Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014, Az. B 1 KR 68/12 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 7413

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung - nachgehender Versicherungsschutz - Änderung der Verhältnisse - erneute Prognose - Urlaubsabgeltung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - fehlende Vermittlungsfähigkeit wegen Krankheit - keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5)


Leitsatz

1. Die für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffangversicherung und nachgehendem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung am letzten Tag der bisherigen Mitgliedschaft anzustellende Prognose, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erfolgen werde, ist bei einer Änderung der ihr zu Grunde liegenden Verhältnisse erneut zu treffen.

2. Wer ab Beginn des zweiten Monats der Arbeitslosigkeit deshalb kein Arbeitslosengeld bezieht, weil er zu Beginn des ersten Monats Urlaubsabgeltung erhielt und die Arbeitsagentur ihn anschließend krankheitsbedingt für nicht verfügbar ansah, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 geändert, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die [X.] vom 4. bis zum 30. April 2008 das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 aufgehoben hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des [X.] auf Krankengeld ([X.]) für die [X.] vom 3.4 bis 28.5.2008.

2

Der 1950 geborene Kläger war aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse ([X.]). Sein Beschäftigungsverhältnis endete am 31.3.2008. Er erhielt für die Folgezeit bis 7.4.2008 Urlaubsabgeltung. Seine behandelnden Ärztinnen stellten bei ihm lückenlos abschnittsweise vom [X.] bis 28.5.2008 Arbeitsunfähigkeit ([X.]) fest (zunächst bis voraussichtlich 17.4.2008, am 17.4. bis 30.4., am 30.4. bis 16.5. und am 15.5. bis 28.5.2008, insbesondere wegen Radikulopathie im [X.]). Die [X.] ([X.]) lehnte seinen Antrag ([X.]) auf Arbeitslosengeld [X.]) ab, weil der Anspruch wegen der gewährten Urlaubsabgeltung vom 1. bis zum 7.4.2008 nach § 143 Abs 2 [X.] (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ruhe und ab [X.] die Verfügbarkeit als Voraussetzung für einen [X.]-Anspruch wegen der [X.] fehle. Eine Leistungsfortzahlung bei [X.] nach § 126 [X.] (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) könne nicht erfolgen, weil die [X.] nicht während des Bezugs von [X.] eingetreten sei (Bescheid vom 21.5.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.5.2008).

3

Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger ab [X.] [X.] zu zahlen, weil zu dem [X.]punkt, an dem ein [X.]-Anspruch hätte entstehen können, keine Mitgliedschaft des [X.] als versicherungspflichtig Beschäftigter mehr vorgelegen habe. Die Urlaubsabgeltung habe das Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert. Die eingetretene [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]) begründe keinen Anspruch auf [X.] und verdränge einen nachwirkenden Anspruch aus § 19 Abs 2 [X.]B V (Bescheid vom 18.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008).

4

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger [X.] für die [X.] vom 3.4. bis 28.5.2008 zu zahlen (Urteil vom 14.7.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger sei ab [X.] in der [X.] ohne Anspruch auf [X.] versichert gewesen (§ 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V). Diese gehe gemäß § 5 Abs 8a S 4 [X.]B V einem nachgehenden Anspruch nach § 19 Abs 2 [X.]B V vor (Urteil vom 27.11.2012).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 19 Abs 2, 5 Abs 1 Nr 2 [X.]B V. Der bis 30.4.2008 nachgehende Leistungsanspruch werde nicht von der [X.] verdrängt. Ab 1.5.2008 habe seine Pflichtmitgliedschaft nach oder analog § 5 Abs 1 Nr 2 [X.]B V den [X.]-Anspruch begründet.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G). Der [X.]läger hat für die [X.] vom 4. bis 30.4.2008 einen Anspruch auf [X.]. Das Urteil des [X.] ist insoweit abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen (dazu 1.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G), weil am [X.] auf [X.] noch nicht entstanden war und der [X.]läger ab dem 1.5.2008 nicht mit Anspruch auf [X.] versichert war (dazu 2.).

