Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 37/14 R

4. Senat | REWIS RS 2015, 9707

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - fiktive Bedarfsberechnung - keine Berücksichtigung des Mehrbedarfs gem § 21 Abs 4 SGB 2 - kein Abzug von Erwerbstätigenpauschale oder Erwerbstätigenfreibetrags vom Ausbildungsgeld - Verfassungsmäßigkeit - Beschränkung des Streitgegenstandes - Einbeziehung neuer Verwaltungsakt)


Leitsatz

1. Mehrbedarfe einschließlich des Mehrbedarfs für behinderte Leistungsberechtigte werden nicht in die fiktive Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den Unterkunftsaufwendungen von Auszubildenden, die nach dem SGB 2 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, einbezogen.

2. Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 ist im Rahmen der Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den Unterkunftsaufwendungen nicht um die Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die [X.] vom 1.3.2011 bis zum [X.] einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.].

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom [X.] bis [X.] eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die [X.] gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen [X.]raum auf monatlich 572 [X.]. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem [X.] alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 [X.] (Grundmiete 210 [X.]; "kalte" Nebenkosten 45 [X.]; Heizkosten 50 [X.]) zu zahlen.

3

In der [X.] vom [X.] bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten [X.] nach § 21 Abs 4 [X.] für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die [X.] ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 [X.]I förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 [X.] keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] hätten (Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 [X.] einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens (Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das [X.] hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 [X.] sowie für die [X.] vom 1.8.2012 bis zum [X.] in Höhe von 82,34 [X.] zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 [X.] erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] aF bzw § 27 Abs 3 [X.] nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen [X.]raum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der [X.] sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 [X.] aF bzw § 27 Abs 3 [X.] (gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 [X.] bzw § 11b [X.] (gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom [X.] zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Der [X.]läger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 [X.]B II (in der bis zum [X.] geltenden Normfassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.]) bzw § 7 Abs 5 [X.]B II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG vom 24.3.2011, [X.]) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.]B II (in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 [X.]B II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG).

1. Streitgegenstand des [X.] ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die [X.] vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der [X.]läger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, insbesondere [X.] für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im [X.]lageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als [X.] oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen ([X.]surteil vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 12 im [X.] an B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.]B II aF bzw § 27 Abs 3 [X.]B II, denn dieser ist als dem Anspruch auf [X.]osten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem [X.]B II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt [X.], [X.] 2013, 10, 11).

Zu Recht sind [X.] und [X.] auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des [X.]lageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des [X.]lageverfahrens vor dem [X.] geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach [X.]lageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des [X.]lageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.]/57 - B[X.]E 10, 103; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 96 Rd[X.] 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl [X.]surteil vom 11.2.2015 - [X.] AS 27/14 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.] 11, zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - B[X.]E 91, 277, 279 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 96 Rd[X.] 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 [X.]G zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift (vgl [X.]surteil vom 11.2.2015 - [X.] AS 27/14 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.] 11, zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 20.7.2005 - [X.] RJ 23/04 R - [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.] 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 [X.]G bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer [X.] des B[X.] Urteil vom 6.10.1994 - [X.] 1/91 - B[X.]E 75, 179 = [X.] 3-1300 § 41 [X.] 7).

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des [X.], den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von [X.] in Form von [X.] und [X.] sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 [X.]B II aF/§ 27 Abs 3 [X.]B II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der [X.]onzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 [X.]B II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im [X.]apitel 1 Abschnitt 2 des [X.]B II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 [X.]B II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 [X.]B II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der [X.]läger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im [X.]lageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die [X.] bis zum [X.] noch § 22 Abs 7 [X.]B II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die [X.] danach § 27 Abs 3 [X.]B II (dazu a). Wie [X.] und [X.] zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem [X.]läger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des [X.] (dazu c).

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen [X.]raum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 [X.]B II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 [X.]B II idF des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG ersetzt worden (Art 14 Abs 1 [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG). § 22 [X.]B II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 [X.]B II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in [X.] (Art 14 Abs 3 [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 [X.]B II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen [X.]punkten in [X.] getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, Rd[X.] 177 ff). Die unterschiedlichen [X.]punkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des [X.] (BT-Drucks 17/4719 [X.]) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 [X.]B II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.]B II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 [X.]B II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 [X.]B II entspreche (BT-Drucks 17/3404 [X.]3). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des [X.] von § 22 Abs 7 [X.]B II aF und des [X.]punkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 [X.]B II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 [X.]B II bis zu diesem [X.]punkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

b) Nach § 22 Abs 7 [X.]B II aF und § 27 Abs 3 [X.]B II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete [X.] beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

Dem Grunde nach erfüllt der [X.]läger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.], sodass er dem Leistungsregime des [X.]B II grundsätzlich unterfällt. Der [X.]läger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 [X.]B II aF/§ 27 Abs 3 [X.]B II voraussetzen, zum [X.]reis der nach § 7 Abs 5 S 1 [X.]B II aF/§ 7 Abs 5 [X.]B II von der [X.] nach § 7 [X.]B II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen [X.]e des B[X.] ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu [X.]surteil vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 14 ff mwN zum Streitstand: B[X.] Urteil vom [X.] AS 25/14 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 40 Rd[X.] 20 ff). Hieran hält der erkennende [X.] fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 [X.]B II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II. Vorliegend absolvierte der [X.]läger im hier streitigen [X.]raum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 [X.]B II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der [X.] iS von § 7 [X.]B II ausschloss.

