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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 43/03vom14. März 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], v. [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uß der9. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] am Mainvom 18. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechts-beschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-schwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-schriebenen Besetzung übertragen mußte. Auch an die Zulassung des nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO falsch besetzten [X.] ist das Rechts-- 3 -beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. [X.],[X.]. v. 13. März 2003 - IX [X.] 134/02, z.[X.]. in [X.]Z).2. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfassungsgebot desgesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Einzelrichter hat beiBeschwerdesachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingenddas Verfahren an das Kollegium zu übertragen. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ver-neint er den Mangel seiner Zuständigkeit (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) objektivwillkürlich. Diesen Verfassungsverstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht vonAmts wegen zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 13. März 2003 aaO).II.Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit [X.] der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam-menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägenhaben (§ 568 Satz 2 ZPO).In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:Die Bekanntmachung der Versteigerung hat den Rechtsbeschwerdefüh-rer als Grundstückseigentümer zur [X.] der Eintragung des Vermerks über [X.] der Wiederversteigerung richtig angegeben. [X.] war [X.], daß das Grundbuch - wie die Bekanntmachung glauben ließ - [X.] des Vermerks über die Wiederversteigerung bereits auf den- 4 -Rechtsbeschwerdeführer berichtigt war, der das Grundstück in der [X.] erworben hatte. Darauf kommt es aber verfahrensrecht-lich bei der Wiederversteigerung nicht an (§ 133 Satz 1 2. Halbsatz [X.]). Die-ser [X.] kann daher auch den Bestand des Zuschlags nichtin Frage stellen.[X.] [X.] [X.] v. [X.] Kessal-Wulf
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 43/03 (REWIS RS 2003, 3931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3931
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