher Stellungnahmen - vorgebrachten und den Feststellungen des [X.] zu entnehmenden indiziellen Umstände jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen kartellbedingten Schaden [X.]s.

Soweit das [X.] in einzelnen [X.] ausgeführt habe, dass die [X.] einen Wissensvorsprung erhalten hätten, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer genutzt und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielt hätten, nehme diese Einschätzung weder an der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 [X.] 2005 teil, noch weise sie einen konkreten Tatsachengehalt auf.

Es sei zweifelhaft, ob der in der Rechtsprechung des [X.] anerkannte Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines [X.] erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, auf den hier sanktionierten Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen Anwendung finde. Dies könne jedoch offenbleiben. Dem Erfahrungssatz komme jedenfalls kein maßgebliches Gewicht zu, weil zahlreiche Indizien einer preissteigernden Wirkung entgegenstünden. Innerhalb eines [X.]raums von nur zweieinhalb Jahren seien auf insgesamt 15 Treffen zwar nicht veröffentlichte Informationen ausgetauscht worden. Jedoch hätten nicht nur die jeweilige Teilnahme an den Treffen unter den [X.] und [X.], sondern auch der Gegenstand des Austauschs, die betroffenen Märkte und [X.]verhältnisse sowie Geber und Empfänger der Informationen variiert. Nicht auf jeder Sitzung seien zudem Informationen zu [X.] ausgetauscht worden. Der Austausch habe nicht einen oder einige wenige Märkte betroffen, vielmehr sei er produktübergreifend angelegt gewesen. Hinzu komme, dass die mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug aufgewiesen hätten und hochaggregiert gewesen seien.

Es gelte zwar der Erfahrungssatz, dass Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen. Ob der Wissensvorsprung nachteilige Auswirkungen auf die [X.] habe, hänge jedoch vor allem von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten und den Eigenschaften der ausgetauschten Informationen ab. Wegen der Ambivalenz der ausgetauschten Informationen sei eine negative Auswirkung auf den Preiswettbewerb nicht zwangsläufig.

Es gebe keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen durch den Informationsaustausch verursachten Nachteil [X.]s. Den Feststellungen des [X.] lasse sich keine Koordinierung hinsichtlich des Preises, des [X.]punkts einer Preiserhöhung oder der prozentualen Erhöhung entnehmen. Auch die Qualität und Dichte der ausgetauschten Informationen, die Nachfragemacht von [X.] sowie die fehlende Kartelldisziplin sprächen dagegen, dass sich der Informationsaustausch nachteilig auf die von [X.] gezahlten Preise ausgewirkt habe.

Im Übrigen setzten nachteilige Auswirkungen auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge voraus, dass der Wettbewerb unter den [X.] und [X.] durch die festgestellten [X.] ausgeschlossen oder eingeschränkt worden sei. Dies sei von vornherein für solche Waren ausgeschlossen, die nur von einem der Mitglieder vertrieben worden seien. Dasselbe gelte für diejenigen Produktgruppen, bei denen die [X.] bilaterale Preisabsprachen getroffen hätten, weil sich insoweit nicht erkennen lasse, dass der Informationsaustausch für einen Preisnachteil von [X.] mitursächlich sei. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene [X.] dar. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die außerhalb der vom [X.] abgegrenzten Produktmärkte lägen, könne sich der Kläger nicht auf die Bindungswirkung berufen.

Der Kläger könne auch mit Hilfe der von ihm vorgelegten Gutachten nicht belegen, dass [X.] durch den Informationsaustausch ein Schaden entstanden sei. Es sei zweifelhaft, ob darin Inhalt und Reichweite des streitgegenständlichen Informationsaustauschs richtig erfasst oder Absprachen zugrunde gelegt würden, die tatsächlich nicht getroffen worden seien. Die umfassende Auswertung des Sachvortrags der [X.]en und der vorgelegten Privatgutachten begründe durchgreifende Zweifel in Bezug auf die Anknüpfungstatsachen, die der ökonometrischen Analyse zugrunde liegen. Da der Kläger somit nicht substantiiert habe darlegen können, dass ihm überhaupt ein [X.]chaden entstanden sei, habe kein Anlass bestanden, seinem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehreren entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der Begründung des [X.] kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] nicht verneint werden.

1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass als mögliche Anspruchsgrundlagen § 33 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung ([X.], [X.] 1999) i.V.m. § 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 44 - [X.]) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 A[X.]V (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 13 - [X.]; [X.], [X.] 2020, 414) und § 33 Abs. 3 [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung ([X.] I S. 3220, [X.] 2005) i.V.m. § 33 Abs. 1 [X.] in Betracht kommen. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen oder gegen Art. 81, 82 [X.] (jetzt: Art. 101, 102 A[X.]V) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der [X.] gegen Art. 81 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]V) und § 1 [X.] angenommen.

a) Das [X.] hat in den gegen die [X.] ergangenen [X.] festgestellt, dass in Sitzungen des [X.] nicht öffentliche wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht wurden und dass diese Abstimmung sich auf ihr Marktverhalten auswirkte. Es hat eine bezweckte, jedenfalls aber eine bewirkte [X.]beschränkung bejaht, die spürbar und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

aa) Gegenstand des Informationsaustauschs waren beabsichtigte kundenübergreifende [X.] sowie die Durchsetzung angekündigter [X.]. Dabei wurde mitgeteilt, ob eine Preiserhöhung beabsichtigt war, und, falls ja, zu welchem [X.]punkt sowie teilweise in welchem Umfang und zum Teil bezogen auf welches Produktsegment. Der Austausch betraf zudem den aktuellen Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern bei [X.], insbesondere hinsichtlich der Veränderungen vereinbarter [X.] und vom Einzelhandel begehrter Sonderforderungen, unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse. Darüber hinaus bezog sich der Informationsaustausch auf wesentliche Kennzahlen der vertrieblichen Tätigkeit.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] gab es insgesamt 15 Sitzungen im [X.]raum zwischen dem 31. März 2004 und dem 23. November 2006. Die Beteiligung der [X.] zu 3, 5, 6 und 7 erstreckte sich dabei nicht über den gesamten [X.]raum. Den Feststellungen der einzelnen Bußgeldbescheide lässt sich entnehmen, dass nicht durchweg alle [X.] auf den Sitzungen vertreten waren und auch nicht immer alle vorstehenden Themen im Allgemeinen wie im Besonderen zu [X.] besprochen wurden, vielmehr die Inhalte, die Beteiligten und Empfänger sowie Geber der einzelnen Informationen unterschiedlich waren. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu 7 ergangenen Bußgeldbescheid nicht festgestellt, dass sich diese an einem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende [X.] und deren Durchsetzung beteiligt hat. Ferner ist in den die [X.] zu 1, 5 und 7 betreffenden Bescheiden nicht festgestellt, dass sie sich über das Bestehen und die Höhe der Sonderforderungen ausgetauscht haben. Eine Beteiligung an einem Austausch über wesentliche Kerngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch die Behandlung von Zahlungszielen und die Teilnahme an [X.] wird nicht allen [X.] angelastet.

cc) Diese Abstimmung wirkte sich laut den [X.] auf das Marktverhalten aus. Der Austausch über [X.]punkt und teilweise Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen sowie die Informationen zum Stand der Verhandlungen in den [X.] und hinsichtlich der Sonderforderungen führten nach den Feststellungen des [X.] unter anderem in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid dazu, dass die [X.] die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten und ihre jeweilige Preis- und Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten.

b) Die Feststellungen in den [X.] sind für den jeweiligen Adressaten des Bußgeldbescheides für den vorliegenden Rechtsstreit bindend (§ 33 Abs. 4 [X.] 2005 [= § 33b [X.]]).

aa) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des [X.] und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 146 Rn. 12, 14 f. - [X.]; vom 23. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 84 Rn. 24 - [X.]).

