Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az. B 14 AS 25/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 15397

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben


Leitsatz

Auszubildende, die eine dem Grunde nach durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen, sind grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 38).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar 2013 und vom 27. März 2013 verurteilt wurde, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die [X.] vom 4. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren, und die Klage gegen diese Bescheide insoweit abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist der Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] als Zuschuss statt als Darlehen während seiner Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem [X.] ([X.]I).

2

Der 1988 geborene, alleinstehende Kläger lebte seit 2009 mit Zustimmung des beklagten Jobcenters in eigener Wohnung in [X.] Er bezog bis [X.] ([X.]) in Höhe von 792 Euro im Monat (Regelbedarf 374 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 418 Euro; Bescheid vom [X.]). Für ihn sind ein [X.]rad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen "[X.]" festgestellt.

3

Im Hinblick auf einen zum [X.] geplanten Beginn einer von der [X.] geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Fachrichtung Büro, im Berufsbildungswerk M. in R. mit internatsmäßiger Unterbringung beantragte der Kläger am 3.8.2012 und 14.9.2012 beim Beklagten zunächst die Übernahme der Kosten für seine Wohnung in [X.] für die Dauer dieser Maßnahme. Der Beklagte lehnte den Antrag ab: Der Kläger werde an einer förderungsfähigen Maßnahme teilnehmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ua Ausbildungsgeld, beziehen; Empfänger von Ausbildungsgeld seien nach § 7 Abs 5 [X.] von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ergebe sich nicht aus § 7 Abs 6 [X.]. Auch ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 [X.] bestehe nicht. Ein in Betracht kommendes [X.] nach § 27 Abs 4 [X.] habe der Kläger nicht in Anspruch nehmen wollen (Bescheid vom 19.9.2012; Widerspruchsbescheid vom 6.11.2012).

4

Das Sozialgericht (S[X.]) Köln wies die mit dem Begehren erhobene Klage, den Beklagten zur [X.]ewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] ab [X.] in Höhe von 504 Euro zu verpflichten, ab (Urteil vom [X.]): Der Kläger sei mit dem beabsichtigten Beginn der Berufsvorbereitungsmaßnahme als einer dem [X.]runde nach förderungsfähigen Ausbildung iS des § 51 [X.]I nach § 7 Abs 5 [X.] vom [X.] ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss erfasse auch Ausbildungen behinderter Menschen im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.

5

Durch Bescheid vom [X.] bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag - wegen Ungewissheit über den Zufluss von Kindergeld vorläufig - Leistungen nach dem [X.] für die [X.] vom [X.] bis [X.] als Darlehen nach § 27 Abs 4 [X.] in Höhe von 800 Euro im Februar 2013 (Regelbedarf 382 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 418 Euro) sowie 696 Euro im Monat ab März 2013 (Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Höhe von 104 Euro im Monat). Durch Bescheid vom [X.] änderte er ohne Vorläufigkeitsvorbehalt für die [X.] vom [X.] bis [X.] die Höhe dieser Darlehensbewilligung auf 542 Euro im Monat wegen des ab [X.] dem Kläger zufließenden Kindergeldes.

6

Vom [X.] bis [X.] nahm der Kläger an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Die Beigeladene bewilligte ihm hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff [X.]I iVm § 33 und §§ 44 ff [X.] ua in [X.]estalt von Ausbildungsgeld in Höhe von 104 Euro monatlich und der Übernahme sämtlicher [X.] einschließlich Unterkunft und Verpflegung.

