Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZB 27/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1109

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom20. Oktober 2003in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 568, 349 Abs. 2, 3 [X.] nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende [X.] der [X.] ist nicht Einzelrichter [X.] von § 568 Satz 1ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Be-schwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter(§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 [X.] vorgeschriebenen Be-setzung als [X.]skollegium zu entscheiden.[X.], [X.]uß vom 20. Oktober 2003 - [X.] [X.] Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2003durch [X.], [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uß desEinzelrichters des 14. Zivilsenats des [X.] vom13. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht([X.]) zurückverwiesen.[X.]: bis 2.500,00 Gründe:[X.] Der Kläger und [X.] waren Geschäftsführer und - [X.] von je 50 % - Gesellschafter der beklagten GmbH. [X.] den Parteien besteht Streit darüber, ob auf den [X.] der Beklagten vom 2. und 22. Oktober 2001 der Kläger als [X.] wirksam aus wichtigem Grund abberufen worden ist. Nachdem der Klä-- 3 -ger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung der aufden Versammlungen (möglicherweise) gefaßten [X.]üsse eingereicht hatte,haben er und [X.] ihre Ämter als Geschäftsführer zum30. November 2001 niedergelegt und neue Geschäftsführer bestellt. Nach [X.] durch den Kläger und Zustellung der Klagehaben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache fürerledigt erklärt.Der Vorsitzende der [X.] des [X.] [X.]uß vom 24. April 2002 die Kosten des Rechtsstreits den [X.] zur Hälfte auferlegt. Dagegen haben beide Parteien sofortige [X.]. Der Einzelrichter des [X.] hat die gesamten [X.] Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und im übrigen die [X.] zugelassen, "weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO insoweit [X.], als es um die Grundsatzfrage der Entscheidungszuständigkeit des origi-nären Einzelrichters geht und die vorliegende Entscheidung dazu von den Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] (NJW 2002,S. 1962 bzw. S. 2722) abweicht". Mit der Rechtsbeschwerde rügt die [X.] fehlerhafte Besetzung des [X.] und erstrebt in der Sacheeine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten.I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Ihre Zulassung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die [X.] zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutungder Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-schwerdegericht zur Entscheidung in der im [X.] hätte übertragen müssen; an eine unter Verstoß gegen§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegerichtgemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. [X.], [X.]. v.13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.], 701; [X.]. v. 10. April 2003- VII ZB 17/02, [X.] 2003, 1200; [X.]. v. 11. September 2003 - [X.]/02,[X.] 2003, 2372; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.], [X.]. S. 3- [X.]. in [X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.a) Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt allerdingsnicht schon der Aufhebung von Amts wegen, weil dieser sich die Entschei-dungszuständigkeit des Kollegiums in der [X.] willkürlich angemaßthätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar hat der originäre Einzelrichter [X.] des§ 568 Satz 1 ZPO nach der oben zitierten Rechtsprechung des [X.] - der sich der erkennende [X.] anschließt - bei Rechtssachen, de-nen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, von Gesetzes wegen das [X.] das Kollegium zu übertragen; bejaht er gleichwohl mit der eigenen [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soist seine Entscheidung im Regelfall als objektiv willkürlicher Verstoß gegen [X.] des gesetzlichen Richters anzusehen.Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das [X.]skollegium stellt sichjedoch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation nicht als objektivwillkürlich dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß das Grundsatzproblemder Rechtssache gerade die - vorgelagerte - Frage der (eigenen) Entschei-dungszuständigkeit des originären Einzelrichters als Beschwerderichter [X.] des§ 568 Satz 1 ZPO gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für- 5 -Handelssachen betraf. In dieser - vom Gesetzgeber nicht bedachten - besonde-ren Situation erweist sich das Vorgehen des Einzelrichters bei objektiver Be-trachtung nicht als unverständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. [X.]Z 85,116).Der Einzelrichter des [X.] hat die Frage seiner originärenZuständigkeit [X.] des § 568 Satz 1 ZPO im Verfahren über eine Beschwerdegegen einen [X.]uß des Vorsitzenden der [X.] ob-jektiv mit Recht als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehen, weil ein [X.] [X.] des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO vorlag (zum weiten [X.] "grundsätzlichen Bedeutung" [X.] von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO: [X.], [X.].v. 13. März 2003 aaO). Die seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßordnung [X.] Frage der Anwendbarkeit des § 568 Satz 1 ZPO auf erstinstanzlicheEntscheidungen des Vorsitzenden einer [X.] ist nichtnur in der prozeßrechtlichen Literatur, sondern insbesondere in der [X.] Rechtsprechung umstritten (gegen eine Behandlung des Vorsitzendeneiner [X.] als Einzelrichter [X.] des § 568 Satz 1 ZPO:OLG [X.], NJW 2002, 1962; [X.] [5. Zivilsenat], [X.], 250 ff.; OLG [X.] NJW 2002, 2722; [X.], [X.]. v.25. September 2002 - 11 W 45/02, [X.]. in juris; [X.], [X.] 2003, 192 [6. Zivilsenat] sowie 278 [16. Zivilsenat]; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. § 349 Rdn. 1; [X.] in [X.]/[X.] aaO, § 568 Rdn. 2; [X.], ZPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 9 u.§ 568 Rdn. 1; [X.], ZPO 24. Aufl. § 568 Rdn. 3 - unter Aufgabe derin der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung; dafür: [X.],[X.] 2002, 344; [X.], [X.] 2003, 452; [X.][13. Zivilsenat], [X.] 2003, 342; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl.§ 568 Rdn. 2; [X.], NJW 2002, 3049, 3053; Fölsch, [X.], 308 ff.;- 6 -Feskorn, NJW 2003, 856 f.). Danach hat die Sache nicht nur Grundsatzbedeu-tung im engeren Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern bedarf im Sinneder Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf die bestehenden Divergenzen in [X.] der Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung einer Entscheidung des [X.] als [X.]. Diese seine eigene Entscheidungszuständigkeit - und damitdie Bestimmung des gesetzlichen Richters - betreffende Grundsatzfrage konnteder Einzelrichter allerdings hier nicht auf dem im Gesetz vorgesehenen Wegeder gebotenen höchstrichterlichen Klärung zuführen. Hätte er nämlich gemäߧ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren "wegen Grundsätzlichkeit" dem [X.] zur Entscheidung übertragen, so wäre dieses - kraft der bindenden,aufdrängenden Zuständigkeitsverschiebung - zur Entscheidung in der [X.] zuständig geworden. Der Kollegialspruchkörper hätte dann die Rechts-beschwerde wegen Grundsätzlichkeit nicht mehr zulassen dürfen, weil er durchdie Übertragung [X.] (geworden) und damit zugleich die Rele-vanz der - den Anlaß für die Übertragung des Verfahrens darstellenden -Grundsatzfrage für die konkrete Entscheidung in der Sache selbst entfallen wä-re (zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit im jeweils anhängigenRechtsstreit für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: st. Rspr., vgl.[X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2347 - z. [X.]. in [X.]Z 152, 182 bestimmt; [X.], [X.]. v. 7. Januar 2003- [X.], [X.], 402, 403 - z. [X.]