Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2019, Az. VII ZR 129/18

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5122

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Gegenstand

(Ermittlung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs)


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis zu 8.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger war zuletzt aufgrund Vertrags vom 17. Mai 2006 als Handelsvertreter für den Beklagten tätig. Mit Abschluss des Vertrags erhielt der Kläger Bestände aus der Agentur seines Vaters übertragen, bezüglich derer die Parteien am 17. Mai 2006 eine Zusatzvereinbarung trafen, die für die ersten zwei Jahre der Tätigkeit des Klägers eine Kürzung der Bestandsbetreuungsprovisionen vorsah und die den Beklagten auch zu "Rückbuchungen" in bestimmter Höhe berechtigte. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 2014 zum Ablauf des 31. Dezember 2014 und stellte den Kläger frei; sein Bestand wurde bereits mit der Freistellung auf andere Vermittler übertragen.

2

Der Kläger, der mit seiner Klage unter anderem Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus der Regelung betreffend die Bestandsübertragung auf ihn und ferner eine Abrechnung des Ausgleichsanspruchs verfolgt, hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Buchauszug zum Zwecke der Überprüfung der ihm erteilten Abrechnungen zu.

3

Das [X.] hat mit Teilurteil der Klage bezüglich des Antrags auf Erteilung eines [X.] nach näherer Maßgabe stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter Berücksichtigung der im Tenor aufgeführten Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 1. Juni 2013 bis zum 10. Mai 2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu [X.] vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bauspar-anträgen und -geschäften gibt.

4

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

6

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2015 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.] Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2015 - [X.] Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - [X.] Rn. 3 m.w.N., [X.], 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 - [X.] Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.] Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - [X.] Rn. 7).

7

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen die für die Erstellung des [X.] voraussichtlich erforderlichen Kosten, aus denen eine 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte, vorgetragen, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens - und damit die Beschwer des Beklagten - mit bis zu 8.000 € bemessen. Dies entspricht den vom Beklagten aufgeführten Kosten für die Erstellung des [X.], die sich nach seinen eigenen Darlegungen in der Beschwerdebegründung auf einen Betrag von 8.032,50 € belaufen. Der Beklagte hat die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts darüber hinaus nicht angegriffen.

8

Der Beklagte verweist in der Beschwerdebegründung darauf, dass er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hatte, dass Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder von Hilfspersonen erforderlich würden. Er habe darauf hingewiesen, dass er in einem Parallelprozess zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 50.000 € zur Erstellung eines [X.] im Wege der Vollstreckung durch Ersatzvornahme durch eine Wirtschaftsprüferin verurteilt worden sei. Auch dieser Betrag sei nicht ausreichend. Unabhängig davon sei ein Stab von Mitarbeitern des Beklagten erforderlich, der über mehrere Wochen mit dieser Tätigkeit befasst sein werde.

9

Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, wonach neben Druckkosten, Kosten für externe Beratung, für die Unterstützung durch eine Tochtergesellschaft des Beklagten, der [X.], sowie für eine Server- und Lizenzgebühr einzukalkulieren seien. Der in der Beschwerdebegründung erstmals gehaltene Vortrag, die Beschwer bemesse sich auch nach den Kosten, die durch die Einschaltung der Tochtergesellschaft [X.] in Höhe von 6.944 € entstünden, es seien außerdem Druckkosten in Höhe von 2.000 €, Kosten für die Einschaltung eines externen Beraters zur Sicherstellung der Rechtsprechungskonformität des [X.] in Höhe von 3.200 € sowie aufzuwendende anteilig anf[X.]de Server- und Lizenzgebühren in Höhe von 1.400 € anzusetzen, kann nach den vorstehenden Grundsätzen daher zur Begründung einer oberhalb von 8.000 € liegenden Beschwer des Beklagten nicht mehr herangezogen werden.

Soweit der Beklagte mit der Beschwerde vorträgt, er habe die zur Erstellung des [X.] aufzuwendenden Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter Bezugnahme auf ein geführtes Parallelverfahren mit 50.000 € beziffert, ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Dies wird vom Beklagten auch mit der Beschwerde nicht erläutert. Der Beklagte hat zudem seine in der Beschwerdebegründung dargelegte Auffassung, der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer liege bei 21.576 €, auf dieses Vorbringen erkennbar nicht gestützt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

        

Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Borris     

        

Brenneisen     

        

Meta

VII ZR 129/18

24.07.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 14. Mai 2018, Az: I-18 U 85/17, Urteil

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2019, Az. VII ZR 129/18 (REWIS RS 2019, 5122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5122


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 129/18

Bundesgerichtshof, VII ZR 129/18, 24.07.2019.


Az. 18 U 85/17

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 85/17, 14.05.2018.


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