[X.]) In persönlicher Hinsicht beschränkt sich die Bindungswirkung für jeden [X.] auf den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid, wenn er an dem Verfahren der anderen [X.] nicht beteiligt war. Dies gilt jedenfalls, soweit zwischen den [X.] keine wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. zu Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003: [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, [X.], 637 Rn. 55 - [X.]). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Es hat hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beteiligung der jeweiligen [X.] nach dem Inhalt des jeweiligen Bußgeldbescheides differenziert und beispielsweise berücksichtigt, dass die [X.] zu 7 nach den Feststellungen des gegen sie ergangenen Bußgeldbescheides an dem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende [X.] und ihre Durchsetzung nicht beteiligt war und die [X.] zu 1, 5 und 7 sowie einige [X.] nach den jeweiligen [X.] an dem Austausch über die Sonderforderungen nicht beteiligt waren.

c) Auch das erforderliche Verschulden liegt vor. Aufgrund der bindend festgestellten Tatsachen hinsichtlich Art und Umfang des [X.] ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die [X.] vorsätzlich handelten. Hierfür genügt, dass sie nicht in Unkenntnis darüber sein konnten, dass das ihnen zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des [X.] bezweckte oder bewirkte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1989 - 246/86, [X.]/[X.]/MUV 865 Rn. 41).

3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend [X.] als von dem Kartell betroffen angesehen.

a) Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.]Z 227, 84 Rn. 31 mwN - [X.]; [X.], Urteile vom 23. September 2020 - [X.], [X.], 37 Rn. 16 f. - [X.]; vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 1 Rn. 15 - [X.]I; vom 13. April 2021 - [X.], [X.], 1588 Rn. 21 - [X.]I; vom 28. Juni 2022 - [X.], [X.] 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, weil [X.] von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, welche Gegenstand des [X.] waren (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2020 - [X.], [X.]Z 224, 281 Rn. 25 - [X.]I).

4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bereits nach den bindenden Feststellungen des [X.] von einer kartellbedingten Preissteigerung und damit einem bei [X.] eingetretenen Schaden ausgehen müssen.

a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des [X.] nach § 33 Abs. 4 [X.] 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die [X.]behörde einen Verstoß gegen das materielle [X.]recht begründet (st. Rspr., [X.]Z 211, 146 Rn. 14, 18 f - [X.]; [X.]Z 227, 84 Rn. 24 - [X.]). Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts ([X.]Z 227, 84 Rn. 24 - [X.]; [X.], [X.], 1588 Rn. 18 - [X.]I; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: [X.], Urteil vom 6. November 2012 - [X.]/11, [X.]/E [X.]-R 2566 Rn. 65).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, eine nachteilige Wirkung des Informationsaustauschs für [X.] stehe nicht mit Bindungswirkung fest. Soweit das [X.] in einigen [X.] ausgeführt hat, die [X.] erhielten durch den Informationsaustausch einen Wissensvorsprung, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer nutzten, ist dies für die Bejahung eines Verstoßes gegen Art. 81 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]V) nicht tragend.

aa) Notwendige aber hinreichende Bedingung einer abgestimmten Verhaltensweise ist nur, dass sich die Abstimmung von Wettbewerbern auf deren Marktverhalten auswirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.]/19, [X.]St 65, 75 Rn. 20, 85 - Bierkartell). Für die abgestimmte Verhaltensweise ist nicht erforderlich, dass das Marktverhalten bei dem Abnehmer einen Nachteil herbeiführt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2009, [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.]/E [X.]-R 1589 Rn. 28-30 - [X.]). Insoweit ist Gegenstand der Bindungswirkung allein, dass die [X.] den Wissensvorsprung nutzten, nicht aber ein dadurch verursachter Nachteil zu Lasten der Abnehmer.

[X.]) Der vom [X.] festgestellte Nachteil ist auch nicht tragend für seine Annahme, es liege eine [X.]beschränkung vor.

(1) Da für eine bezweckte [X.]beschränkung keine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden müssen, hat das [X.] in den gegen die [X.] ergangenen Bescheiden die Annahme einer bezweckten [X.]beschränkung allein auf die Feststellung gestützt, dass die Vereinbarung, sich auf den Sitzungen des [X.] über wettbewerbsrelevante sensible Informationen auf vertraulicher Basis auszutauschen, das Potential hatte, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 28-30 - [X.]; Urteile vom 11. September 2014 - [X.]/13 P, [X.]/E [X.]-R 3090 Rn. 50 - Groupement des cartes bancaire/[X.]; vom 2. April 2020 - [X.]/18, [X.], 261 Rn. 35 - Visa und [X.], jeweils mwN).

(2) Tragend für die vom [X.] außerdem angenommene bewirkte [X.]beschränkung ist allein die Feststellung, der Austausch der Informationen über die Verhandlungen mit den Einzelhändlern habe den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen - einschließlich des von Wettbewerbern beabsichtigten [X.] - erheblich verringert (vgl. Leitlinien der Europäischen [X.] zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 [X.], [X.]. [X.] Nr. [X.] 101/97, vom 27. April 2004, Rn. 24 und zur Anwendbarkeit von Art. 101 A[X.]V auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, [X.]. [X.] Nr. [X.] 11/1, vom 14. Januar 2011, Rn. 75, im Folgenden: [X.]).

5. Jedoch beruht die Annahme des [X.], es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden [X.]s bilden, auf [X.].

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des [X.] höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. [X.]Z 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - [X.]I; [X.]Z 227, 84 Rn. 56 - [X.]).

aa) Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Im Anwendungsbereich dieser Norm ist der Tatrichter besonders freigestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur darauf überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur [X.]Z 224, 281 Rn. 35 mwN - [X.]I).

[X.]) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige [X.], die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit [X.] Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des [X.] beruft, Beweis angeboten hat ([X.]Z 224, 281 Rn. 36 - [X.]I). Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist, als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Eine solche tatrichterliche [X.] unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 46 mwN; [X.]Z 224, 281 Rn. 35 - [X.]I).

b) Nach diesen Grundsätzen rügt die Revision zu Recht, dass die Würdigung des [X.], es vermöge den Feststellungen des [X.] sowie dem [X.] keine indiziellen Umstände zu entnehmen, die eine gesicherte Grundlage für die nach § 287 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit eines bei [X.] infolge des Informationsaustauschs eingetretenen Schadens bildeten, von [X.] beeinflusst ist. [X.] ist zunächst die Auffassung des [X.], dem (von ihm unterstellten) Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des [X.] erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne das Kartell gebildet hätten, komme bei einem Informationsaustausch, wie er hier in Rede steht, bereits unabhängig von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kein starkes Gewicht zu.

aa) Für [X.] als Abnehmer kartellbeteiligter Unternehmen spricht entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel ein Erfahrungssatz, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die [X.]beschränkung gebildet hätten.

(1) Für [X.]chäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 [X.] noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 [X.]), hat der [X.] angenommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines [X.] - dafür streitet, dass die im Rahmen des [X.] erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 [X.], [X.]St 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567 [juris Rn. 20] - [X.] Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.], 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; [X.] 2019, 101 Rn. 55 - [X.]; [X.]Z 224, 281 Rn. 40 - [X.]I).

Grundlage dieses [X.] ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines solchen [X.] regelmäßig einen Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen zur Folge hat. Durch die [X.]n sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt [X.]Z 227, 84 Rn. 40 - [X.]; [X.], [X.], 1588 Rn. 26 - [X.]I mwN; vgl. auch [X.], [X.], 261 Rn. 36 - Visa und [X.]). Dafür spricht, dass die Absprache von Preisen und bestimmten Quoten sowie die Zuweisung bestimmter Kunden der Steigerung des Gewinns dient. Damit ist zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird ([X.], [X.], 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II).

(2) Auch bei einem kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, ergibt sich aus der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens die tatsächliche Vermutung - im Sinne eines [X.] - dafür, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch gegenüber diesem Abnehmer erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die [X.]beschränkung gebildet hätten.

(a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres [X.] berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juli 1999 - [X.]-49/92 P, [X.]. 1999, [X.] = [X.]/E [X.]-R 320 Rn. 121 - [X.]/[X.]; [X.]. 2009, [X.] Rn. 51 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 536 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; [X.]Z 211, 146 Rn. 23 - [X.]; [X.]St 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Beeinflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich. Diese Rechtsprechung zum (mit-)ursächlichen Zusammenhang zwischen Abstimmung durch Informationsaustausch und Verhaltensweise auf dem Markt hat ihren sachlichen Grund in einem validen Erfahrungssatz. Denn es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen [X.] berücksichtigt. Ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft ([X.]St 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell).