7

Das [X.] (LS[X.]) [X.] hat auf die Berufung des [X.] mit dem Begehren, die darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss umzuwandeln, das Urteil des S[X.] geändert und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom [X.] und [X.] verurteilt, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die [X.] vom [X.] bis [X.] als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren (Urteil vom [X.]): Der Kläger habe Anspruch auf die Leistungen als Zuschuss, denn er sei im streitigen [X.]raum nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen gewesen; vom 1. bis [X.] schon deshalb nicht, weil er in dieser [X.] keine Ausbildung absolviert habe, ab [X.] nicht, weil die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Ausschluss bewirkt habe. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] greife nicht, weil der Kläger keine dem [X.]runde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift absolviert habe. Bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme habe es sich nicht um eine nach § 51 [X.]I dem [X.]runde nach förderungsfähige Ausbildung, sondern um eine speziell auf behinderte Menschen ausgerichtete Maßnahme gehandelt, die nicht behinderten Menschen von vornherein nicht offen gestanden habe und auch nicht mit den allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vergleichbar sei. Besondere Maßnahmen dieser Art stellten gegenüber den allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ein aliud dar und würden von § 7 Abs 5 [X.] nicht erfasst. Deren Förderungsfähigkeit dem [X.]runde nach werde nicht durch § 51 Abs 2 [X.]I geregelt, sondern ergebe sich ausschließlich und abschließend aus § 117 Abs 1 Satz 1 [X.]I.

8

Mit seiner vom LS[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 5 [X.]. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme führe stets zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.], denn entgegen der Auffassung des LS[X.] sei für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nicht zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zu unterscheiden. Solche Bildungsmaßnahmen seien auch für behinderte Erwerbsfähige eine allgemeine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, die in den §§ 51 ff [X.]I geregelt sei, selbst wenn sich der zusätzliche Bedarf behinderter Teilnehmer einer solchen Maßnahme nach den §§ 112 ff [X.]I richte.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 13. März 2014 insoweit aufzuheben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar 2013 und vom 27. März 2013 verurteilt wurde, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die [X.] vom 4. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren, und die Klage gegen diese Bescheide insoweit abzuweisen.

Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen des LS[X.] und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] als Zuschuss statt der nach § 27 Abs 4 [X.] darlehensweise bewilligten Leistungen. Er war im streitigen Zeitraum vom [X.] bis [X.] nach § 7 Abs 5 [X.] von über § 27 [X.] hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom [X.] und [X.], durch die dieser dem Kläger darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom [X.] bis [X.] bewilligt hat, und das Urteil des [X.] vom 13.3.2014, soweit durch dieses der Beklagte verurteilt worden ist, die dem Kläger als Darlehen bewilligten Leistungen vom [X.] bis [X.] als Zuschuss zu gewähren.

Zutreffend hat das [X.] nur über die nach dem Urteil des [X.] erlassenen Bescheide des Beklagten vom [X.] und [X.] entschieden. Allerdings war über diese Bescheide durch das [X.] auf Klage, nicht auf Berufung zu entscheiden, denn das erstinstanzliche Urteil war durch die zeitlich nach diesem ergangenen und den mit der Klage angefochtenen Bescheid ersetzenden Darlehensbescheide gegenstandslos geworden (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 7, 7a).

Nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist der Zeitraum vom [X.] bis [X.], nachdem der Beklagte insoweit gegen das ihn zur Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss verpflichtende Urteil des [X.] keinen Revisionsantrag gestellt hat. Diese Beschränkung der Revision ist zulässig, denn insoweit liegt ein abtrennbarer Streitgegenstand vor, weil der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41 Abs 1 Satz 1 [X.] für jeden Kalendertag besteht.

2. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), denn der Kläger begehrt die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und damit den Erlass eines Verwaltungsakts, nicht aber eine Leistung, nachdem die [X.] bereits zur Auszahlung gelangt sind. Da der Beklagte nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, ist Klagebegehren die Änderung des Rechtsgrunds der bereits geleisteten Zahlung (Zuschuss statt Darlehen).

3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850).

Zwar erfüllte der Kläger in diesem Zeitraum nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 [X.], um Leistungen nach dem [X.] zu erhalten, und griff ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 [X.] nicht ein. Der Kläger war jedoch nach § 7 Abs 5 [X.] im streitigen Zeitraum wegen des [X.] einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von über § 27 [X.] hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ausgeschlossen (dazu 4.).

4. Diese Vorschrift bestimmt in der Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 ([X.] 2854): Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 51, 57 und 58 des [X.] dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die vom Kläger absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme führt zu diesem Leistungsausschluss, denn es handelt sich bei dieser um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 [X.]. Dessen Wortlaut erfasst alle Ausbildungen, die nach dem - vorliegend nicht einschlägigen - [X.] ([X.]) oder nach den §§ 51, 57 und 58 [X.]I dem Grunde nach förderungsfähig sind. Weder kommt es danach auf die konkrete Person des Auszubildenden an, noch darauf, ob und ggf welche Förderungsleistungen diese erhält. Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss ist nach seinem Wortlaut allein die konkrete Ausbildung und deren abstrakte [X.]. Vom Leistungsausschluss erfasst sind deshalb auch behinderte Menschen, die eine im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 [X.]I abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche, ggf besonderen Leistungen sie für diese Ausbildung erhalten (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]4 mwN).