. in [X.]Z 153, 254 bestimmt).Eine derartige - vom [X.] offenbar nicht bedachte - Situationentspricht ersichtlich nicht dem u.a. mit der Neuregelung des § 568 Satz 2 Nr. [X.] verfolgten Ziel, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch im Be-reich von [X.] einer - erforderlichen - Klärung durch [X.] zugänglich zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 59,69). In einer derartigen Sondersituation erweist sich die Entscheidung des Ein-- 7 -zelrichters, entsprechend dem Ziel des [X.]s die Klärung [X.] durch den [X.] als Rechtsbeschwerdegericht- unter Übergehung der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Übertragung aufden [X.] gemäß § 568 Satz 2 ZPO - durch eine eigene Zulassungsentschei-dung herbeizuführen, nicht objektiv als offensichtlich unhaltbar und außerhalbder Gesetzlichkeit liegend.b) Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch deshalb der Aufhe-bung (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO), weil - wie die Beklagte zu Recht rügt -über die Beschwerden gegen den [X.] des Vorsitzenden der Kam-mer für Handelssachen das Beschwerdegericht nicht in der gemäß § 122 [X.]vorgeschriebenen Besetzung als [X.]skollegium, sondern durch eines seinerMitglieder als Einzelrichter entschieden hat.aa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht nurdann durch einen Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von ei-nem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat [X.] erster Instanz über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der [X.] der [X.] des [X.] (§ 349 Abs. 2 Nr. 6ZPO) entschieden. Dieser ist nach der eindeutigen gesetzlichen [X.] Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung aufgrund seinererstinstanzlichen Entscheidungstätigkeit kein "Einzelrichter". Die [X.] bezeichnen den entscheidungsbefugten Vorsitzenden der [X.] - anders als den Einzelrichter der Zivilkammer beim [X.] (§§ 348, 348 a ZPO) und den als "Einzelrichter" entscheidenden Richterbeim Amtsgericht (§ 22 Abs. 4 [X.]) - ausdrücklich nicht als "[X.] in seiner Funktion als Vorsitzenden (§ 105 Abs. 1 [X.], § 349 ZPO).Der Vorsitzende der [X.] verkörpert bei [X.] "als Vorsitzender" die Kammer als Prozeßgericht, "an derenStelle" er entscheidet (§ 349 Abs. 2, 3 ZPO); die die "Einzelrichter"-Befugnissedes Richters der "normalen" Zivilkammer regelnden §§ 348, 348 a ZPO sind in§ 349 Abs. 4 ZPO ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Im Hinblickauf Rechtsmittel differenziert die Generalnorm des § 350 ZPO ebenfalls termi-nologisch strikt zwischen dem Einzelrichter (als Mitglied einer Zivilkammer) unddem Vorsitzenden der [X.], indem sie für die Anfech-tung ausdrücklich von den Entscheidungen "des Einzelrichters (§§ 348, 348 aZPO)" und denen "des Vorsitzenden der [X.] (§ 349ZPO)" spricht. Soweit der Vorsitzende der [X.] (aus-nahmsweise) "echter" Einzelrichter sein soll, bezeichnet ihn das Gesetz auchexplizit so: Eine solche besondere Bestimmung des Vorsitzenden der Kammerfür Handelssachen als Einzelrichter findet sich ausschließlich im Rahmen derZuständigkeit als Berufungsgericht (§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), [X.] in der - im vorliegenden Fall einschlägigen - Zuständigkeitsnorm des§ 568 ZPO für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seine erstinstanzlicheEntscheidung.Demgegenüber läßt sich nicht etwa eine generelle Einstufung des Vorsit-zenden der [X.] als Einzelrichter daraus ableiten, daßder vierte Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches der ZPO, in dem [X.] ihn betreffende Regelung des § 349 ZPO befindet, mit "Verfahren vor [X.] überschrieben ist. Diese Überschrift stellt insofern lediglich einhistorisches Relikt dar, als der Vorsitzende der [X.] vorEinführung des alleinentscheidenden Einzelrichters durch die sog. Einzelrich-ternovelle von 1974 ebenso (nur) vorbereitender Einzelrichter sein konnte [X.] Mitglied einer Zivilkammer und in diesem Zusammenhang auch als [X.] bezeichnet wurde (vgl. § 350 Abs. 2 ZPO in der vor 1975 geltenden Fas-- 9 -sung). Mit Einführung des alleinentscheidenden Einzelrichters bei den [X.] wurde - unter Beibehaltung der lediglich vorbereitenden Alleinhand-lungsbefugnisse des Vorsitzenden der [X.] - die bisheute gültige terminologische Unterscheidung in das Gesetz eingeführt, umVerwechslungen zu vermeiden und der unterschiedlichen Funktion Rechnungzu tragen (BT-Drucks. 7/2729, S. 83 sowie BT-Drucks. 7/2769, [X.]), ohnegleichzeitig die [X.] zu ändern.bb) Da die Verfahrensgesetze - nach dem klaren Willen des [X.] 1974 - ausdrücklich zwischen dem [X.] dem Vorsitzenden der [X.] unterscheiden, lassender eindeutige Wortlaut und -sinn des Begriffs "Einzelrichter" es nicht zu, [X.] einer [X.] - etwa im Wege teleologischeroder erweiternder Auslegung - als den in § 568 Satz 1 ZPO genannten (erstin-stanzlichen) Einzelrichter anzusehen (insoweit zutreffend auch Fölsch aaO,[X.]) Auch eine analoge Anwendung des § 568 Satz 1 ZPO kommt nicht [X.]