Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 153/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 652

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 153/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusam-menhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im [X.] abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen ([X.], 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für [X.] - 3 - pflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der [X.] als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Be-weislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 85/98 - O[X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 8 [X.]/04 -

Meta

IX ZR 153/05

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 153/05 (REWIS RS 2006, 652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 652

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