Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015, Az. 2 BvR 746/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 14455

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch Verkennung der Reichweite von § 84 Abs 2 StVollzG - Zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen "körperliche Durchsuchung" und "Entkleidung" iSd § 84 Abs 2 StVollzG - Auslagenerstattung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2012 - 8 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 26. Februar 2013 - 1 Ws 431/12 - ist damit gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des ehemals strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft dessen Durchsuchung, anlässlich derer er sich vor den Augen von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt entkleiden musste.

I.

2

1. Der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Beschwerdeführer war bis April 2014 in der [X.] inhaftiert. Am 6. September 2011 wurde er für eine Zeugenvernehmung in einem Verfahren vor dem [X.] in die [X.] überstellt. Während der [X.] in der [X.] erhielt der Beschwerdeführer Besuch von seiner Großmutter. Jeweils kurz vor der Besuchsdurchführung und vor der Vorführung bei Gericht durchsuchten Beamte der Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer. Nach dessen Angaben musste er sich bis auf die Unterhose ausziehen und seine Kleidung zur Kontrolle an einen Beamten weiterreichen. Danach musste er die Arme heben. Schließlich wurde er aufgefordert, die Unterhose herunterzuziehen, so dass seine unverdeckten [X.] und nach einer Drehung auch seine unverdeckte Rückenansicht in Augenschein genommen werden konnten.

3

2. Mit an den Leiter der [X.] gerichtetem Schreiben beanstandete der Beschwerdeführer, dass er vor der Besuchsdurchführung einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen worden sei. Für die Durchsuchung sei ihm kein Grund genannt worden. Auch sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass eine einzelfallbezogene Anordnung des [X.] nicht vorliege. Vielmehr würden Durchsuchungen vor und nach jedem Kontakt mit Besuchern aufgrund einer allgemeinen Anordnung des [X.] vorgenommen. Das [X.] habe jedoch entschieden, dass eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem [X.] und damit nicht zu einer Durchsuchungspraxis führen dürfe, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 [X.] erlaube. Er bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und beantrage, die Häufigkeit derartiger Untersuchungen seiner Person künftig auf das gesetzlich normierte Maß zu reduzieren.

4

Mit angegriffenem Bescheid teilte der Leiter der [X.] dem Beschwerdeführer mit, dass er dessen Schreiben im Wege der Dienstaufsicht geprüft habe. Die Besuchsdurchführung in der [X.] folge Erlassen des [X.] [X.] vom 15. Februar 2000, 23. August 2000 und 7. Dezember 2004. Danach seien alle Gefangenen nach der Besuchsdurchführung gemäß § 84 Abs. 2 und 3 [X.] zu durchsuchen und umzukleiden sowie vor der Besuchsdurchführung in "[X.]" umzukleiden. Der [X.] vor einem Besuch und vor einer Aus- oder Vorführung in Anwesenheit eines Bediensteten stelle noch keine Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 [X.] dar. Da besondere [X.] vom Beschwerdeführer nicht mitgebracht worden sei, sei eine [X.] in [X.] für Strafgefangene erforderlich gewesen. Da eine solche [X.] nicht erfolgt sei, seien die Sachen des Beschwerdeführers durchsucht worden. Dabei habe es sich um eine Durchsuchung nach § 84 Abs. 1 [X.] gehandelt. Die Anwesenheit des Bediensteten diene lediglich der visuellen Wahrnehmung des [X.] beziehungsweise der Kontrolle der getragenen Bekleidungsstücke und deren Rückgabe. Eine weitergehende Kontrolle - insbesondere die behauptete körperliche Durchsuchung - sei nach schriftlicher Einlassung des zuständigen Beamten nicht erfolgt. Es seien lediglich die vom Beschwerdeführer getragenen Sachen kontrolliert worden.