. Der [X.] vermag angesichts der aufgezeigten terminologischen Ein-deutigkeit bereits eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht festzu-stellen; insbesondere ist ein Wille des Gesetzgebers, den Vorsitzenden der[X.] als Einzelrichter [X.] des § 568 Satz 1 ZPO zu be-handeln, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 14/4722, [X.] f.) geht im Gegenteil hervor, daß von der Neure-gelung - neben Rechtspflegerentscheidungen - nur "amtsgerichtliche oder vomEinzelrichter am [X.] erlassene Entscheidungen" erfaßt werden sollenund dementsprechend dort auch allein unter den Begriff der "[X.]" subsumiert werden; daß etwa den [X.] - und [X.] 10 -auf aufbauend dem Gesetzgeber - die Tatsache unbekannt gewesen oder vonihnen übersehen worden wäre, daß für den potentiellen Regelungsbereich derneuen Vorschrift auch vom Vorsitzenden der [X.] inseiner Funktion als ein alleiniger Entscheidungsträger getroffene Entscheidun-gen in Betracht gekommen wären, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht viel-mehr, daß in der vergleichbaren, für das Berufungsverfahren geltenden Neure-gelung der §§ 526 f. ZPO der Vorsitzende der [X.] aus-drücklich als "Einzelrichter", jedoch begrenzt auf seine Entscheidungszustän-digkeit als Berufungsrichter (vgl. §§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), [X.] wird, während eine terminologische Differenzierung in bezug auf dieangefochtene (erstinstanzliche) Entscheidung eines Einzelrichters (§ 526 Abs. 1Nr. 1 ZPO) nicht erfolgt ist. Angesichts dessen läßt sich ein Analogieschlußnicht damit rechtfertigen, daß eine Ausdehnung des § 568 Satz 1 ZPO auf Ent-scheidungen des Vorsitzenden der [X.] möglicherweisein das Generalkonzept des Gesetzgebers zur Vereinfachung und [X.]euni-gung des Zivilprozesses passen würde. Das gilt insbesondere vor dem Hinter-grund, daß im Verhältnis zur generellen Regelung des § 122 [X.] über die Ent-scheidungszuständigkeit des Kollegiums des [X.]s des [X.]die Bestimmung des § 568 ZPO über die originäre [X.] als Ausnahmevorschrift - mag sie auch tatsächlichwegen der umgekehrten Situation in der ersten Instanz die Mehrzahl [X.] erfassen - anzusehen und deshalb eng auszulegen ist. [X.] des Anwendungsbereichs der Vorschrift über ihren klaren Wortlauthinaus steht aber vor allem die verfassungsmäßige Forderung entgegen, [X.] im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, Art. [X.]. 1 Satz 2 GG; für Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere rechtspoli-tischer Natur - ist im Rahmen einer streng am Wortlaut des Gesetzes orientier-ten Anwendung einer Bestimmung über [X.] - wie vorlie-- 11 -gend - kein Raum (vgl. z.B. [X.] 30, 149, 155; 30, 165, 168 - jew. zu § 23Abs. 2 StPO; vgl. auch [X.], Urt. v. 5. Dezember 1980 - [X.], NJW1981, 1273 f. - zu § 41 Nr. 6 ZPO).3. Da das Beschwerdegericht demnach zu Unrecht durch den [X.] gemäß § 568 Satz 1 ZPO anstelle des nach § 122 Abs. 1 [X.] zur Ent-scheidung berufenen Kollegiums des [X.]s entschieden hat, war es nicht vor-schriftsmäßig besetzt, §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO (vgl. zum [X.]: [X.], [X.]. v. 11. Februar 2003 - [X.], [X.], 645, 646;vgl. auch [X.].Urt. v. 19. Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 600 f. - zu§ 524 Abs. 1 a.F. ZPO). Angesichts dieses absoluten [X.] ist es unerheblich, ob sich der angefochtene [X.]uß aus anderen Grün-den in der Sache als richtig darstellen würde (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); denn- 12 -unabhängig davon ist gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der [X.] ergan-gene [X.]uß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an daszuständige [X.]skollegium zurückzuverweisen (vgl. [X.], [X.]. [X.] Februar 2003 aaO, m.w.N.).GoetteKurzwelly[X.][X.]Gehrlein

Meta

II ZB 27/02

20.10.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZB 27/02 (REWIS RS 2003, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1109

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.