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PDF anzeigen [X.][X.]/05vom 1. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. März 2007 beschlossen: Der "neue Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Rechtsbeschwerde gegen den rechtskräfti-gen Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. April 2005 - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Weitere Eingaben des Schuldners in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet werden. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -
Meta
01.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. IX ZB 107/05 (REWIS RS 2007, 4980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4980
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