5

3. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer beim [X.] einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe sich der [X.] (Entkleiden, Heben der Arme, [X.] sowie Inaugenscheinnahme seiner entblößten [X.] und seiner unverdeckten Rückenansicht) nicht nur vor dem Besuchstermin, sondern auch danach unterziehen müssen. Anlässlich eines Zeugentermins beim [X.] sei am darauffolgenden Tag ebenfalls vor und nach der Vorführung eine derartige Durchsuchung erfolgt. Eine [X.] in [X.] sei nicht möglich gewesen, da er über eine Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung verfüge. Dass es sich bei der "[X.]" im Grunde immer um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung handle, werde an seinem Beispiel deutlich, denn im Rahmen von ca. 60 Durchsuchungen vor [X.] im [X.]raum Dezember 2008 bis September 2011 habe er sich nie in [X.] umgekleidet; vielmehr habe er bei allen Kontrollen jeweils die bereits im Vorfeld getragene Kleidung wieder angezogen. Der Anstaltsleiter habe mit seinem Schreiben vom 27. September 2011 bestätigt, dass eine Durchsuchung mit Entkleidung vorgenommen worden sei. Die Annahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt, es handle sich um eine Durchsuchung nach § 84 Abs. 1 [X.], sei fehlerhaft. Zwar könne der Anstaltsleiter eine Maßnahme nach § 84 Abs. 1 [X.] allgemein anordnen, dabei handele es sich jedoch um eine Durchsuchung ohne Entkleidung. Die Kontrolle der Person beschränke sich in diesem Fall auf das Abtasten der Kleidung sowie auf die Suche in den Taschen oder die Überprüfung mittels elektronischer Geräte. Am 9. November 2011 sei er erneut für einen Termin beim [X.] als Zeuge bestellt und werde wegen der erforderlichen Terminüberstellung auch wieder in der [X.] untergebracht sein. Einen Besuchstermin habe er ebenfalls wieder beantragt. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr. Er beantrage daher, die Justizvollzugsanstalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu einer rechtsmittelfähigen Verbescheidung zu verpflichten.

6

Das [X.] entschied zunächst nicht über den Antrag des Beschwerdeführers, weshalb dieser dem Gericht mit weiterem Schriftsatz vom 18. Dezember 2011 mitteilte, dass er eine Antwort auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2011, eingegangen bei Gericht am 20. Oktober 2011, nicht erhalten habe. Daher sei er am 8. November 2011 sowie am 22. November 2011 erneut rechtswidrig durchsucht worden. Da eine erneute Ladung nicht ausgeschlossen werden könne, bestehe auch weiterhin die Gefahr, dass ihm eine rechtswidrige Behandlung widerfahre. Daher bitte er weiterhin um Bearbeitung seines Antrags vom 17. Oktober 2011.

7

4. Am 24. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des [X.]s Gera. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 437/12, juris).

8

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Oktober 2012 wies das [X.] die Anträge des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 und 18. Dezember 2011 unter der Betreffzeile "Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 Strafvollzugsgesetz" ab. Die Anträge seien unbegründet. Ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 Satz 1 [X.] liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei es nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des [X.] zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Eine körperliche Durchsuchung liege nur dann vor, wenn der Bedienstete der Anstalt nach der Entkleidung den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu bücken, den Mund zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren oder Nase blicken zu lassen, den Kopf zu senken und die Haare zu schütteln. Bei fortbestehendem Verdacht seien auch noch weitere einschneidende körperliche Untersuchungen zulässig. Eine solche umfassende Aufforderung zum Zwecke der Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers sei nach seinen eigenen Darlegungen nicht erfolgt. Sie sei hiernach auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe nur seine eigene Bekleidung zum Zwecke der Durchsuchung der Kleidung aushändigen und seine Unterhose lediglich herunter-, aber nicht vollständig ausziehen müssen, ohne dass Unbefugte im Untersuchungsraum anwesend gewesen seien. Die hierbei aufgetretene körperliche Blöße sei nicht Zweck einer körperlichen Untersuchung, sondern lediglich unvermeidbare Folge der nicht zu beanstandenden [X.] vor und nach den Aus- und Vorführungen außerhalb der Anstalt beziehungsweise [X.]. Schließlich habe der Beschwerdeführer über keine eigene Wechselkleidung zum Zwecke der [X.] verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er hierbei diskriminierend oder willkürlich behandelt worden sei, seien nicht ersichtlich. Auch sei der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Zeuge in einer Strafsache wegen Verstoßes gegen das [X.] nicht nur beim Amts-, sondern auch beim [X.] geladen gewesen. Der Besitz von Betäubungsmitteln innerhalb von Justizvollzugsanstalten stelle mittlerweile ein nicht unerhebliches und stetig steigendes Problem für die Sicherheit und Ordnung dieser Einrichtungen dar.

