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PDF anzeigen [X.][X.] 114/06 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzverwalter - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der [X.] wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512; ständige Rechtsprechung). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
- 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - 95 IN 177/05 - [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 [X.]/06 -
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 114/06 (REWIS RS 2007, 5567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5567
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