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 [X.]B II aF/§ 27 Abs 3 [X.]B II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem [X.]B III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne [X.]ostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 [X.] 4 [X.]B III (in der bis zum [X.] geltenden Fassung des 23. [X.] vom [X.], [X.] 1422, im Folgenden [X.]B III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des [X.]B III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 ([X.] 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff [X.]B III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 [X.]B II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des [X.]B III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 [X.] 2 [X.]B III sind hier indes die bis zum [X.] geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der [X.]läger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl B[X.] Urteil vom 14.5.2014 - B 11 [X.] 3/13 R - B[X.]E 116, 25 = [X.] 4-4300 § 108 [X.] 2, Rd[X.] 10).

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.]B II aF/§ 27 Abs 3 [X.]B II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des [X.] aus Ausbildungsgeld und [X.]indergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen [X.]e des B[X.] zu § 22 Abs 7 S 1 [X.]B II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des [X.]B II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven [X.] nach dem [X.]B II (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.] 17 ff und - [X.] AS 39/09 R - Rd[X.] 18 ff; B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] AS 23/09 R, Rd[X.] 18 ff).

Der [X.]läger hatte im streitigen [X.]raum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der [X.]osten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese [X.]osten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 [X.]B II zu ermitteln (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.] ff, und - [X.] AS 39/09 R, Rd[X.] 22 ff; B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] AS 23/09 R, Rd[X.] ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des [X.] oder des [X.]B III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem [X.]B II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten [X.]osten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des [X.] erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des [X.] nach dem [X.]B II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Die fiktive [X.] nach dem [X.]B II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des [X.], also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 [X.]B II aF oder § 27 Abs 3 [X.]B II besteht. Der [X.]läger hatte einem Gesamtbedarf nach dem [X.]B II in Höhe von 669 Euro für das [X.], der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 [X.]B II idF des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG vom 24.3.2011, [X.]) und 305 Euro für [X.]osten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das [X.] (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 [X.]B II iVm [X.] 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des [X.]B II für die [X.] ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, [X.] 2093, zuzüglich 305 Euro für [X.]osten der Unterkunft und Heizung).

Weitere Bedarfe sind in die fiktive [X.] nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 [X.]B II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 [X.]B II, hat das [X.] nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 [X.]B II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem [X.]reis der Leistungsberechtigten nach § 7 [X.]B II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.]B II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem [X.]läger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 [X.]B II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 [X.]B II aF bzw § 27 Abs 3 [X.]B II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die [X.] wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist" (§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 [X.]B II). Doch ist auch § 19 Abs 3 [X.]B II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im [X.]B II zwischen der [X.] und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 [X.]B II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel (§ 46 [X.]B II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/[X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 19 Rd[X.] ff; Söhngen in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 19 Rd[X.] 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 [X.]B II aF (vgl zur Entstehungsgeschichte [X.]surteil vom [X.] - [X.] AS 69/09 R = [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.] 25 und 30) noch zu § 27 Abs 3 [X.]B II (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.]3). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem [X.]B II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 [X.]B II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem [X.]atalog der [X.] für Auszubildende nach § 27 Abs 2 [X.]B II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.]B II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei (BT-Drucks 17/3404, [X.]3 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des B[X.] auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6, Rd[X.] 23; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 8 Rd[X.] 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, [X.]3 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 [X.]B II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 [X.]B II gerade vermieden werden soll (vgl nur [X.]surteile vom 30.9.2008 - [X.] AS 28/07 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 9 Rd[X.] 14 und vom [X.] - [X.] A[X.]2/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 27 Rd[X.] 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 27 Rd[X.]0 u 54 ff; [X.] [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 27 [X.]B II Rd[X.] 14 - Stand Oktober 2014).