9

In den Gründen des Beschlusses vom 10. Oktober 2012 wird neben der ausführlichen Wiedergabe der an den Beschwerdeführer adressierten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 27. September 2011 auf Schriftsätze der Anstalt vom 7. November und 18. Oktober 2012 (gemeint ist wohl: 2011) verwiesen.

Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, mit der der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde hingewiesen wurde.

6. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Oktober 2012 gegen den (auch hier angegriffenen) Beschluss des [X.]s vom 10. Oktober 2012 sowie einen weiteren Beschluss vom 12. Oktober 2012 eine mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 2450/12).

7. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts [X.] für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. Oktober 2012. Er sehe sich durch die in Streit stehenden Maßnahmen in seinen Rechten verletzt. Da sein Eilantrag erst im Oktober 2012 bearbeitet worden sei, habe er sich am 8. November 2011 und am 22. November 2011 erneut Durchsuchungsmaßnahmen unterziehen müssen. Es habe sich bei der am 6. September 2011 durchgeführten Maßnahme zweifelsfrei um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 [X.] gehandelt. Soweit der angegriffene Beschluss davon ausgehe, dass eine solche vor und nach Aus- und Vorführungen und Besuchen allgemein angeordnet werden dürfe, stehe dies der Regelung in § 84 Abs. 2 [X.] entgegen, wonach sie für den Einzelfall nur bei Gefahr im Verzug oder aber aufgrund einer konkreten Anordnung des [X.] erfolgen dürfe. Sein Eilantrag sei mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 beschieden worden, ohne dass ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugeleitet worden sei, zu der er sich folglich nicht habe äußern können.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 ergänzte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers dessen Antragsschrift. Es sei sehr kreativ gewesen, wenn das [X.] annehme, es habe sich nicht um eine Entkleidung gehandelt, weil der Beschwerdeführer seine Unterhose lediglich herunter-, aber nicht ganz ausziehen habe müssen. Dies stelle einen schweren Rechtsfehler dar, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 [X.] führe.

Das [X.] nahm zu dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Stellung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 [X.] bereits unzulässig. Es liege auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Kammer habe im Rahmen der Beschlussfassung nur die Tatsachen verwertet, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien und zu denen er sich bereits habe äußern können. Aus den [X.] sei ersichtlich, dass die Kammer lediglich den Inhalt des Bescheids der Justizvollzugsanstalt vom 27. September 2011 zugrunde gelegt habe. Die Rechtsbeschwerde sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Kammer habe die Regelung des § 84 [X.] zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Das Durchsuchen der vom Gefangenen getragenen Kleidung stelle keine Entkleidung nach § 84 Abs. 2 [X.] dar. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Umkleidevorgangs vorübergehend unbekleidet gewesen sei, habe das [X.] - entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten - nicht in Abrede gestellt. Es habe lediglich - zu Recht - konstatiert, dass keine körperliche Durchsuchung stattgefunden habe. Zur körperlichen Durchsuchung gehörten auch [X.] in Körperöffnungen wie Mund, Nase, Ohren, [X.] und [X.]. Eine derart umfassende Aufforderung zum Zwecke der Durchsuchung habe der Beschwerdeführer aber selbst nicht behauptet.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 erwiderte der Prozessbevollmächtigte auf die Stellungnahme des thüringischen [X.].

Mit angegriffenem Beschluss lehnte das [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei nach den Maßstäben des § 116 Abs. 1 [X.] unzulässig; auf die Stellungnahme des [X.] werde Bezug genommen. Zur Fortbildung des Rechts erscheine die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht geeignet, weil die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die von ihm selbst herangezogene Rechtsprechung des [X.]s (mit Hinweis auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 -, juris) geklärt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar dargetan oder sonst ersichtlich, dass das [X.] in einer Rechtsfrage in ständiger Praxis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst abweiche. Ergänzend sei anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darum gegangen sei, weitere Durchsuchungen bei der bevorstehenden Überstellung im November 2011 in die [X.] zu verhindern. Insoweit habe sich sein Antrag durch die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung und Rückverlegung nach [X.] im Sinne von § 115 Abs. 3 [X.] erledigt. Es komme daher allenfalls eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in Betracht, wenn dafür ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme werde in der angefochtenen Entscheidung aber nicht mitgeteilt und sei auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers im [X.] nicht zu entnehmen, wo weiterhin von Eilanträgen die Rede sei. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werde der Übergang auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig erachtet. Jedenfalls sei die Rechtsbeschwerde aber unzulässig, wenn die Erledigung der Hauptsache durch prozessuale Überholung schon im [X.]punkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst sei ein Übergang zum Feststellungsantrag nicht mehr möglich.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG.