1. Für den [X.]raum vom 4. bis 30.4.2008 ist dem [X.]läger aufgrund eines nachwirkenden Leistungsanspruchs [X.] zu gewähren. Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B V haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl B[X.]E 98, 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.] 10; B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.] = US[X.] 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt beim nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

Nach § 19 Abs 2 S 1 [X.]B V besteht, wenn die Mitgliedschaft [X.] endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller [X.]rankenversicherungsschutz besteht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]5). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 [X.]B V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl B[X.]E 89, 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] mwN; B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.]0 = US[X.] 2007-33; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Febr[X.]r 2014, [X.] § 19 Rd[X.]1, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten [X.]onkurrenz mit der [X.] (vgl § 5 Abs 1 [X.] und Abs 8a [X.]B V sowie hierzu B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 30 ff).

Der [X.]läger stand in der [X.] vom 4. bis 30.4.2008 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis. Denn es bestand keine den [X.]-Anspruch vermittelnde Mitgliedschaft des [X.] aus der [X.] (dazu a). Eine Mitgliedschaft bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V fort (dazu b). Der [X.]läger unterlag auch weder der Versicherungspflicht der [X.]rankenversicherung der Arbeitslosen - [X.]VdA - (dazu c) noch der [X.] (dazu d). Auch die weiteren Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs waren erfüllt (dazu e).

a) Der [X.]läger war im betroffenen [X.]raum nicht nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V versichert. Nach den [X.], den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) lagen für den [X.]läger zwar für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bis zum [X.] die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V vor. Die Mitgliedschaft endete jedoch mit dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am [X.] (§ 190 Abs 2 [X.]B V). Die gewährte Urlaubsabgeltung verlängerte das Beschäftigungsverhältnis und damit die Pflichtmitgliedschaft nicht. § 190 Abs 2 [X.]B V ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses [X.] eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist. Die Urlaubsabgeltung stellt kein Arbeitsentgelt dar (B[X.]E 56, 208 ff = [X.] 2200 § 189 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 49 [X.] Rd[X.] 11; B[X.] [X.] 2200 § 189 [X.] S 10). Dass eine Urlaubsabgeltung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht fortbestehen lässt, ergibt sich im Übrigen auch aus § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V. Danach sind [X.] versicherungspflichtig die Personen in der [X.], für die sie [X.] oder Unterhaltsgeld ([X.]) nach dem [X.]B III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Einbeziehung der Urlaubsabgeltung wäre nicht erforderlich, wenn sie für die Dauer, für die sie erbracht wird, ohnehin zur Aufrechterhaltung der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V führte.

b) Die Mitgliedschaft aus der [X.] bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V fort. Die Mitgliedschaft bleibt danach [X.] erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] 16; [X.], [X.]rankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.]-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, ist aber zugleich auch erforderlich, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] - hier also am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.]-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (vgl B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]). Die ärztliche Feststellung der [X.] als Voraussetzung für einen [X.]-Anspruch erfolgte aber erst nach dem [X.], am [X.].

c) Der [X.]läger unterlag auch nicht ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung der [X.] am [X.] in der [X.]VdA nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (hier anzuwenden in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung durch Art 9 Abs 21 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, [X.] 2631). Danach sind versicherungspflichtig Personen in der [X.], für die sie [X.] oder [X.] nach dem [X.]B III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Daran fehlte es.

