Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2021, Az. III ZR 62/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. April 2021 - 1 U 90/20 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen der Nichtgewährung von Übergangsgeld im Zusammenhang mit dem Grunde nach bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sechsten und [X.] (im Folgenden: [X.]) aus Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

1. Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, beträgt 5.000 € (§§ 2, 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe des [X.] in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 und der [X.] beider Vorinstanzgerichte, die vom Kläger nicht beanstandet worden ist.

4

2. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Wert des [X.] betrage mehr als 20.000 €, rechtfertigt dies eine höhere [X.] nicht.

5

a) Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben des [X.] zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im [X.] diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (entspricht § 26 Nr. 8 Satz 1 EGBGB aF) zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines [X.] war (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - [X.], BeckRS 2015, 748 Rn. 2; vom 13. August 2015 - [X.], BeckRS 2015, 14870 Rn. 5; vom 23. Juni 2016 - [X.]/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; vom 27. Oktober 2016 - [X.]/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 und [X.], BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 sowie vom 21. November 2019 - [X.], BeckRS 2019, 31310 Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 und vom 21. Juni 2017 - [X.], [X.], 3164 Rn. 11; jeweils zu § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO und jeweils mwN).

6

b) Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht festgesetzten Streitwert ausgegangen werden.

7

Die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen auf jeweils 5.000 € entspricht - wie oben ausgeführt - den Angaben des [X.] in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2020. Auf die Anfrage des [X.]s, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung eine ungefähre Größenordnung des begehrten Übergangsgeldes anzugeben, hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm eine Bezifferung nicht möglich sei und er deshalb anrege, den Streitwert auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen. Auf den Einwand der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020, der Kläger müsse zur Streitwertberechnung Bescheinigungen seines letzten Nettoarbeitsentgelts vorlegen, hat der Kläger nicht reagiert. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat das [X.] eine Gegenvorstellung der Beklagten zur Höhe der Streitwertfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung abzuändern, da mangels Angaben des [X.] zur Höhe des mit der Klage erfolgten Interesses weiterhin Anhaltspunkte für eine konkrete anderweitige Streitwertbestimmung fehlten. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des [X.].

8

Erstmals im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sodann vorgetragen, er habe vor der beabsichtigten [X.]-Maßnahme Arbeitslosengeld bezogen, so dass Übergangsgeld jedenfalls in Höhe der bisher gezahlten Entgeltersatzleistungen hätte weitergezahlt werden müssen. Ausweislich des - der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügten - Bescheides der [X.] vom 21. März 2012 habe zuletzt ein Anspruch auf einen Leistungsbetrag von 1.740,30 € monatlich bestanden. Da die [X.]-Maßnahme über 24 Monate gelaufen wäre, errechne sich ein Anspruch des [X.] in Höhe von insgesamt 41.767,20 €. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 %, da es sich um eine Feststellungsklage handele, ergebe sich eine Beschwer des [X.] in Höhe von 33.413,76 €.

9

Dieses erstmalige Vorbringen in der Beschwerdebegründung führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer aus dem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um neuen Vortrag, der in den Vorinstanzen - obwohl der Kläger den Bescheid vom 21. März 2012 dort ohne weiteres hätte vorlegen können und dessen Vorlage sich ihm aufdrängen musste - keinen Niederschlag gefunden hat, dementsprechend nicht bewertungsfähiger Gegenstand des [X.] war und lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegten Annahmen zu ändern, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Dies ist nach den oben (unter a) dargestellten Grundsätzen zur Streitwertbemessung im [X.] unzulässig und deshalb nicht berücksichtigungsfähig.

III.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 62/21

02.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. April 2021, Az: 1 U 90/20

§ 3 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG vom 21.06.2018

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2021, Az. III ZR 62/21 (REWIS RS 2021, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 300/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 253/12 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung


VII ZR 41/17 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision


III ZR 205/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 151/19 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben des Beschwerdeführers zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.