Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
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