(a) Jedenfalls im Fall der Weitergabe geheimer Informationen ist auch hoch wahrscheinlich, dass das Marktverhalten der [X.] nicht dem hypothetischen Marktverhalten entspricht, das sich ohne Beschränkung des [X.] ergeben hätte. Zwar passen Wettbewerber auch ohne einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ihr Marktverhalten einem festgestellten oder erwarteten Verhalten der Wettbewerber mit wachem Sinn an (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 33 - [X.]). Solange Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, können sie sich an diesen jedoch nicht orientieren. Dies wird erst durch den Informationsaustausch ermöglicht. Deshalb spricht viel dafür, dass das Marktverhalten der [X.] im Falle eines [X.] geheimer Informationen von dem hypothetischen Marktverhalten abweicht.

(b) Betreffen solche geheimen Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten besteht außerdem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beteiligten Wettbewerber durch dieses vom hypothetischen Marktverhalten abweichende Verhalten ein gemeinsames höheres Preisniveau erreichen und die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne den Kartellrechtsverstoß gebildet hätten.

(aa) Das durch den Informationsaustausch beeinflusste Marktverhalten der Kartellanten ist nicht Gegenstand einer Absprache. Für welches Marktverhalten sich der [X.] aufgrund der berücksichtigten Information entscheidet, ist vielmehr abhängig von dem Inhalt des Austauschs, insbesondere der Art der ausgetauschten Informationen, den auf dem betreffenden Markt bestehenden Bedingungen, dessen Struktur (vgl. zur [X.]beschränkung: [X.], Urteil vom 26. September 2018 - [X.]-99/17 P, [X.] 2018, 526 Rn. 155, 159 - Smartcard-[X.]hips; [X.] Rn. 77) sowie von dem mit dem Informationsaustausch verfolgten Zweck (vgl. zur [X.]beschränkung: [X.], Urteil vom 13. November 2006 - [X.]-238/05, [X.]/E [X.]-R 1235 Rn. 54 - [X.]). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, folgt aus einem durch einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beeinflusstes Marktverhalten damit nicht zwangsläufig ein Nachteil für den Abnehmer (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 31, 36 - [X.]). Ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern kann im Einzelfall sogar positive Wirkungen haben, etwa wenn er die Transparenz auf dem Markt erhöht, was zu Effizienzsteigerungen führen kann (vgl. auch OE[X.]D Information Exchanges Between [X.]ompetitors under [X.]ompetition Law, 2010, [X.]/[X.]OMP[2010] 37, S. 9).

([X.]) Daraus folgt - entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel - jedoch nicht, dass bei einem Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer, keine für die Beweiswürdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussage für die genannten Preiseffekte (vgl. oben Rn. 39) in Form eines einfachen [X.] (vgl. dazu [X.]St 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell) getroffen werden kann. Im Falle des [X.] von geheimen Informationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preissetzungsverhalten ist nämlich die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt. Bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten [X.]punkt eine Preisänderung stattfinden soll, ist für das Preissetzungsverhalten der anderen Wettbewerber, insbesondere die Einschätzung der Durchsetzbarkeit einer eigenen Preiserhöhung, von besonderer Bedeutung. Wenn Wettbewerber sich über ihre diesbezüglichen Absichten informieren, sind die ansonsten bestehenden Ungewissheiten über das Preissetzungsverhalten der Wettbewerber ausgeräumt und können die Wettbewerber ein gemeinsames höheres Preisniveau erreichen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile einzubüßen oder während des [X.]raums der Anpassung an die neuen Preise einen Preiskrieg zu riskieren (vgl. [X.] Rn. 73). Dies entspricht auch der Lebenserfahrung. Entsprechende Beobachtungen wurden in vergleichbaren Fallkonstellationen getroffen ([X.], [X.]R 1987, 753, 754; BKartA, [X.]/[X.] 1351, 1355 - Tubenhersteller I; KG, [X.]/[X.] 1253, 1261 - [X.]). Dasselbe gilt, wenn die geheimen Informationen aktuelles Preissetzungsverhalten zum Gegenstand haben. Denn auch dies ermöglicht die Anpassung des eigenen Preissetzungsverhaltens, ohne einen Preiskrieg zu riskieren.

Dies genügt, um einen einfachen Erfahrungssatz im Sinne einer für die Beweiswürdigung bedeutsamen Wahrscheinlichkeitsaussage ([X.]St 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch [X.]oppik/Heimeshoff, [X.], 584, 592) zu begründen. Den oben genannten Einflussfaktoren, die gegen oder für ein Marktverhalten mit negativen Preiseffekten für den Abnehmer sprechen können, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Tatrichter anhand dieser gegenläufigen oder bestätigenden Indizien prüft, welches Gewicht dem Erfahrungssatz zukommt und ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen werden kann ([X.]St 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch [X.]oppik/Heimeshoff, [X.], 584, 592).

(3) Danach streitet hier eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt eines kartellbedingten [X.] hinsichtlich der Warenbezüge von solchen [X.], die an dem Informationsaustausch über künftige Listenpreiserhöhungen beteiligt waren. Denn bei den ausgetauschten Informationen über [X.]punkt und Umfang künftiger [X.] handelte es sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] in den einzelnen [X.] in der Regel um nicht öffentlich bekannte [X.]parameter.

Zwar gilt die Vermutung für die Berücksichtigung der Information und damit der Erfahrungssatz nur hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen Wettbewerbern (s.o. Rn. 47). Nach den Feststellungen des [X.] im gegen den [X.] ergangenen Bußgeldbescheid und den entsprechenden die Adressaten jeweils bindenden Feststellungen in den gegen die [X.] ergangenen [X.] hatte aber jeder [X.] mindestens fünf direkte Wettbewerber im Arbeitskreis, bis auf ein Unternehmen, das nur zwei direkte Wettbewerber hatte.

(4) Der Erfahrungssatz, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die [X.]beschränkung gebildet hätten, gilt auch für den Austausch über den Stand der [X.] und sonstigen Gespräche mit [X.], soweit sie die Sonderforderungen und sonstige Nachlässe, insbesondere [X.] betrafen. Dies ist hinsichtlich des [X.] über Nachlässe insbesondere im Fall der [X.] zu 7 relevant, für die eine Beteiligung an dem Austausch über die Listenpreise und Sonderforderungen betreffenden Informationen nicht festgestellt ist. Mangels entsprechender Feststellungen des [X.] ist zugunsten des [X.] im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Austausch, an dem die Beklagte zu 7 beteiligt war, auch [X.] betraf. Nach den Feststellungen des [X.] berichteten einzelne [X.] über den Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern. Diese Informationen bezogen sich teilweise auch auf [X.]. Dabei wurden Informationen darüber ausgetauscht, welche Nachlässe und Sonderbedingungen [X.] von einigen [X.] forderte und (vereinzelt) welche Angebote die betroffenen Unternehmen [X.] in Form eines produktübergreifenden Gesamtprozentsatzes gemacht haben. Der Austausch bezog sich dabei nur auf die Veränderung der [X.], nicht auf die [X.]. Ferner wurde über den Stand der Verhandlungen berichtet. Nach den Feststellungen des [X.] waren diese Informationen so in der Öffentlichkeit nicht bekannt. [X.] berichteten zwar regelmäßig über Themen wie [X.] und Sonderforderungen. Es handelte sich meist jedoch um allgemein gehaltene Presseberichte, die keine konkreten Details der Verhandlungen wiedergaben, oftmals sogar nur um Spekulationen. Nach den Feststellungen des [X.] diente der Informationsaustausch dazu, herauszufinden, welche Forderung des Handels ernst gemeint war und welcher Verhaltensspielraum bestand. Der Informationsaustausch ermöglichte damit den [X.] eine zeitnahe Reaktion auf Verhandlungsergebnisse ihrer Wettbewerber.

[X.]) Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem von ihm unterstellten Erfahrungssatz ergebe sich keine Umkehr der Beweislast. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft von einer nur geringen Indizwirkung der tatsächlichen Vermutung ausgegangen.

(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine aus dem (von ihm unterstellten) Erfahrungssatz folgende Umkehr der Beweislast abgelehnt. Eine tatsächliche Vermutung führt grundsätzlich nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr kann sie lediglich einen Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen ([X.]St 65, 75 Rn. 63 - Bierkartell). Die dagegen erhobenen [X.] der Revision greifen nicht durch.