Diese am Wortlaut orientierte Auslegung findet in einer Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs des § 7 Abs 5 [X.], der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, der Entstehungs- und Anwendungsgeschichte ihrer Vorgängervorschriften sowie des mit § 7 Abs 5 [X.] verfolgten Zwecks, eine zweite [X.]e der Ausbildungsförderung durch [X.] zu vermeiden, ihre Bestätigung.

a) Abstrakt förderungsfähig ist nach dem in § 7 Abs 5 [X.] aufgeführten und hier einschlägigen § 51 [X.]I (in der Fassung des EinglVerbG) auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Nach § 51 Abs 1 [X.]I kann die [X.] förderungsbedürftige junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern. Nach § 51 Abs 2 Satz 1 [X.]I ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie 1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und 2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

Bei der vom Kläger im streitigen Zeitraum absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) um eine in diesem Sinne abstrakt förderungsfähige Ausbildung. Auf deren individuelle [X.] im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderungsleistung kommt es nicht an (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]7 mwN). An deren abstrakter [X.] nach § 51 [X.]I ändert es deshalb nichts, dass die Maßnahme durch Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert wurde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften über diese Leistungen.

b) Nach § 112 Abs 1 [X.]I können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Nach § 113 Abs 1 [X.]I können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den [X.] bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 114 [X.]I). Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 115 [X.]I ua Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe ([X.]). Die besonderen Leistungen sind nach § 117 Abs 1 Satz 1 [X.]I anstelle der allgemeinen Leistungen ua zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

Die besonderen Leistungen umfassen nach § 118 Satz 1 [X.] [X.]I das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. Nach § 122 Abs 1 [X.] [X.]I haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann; nach Absatz 2 gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die [X.] entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Als Bedarf ist bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen (§ 124 Abs 3 [X.]I). Dieser beträgt 104 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der [X.] oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden (§ 123 Abs 1 [X.] [X.]I; alle Vorschriften in der Fassung des EinglVerbG).

Nach den Feststellungen des [X.] war der Kläger während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in einem Internat untergebracht, übernahm die Beigeladene die Kosten für Unterbringung und Verpflegung und bewilligte dem Kläger ein Ausbildungsgeld in Höhe von 104 Euro monatlich. Für diese ihm erbrachten besonderen Leistungen gelten, von den abweichenden Bestimmungen in §§ 117 ff [X.]I abgesehen, nach § 114 [X.]I die [X.] bis Fünften Abschnitts des [X.]I.

Bei diesem Verweis des § 114 [X.]I auch für die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ua auf den [X.], der die in § 7 Abs 5 [X.] aufgeführten §§ 51, 57 und 58 [X.]I enthält, handelt es sich nach seinem systematischen Zusammenhang um eine Rechtsgrundverweisung (vgl zur Vorgängerregelung in § 99 [X.]I aF B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8 mwN): Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51, 57 und 58 [X.]I im Hinblick auf die [X.] gegeben sein, soweit nicht ab §§ 117 ff [X.]I Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen. Damit wird berücksichtigt, dass zwar das Vorliegen einer Behinderung Voraussetzung für die Leistungserbringung nach §§ 112 ff [X.]I ist, das Eingliederungsziel jedoch - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - mit den Instrumentarien der allgemeinen aktiven Arbeitsförderung erreicht werden soll. Letztlich soll damit eine Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Auszubildender durch einen wegen der Behinderung erforderlichen Ausgleich bewirkt werden.

c) Dieser vom B[X.] bereits für die Berufsausbildung herausgearbeitete systematische Zusammenhang gilt für die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in gleicher Weise.

Weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der insoweit einschlägigen Vorschriften des [X.]I lässt sich entnehmen, dass mit Blick auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] zwischen einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die behinderte Menschen absolvieren und die durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben abstrakt förderungsfähig sind, zu unterscheiden wäre. Auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bedurfte es deshalb im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte [X.] der Ausbildung erforderlich ist und die individuelle Situation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach § 118 Satz 1 [X.] iVm §§ 122, 123 und 124 [X.]I im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs 5 [X.]. Die abstrakte [X.] auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bestimmt sich nach den Regeln des § 51 [X.]I unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 112 ff [X.]I (so bereits zur beruflichen Ausbildung als Teilhabeleistung unter Geltung der Vorgängerregelungen B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], insbesondere Rd[X.]8 am Ende).

Dass der Leistungsausschluss auch insoweit greift, wird durch § 7 Abs 6 [X.] [X.] (in der Fassung des EinglVerbG) bestätigt. Danach findet § 7 Abs 5 [X.] ua keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 [X.] [X.]I bemisst. Nach § 62 Abs 1 [X.]I wird, ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach § 12 Abs 1 [X.] [X.] zugrunde gelegt; nach § 124 Abs 1 [X.] [X.]I wird ua bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Bedarf bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs 1 [X.] [X.] geltende Bedarf zugrunde gelegt (beide Vorschriften in der Fassung des EinglVerbG). § 7 Abs 6 [X.] [X.] enthält damit eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 [X.] für bestimmte Auszubildende in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich solchen Auszubildenden, die Ausbildungsgeld als Teilhabeleistung erhalten, und bestätigt so, dass auch diese berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vom Leistungsausschluss erfasst sind.

Dies ergibt sich noch deutlicher aus § 27 [X.], auf den § 7 Abs 5 [X.] selbst verweist. Diese mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG) vom 24.3.2011 ([X.]) eingeführte Regelung, die alle Leistungen für nach § 7 Abs 5 [X.] ausgeschlossene Auszubildende zusammenfasst, hat in ihrem Absatz 3 die [X.] des § 7 Abs 6 [X.] [X.] und insbesondere des § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706; [X.] aF) auf die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem [X.]I aufgegriffen und fortgeführt. In § 27 Abs 3 Satz 1 [X.], der im Wesentlichen § 22 Abs 7 [X.] aF entspricht (BT-Drucks 17/3404, [X.]), ist auf die Bedarfsbemessungsregelungen ua in § 123 Abs 1 [X.] [X.]I (Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers bei Berufsausbildung bei Unterbringung im Elternhaus) sowie § 124 Abs 1 [X.] [X.]I (Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers ua bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bei anderweitiger Unterbringung) Bezug genommen und erhalten danach bestimmte Auszubildende einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (alle Vorschriften in der Fassung des EinglVerbG). Diese den grundsätzlichen Leistungsausschluss aufrechterhaltende und um eine spezifische Zuschussleistung ergänzende Regelung macht bereits mit ihrem Wortlaut deutlich, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] auch für Auszubildende gilt, die - wie der Kläger - als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld nach dem [X.]I erhalten.

Dass der konkrete Bedarf des [X.] sich wegen seiner Internatsunterbringung nach anderen als den in § 7 Abs 6 [X.] und § 27 Abs 3 Satz 1 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften bemaß (dazu 6.), ändert nichts am systematischen Argument, dass beide Vorschriften die Geltung des [X.] nach § 7 Abs 5 [X.] auch für durch Ausbildungsgeld dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungen bestätigen. Denn wenn die Normtexte dieser Vorschriften ausdrücklich auch Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen berücksichtigen, die für ihre Ausbildungen besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem [X.]I erhalten, dann ist dies systematisch nur stimmig, weil sie bereits vom Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 [X.] erfasst waren (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], insbesondere Rd[X.]3; vgl zum Regelungsmechanismus von Leistungsausschluss und Rückausnahme sowie zu einem Umkehrschluss aus den Ausnahmen auch Treichel, NZS 2013, 805, 806).

d) Es entspricht zudem den aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Regelungsvorstellungen im Gesetzgebungsverfahren, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] auch abstrakt förderungsfähige Ausbildungen erfasst, die behinderte Menschen absolvieren.