Der [X.]läger bezog im April 2008 kein [X.] oder [X.] nach dem [X.]B III. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V stellt bei der ersten Alternative allein auf den tatsächlichen Bezug von [X.] oder [X.] ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen (B[X.] Urteil vom 22.5.2003 - B 12 [X.]R 20/02 R - Juris Rd[X.]1 - US[X.] 2003-9; B[X.] [X.]100 § 155 [X.] S 2 f und [X.] S 7; B[X.] [X.]100 § 159 [X.] S 10). An dem für den Beginn der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V erforderlichen Bezug von [X.] fehlt es. Das bloße Bestehen eines [X.]-Anspruchs ist für die Versicherungspflicht in der [X.]VdA nicht ausreichend (B[X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Der [X.] kann deshalb offen lassen, ob die Ablehnung des [X.]-Anspruchs zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ein [X.]-Anspruch kam in Betracht, wenn sich der [X.]läger mit einem etwa verbliebenen Restleistungsvermögen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (zum Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten [X.]: B[X.]E 96, 182 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.] ff; B[X.]E 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]; vgl auch Bieback [X.]b 2005, 591 ff; [X.] 2005, 187).

Ein Anspruch des [X.] auf [X.] ruhte im zweiten Monat auch nicht nach § 143 Abs 2 [X.]B III wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 5 Abs 1 [X.] Fall 2 [X.]B V). Die Regelung ist weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. Ein vollständig in den ersten Monat fallender [X.] - wie vorliegend - erfüllt den Tatbestand schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht. Der [X.]-Anspruch des [X.] ruhte lediglich vom 1. bis allenfalls zum 7.4.2008. Ob der Anspruch nur bis zum Eintritt der [X.] ruhte, weil der [X.]läger in der Folgezeit mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch mehr hatte, der hätte ruhen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn spätestens ab 8.4.2008 zahlte die [X.] allein deshalb kein [X.], weil der [X.]läger aufgrund seiner [X.] den Vermittlungsbemühungen der [X.] nicht zur Verfügung gestanden haben soll (§ 119 Abs 1 [X.] 3 [X.]B III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch Art 1 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848). Das Fehlen eines Anspruchs auf [X.] im zweiten Monat ist in einem solchen Fall allenfalls mittelbar auf das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung zurückzuführen. Der Anspruchsausschluss basierte nämlich ausschließlich auf dem Umstand, dass der [X.]läger fortlaufend arbeitsunfähig war und vor Beginn der [X.] kein [X.] bezogen hatte, sodass eine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs 1 S 1 [X.]B III (in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung durch Art 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom [X.], [X.] 594) nicht in Betracht kam.

Eine solche mittelbare Auswirkung des Ruhens des [X.]-Anspruchs auf den [X.] von [X.] im zweiten Monat erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (so bereits B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 19/06 R - Juris Rd[X.] 11 - US[X.] 2007-28; aA [X.] NRW Urteil vom 25.9.2008 - [X.] 37/08 - und diesem wohl zustimmend [X.] info also 2013, 25, 27). Wortlaut, Historie, Gesetzeszweck und -systematik lassen ein solch weites Verständnis der gesetzlichen Regelung nicht zu. Bereits der Wortlaut der Norm stellt darauf ab, dass der Anspruch auf [X.] (auch noch) im zweiten Monat wegen einer Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs 2 [X.]B III ruht. Ausreichend ist danach nicht, dass der Anspruch aufgrund eines vorausgegangenen, aber inzwischen beendeten [X.]s wegen fehlender Verfügbarkeit nicht besteht.

Auch die historische Entwicklung der Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nur für [X.]en eines bestehenden, aber ruhenden [X.]-Anspruchs entstehen lassen wollte. Schon für die Vorgängerregelung, § 155 Abs 2 S 2 Arbeitsförderungsgesetz, hatte der Gesetzgeber den Versicherungsschutz bei Eintritt einer Sperrzeit ausdrücklich auf den [X.] ab der 5. bis zur 8. Woche selbst beschränkt. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.], Entwurf eines Gesetzes zur [X.]onsolidierung der Arbeitsförderung, BT-Drucks 9/799 [X.]6 zu [X.]2) heißt es dazu: "Die Verlängerung der Sperrzeiten auf acht Wochen macht es erforderlich, einen [X.]rankenversicherungsschutz für die über die vierte Woche hinausgehende Dauer der Sperrzeit vorzusehen." Bei der Überführung dieser Regelung in das [X.]B V ist die Grundkonzeption der Regelung beibehalten worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, [X.] zu Art 5 [X.] 1).