Da § 33a Abs. 2 [X.] gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 [X.] keine Anwendung findet, kann offenbleiben, ob die Regelung auf einen Informationsaustausch überhaupt anwendbar ist. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer [X.] wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 57 - [X.]; [X.]Z 224, 281 Rn. 31 - [X.]I; [X.]Z 227, 84 Rn. 38 - [X.]). Nichts anderes gilt im Falle eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen [X.] nicht die Notwendigkeit einer Beweislastumkehr. Der [X.] verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das [X.] regeln, die Durchsetzung der [X.]regeln der [X.] nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2011 - [X.]-360/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.]/E [X.]-R 1975 Rn. 24 - [X.]; vom 21. Januar 2016 - [X.]-74/14, [X.] 2016, 126 Rn. 35 - [X.]; [X.]Z 211, 146 Rn. 37, 45 - [X.]). Da die Feststellung, dass der Preis wegen des [X.] höher war als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur auf Grundlage von Indizien getroffen werden kann (vgl. oben Rn. 41), verlangt der [X.] zwar, dass der Beweis für einen Schaden nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien (vgl. für die Frage der Verletzung des Art. 101 A[X.]V: [X.], [X.] 2016, 126 Rn. 37 - [X.]). Dem [X.] tragen auch die geringen Anforderungen an das [X.] nach § 287 ZPO Rechnung (vgl. [X.]Z 211, 146 Rn. 45 - [X.]). Eine Beweislastumkehr verlangt der [X.] dagegen nicht. Dies unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] nicht erforderlich ist (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.].I.L.F.I.T.; vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 - [X.] Multiservizi).

Revisionsrechtlicher Überprüfung hält jedoch die Auffassung des [X.] nicht stand, bei einem Informationsaustausch, wie er hier in Rede steht, komme der tatsächlichen Vermutung einer preissteigernden Wirkung bereits unabhängig von der stets erforderlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine starke Indizwirkung zu. Das Maß der Indizwirkung hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der Erfahrungssatz zum Ausdruck bringt ([X.]St 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell). Da im Falle des [X.] geheimer Informationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges [X.] gegenüber dem Abnehmer die Wahrscheinlichkeit besonders groß ist, dass es zu einem Kollusionsergebnis zu Lasten dieses Abnehmers kommt und entsprechendes im Falle der Information über aktuelles [X.] gilt (vgl. oben Rn. 51), kommt dem Erfahrungssatz abstrakt betrachtet regelmäßig eine starke Indizwirkung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustausches von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Diese sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (vgl. [X.]St 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell).

c) Von [X.] beeinflusst sind ferner die Feststellung sowie die Gesamtwürdigung der für und gegen den Erfahrungssatz sprechenden Indizien durch das Berufungsgericht.

aa) Die Ansicht des [X.], die geringe Häufigkeit und begrenzte Dauer des Informationsaustauschs entkräfte den Erfahrungssatz, berücksichtigt den Sachverhalt nicht umfassend. Zwar erhöht sich das Gewicht des [X.], je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat ([X.]Z 227, 84 Rn. 57 - [X.]I). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass ein vergleichsweise kurzer - hier etwa zweieinhalb Jahre umfassender - Kartellzeitraum typischerweise ein gegen Preiseffekte sprechendes Indiz ist. Die Häufigkeit, mit der Informationen ausgetauscht werden müssen, um ein Kollusionsergebnis zu begünstigen, hängt von Art, Alter und Aggregation der Daten sowie von den Vertragslaufzeiten ab ([X.] Rn. 91). Da die Jahresvereinbarungen für jedes Jahr neu verhandelt und geschlossen werden mussten, reichte bereits ein den jeweiligen Verhandlungen vorangehender einmaliger Informationsaustausch aus, um mithilfe der ausgetauschten Information auf das Verhandlungsergebnis Einfluss zu nehmen. Es handelte sich hier um hochaktuelle, für das eigene Preissetzungsverhalten wesentliche und auf individualisierte Beklagte bezogene Informationen. Dementsprechend genügte auch nach den Feststellungen des [X.] schon eine einmalige Teilnahme an einer Sitzung des [X.], um einen wettbewerbswidrigen Erfolg herbeizuführen.

[X.]) Selbst wenn es denjenigen Unternehmen, die nur in einem kurzen [X.]raum an dem Informationsaustausch teilgenommen haben, nach der Einschätzung des [X.] kaum möglich war, die Daten abschließend zu bewerten und sie in ihr operatives Geschäft zu integrieren, spricht dies entgegen der Auffassung des [X.] nicht generell gegen die Eignung des Informationsaustauschs, das Verhandlungsergebnis zum Nachteil [X.]s zu beeinflussen. Zwar liegt insoweit nahe, dass die Preisgestaltung jener Hersteller von dem Informationsaustausch nicht beeinflusst wurde, insbesondere wenn in dem maßgeblichen [X.]raum keine preisbezogenen Entscheidungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht hätte aber eine differenzierte Würdigung vornehmen und zwischen Waren, die von den nur kurze [X.] an dem Informationsaustausch beteiligten Herstellern bezogen wurden, und anderen Waren unterscheiden müssen.

cc) Dass die [X.] nicht stets in allen Sitzungen vertreten waren, begründet kein gegenläufiges Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung, sondern betrifft die Frage, ob der Erfahrungssatz im jeweiligen Fall Anwendung findet. Für die Feststellung, dass der Erfahrungssatz hinsichtlich bestimmter Beklagter keine Anwendung findet, reicht dabei der allgemeine Hinweis darauf nicht aus, dass nicht alle [X.] in allen Sitzungen vertreten waren. Da nach den Feststellungen des [X.] die Jahresvereinbarung des Vorjahres unstreitig Ausgangspunkt der Verhandlungen war, konnte sich ein durch den Informationsaustausch verursachtes nachteiliges Verhandlungsergebnis für [X.] in einem der vorangegangen [X.] auch auf die Verhandlungen in den nachfolgenden Jahren auswirken. Es reichte daher für die Anwendung des [X.] auf bestimmte Produkte aus, wenn die jeweilige Herstellerin an der [X.] teilgenommen hat.

dd) Da die kartellbedingte Preisüberhöhung damit unmittelbaren Einfluss auf die Preisverhandlungen der Folgejahre hatte, kann entgegen der Auffassung des [X.] ein Schaden [X.]s auch nicht für den [X.]raum nach dem letztmaligen Informationsaustausch am 23. November 2006 ausgeschlossen werden.

ee) Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Informationsaustauschs für einen Schaden [X.]s hinsichtlich solcher seit 1. Januar 2006 bezogener Produkte aus den Bereichen Duschgel, Zahncreme und Handgeschirrspülmittel ausgeschlossen hat, die Gegenstand der bilateralen Preisabsprachen zwischen einzelnen [X.] waren. Nach den Feststellungen des [X.] hatten die [X.] Mitte 2005 die Anhebung der Listenpreise zum 1. Januar 2006 abgestimmt. Das Berufungsgericht hat angenommen, da der vom Kläger geltend gemachte Schaden [X.]s in Form einer Erhöhung der Preise bereits auf diese bilateralen Preisabsprachen zurückzuführen sei, lasse sich nicht erkennen, inwiefern der Informationsaustausch darüber hinaus zu einem Schaden [X.]s hätte beitragen können. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene [X.] dar. Das trifft indes nicht zu. Da Grundlage der zwischen den [X.] vereinbarten Listenpreiserhöhungen beispielsweise für das [X.] die [X.] waren, wirkte ein darin enthaltener [X.] Nachteil [X.]s fort. Diese Auswirkung trat neben und unabhängig von der Preisabsprache der [X.] ein.

ff) Auch der Verweis des [X.] auf die unterschiedlichen [X.]verhältnisse der [X.] vermag seine Annahme nicht zu tragen, der tatsächlichen Vermutung komme im Rahmen der Gesamtwürdigung lediglich ein geringes Gewicht zu. Der Erfahrungssatz gilt bereits nur, soweit der Austausch zwischen Wettbewerbern erfolgte (vgl. oben Rn. 47, 54).

gg) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei seiner Gesamtbeurteilung zum Nachteil des [X.] gewürdigt, dass es keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen durch den Informationsaustausch hervorgerufenen Nachteil [X.]s gebe. Mit seiner Auffassung, es komme im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf an, ob und wie die am Informationsaustausch Beteiligten das erlangte Wissen in den konkreten Auftragsverhandlungen mit [X.] nutzten, es bedürfe der Darlegung [X.] Umstände, die für eine - gegebenenfalls konkludente - Verständigung sprächen, hat es die Bedeutung und die Tragweite des (von ihm unterstellten) [X.] verkannt, nach dem eine Vermutung für den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger spricht, dass der Informationsaustausch tatsächlich für [X.] einen negativen Preiseffekt auf das Verhandlungsergebnis hatte (vgl. im Einzelnen Rn. 46). Umstände, die dafür sprechen, dass die ausgetauschten Informationen für das Verhandlungsergebnis unerheblich waren, hatte das Berufungsgericht daher lediglich als gegenläufige Indizien zu würdigen, für die wiederum die [X.] die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. [X.], [X.], 37 Rn. 27 - [X.]).

