Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2014
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wenn die Untätigkeit eines Fachgerichts gerügt wird, im Ausgangsverfahren jedoch keine Entschädigungsklage gem §§ 198 Abs 1, 201 GVG erhoben wurde
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