Bundesverfassungsgericht: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.08.2014
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Eilrechtsschutz nicht geboten, wenn Vollstreckungsschutz durch Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) erreicht werden kann
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