Nicht alle vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände sprechen im Übrigen gegen einen Schaden [X.]s.

(1) Die Auffassung des [X.], der Informationsaustausch sei nicht geeignet gewesen, negative Auswirkungen auf den Preis der Ware zu haben, widerspricht den Feststellungen des [X.] in einigen [X.], wonach die [X.] durch den Informationsaustausch einen Wissensvorsprung erhielten, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer nutzten und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten. Diese Feststellungen sind zwar hinsichtlich der Frage, ob der Informationsaustausch negative Preiseffekte herbeiführen konnte und tatsächlich auch hervorrief, nicht bindend (vgl. oben Rn. 31 ff.). Da der Kläger die Bußgeldbescheide zum Gegenstand seiner Klage gemacht und das Berufungsgericht auf die Bußgeldbescheide Bezug genommen hat, ist aber im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass die diese Würdigung tragenden Feststellungen in den jeweiligen [X.] nicht von den übrigen [X.] substantiiert bestritten worden sind.

Das Berufungsgericht hätte sich bei seiner Würdigung deshalb insbesondere mit den auf Zeugenaussagen gestützten Ausführungen des [X.] auseinandersetzen müssen, wonach die Informationen über die Preiserhöhungspläne den [X.] ermöglichten, eigene Preiserhöhungen "im [X.] mit den Wettbewerbern", also in deren "Windschatten" durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht seine Auffassung näher begründen müssen, warum die vom Kläger behauptete "Verhandlungsfront" der [X.] und [X.] ohne greifbaren Ansatz sei.

Einen auf die Bildung einer einheitlichen Verhandlungsfront gerichteten Zweck des von den [X.] praktizierten Informationsaustauschs legen insbesondere die Feststellungen des [X.] zu den Gesprächen im Vorfeld der [X.] beispielsweise in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid nahe. Danach führte die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung zu einer Intensivierung des [X.]. Schon im Vorfeld der [X.] hatte es danach zwischen den Markenherstellern und dem Handel Diskussionen bezüglich der zu erwartenden Mehrwertsteuererhöhung gegeben. Der Handel vertrat dabei den Standpunkt, dass die Hersteller ihre Preise absenken sollten, um selbst die [X.] nicht anheben zu müssen. Im Arbeitskreis wurde das Thema Mehrwertsteuererhöhung erstmals am 15. September 2005 besprochen, wobei sich die Mitglieder gegenseitig bekräftigten, dass ungeachtet der Mehrwertsteuererhöhung Preiserhöhungen durchgesetzt werden müssten. Nach der [X.] war im Koalitionsvertrag vereinbart worden, die Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % zu erhöhen. Da der Handel signalisiert hatte, in einem [X.]raum von drei Monaten vor und nach der Mehrwertsteuererhöhung keine Preiserhöhungen zu akzeptieren, war nach den Feststellungen des [X.] von entscheidender Bedeutung, wie die [X.] auf die Vorgaben des Handels reagierten, ob etwa im Markt eine Preisbewegung nach oben stattfinden würde, und ob für das einzelne Unternehmen Preiserhöhungen "im Windschatten" der Wettbewerber möglich waren. Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder des [X.] sich gegenseitig bekräftigt hatten, Preiserhöhungen durchzusetzen, könnte dies ein den Erfahrungssatz stärkendes Indiz sein. Das Berufungsgericht setzt sich damit nicht ausreichend auseinander, wenn es lediglich darauf hinweist, dass nach dem offiziellen Sitzungsprotokoll jedem Unternehmen vorbehalten bleiben sollte, wie es mit den Forderungen des Einzelhandels umgehe.

(2) Gegen die Wahrscheinlichkeit eines für [X.] nachteiligen [X.] spricht entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht, dass die mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug hatten. Dies widerspricht bereits der Feststellung des [X.], dass die Mitteilung teilweise auch bezogen auf das Produktsegment erfolgte. Dass die Preiserhöhung nicht notwendigerweise alle Produkte in der Preisliste betraf, und deshalb insbesondere keine Rückschlüsse ermöglichte, auf welche konkreten [X.]verhältnisse sie sich bezog, stellt die Relevanz der Information für unmittelbare Wettbewerber entgegen der Auffassung des [X.] nicht in Frage. Nach den die Annahme der bezweckten [X.]beschränkung betreffenden und damit den jeweiligen Adressaten des Bußgeldbescheides bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. oben Rn. 32) ist bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten [X.]punkt eine Preisbewegung stattfindet, für die Preiserhöhungsplanung der anderen Wettbewerber, insbesondere für die Einschätzung der Durchsetzbarkeit der Preiserhöhung beim Handel und der Risiken eines Marktanteilsverlusts beim Endkunden oder gar der Auslistung von hoher Bedeutung.

(3) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, gegen den Erfahrungssatz spreche, dass konkrete Prozentsätze der Preiserhöhungen nicht genannt worden seien, beruht auch dies auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts. Die Nennung konkreter Prozentsätze war nach den Feststellungen des [X.] nicht erforderlich, weil bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten [X.]punkt eine Preisbewegung stattfindet, für die Preiserhöhungsplanung der anderen Wettbewerber, d.h. insbesondere die Einschätzung der [X.]hancen für die tatsächliche Durchsetzung der Preiserhöhung, von hoher Bedeutung war. Das [X.] beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Aussage eines Betroffenen, wonach sich die Preiserhöhungen zumeist in dem Bereich von 2 % bis 5 % bewegten. Niedrigere Preiserhöhungen könnten zu leicht weg verhandelt werden und Preiserhöhungen über 5 % seien selten. Damit war jedenfalls der Spielraum möglicher Preiserhöhungen bekannt. Im Übrigen wurden die Preislisten nach den Feststellungen des [X.] zumeist zeitgleich oder bald nach der Versendung an den Handel an die übrigen [X.] übermittelt, so dass spätestens zu diesem [X.]punkt eine konkrete Information über die Preisgestaltung vorlag.

(4) Rechtlich zu beanstanden ist die Auffassung des [X.], der Bedeutungsgehalt der Information über die Bruttolistenpreiserhöhung sei im Hinblick auf die Verhandlungsstrategie [X.]s zu vernachlässigen. [X.] trachtete nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] zwar danach, den jährlichen [X.] eine Verbesserung der Einkaufskonditionen entgegenzusetzen. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des [X.] jedoch nicht ableiten, dass die Kenntnis der [X.] über die beabsichtigte Bruttopreiserhöhung keine maßgebliche Bezugsgröße für die [X.] war. Die Bedeutung der Preiserhöhungen wird anschaulich durch die Feststellungen des [X.] belegt, wonach sich die Mitglieder des [X.] anlässlich der bevorstehenden Mehrwertsteuererhöhung gegenseitig bekräftigten, dass dessen ungeachtet Preiserhöhungen durchgesetzt werden müssen (vgl. Rn. 72). Schließlich berücksichtigt die Sichtweise des [X.] nicht, dass es Zweck des [X.] war, Preiserhöhungen "im Windschatten" der Wettbewerber durchzusetzen.

(5) Dass die Konditionengerüste der einzelnen Hersteller unterschiedlich waren, so dass die Angabe der Veränderung des Gesamtrabattsatzes keinen Rückschluss auf die konkreten Konditionen des Wettbewerbers ermöglichte, stellt den Wert der Information entgegen der Auffassung des [X.] genauso wenig in Frage wie der Umstand, dass einige nachgelagerte [X.] in den abgeschlossenen Jahresvereinbarungen noch nicht festgelegt waren. Die bloße Angabe der Veränderung des Gesamtrabattsatzes macht die Information nicht wertlos. Nach den Feststellungen des [X.] hätten den [X.] ohne die ausgetauschte Information wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der eigenen Verhaltensstrategie gefehlt. Zu welchen Abschlüssen [X.] bei anderen [X.] bereit war, insbesondere ob eine "einheitliche Front" der [X.] gegen bestimmte Handelsforderungen bestand, war für sie durchaus von Bedeutung.

