Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens - keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung gem § 130 Abs 3 Alt 2 StGB wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords
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