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PDF anzeigen [X.]/03
vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uß des
8. Zivilsenats (Einzelrichter) des [X.] vom 21. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
[X.]: 61,62 •
Gründe:
[X.] Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.], hat gegen den Beklagten, einen früheren Gesellschafter der Schuldnerin, am 25. Januar 2002 ein rechtskräfti- - 3 - ges Versäumnisurteil des [X.] erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine [X.] im früheren [X.] betreibt, war vom [X.] kostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt worden. Das [X.] hat die vom Kläger geltend gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr im [X.] vom 28. August 2002 mit Rücksicht auf den Sitz der A. in P. und damit im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des verlangten Betrages festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit [X.]uß des Einzelrichters vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit seiner - vom Einzelrichter des [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger den ihm nach seiner An-sicht zustehenden Anspruch auf 100 % der Gebühren weiter.
I[X.] Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.], 1561) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Entscheidung des [X.] ist unter Verletzung des [X.] des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergan-gen und daher objektiv willkürlich. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit hat er eine nicht ihm, sondern allein dem Beschwerdegericht in seiner vollen Beset-zung zustehende Entscheidung getroffen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. hat der Einzelrichter das Verfahren, wenn er ihm grundsätzliche Bedeutung zumißt, dem Beschwerdegericht in der im [X.] vorgeschriebenen - 4 - Besetzung zu übertragen. Da der Begriff der Grundsätzlichkeit nach der Recht-sprechung des [X.] im weitesten Sinne zu verstehen ist und die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung umfaßt ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; [X.].[X.]. v. 10. November 2003 - [X.], [X.]-Report 2004, 329), fehlte dem Einzelrichter die Kompetenz für seine Zulassungsentscheidung.
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. ist der angefochtene [X.]uß [X.] aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des [X.] zur Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. zurückzuverweisen.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der [X.]at von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Gebrauch.
Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein
Meta
12.07.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. II ZB 11/03 (REWIS RS 2004, 2391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2391
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