(6) Mit dem Berufungsgericht könnte sich zwar ein gegenläufiges Indiz für einen Schaden [X.]s aus einer im Vergleich zu den kartellfreien [X.]räumen verbesserten Entwicklung der [X.] gewährten Nachlässe ergeben. Denn dies könnte dafür sprechen, dass [X.] kartellbedingten Preiserhöhungen mit der Forderung nach höheren Nachlässen wirksam begegnete. Die dazu getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Das Berufungsgericht verweist auf eine Tabelle des vom Kläger vorgelegten Ausgangsgutachtens, aus der sich ergebe, dass sich die Konditionen für einige [X.] in dem [X.]raum nach 2007 - also nach dem Kartellzeitraum - (teilweise nur bezogen auf bestimmte Produktgruppen) verschlechterten, während sich diese für andere verbessert hätten und sich für wieder andere eine kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenverbesserung im [X.] ab 2003 bis 2010 ablesen lasse. Eine solche kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenverbesserung nicht nur während des [X.], sondern schon vor Beginn des Informationsaustauschs und nach dessen Beendigung spricht ebenso wie eine Verschlechterung der Konditionen nach dem Kartellzeitraum dafür, dass die Durchsetzbarkeit der Forderung [X.]s nach einer Verbesserung der Einkaufskonditionen während des [X.] jedenfalls nicht stärker ausgeprägt war als in den kartellfreien [X.]räumen. Soweit eine Konditionenverschlechterung für die [X.] während des [X.] festgestellt ist, spricht dies nicht ohne weiteres dafür, dass [X.] kein Schaden entstanden sein kann. Es ist insoweit auch denkbar, dass [X.] den kartellbedingten Preiserhöhungen nicht in voller Höhe durch eine Konditionenverbesserung ausgleichen konnte.

Auch die isolierte Betrachtung der Entwicklung der Konditionen und [X.] der Hersteller, welche nach den Feststellungen des [X.] unabhängig voneinander stiegen und fielen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Informationsaustausch über die [X.] und Sonderforderungen keine Wirkungen hatte. Die isolierte Betrachtung wird nämlich der Lebenswirklichkeit nicht gerecht, wonach das Verhandlungsergebnis durch sämtliche den Preis bestimmende Faktoren bestimmt wird.

(7) Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] berücksichtigt hat, dass er weder für alle [X.] noch für die [X.] vorgetragen habe, ob und wann die [X.] während des [X.] Preiserhöhungen vornahmen, verkennt es damit nicht nur die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich gegenläufiger Indizien (vgl. Rn. 41). Die Würdigung ist auch lückenhaft. Denn das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der Informationsaustausch mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch dazu führen konnte, dass die beteiligten Unternehmen bestehende Preissenkungs- oder Preisgestaltungsspielräume nicht nutzen (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 55 - [X.]), weil die Neigung der [X.] zu Preiszugeständnissen (z.B. in Form höherer [X.]) im Hinblick auf die Kenntnis der Verhandlungsstrategie der Wettbewerber schwächer ausgeprägt war (vgl. oben Rn. 51, 55). In diesem Fall wäre [X.] auch ohne eine Erhöhung der Bruttolistenpreise ein Schaden entstanden.

(8) Es trifft zwar zu, dass die Durchsetzbarkeit einer Preiserhöhung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wie dem Zurückliegen der letzten Preiserhöhung, der Bedeutung des Lieferanten, der Tiefe und Breite des Sortiments und der [X.] der Produkte. Entgegen der Auffassung des [X.] schließt das einen Schaden [X.]s jedoch nur dann aus, wenn und soweit Preiserhöhungen tatsächlich nicht durchsetzbar und etwaige Preissenkungs- und Preisgestaltungsspielräume nicht vorhanden waren. Insoweit fehlt es an Feststellungen des [X.]. Da den [X.] der Vortrag und gegebenenfalls der Beweis dazu, dass sie ihre Preiserhöhungsverlangen nicht durchsetzen konnten, ohne weiteres möglich ist, genügte es nicht, wenn die [X.] lediglich auf gegen eine Preiserhöhung sprechende Gründe verweisen sollten.

(9) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine fehlende Kartelldisziplin gegen eine preissteigernde Wirkung eines [X.] spricht (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 57 - [X.]; [X.]Z 224, 281 Rn. 38 - [X.]I). Rechtlich zu beanstanden ist jedoch seine Auffassung, es begründe ein gegen den Erfahrungssatz sprechendes Indiz, dass es mangels einer Grundabsprache für ein bestimmtes Marktverhalten typischerweise keine Überwachungs- und Sanktionsmechanismen hinsichtlich des [X.] gebe. Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres [X.] berücksichtigen (Rn. 47), ist, solange die beteiligten Unternehmen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 61 - [X.]; Urteil vom 5. Dezember 2013 - [X.]-455/11 P, [X.] 2014, 63 Rn. 43 - [X.]/[X.]; [X.]St 65, 75 Rn. 40 - Bierkartell), davon auszugehen, dass die zwischen Wettbewerbern ausgetauschte Information auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, dass für die [X.] keine Möglichkeit bestand, den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Information zu überprüfen, reicht dies für den danach erforderlichen Nachweis fehlender Berücksichtigung nicht aus. Im Übrigen steht diese Annahme hinsichtlich des [X.] der Information über beabsichtigte Bruttopreiserhöherungen in Widerspruch zu den Feststellungen des [X.], wonach die neuen Preislisten zumeist zeitgleich oder bald nach der Versendung an den Handel auch direkt an die übrigen [X.] geschickt wurden, so dass diese die Richtigkeit der früheren Informationen über beabsichtigte Preisänderungen insoweit überprüfen konnten.

III. Da sich das Urteil des [X.] nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO).

1. Die Klage ist zulässig. Ihre Unzulässigkeit kann nicht mit dem Hinweis im Berufungsurteil begründet werden, der Kläger habe seine Klageanträge differenzieren müssen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung nur soweit gegeben sei, wie die [X.]beziehungen und die zeitlichen Beteiligungen reichten.

a) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine Haftung der jeweiligen [X.] nur für solche Schäden in Betracht kommt, die auf dem während ihrer Beteiligung an der Grundabrede erfolgten Informationsaustausch beruhen. Es kommt für den Fall, dass [X.] durch das wettbewerbswidrige Verhalten der [X.] ein Schaden entstanden ist, deshalb in Betracht, dass der Umfang der Haftung jedenfalls der [X.] zu 3, 5, 6 und 7, die nicht über den gesamten Kartellzeitraum und teilweise nicht bezogen auf alle Informationen am Kartell beteiligt waren, sich von dem derjenigen [X.] unterscheidet, die während des gesamten [X.] umfassend beteiligt waren. Anders als das Berufungsgericht meint, folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger seine Klageanträge entsprechend differenzieren musste.

aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.] abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 2. Dezember 2015 - [X.], NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 139 Rn. 15, jeweils mwN). Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf [X.] der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der [X.] schlüssig oder substantiiert dargelegt ist ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.], [X.], 745, 746; [X.]Z 218, 139 Rn. 21, jeweils mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist ([X.]Z 218, 139 Rn. 21 mwN).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift. Aus dem Klageantrag wird deutlich, dass der Kläger die [X.] als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will. Dass sich unterschiedliche Beteiligungsbeiträge sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aus den vom Kläger vorgelegten [X.] ergeben, ändert daran nichts und stellt die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage. Dies ist vielmehr eine Frage der zur Begründetheit gehörenden Schlüssigkeit der Klage.

b) Aus denselben Gründen kann die Unbestimmtheit des Klageantrags auch nicht mit der Erwägung angenommen werden, es sei keine Differenzierung nach [X.]verhältnissen erfolgt. Denn auch dies betrifft lediglich die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage.

