Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. XI ZB 1/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2472

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[X.]/00vom18. April 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 233 FfDie Adressierung eines [X.]s am letzten Tagder Rechtsmittelbegründungsfrist an ein unzuständiges Gerichtbleibt für die Versäumung der Frist auch dann kausal, wenn [X.] seine Mitarbeiterin anweist, sich die Fristverlänge-rung telefonisch bestätigen zu lassen, und diese von dem unzu-ständigen Gericht die Mitteilung erhält, einem erstmaligen Fristver-längerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben.[X.], Beschluß vom 18. April 2000 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Schramm, [X.], [X.],und Dr. Mülleram 18. April 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des19. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom14. Dezember 1999 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.Der [X.] beträgt 80.000 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das am 2. Juni 1999 verkündete landge-richtliche Urteil mit einem am 13. August 1999 eingegangenen Schrift-satz Berufung eingelegt. Sein Antrag auf Verlängerung der [X.] war versehentlich nicht an das [X.], [X.] an das Landgericht [X.] gerichtet worden. Er ging dort als Faxam 13. September 1999 um 14.18 Uhr ein und wurde erst am21. September 1999 dem [X.] vorgelegt. Die [X.] des Beklagten ging zusammen mit dem Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] -fungsbegründungsfrist am 23. September 1999 beim [X.]ein. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen:Die Fristversäumung beruhe auf dem Büroversehen einer Ange-stellten seiner Prozeßbevollmächtigten. Diese habe der Angestelltenden Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung mitder ausdrücklichen Anweisung diktiert, daß der Schriftsatz an das[X.] zu richten sei. Die Mitarbeiterin habe, um das nochma-lige Schreiben der Adresse zu vermeiden, im Computer den [X.] aufgerufen. Dieser sei jedoch an das Landgericht [X.] ge-richtet gewesen. Deshalb sei auch der [X.] stattan das [X.] an das Landgericht [X.] adressiert worden.Der Prozeßbevollmächtigten sei der Schriftsatz während eines Telefo-nats zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie habe ihn zwar gelesen, abernicht kontrolliert, ob er richtig adressiert war. Seine [X.] habe außerdem angeordnet, daß die Mitarbeiterin umgehend [X.] anrufe und sich die Fristverlängerung bestätigen lasse. Entge-gen der generellen Anweisung, grundsätzlich mit dem [X.] oder [X.] [X.] halten, ob das Fax angekommen sei und Fristverlängerung gewährtwerde, habe die sonst zuverlässige Mitarbeiterin nur mit der [X.], und zwar des [X.], gesprochen. Diese habe den Ein-gang des Fax bestätigt und mitgeteilt, dem ersten [X.] werde regelmäßig stattgegeben. Die Mitarbeiterin habe die Fristdaraufhin im Fristenbuch abgehakt. Seine Prozeßbevollmächtigte seideshalb bei der Kontrolle des Fristablaufs am Abend des13. September 1999 davon ausgegangen, die Fristverlängerung werdegewährt. Wäre die Frist nicht abgehakt gewesen, hätte seine Prozeß-bevollmächtigte die Berufung noch am Abend des 13. September 1999begründet.- 5 -Mit Beschluß vom 14. Dezember 1999, zugestellt [X.] Dezember 1999, hat das [X.] den Wiedereinsetzungs-antrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässigverworfen. Es hat ausgeführt, daß die Einhaltung der [X.]sfrist durch ein schuldhaftes Verhalten der [X.] versäumt worden sei.Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-de, eingegangen am 3. Januar 2000, macht der Beklagte geltend, nichtdie fehlerhafte Adressierung, sondern die Nichtbefolgung der von [X.] an die Mitarbeiterin erteilten Anweisungen ha-be zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt.[X.] Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte [X.] Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.2. Das [X.] hat dem Beklagten die [X.] den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 1 ZPOdarf dem Beklagten nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wennseinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der [X.]sfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht der [X.]) [X.] des Beklagten trug die [X.] dafür, daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständi-gen Gericht vorgenommen wird. Sie hat ihre Pflichten dadurch verletzt,daß sie den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist- 6 -nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend [X.] hat. Insbesondere mußte der Anwältin auffallen, daß der [X.] Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das [X.] war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte (vgl. [X.],Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 443).b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der [X.] kausal geworden.aa) Ursächlich ist jedes Verschulden der [X.] oder ihres [X.], bei dessen Fehlen die Frist nach dem [X.] Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. [X.], [X.] 29. Mai 1974 - [X.], [X.], 1001, 1002).Wäre der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Über-prüfung und Unterzeichnung des Antrags vom 13. September 1999, [X.] erstmals um einen Monat zu verlängern,aufgefallen, daß der Antrag nicht an das [X.], sondern andas unzuständige Landgericht [X.] gerichtet war, und wäre [X.] entsprechend korrigiert worden, wäre die Berufungsbegrün-dungsfrist eingehalten worden. Dem ersten [X.], jedenfalls wenn er, wie geschehen, mit Urlaubsabwesenheit der[X.] begründet ist, üblicherweise stattgegeben.bb) Die Mitursächlichkeit des Verschuldens der [X.], die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.], hat entgegen der Ansicht des Beklagten ihre rechtliche Erheb-lichkeit nicht durch ein späteres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignisverloren. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf die "überho-- 7 -lende" Kausalität eines nachfolgenden Fehlverhaltens einer Mitarbeite-rin seiner Prozeßbevollmächtigten berufen.Einen solchen Fall hat der [X.] einem Beschluß vom 12. Dezember 1984 ([X.], [X.]) in einem Fall angenommen, in dem der [X.] eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, die Unter-zeichnung sämtlicher ausgehenden Schriftsätze zu kontrollieren, Vor-sorge dafür getroffen hatte, daß bei normalem Verlauf der Dinge [X.] trotz versehentlicher [X.] Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre. [X.] Entscheidung zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. [X.] es nämlich an einer Anweisung, bei deren Einhaltung unabhängigvom Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei [X.] des falsch adressierten [X.]s [X.] mit Sicherheit gewahrt worden wäre.Die Anweisung der Prozeßbevollmächtigten an ihre Mitarbeiterin,bei Gericht telefonisch nachzufragen und sich die Fristverlängerungbestätigen zu lassen, war weder dazu bestimmt noch dazu geeignet,die von der Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende fehlerhafteAdressierung eines [X.] und die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu [X.]. Angesichts der falschen Adressierung bestand die von der [X.] des Beklagten verursachte Gefahr, daß sich ihreAngestellte an das falsche Gericht wandte und dort hinsichtlich [X.], der der Geschäftsstelle noch nicht vorlag,eine unrichtige Antwort erhielt. Diese Gefahr hat sich hier realisiert.Nach ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 16. September und9. November 1999 ist die Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten des- 8 -Beklagten davon ausgegangen, beim zuständigen Gericht angerufen zuhaben. Sie hat sich deshalb mit der Antwort der Geschäftsstelle, einemerstmaligen [X.] werde regelmäßig stattgegeben,zufrieden gegeben und die Frist im Fristenbuch abgehakt. Der [X.] Angestellten ist danach durch das Verschulden der [X.] mitbedingt. Von einer "überholenden" Kausalität des Fehl-verhaltens der Angestellten kann keine Rede sein.cc) Die Ursächlichkeit des Verschuldens der [X.]n des Beklagten für die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil das [X.] den [X.] vom 13. September 1999 erst am21. September 1999 an das [X.] weitergeleitet hat.Zwar ist das Gericht, bei dem das Verfahren bisher anhängig war,verpflichtet, einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelver-fahren bestimmten fristgebundenen Schriftsatz an das Rechtsmittelge-richt weiterzuleiten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist in einem sol-chen Fall aber nur dann zu gewähren, wenn der fristgebundene Schrift-satz so zeitig eingereicht worden ist, daß er bei Weiterleitung im or-dentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgerichteingegangen wäre ([X.] NJW 1995, 3173, 3175; [X.], Urteil [X.] Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 908).Das ist hier nicht der Fall. Der Antrag auf Verlängerung der [X.] ist erst am Nachmittag des [X.], dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, bei [X.] und am 14. September 1999 bei der zuständigen- 9 -- 10 -Geschäftsstelle des [X.] eingegangen. Auch bei einer soforti-gen Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das [X.] wäre die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Müller

Meta

XI ZB 1/00

18.04.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. XI ZB 1/00 (REWIS RS 2000, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2472

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