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Nichtzulassungsbeschwerde: Nachträgliche Änderung der Beschwer
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 19.000 €
I.
Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines [X.] zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der [X.]n geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die [X.] begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. November 2017.
Das [X.] hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die [X.] zur Erteilung eines [X.] für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines [X.], bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.
Die [X.] hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des [X.] gemäß der Verurteilung durch das [X.] auf 1.470 € beziffert.
Die Berufung der [X.]n gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.
Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines [X.] für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Dezember 2019 - [X.], mit dem der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 € festgesetzt worden ist, Bezug:
"1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11 m.w.N., [X.], 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - [X.] Rn. 2 m.w.N., [X.] § 26 Nr. 8 EGZPO [X.]). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig verwehrt, sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - [X.]/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.
Die [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der [X.] gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des [X.] (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das [X.] eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter [X.] auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des [X.]begehrens ist neu; hierauf kann sich die [X.], insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen."
An diesen Ausführungen, denen die [X.] nicht entgegengetreten ist, hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an die Stelle von § 26 Nr. 8 EGZPO ohne inhaltliche Änderung getreten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] |
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Kartzke |
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Sacher |
[X.] am [X.] und [X.]in am Bundesgerichtshof |
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[X.] |
Meta
30.04.2020
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 18. Dezember 2019, Az: VII ZR 151/19, Beschluss
§ 26 Nr 8 ZPOEG vom 22.12.2016
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2020, Az. VII ZR 151/19 (REWIS RS 2020, 1393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1393
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Bundesgerichtshof, VII ZR 151/19, 30.04.2020.
Bundesgerichtshof, VII ZR 151/19, 18.12.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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