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des [X.] in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 [X.]B II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das [X.]indergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die [X.] von 30 Euro (§ 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]-V vom 17.12.2007, [X.] 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem [X.]B II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 [X.] 1a [X.]B II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 [X.]B II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 [X.]B II aF/§ 27 Abs 3 [X.]B II führte.

a) § 11 Abs 3 [X.] 1a [X.]B II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 [X.]B II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem [X.]B II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu B[X.] vom [X.] [X.] 17/09 R - B[X.]E 106, 62 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6, Rd[X.] 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 [X.]B III aF/§ 122 Abs 2 [X.]B III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der [X.] bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem [X.] - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das [X.]B III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.]1 und - [X.] AS 39/09 R, Rd[X.]4).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die [X.] (§ 11 Abs 2 S 2 [X.]B II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 [X.]B II) oder den [X.] (§ 30 [X.]B II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 [X.]B II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen [X.]räften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl [X.]surteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 40 Rd[X.] unter Hinweis auf die [X.] zum [X.]). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa [X.]rankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl [X.]surteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 40 Rd[X.] 17; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 11b Rd[X.]65, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, [X.]urzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im [X.]rankheitsfall nach dem [X.] in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder [X.] aus einem solchen voraussetzten (vgl [X.]surteil vom 13.5.2009 - [X.] AS 29/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 22 Rd[X.] 17 ff ; [X.]surteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 40 Rd[X.] 23 ff ; B[X.] Urteil vom 14.3.2012 - [X.] AS 18/11 R - [X.] 4-4200 § 30 [X.] 2 Rd[X.] 14 ff <[X.]urzarbeitergeld>).

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (B[X.] Urteil vom 8.6.1989 - 7 [X.]/88 - [X.] 4100 § 59 [X.] 8, juris Rd[X.] 26; vgl auch [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 122 Rd[X.] 1, Stand April 2013; [X.]ador in [X.]/[X.], [X.]B III, 5. Aufl 2013, § 122 Rd[X.] 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 17/09 R - B[X.]E 106, 62 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6, Rd[X.] 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem [X.]B II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu [X.]surteil vom 11.2.2015 - [X.] AS 29/14 R, Rd[X.] mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen ([X.]; vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 9/06 ua - [X.]E 26, 233 Rd[X.] 80; dazu auch B[X.] Urteil vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] 8 Rd[X.] 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur [X.] vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - [X.]E 111, 160, 171; [X.]surteil vom [X.] - [X.] AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.] 4-1100 Art 1 [X.] 7, Rd[X.]6). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 [X.] ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich [X.] [X.]ammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - Rd[X.] 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im [X.]ontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 [X.], wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der [X.] ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 [X.] und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl [X.] Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - [X.]E 96, 288, juris Rd[X.] 67 mwN; zuletzt [X.] Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, Rd[X.] 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur [X.] und zum [X.] jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu [X.] in [X.], jurisP[X.]-[X.]B IX, 2. Aufl 2015, § 1 Rd[X.] 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des [X.]B II stets in gleicher Weise angewandt.

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 [X.] ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2014, Art 3 Rd[X.] 142, 147; vgl auch [X.] Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - [X.]E 96, 288, juris Rd[X.] 72). Die Unterstützung des [X.] durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 [X.] ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

5. Der [X.]läger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen [X.]osten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen [X.]osten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 [X.] 5 [X.]B II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 [X.] 5 [X.]B II und nicht als Pauschale (vgl nur [X.]surteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 40 Rd[X.] 26 ff <[X.]rankengeld>). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] und vor dem Hintergrund, dass der [X.]läger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der [X.] gefördert wurde, sind diesem solche [X.]osten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des [X.] iS von § 11 Abs 2 [X.] [X.]B II aF/§ 11b Abs 1 [X.] [X.]B II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich (§ 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]-V) übersteigen würden.

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. [X.]s vom [X.] ([X.] [X.] 17/09 R - B[X.]E 106, 62 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6) zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 [X.] [X.]B III (in der bis zum [X.] geltenden Fassung; jetzt § 122 [X.]B III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 [X.]B III aF/§ 125 [X.]B III) ist unter Anwendung des [X.] nach § 82 Abs 3 S 3 [X.]B XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 [X.]B IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 [X.] 4 [X.]B III aF (jetzt § 123 [X.]B III) bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den [X.]läger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das [X.]B II keine vergleichbare Auffangregelung.

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem [X.]B II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 [X.]B II ergangenen [X.]surteile vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.] 29 f und - [X.] AS 39/09 R, Rd[X.]1 f; s a B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] AS 23/09 R, Rd[X.] 24).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 37/14 R

16.06.2015

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Bayreuth, 3. Juni 2013, Az: S 5 AS 846/11, Urteil

§ 7 Abs 5 SGB 2, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 27 Abs 3 S 1 SGB 2, § 27 Abs 2 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 21 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 3 SGB 2, § 104 SGB 3 vom 22.12.2008, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom 24.10.2010, § 122 SGB 3, § 123 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 95 SGG, § 96 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 37/14 R (REWIS RS 2015, 9707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9707

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