2. Die Feststellungen des [X.] genügen nicht, um die Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich der Produkte zu verneinen, die nur ein Beteiligter des [X.] im Sortiment geführt hat.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die [X.] allein für solche Schäden haften, die durch eine ihnen zuzurechnende [X.]beschränkung verursacht wurden. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht damit lediglich hinsichtlich solcher Produktbereiche, die von einer von den jeweiligen [X.] mittelbar oder unmittelbar herbeigeführten [X.]beschränkung nicht betroffen waren.

aa) Da es sich bei einem Kartellrechtsverstoß um eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung handelt, haften grundsätzlich alle Kartellteilnehmer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. [X.]Z 190, 145 Rn. 80 - [X.]). Die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. [X.], Urteile vom 29. Oktober 1974 - [X.], [X.]Z 63, 124 [juris Rn. 8]; vom 24. Januar 1984 - [X.], [X.]Z 89, 383 [juris Rn. 23]; vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.], 595 Rn. 31 - [X.]II). Soweit ein Verstoß gegen kartellrechtliche Verbotstatbestände in Rede steht, gilt dies grundsätzlich auch für den Begriff der Tat. Nach der Rechtsprechung des [X.] begründen Einzelabsprachen, die lediglich eine kartellrechtswidrige Grundabsprache konkretisieren, regelmäßig keine selbständigen Taten. Sie stellen keine mehrfache Verletzung desselben Tatbestands dar; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1995 - [X.], [X.]St 41, 385 [juris Rn. 24]; [X.]/[X.] 1567 [juris Rn. 11] - [X.] Transportbeton I; [X.]St 58, 158 Rn. 23 - Grauzementkartell I), die auch zivilrechtlich eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellen kann. Folge einer solchen Grundabsprache ist es, dass die hieran beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden haften, die ihre Ursache in dem [X.] haben (vgl. [X.], [X.], 595 Rn. 38 - [X.]II). Diese Anforderungen stehen in Einklang mit den aus Art. 81 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 101 Abs. 1 A[X.]V) folgenden Vorgaben des [X.]srechts (vgl. [X.], [X.], 595 Rn. 36 - [X.]II; [X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 53 - [X.] u.a./[X.]). Im Bußgeldrecht der [X.] gelten vergleichbare Grundsätze (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, Rn. 49 - [X.] u.a./[X.]; [X.] 2018, 526 Rn. 172 - Smartcard-[X.]hips).

[X.]) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] besteht.

Nach den Feststellungen des [X.] in den [X.] haben die [X.] gemeinschaftlich handelnd durch dieselbe Handlung, mithin durch eine Tat, vorsätzlich gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen gemäß Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] verstoßen. Denn alle Sitzungen, auf denen ein Informationsaustausch stattfand, dienten der Durchführung der zwischen den [X.] Unternehmen getroffenen Grundabsprache zum regelmäßigen Austausch sensibler Informationen. Es handelte sich zwar nach den Feststellungen um mehrere Handlungen, sie stellten sich aber als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens dar. Alle in den [X.] aufgeführten Sitzungen dienten nach den dort getroffenen Feststellungen der Durchführung der getroffenen Grundabsprache zum regelmäßigen Austausch sensibler Informationen. Entgegen der Auffassung der [X.] zu 7 nehmen auch diese Feststellungen an der Bindungswirkung teil. Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde ([X.]Z 211, 146 Rn. 12, 14 f. - [X.]; [X.]Z 227, 84 Rn. 24 - [X.]). Der Verstoß gegen das Kartellverbot setzt ein Zusammenwirken mehrerer Unternehmen voraus. Die Bewertung der Tat als andauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] im Sinne einer Bewertungseinheit gehört zur Feststellung des Verstoßes, da damit die [X.] bestimmt wird. Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 7 geltend, in dem gegen sie ergangenen Bescheid sei keine "einheitliche Tat" festgestellt. Denn es genügt, dass dort ein Grundkonsens festgestellt ist. Für die jeweiligen [X.] war auch objektiv vorhersehbar, dass die übrigen [X.] die ausgetauschten Informationen bei ihrem Marktverhalten zum Nachteil der [X.] und so auch [X.]s berücksichtigten. Denn die Berücksichtigung solcher Informationen entspricht wirtschaftlicher Vernunft ([X.]St 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell).

cc) Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, ist die Haftung der [X.] nicht auf die jeweiligen [X.]verhältnisse und die dazu gehörenden Produktbereiche beschränkt. Die Haftung bezieht sich vielmehr auf alle Produktbereiche, auf denen eine [X.]beschränkung tatsächlich vorliegt. Sollten die Ausführungen des [X.], wonach eine Haftung der einzelnen [X.] nur insoweit gegeben sei, wie die jeweiligen [X.]beziehungen reichten, so zu verstehen sein, dass nur Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen als (Mit-)Täter oder Gehilfen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot in Frage kommen, trifft dies nicht zu.

(1) Das Verbot nach Art. 81 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]V) betrifft nicht nur entweder Unternehmen, die auf dem von der [X.]beschränkung betroffenen Markt oder auf den diesem Markt vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten tätig sind, oder Unternehmen, die ihre Selbständigkeit beim Verhalten auf einem bestimmten Markt aufgrund einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise beschränken ([X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 51 - [X.] u.a./[X.]). Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] bezieht sich der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]V) allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen, unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der [X.]en durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist ([X.], Urteile vom 22. Oktober 2015 - [X.]-194/14 P, [X.] 2015, 528 Rn. 35 - A[X.]-Treuhand II; vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 51 - [X.] u.a./[X.]). Eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung kann damit auch Unternehmen angelastet werden, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 56 - [X.] u.a./[X.]).

(2) Die Verschiedenheit der von der Zuwiderhandlung erfassten Produktmärkte steht damit der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung jedenfalls nicht entgegen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 54 - [X.] u.a./[X.]). Die [X.] sind zum einen für ihre unmittelbare Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung verantwortlich und zum anderen für ihre mittelbare Beteiligung daran (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - [X.]-644/13 P, juris Rn. 56 - [X.] u.a./[X.]).

(3) Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein ersatzfähiger Schaden [X.]s nur hinsichtlich solcher Produktmärkte in Betracht kommt, auf denen der Informationsaustausch eine [X.]beschränkung herbeiführte. Andernfalls fehlte es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 [X.] verbotenen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2006 - [X.]-295/04, [X.] 2006, 529 Rn. 61, 91 - [X.]; vom 14. März 2019 - [X.]-724/17, [X.] 2019, 253 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - [X.]-435/18, [X.], 83 Rn. 30 - [X.]; vgl. auch [X.]Z 224, 281 Rn. 24 - [X.]I). Auch wenn ein Verstoß gegen Art. 101 A[X.]V nicht voraussetzt, dass das daran beteiligte Unternehmen auf dem davon betroffenen Markt tätig ist, ändert dies nichts daran, dass er nur vorliegt, wenn mit den Absprachen oder Verhaltensweisen eine Verfälschung des [X.] auf diesem Markt bezweckt oder bewirkt wird (vgl. EuG, Urteil vom 16. September 2013 - [X.]/10, juris Rn. 99 - Badezimmerkartell). Besteht keine aktuelle oder potenzielle [X.]beziehung zwischen den Teilnehmern des Informationsaustauschs, kommt eine Beschränkung des [X.] nicht in Betracht. Hierdurch wird weder in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Marktteilnehmers eingegriffen, noch erzeugt es eine künstliche Markttransparenz, da die Marktteilnehmer nicht auf denselben relevanten Märkten tätig sind (vgl. [X.], [X.], 636, 641; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 50).

b) Daher wäre ein Ersatzanspruch hier ausgeschlossen, soweit nur ein [X.]r auf dem maßgeblichen Produktmarkt tätig und auch kein potentieller Wettbewerb anderer [X.]r zu erwarten war. Dafür reicht die Feststellung des [X.], das [X.] habe Produkte identifiziert, die nur ein Beteiligter des [X.] im Sortiment geführt habe, nicht aus. Es käme vielmehr darauf an, ob von den weiteren [X.] potentieller Wettbewerb zu erwarten war. Sollte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, was sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, keinen Vortrag gehalten haben, ginge das zu seinen Lasten.

