Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZR 217/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4776

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 217/05 vom 2. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.990,29 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Vertei-lung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzu-stellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Par-teien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden 2 - 3 - Falles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimm-ten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-schwerde war der Kläger nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verpflich-tet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu [X.]. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder 25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von 9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzu-treten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] oder anderer Oberlandesgerichte eine Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] angenommen. Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe die Verkäufe "während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter" vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles Getreide sei vermarktet, nicht bestritten. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 O 445/03 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 U 97/04 -

Meta

IX ZR 217/05

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZR 217/05 (REWIS RS 2006, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4776

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