Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. XII ZB 154/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3094

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 154/01vom14. Mai 2003in [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.], die Richter [X.], Prof. Dr. Wagenitz, [X.] die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. [X.] Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 51.129 Gründe:[X.] Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage demGrunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres [X.] am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz [X.] vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim [X.] eingegangen ist, Berufung [X.] 3 -Darin heißt [X.] [X.]./. E.legen wir hiermit gegen das Urteil des [X.]. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vor-behalten."Das Urteil des [X.] war der Berufungsschrift nicht beigefügt. [X.] ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder dieParteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für undgegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit [X.] 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt und eine [X.] Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei [X.] sei der Text eines [X.]es in [X.] der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung desangefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend [X.] die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom [X.] unterzeichneten [X.] die angefochtene [X.] beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, [X.] angewiesen worden sei, den [X.] zu fertigen, jedoch nicht- [X.] im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, son-dern einen davon abweichenden [X.] geschrieben und verse-hentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevoll-mächtigte sei bei Vorlage des [X.]es davon ausgegangen, daßdem von ihm unterzeichneten [X.] das angefochtene Urteil [X.] beigefügt werde.Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antragder Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als [X.] verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.].II.Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- undfristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß [X.] den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.[X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muß die dortvorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegtwerde, auch die Angabe enthalten, für [X.] und gegen [X.] das Rechtsmitteleingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. [X.] Beschluß vom 4. Juni 1997 - [X.] ZB9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entwederschon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa demihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der [X.] zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer [X.] sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek-- 5 -ten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig auf-geführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil [X.] dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt.2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der [X.] verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnenlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).Der Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, ob-wohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des [X.] genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen [X.]. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeu-tung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen sol-chen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem [X.] überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit undVollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. [X.] Beschluß vom 20. Fe-bruar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindetden Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für [X.] erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die feh-lerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abwei-chen vom Programm kann ihn nicht entlasten.Die mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur [X.] Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen gene-reller Weisung, jedem [X.] das erstinstanzliche Urteil beizufü-gen, im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des [X.] nicht bei-- 6 -gefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person [X.] mit Hilfe des [X.] zu erkennen gewesen. Das vermagden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mit-arbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen [X.]. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige [X.] Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführthat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwid-riges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so [X.] sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Erst-urteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kannweder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursäch-lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. [X.] nicht gewährt werden, [X.]n neben dem Verschulden des [X.] andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).HahneRi[X.] [X.] ist urlaubsbedingtWagenitzverhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZB 154/01

14.05.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. XII ZB 154/01 (REWIS RS 2003, 3094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3094

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.