Durch die Einführung der Versicherungspflicht im zweiten Monat auch bei einem Ruhen des [X.]-Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung wollte der Gesetzgeber schließlich eine Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen erreichen, deren [X.] aufgrund einer Sperrzeit ruht. So heißt es in der Begründung zur Änderung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V wörtlich: "Zur Vermeidung sozialpolitisch unbefriedigender Ergebnisse wird künftig sichergestellt, dass das Ruhen einer Leistung nach dem [X.] wegen einer Urlaubsabgeltung - ebenso wie bei einem Ruhen wegen einer Sperrzeit - ab Beginn des zweiten Monats bis zum Ende des [X.]s zur Versicherungspflicht in der [X.]rankenversicherung führt." (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - [X.] -, BT-Drucks 14/6944 [X.] zu Art 3 [X.] a). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich klargestellt, dass die Versicherungspflicht auf Ruhenszeiträume nach Beendigung des nachgehenden Leistungsanspruchs beschränkt ist. Ein weitergehender Regelungswille lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch eine teleologische Auslegung der Norm. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, die sich dadurch ergibt, dass der Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 [X.]B V lediglich für einen Monat nachwirkt (so bereits B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 19/06 R - Juris Rd[X.]; vgl auch die Gesetzesbegründungen BT-Drucks 9/799 [X.]6 zu [X.]2; [X.] zu Art 5 [X.] 1 und BT-Drucks 14/6944 [X.] zu Art 3 [X.] a). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber sämtliche denkbaren Fallgestaltungen eines [X.]es von [X.], die allenfalls mittelbar auf einem Ruhen des [X.]-Anspruchs im ersten Monat zurückzuführen sind, in den [X.] aufnehmen wollte (vgl zum Verbleib einzelner Lücken insbesondere auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden Geiger info also 2008, 58, 59). Dies zeigt schon der Umstand, dass der Gesetzgeber auch die Versicherungspflicht bei einem Ruhen des [X.]-Anspruchs wegen einer Sperrzeit ausdrücklich nur auf den [X.]raum von Beginn des zweiten Monats bis zum Ablauf von zwölf Wochen erstreckt hat. [X.] war demnach eine zeitlich eng begrenzte Versicherungspflicht bei Ruhen eines [X.]-Anspruchs zur Schließung kurzzeitiger Versicherungslücken. Bei Eintreten mehrerer Sperrzeiten, die zeitlich einander nachfolgen (§ 144 Abs 2 [X.]B III; ab 1.4.2012 § 159 Abs 2 [X.]B III), kann es hingegen sogar noch während des sich daraus ergebenden Gesamtruhenszeitraums nach der 12. Woche einer Sperrzeit zu einem Ende der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V kommen, wenn die Dauer der Sperrzeiten nicht schon das Erlöschen des Anspruchs selbst nach § 147 Abs 2 [X.]B III (seit 1.4.2012 § 161 Abs 1 [X.] [X.]B III) zur Folge hat und § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V deshalb ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Eine nur durch das (ungewisse) Ende einer [X.] begrenzte Versicherungspflicht widerspräche dem Zweck der Vorschrift, nur vorübergehende Lücken zu schließen.

Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht über den [X.] hinaus zu begründen. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht nach dieser Regelung ist [X.] der Bezug von [X.], ergänzt um die aufgeführten Ruhenszeiträume. In beiden Fällen erfüllt der Berechtigte alle Tatbestandsvoraussetzungen eines [X.]-Anspruchs, kann während des Ruhens des Anspruchs diesen aber mangels [X.] noch nicht durchsetzen. Angesichts vergleichbarer Sachlage und der in erster Linie nur zeitlichen Verschiebung der Auszahlung des [X.] (in [X.] tritt daneben noch eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 [X.]B III - seit 1.4.2012 § 148 [X.]B III - ein) ist es zum Schutz Betroffener bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung konsequent, vorübergehend eine Versicherungspflicht vorzusehen, sobald der nachgehende Leistungsanspruch "aufgebraucht" ist. Fehlt es demgegenüber wegen der [X.] an der Verfügbarkeit des Arbeitslosen, so liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs nicht vor; es gibt also keinen Anspruch, der ruhen könnte, sodass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausscheidet (im Ergebnis ebenso: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Febr[X.]r 2014, [X.] § 5 Rd[X.] 192; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl, § 5 Rd[X.] 32.1, Stand 9.8.2013).