IV. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann und weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

V. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Hinsichtlich der Einzelheiten des vom [X.] festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht bei der Gesamtwürdigung teilweise "exemplarisch" auf den gegen den [X.] e.V. ergangenen Bußgeldbescheid sowie "exemplarisch" auf einzelne gegen die [X.] ergangenen Bußgeldbescheide Bezug genommen. Insbesondere aus dem gegen den [X.] ergangenen Bußgeldbescheid kann sich zwar nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Bindungswirkung für die [X.] ergeben (Rn. 26). Es kommt jedoch in Betracht, dass der Inhalt des jeweils in Bezug genommenen [X.] zum relevanten Prozessstoff auch für die jeweiligen Nichtadressaten geworden ist. Da der Kläger alle Bußgeldbescheide zum Gegenstand der Klage gemacht hat, gehört der Inhalt der gegen den [X.] und gegen andere Beklagte ergangenen Bußgeldbescheide zum im [X.] zum Nichtadressaten zu berücksichtigenden Prozessstoff, sofern die Richtigkeit von dem jeweiligen [X.], der nicht Adressat des Bußgeldbescheides ist, nicht substantiiert bestritten wurde. Im Falle eines solchen substantiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. [X.], [X.], 1588 Rn. 18 - [X.]I). Soweit das Berufungsgericht danach Einzelheiten aus einem bestimmten Bußgeldbescheid, welche von den Nichtadressaten erheblich bestritten wurden, auch gegenüber diesen zur Grundlage seiner Würdigung machen sollte, hätte es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Hinsichtlich abgeschlossener Jahresvereinbarungen ist zu differenzieren.

a) Zutreffend ist die Auffassung des [X.], dass sich ein nachfolgender Informationsaustausch auf die bereits abgeschlossene Jahresvereinbarung nicht ausgewirkt haben kann. Dementsprechend hat der Kläger die Beschaffungsvorgänge aus der Jahresvereinbarung der [X.] zu 1 für das [X.] herausgenommen, weil diese bereits vor Beginn des Informationsaustauschs am 31. März 2004 abgeschlossen war.

b) Soweit das Berufungsgericht jedoch beispielsweise meint, dasselbe gelte für die mit der [X.] zu 1 abgeschlossene Jahresvereinbarung für 2005, weil diese zum [X.]punkt des Informationsaustauschs bereits abschließend verhandelt gewesen sei, setzt es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass der Informationsaustausch Ende März 2004 dennoch Einfluss auf die Preisgestaltung der [X.] zu 1 im Jahr 2005 haben konnte. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für die Hersteller, die die Preise bereits ausverhandelt hatten, den mitgeteilten Informationen über Preiserhöhungen und Sonderforderungen auch bei den nachfolgenden Preisverhandlungen in den Folgejahren unmittelbar keine Bedeutung mehr zukam. Selbst wenn dem so wäre, darf nicht aus dem Blick geraten, dass auf dem Informationsaustausch beruhende Preiserhöhungen der übrigen [X.] Auswirkungen auf die auf dem gesamten betroffenen Markt durchsetzbaren Preise haben konnten (vgl. [X.]Z 224, 281 Rn. 44 - [X.]I). Das Preisniveau auf dem Markt hat regelmäßig Einfluss auf die Preisbildung, so dass ein mittelbarer Einfluss der Preiserhöhungen auf spätere Verhandlungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.

c) Soweit das Berufungsgericht unter "festgelegter Preiserhöhung" die Mitteilung der beabsichtigten Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vor dem Abschluss einer entsprechenden Jahresvereinbarung verstehen sollte, stellt dies keinen abgeschlossenen Sachverhalt dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Information über die Preiserhöhung der Wettbewerber keinen Einfluss auf die dem Preiserhöhungsverlangen folgenden Verhandlungen mit [X.] gehabt haben kann. Ein Unternehmen, welches eine Preiserhöhung auf einer Sitzung des [X.] angekündigt hatte, aber noch nicht gegenüber dem Handel, konnte seine geplante Preissetzung noch ändern, wenn es Informationen über die Preiserhöhungen seiner Wettbewerber erhalten hatte. Da es insoweit an einer verbindlichen Preisvereinbarung vor dem Informationsaustausch fehlt, handelt es sich erst bei den danach vereinbarten Preisen um "nach dem Informationsaustausch erzielte Preise". Dies rechtfertigt die Anwendung des [X.].

3. Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Durchführung einer Regressionsanalyse nicht ohne weitere Feststellungen mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die im [X.]gutachten des [X.] enthaltene Regressionsanalyse von einer unrichtigen Preissetzungsmethode ausgehe oder methodische Fehler und eine unzutreffende Tatsachenermittlung aufweise.

a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt und den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden [X.] durch den [X.] wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Differenz entstanden ist (vgl. [X.], [X.], 1588 Rn. 66 - [X.]I; vgl. ferner Inderst/[X.], [X.] 2021, 432 ff.). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in einem [X.]gutachten durchgeführten Regressionsanalyse im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die richterliche Überzeugung von dem Eintritt eines Schadens nicht begründen könnte, darf jedoch auch ein Beweisantrag, der die Regressionsanalyse betrifft, abgelehnt werden ([X.]Z 224, 281 Rn. 36, 47 - [X.]I).

b) Soweit es für die Frage, ob [X.] ein Schaden entstanden ist, überhaupt noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die mögliche indizielle Bedeutung der vom Kläger vorgelegten Regressionsanalyse jedoch nicht ohne weiteres mit der Begründung ausschließen können, die Analyse habe wichtige Inputfaktoren nicht untersucht, die für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte nachfrageorientierte Preissetzung von Bedeutung sind. Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass die dort nicht berücksichtigten Werte der für die nachfrageorientierte Preissetzung maßgeblichen Einflussvariablen - des Konsumentennutzens und der [X.] der Drogeriemarkenartikel - im Kartellzeitraum höher gewesen wären als in den Jahren 2008 bis 2011. Nur unter dieser Prämisse ließe sich nämlich die im Gutachten des [X.] ermittelte Abweichung mit der Veränderung dieser Einflussvariablen erklären. In diesem Fall könnte das Ergebnis der Regressionsanalyse als richtig unterstellt werden, ohne dass sich hieraus ein für einen Schaden sprechendes Indiz ergäbe. Für die Feststellung einer entsprechenden Änderung der Werte von Konsumentennutzen und [X.] genügt indes nicht, dass der Kläger einer Tabelle in dem von der [X.] zu 1 vorgelegten Privatgutachten nicht entgegengetreten sei, aus der sich bezogen auf den Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Verhältnisses der Marktanteile von Marken- und Handelsmarkenprodukten ergeben soll. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich aus der Tabelle keine ausreichenden Hinweise dafür ergeben, dass der durch die Eigenmarken verursachte [X.]druck in den kartellbetroffenen Jahren 2005 bis 2006 geringer gewesen sei als im Nachkartellzeitraum. Wenn danach bereits zu Kartellbeginn im [X.] ein entsprechender Preisdruck durch die Eigenmarken vorhanden gewesen sein sollte, was mangels entsprechender Feststellungen zugunsten des [X.] für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kann die ermittelte Preisdifferenz zwischen dem Kartell- und Nachkartellzeitraum nicht ohne Weiteres mit einem bedeutenden Rückgang der [X.] erklärt werden. Dies spräche vielmehr dafür, dass die Verhandlungen mit [X.] durch den Informationsaustausch beeinflusst wurden.

Nach den Feststellungen des [X.] unterlag der Beschaffungsmarkt bereits im Kartellzeitraum einem starken Preisdruck, da der Einzelhandel aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem nachgelagerten Absatzmarkt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa Rabattforderungen oder Androhung von Auslistungen, Mengen- oder Werbekostenreduzierungen auf die Hersteller abwälzen konnte. Wenn trotz gleichbleibenden Preisdrucks die vom Kläger in Auftrag gegebene Regressionsanalyse eine Preisdifferenz im Vor- und Nachkartellzeitraum ergibt, könnte dies dafür sprechen, dass dieser Mechanismus - also die sogenannte [X.] - während des [X.] beeinflusst wurde und [X.] den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck nicht in gleichem Maße weitergeben konnte, wie das ohne den kartellrechtswidrigen Informationsaustausch der Fall gewesen wäre.

c) Soweit das [X.]gutachten methodische Fehler enthalten und auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung beruhen sollte, wird dies nicht ohne weiteres die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Regressionsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen oder ein Absehen von deren Einholung von Amts wegen rechtfertigen können. Es ist zwar im Zivilprozess rechtsmissbräuchlich, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich auf Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen ([X.], Urteil vom 20. September 2002 - [X.], [X.], 45 [juris Rn. 9] mwN). Davon kann jedenfalls hier, soweit für den Kläger ein Erfahrungssatz streitet, dass der Informationsaustausch zu einem Preiseffekt geführt hat, aber nicht ausgegangen werden.

[X.]     

      

Tolkmitt     

      

Picker

      

Rombach     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

KZR 42/20

29.11.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2020, Az: 11 U 98/18 (Kart), Urteil

§ 1 GWB, § 33 Abs 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 1 GWB, § 33 Abs 3 GWB vom 07.07.2005, § 33b GWB, § 287 Abs 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 830 Abs 1 S 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB, Art 101 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2022, Az. KZR 42/20 (REWIS RS 2022, 7759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7759

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