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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als [X.] zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 1 ZPO). 1 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 109 IN 189/06 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 T 12/07 - - 3 - Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 109 IN 189/06 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 T 12/07 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 135/07 (REWIS RS 2007, 1543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1543
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