Eine analoge Anwendung der Norm auf Fallgestaltungen ist ausgeschlossen, in denen die [X.] einen [X.]-Anspruch mangels Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen bindend abgelehnt hat (eine Regelungslücke verneinend auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl, § 44 Rd[X.]7.1, Stand 23.5.2013). Der Gesetzgeber hat die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nämlich bewusst in der gesetzlichen Fassung ausgestaltet (so für die Frage nach dem Geltungsumfang der Norm für freiwillig Versicherte bereits B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 19/06 R - Juris Rd[X.]). Es besteht keine planwidrige Regelungslücke. Zudem fehlt es - wie aufgezeigt - an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

d) Der [X.]läger unterfiel auch nicht der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V). Nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. § 5 Abs 8a [X.] [X.]B V regelt das [X.]onkurrenzverhältnis zwischen der [X.] und dem nachwirkenden Anspruch (§ 19 Abs 2 S 1 [X.]B V). Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.]B V nicht als Absicherung im [X.]rankheitsfall iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, sofern im [X.] daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall besteht. Damit wird grundsätzlich der Vorrang der [X.] gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch festgelegt (vgl B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 32). Der nachwirkende Anspruch kommt gegenüber der [X.] allerdings dann zum Zug, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall erlangen wird (vgl B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 30 ff; zustimmend [X.] in [X.]asseler [X.]omm, [X.]B V, § 19 Rd[X.] 34a, Stand September 2013; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl, § 19 Rd[X.] 85.1, Stand 22.10.2013, sowie [X.] [X.]b 2013, 413, 416 und jurisPR-[X.] 16/2013 [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Febr[X.]r 2014, [X.] § 19 Rd[X.]2a). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 33; B[X.]E 108, 222 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.] 30; B[X.] [X.]-2600 § 5 [X.] Rd[X.] 16 f; B[X.] [X.] 3-2500 § 6 [X.] 15 [X.]7).

Maßgeblicher [X.]punkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der [X.]. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten [X.]onkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs 2 [X.]B V führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnissen ändern und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Prognose - vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird und deshalb das von § 19 Abs 2 [X.]B V verfolgte Ziel, kurzfristige Lücken im Versicherungsschutz zu schließen (so bereits B[X.]E 89, 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] S 23 f mwN), nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem [X.]punkt. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.]B V gilt nach der [X.]onkurrenzregelung des § 5 Abs 8a [X.] [X.]B V nicht (mehr) als Absicherung im [X.]rankheitsfall iS von § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, weil (vorausschauend) im [X.] hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall besteht (offengelassen insoweit Wagner in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, § 19 [X.]B V Rd[X.] 17, Stand September 2013 unter Berufung auf [X.] für das [X.] Urteil vom 19.10.2011 - L 2 [X.]R 73/10 - einerseits und [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] - L 5 [X.]R 402/10 - andererseits). Die Versicherungspflicht richtet sich mithin nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V.

Nur ein solches Verständnis führt zu systematisch schlüssigen Ergebnissen. § 19 Abs 2 [X.]B V ist als Ausnahmeregelung zur Vermeidung [X.] Härten konzipiert. Sie soll - wie zuvor § 214 Abs 1 RVO - verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen [X.]rankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil unmittelbar im [X.] an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren [X.]punkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 [X.]B V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (B[X.]E 89, 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] S 23 f mwN). Der [X.] hat sich mit dieser Rechtsprechung der sog Verdrängungslehre angeschlossen und der sog Überlagerungslehre (dieser zustimmend noch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Febr[X.]r 2014, [X.] § 19 Rd[X.]1) eine Absage erteilt (B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3). Nichts anderes gilt für die [X.]. Liegen ihre tatbestandlichen Voraussetzungen wegen einer an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepassten Prognose erst während des [X.] vor, hat § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ebenso wie alle übrigen Pflichtversicherungstatbestände ab diesem [X.]punkt Vorrang vor dem subsidiären nachwirkenden Anspruch. Auch in einem solchen Fall besteht keine Sicherungslücke mehr, weil ein neues Versicherungsverhältnis besteht.