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stelle eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs dar. Bei der in Streit stehenden Untersuchungspraxis der [X.] Justizbehörden handele es sich zweifelsfrei um eine rechtswidrige Anwendung materiellen Strafvollzugsrechts bei der Auslegung des § 84 [X.]. Dies sei ein schwerer Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig mache. Für die Intensität des Grundrechtseingriffs mache es keinen Unterschied, ob die Entkleidung Zweck oder Folge der Maßnahme der Justizvollzugsanstalt sei.

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete eine Anwendung des Verfahrensrechts, die den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trage. Die Rechtsmittelgerichte dürften die Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegten und anwendeten, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen.

2. Das [X.] Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 18. Oktober 2011 und vom 7. November 2011, auf die im angegriffenen Beschluss des [X.]s verwiesen worden war und deren fehlende Übersendung der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gerügt hatte, in keinem Zusammenhang mit seiner Durchsuchung stehen.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des [X.]s sowie des [X.]s wendet. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 [X.]). Die für die diesbezügliche verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig (2.) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (3.).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig.

a) Sie ist fristgemäß erhoben und, da sich die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hier ohne weiteres aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschluss des [X.]s ergibt (3.), auch ausreichend begründet.

b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zwar ist gegen die landgerichtliche Entscheidung die Rechtsbeschwerde nach § 116 [X.] statthaft. Aufgrund der abschließenden Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung durch den Beschluss des [X.]s ist dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung vorliegend jedoch nicht zumutbar (vgl. [X.] 22, 349 <355>; 26, 206 <209>; 78, 179 <191>).

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht schließlich nicht entgegen, dass die [X.], hinsichtlich derer der Beschwerdeführer mit seinem fachgerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneute Durchsuchungen verhindern wollte, inzwischen verstrichen sind und der Beschwerdeführer zudem aus der Haft entlassen wurde. Bei gewichtigen [X.] ist vom Fortbestehen des [X.] im [X.] auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine [X.]spanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des [X.]s kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 117, 244 <268>; [X.]K 11, 54 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben [X.], die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur [X.] 110, 77 <86>; [X.]K 11, 54 <59>; 19, 326 <331 f.>).

Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Frist zwischen der Ladung zu einem Termin zur Zeugenvernehmung und der daraufhin erfolgenden Überstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt, in der dann vor dem jeweiligen Gerichtstermin die in Streit stehenden Durchsuchungen vorgenommen werden, kann ein Gefangener nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des [X.]s zu einer solchen Maßnahme nicht erlangen, bevor der jeweilige Termin verstrichen ist und die Durchsuchung stattgefunden hat. [X.] das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verfassungsbeschwerde nach der erfolgten Durchsuchung, so fiele ein wirksamer verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl. [X.]K 20, 107 <110>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). In Anbetracht des Gewichts des vom Beschwerdeführer gerügten Eingriffs (s. unter 3.b)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.

3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsrechtlichen Prüfung dahin, ob sie die Grenzen zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. [X.] 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127>; stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. [X.] 86, 59 <64>) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. [X.] 59, 231 <268 f.>; 77, 240 <255 f.>).

Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen Maßstäben hält die angegriffene landgerichtliche Entscheidung nicht stand. Sie verkennt den Inhalt der vom Gesetzgeber gerade zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gefangenen in § 84 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgenommenen Differenzierung zwischen Durchsuchungen mit und ohne Entkleidung der Person.

b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene (vgl. [X.] 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>).

Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. [X.]K 2, 102 <105>), da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2005 - 2 Ws 37/05 -, nicht veröffentlicht, [X.]). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 [X.] strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (vgl. § 84 Abs. 1 [X.]; siehe auch BTDrucks 7/918, S. 137 f.).

Gesetzeswortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der differenzierten Regelung sprechen dafür, dass maßgebendes Kriterium für das Vorliegen einer Durchsuchung nach § 84 Abs. 2 [X.] die Entkleidung unter visueller Bewachung durch das [X.] ist. Dafür spricht insbesondere § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung ausschließlich in Gegenwart von Bediensteten des gleichen Geschlechts gestattet (vgl. [X.]K 8, 363 <367>). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass - wenngleich jegliche Entkleidung in Anwesenheit von Justizbediensteten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen berührt - die Norm des § 84 Abs. 2 [X.] dem Wortlaut nach ausschließlich die körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden ist, umfasst, während die Regelung in § 84 Abs. 1 [X.] für die (einfache) Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und der Hafträume einschlägig ist. Sowohl bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Durchsuchung als auch bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 [X.] führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob bereits die Entkleidung bei bloßer Anwesenheit eines Justizbediensteten und die nachfolgende Durchsuchung der Sachen eines Gefangenen ohne explizite Inspektion seines nackten Körpers unter § 84 Abs. 2 [X.] fallen (so [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, § 84 Rn. 5; a.[X.], [X.], 3. Aufl. 2011, § 84 Rn. 4) oder es in einem solchen Fall gerade an dem Merkmal der "körperlichen Durchsuchung" fehlt. Jedenfalls die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen muss jedoch für die Bejahung einer "körperlichen Durchsuchung" im Sinne des § 84 Abs. 2 [X.] ausreichen. Zudem ist § 84 Abs. 2 [X.] hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die [X.] des Gefangenen - unabhängig von der zeitlichen Dauer - entblößt werden müssen, da die visuelle Kontrolle dieser Körperteile durch Andere eine der schwerwiegendsten, mit einer Entkleidung verbundenen Beeinträchtigungen des menschlichen Schamgefühls darstellt.

c) Mit der Annahme, eine körperliche Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 2 [X.] liege nur dann vor, wenn der Bedienstete der Anstalt nach der Entkleidung den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu bücken, den Mund zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren und Nase blicken zu lassen, den Kopf zu senken und die Haare zu schütteln, hat das [X.] diesen eindeutigen Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen differenzierten, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Regelung verkannt. Auch die Annahme, es handele sich jedenfalls - selbst wenn der Beschwerdeführer seine Unterhose herunterziehen müsse und seine unbedeckten [X.] und seine unbedeckte Rückenansicht kontrolliert würden - nicht um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 [X.], lässt sich mit den dargestellten Grundsätzen nicht vereinbaren und die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers vermissen. Die vom [X.] ebenfalls zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Umstände, dass weder Unbefugte im Untersuchungsraum anwesend gewesen seien noch Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer willkürlich oder diskriminierend behandelt worden sei, sind zwar notwendige, jedoch in keiner Weise hinreichende Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Durchsuchung.

4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 84 [X.] das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers hinreichend beachtet hätte.

Der Annahme, dass die Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß beruht, steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag im Eilrechtsschutz gestellt hatte, im [X.]punkt der Beschlussfassung des [X.]s hinsichtlich dieses Antrags wohl aufgrund des Verstreichens der angekündigten [X.] bereits Erledigung eingetreten war und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 11, m.w.N.). Es wäre sodann jedenfalls eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu treffen gewesen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 [X.]. Da spätestens durch die zwischenzeitliche Entlassung des Beschwerdeführers die Erledigung seines ursprünglichen Begehrens eingetreten ist und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], a.a.[X.]), erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.

2. Der Beschluss des [X.]s wird damit gegenstandslos (vgl. [X.] 127, 132 <133>; 129, 37 <38>).

3. Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2, 3 [X.] die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. [X.] 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 88, 366 <381>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).

Meta

2 BvR 746/13

05.03.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. Februar 2013, Az: 1 Ws 431/12, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 34a BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 84 Abs 1 StVollzG, § 84 Abs 2 S 1 Alt 2 StVollzG, § 84 Abs 3 StVollzG, § 121 Abs 2 S 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015, Az. 2 BvR 746/13 (REWIS RS 2015, 14455)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3158 REWIS RS 2015, 14455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Allgemeinanordnungen über die Durchführung körperlicher Durchsuchungen von Strafgefangenen gem Art 91 …


SR StVK 193/20 (LG Regensburg)

Freiheitsstrafe, Fluchtgefahr, Ermessensentscheidung, Feststellung, Justizvollzugsanstalt, Ermessen, Rechtswidrigkeit, Anordnung, Resozialisierung, Feststellungsinteresse, Anspruch, Fesselung, Zeitpunkt, Gefangener, Art …


2 BvR 437/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wenn die Untätigkeit eines Fachgerichts gerügt wird, im Ausgangsverfahren jedoch keine …


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