Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2019, Az. VII ZR 151/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 212

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben des Beschwerdeführers zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision


Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines [X.] zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der [X.]n geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die [X.] begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. November 2017.

2

Das [X.] hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die [X.] zur Erteilung eines [X.] für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines [X.], bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.

3

Die [X.] hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des [X.] gemäß der Verurteilung durch das [X.] auf 1.470 € beziffert.

4

Die Berufung der [X.]n gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).

5

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.

6

Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines [X.] für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.

II.

7

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11 m.w.N., [X.], 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - [X.] Rn. 2 m.w.N., [X.] § 26 Nr. 8 EGZPO [X.]). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig verwehrt, sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - [X.]/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.]/17 Rn. 11, [X.], 3164).

8

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.

9

Die [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der [X.] gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des [X.] (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das [X.] eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter [X.] auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des [X.]begehrens ist neu; hierauf kann sich die [X.], insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen.

[X.]     

        

Halfmeier     

        

[X.]

        

Graßnack     

        

Sacher     

        

Meta

VII ZR 151/19

18.12.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 6. Juni 2019, Az: I-18 U 97/18

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2019, Az. VII ZR 151/19 (REWIS RS 2019, 212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 212


Verfahrensgang

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Az. VII ZR 151/19

Bundesgerichtshof, VII ZR 151/19, 30.04.2020.

Bundesgerichtshof, VII ZR 151/19, 18.12.2019.


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