Diese Auffassung führt nicht dazu, dass Unklarheit über den Versichertenstatus entsteht (vgl dazu B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 33). Denn es ist zu keinem [X.]punkt ungewiss, ob der Versicherte einen nachwirkenden Leistungsanspruch besitzt oder aber pflichtversichert ist. Die Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten lässt lediglich den nachwirkenden Anspruch nach § 19 Abs 2 [X.]B V vorzeitig enden.

In Anwendung dieser Grundsätze hatte der [X.]läger bis 30.4.2008 keinen Versicherungsschutz durch die [X.]. Am [X.], dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses, war bei prognostischer, objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass der [X.]läger nach Ablauf des [X.]s wegen der Urlaubsabgeltung spätestens ab 8.4.2008 [X.] beziehen und damit nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V versicherungspflichtig sein würde. Dafür, dass der [X.]läger am [X.] und über den [X.] hinaus arbeitsunfähig erkranken würde, ergaben sich zum Beurteilungszeitpunkt keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte.

Die mit der bescheinigten [X.] geänderten Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließen sie nicht mehr die Prognose zu, dass der [X.]läger spätestens ab dem 8.4.2008 [X.] beziehen und deswegen pflichtversichert sein würde. Die neu zu treffende Prognose rechtfertigte aber nur die Annahme einer [X.] (zunächst bis 17.4.2008 und sodann im Rahmen einer weiteren Prognose) bis 30.4.2008. Die jeweils angegeben Diagnosen begründeten ebenfalls nicht die Annahme, dass [X.] über den 30.4.2008 hinaus andauern würde.

e) Der [X.]läger erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs. Der [X.]-Anspruch entstand am 4.4.2008. Nach den [X.], den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) stellte die behandelnde Ärztin am [X.] zutreffend die [X.] des [X.] bis zum Ablauf des 17.4.2008 fest. Der [X.]läger ließ auch rechtzeitig vor dem Ende dieses [X.]raums (dazu B[X.]E 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.] 1, Rd[X.]; B[X.]E 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 85, 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15) die Fortdauer seiner [X.] bis zum 30.4.2008 ärztlich feststellen (Bescheinigung vom 17.4.2008). Nach § 46 S 1 [X.] [X.]B V entsteht der Anspruch auf [X.] in solchen Fällen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Der nachwirkende, auf die Dauer eines Monats begrenzte Anspruch endete für den [X.]läger am 30.4.2008.

2. Der [X.]läger hatte dagegen keinen [X.]-Anspruch für den [X.] und für die [X.] vom 1. bis 28.5.2008. Am [X.] entstand - wie dargelegt - kein [X.]-Anspruch. Für die [X.] ab 1.5.2008 war der [X.]läger lediglich nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V ohne Anspruch auf [X.] krankenversichert. Er hatte nämlich keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall und war zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen. Eine Versicherungspflicht aufgrund der anderen Tatbestände des § 5 Abs 1 [X.]B V war nicht gegeben.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 68/12 R

04.03.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 14. Juli 2011, Az: S 63 KR 375/08, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5, § 5 Abs 8a S 4 SGB 5, § 19 Abs 2 S 1 SGB 5, § 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 46 SGB 5, § 190 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 119 Abs 1 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 126 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 143 Abs 2 SGB 3 vom 24.03.1997, § 155 Abs 2 AFG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014, Az. B 1 KR 68/12 R (REWIS RS 2014, 7413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7413

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