Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZB 35/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 920

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[X.]/02vom3. November 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uß [X.] (Einzelrichter) des [X.] [X.] 24. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.[X.]: 700,00 Gründe:[X.] Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in [X.] genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, ha-- 3 -ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erle-digt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsge-richt hat der Beklagten durch [X.]uß nach § 91 a ZPO die Kosten [X.] auferlegt. Das [X.] hat die hiergegen erhobene sofortigeBeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davonaus, daß das Herausgabeverlangen des [X.] bis zur Erledigung der [X.] zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 [X.] erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,weiter.I[X.] [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.] ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums des [X.] entschieden hat ([X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02, ZIP2003, 1561).Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren [X.] in der im [X.] vorgeschriebenen Be-setzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich ausseiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf§ 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Daß er mit [X.] erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlich-keit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] 4 -gerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des [X.] auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehenund umfaßt auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 13. März 2003aaO; v. 11. September 2003 - [X.], z.[X.] Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der [X.] hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutungkeine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, [X.] sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des [X.] zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPO über dieÜbertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden [X.] 5 -Die durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werdennicht erhoben, § 8 GKG.Röhricht[X.][X.]GehrleinStrohn

Meta

II ZB 35/02

03.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZB 35/02 (REWIS RS 2003, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 920

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