Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 126/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1535

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[X.][X.]/04 vom 11. Oktober 2007 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels er-gibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. 1 - 3 - Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß - der einzige von ihr verfolgte [X.] - liegt nicht vor. Das [X.] ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001, nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2001 für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben könnte, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. 2 Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit [X.]uss vom 19. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine [X.] der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen be- 3 - 4 - steht (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 197/03, [X.], 425, 426; [X.]. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 271/04, [X.], 456). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2003 - 361 IN 317/03 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 T 963/03 -

Meta

IX ZB 126/04

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 126/04 (REWIS RS 2007, 1535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1535

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