Zwar finden sich in den Gesetzentwürfen zur Einführung des [X.] keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass ein Ausschluss auch der Bezieher von Teilhabeleistungen nach dem [X.]I mitbedacht worden ist. Erstmals in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu § 22 Abs 7 [X.] aF wird jedoch deutlich, dass die hier dargelegte Auslegung durch den Gesetzgeber intendiert war. Denn danach sollte diese neue Zuschussleistung auch für die Auszubildenden gelten, die Ausbildungsgeld nach dem [X.]I beziehen, "da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind" (BT-Drucks 16/1410, [X.]). Während die Rückausnahme zum Leistungsausschluss durch § 7 Abs 6 [X.] zunächst nicht parallel zu § 22 Abs 7 [X.] aF geändert wurde, ist mit dem [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG auch dort eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelungen zum Ausbildungsgeld nach dem [X.]I erfolgt. In der Entwurfsbegründung hierzu heißt es, dass die Neufassung von § 7 Abs 6 [X.] [X.] - mit den Worten "deren Bedarf sich (…) nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des [X.] bemisst" - im Sinne der gängigen Praxis klarstelle, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchten und im Haushalt der Eltern untergebracht seien, Anspruch auf [X.] oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) hätten (BT-Drucks 17/3404, [X.]). Diese Klarstellung betont die Parallelität der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Teilhabeleistung zu der als Leistung für nichtbehinderte Leistungsberechtigte: Für beide soll die Rückausnahme gelten, weil beide Ausbildungen zum Leistungsausschluss führen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]1).

e) Soweit in diesem Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 7 Abs 6 [X.] [X.] auf eine "gängige Praxis" Bezug genommen worden ist, ist der Blick auf das Sozialhilferecht zu richten, das der [X.]-Gesetzgeber vorgefunden hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]2).

Die Einfügung des [X.] für Auszubildende in das [X.] durch die Beschlussempfehlung des [X.] (BT-Drucks 15/1728) ist mit der Angleichung der Regelungen des [X.] an die des [X.] ([X.]B XII) begründet worden: Damit werde die Zielvorstellung des Gesetzgebers aufgegriffen, mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des [X.] zu schaffen (BT-Drucks 15/1749, [X.]). Der Leistungsausschluss für Auszubildende war bereits im [X.] ([X.]) als Vorläufer des [X.]B XII und des [X.] durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 ([X.] 3091) eingeführt worden (§ 31 Abs 4 [X.], ersetzt durch § 26 [X.] durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981, [X.] 1523), verbunden mit der Streichung der "[X.]" als originäre Leistung der Sozialhilfe. Hierbei ist es in der Folgezeit trotz intensiver sozialpolitischer Diskussionen auch geblieben (vgl hierzu nur [X.] in LPK-[X.], 6. Aufl 2003, § 26 Rd[X.] f, 26 mwN). Die Regelung des § 26 [X.] wurde damit zum Vorbild für den heutigen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 [X.]B XII (BT-Drucks 15/1514, [X.]; vgl Voelzke in jurisPK-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 22 RdNr 5) und § 7 Abs 5 [X.] (vgl [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2012, § 7 Rd[X.]2).

[X.] des [X.] enthielt jedoch auch nur einen Verweis auf die [X.] der Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes ([X.]) und später der §§ 60 bis 62 [X.]I und nicht eigens auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach dem [X.] und später auf Teilhabeleistungen nach dem [X.]I. Aus der Anwendungspraxis des § 26 [X.] kann jedoch geschlossen werden, dass die fehlende ausdrückliche Erwähnung von förderungsfähigen Ausbildungen für behinderte Menschen in den ersten Entwurfsbegründungen zum [X.] darauf zurückzuführen ist, dass deren Ausschluss - wie unter Geltung des [X.] "gängige Praxis" - als von der Regelung in § 7 Abs 5 [X.] umfasst angesehen worden war. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme im [X.] auf die Vorschriften zur Rehabilitation im [X.] und später auf §§ 97 ff [X.]I behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur Verwaltungsgerichtshof [X.] Beschluss vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).

f) Schließlich streitet dafür, dass abstrakt förderungsfähige Ausbildungen, die behinderte Menschen absolvieren, vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] erfasst werden, dessen Sinn und Zweck.

Bereits vom [X.] ([X.]) war erkannt worden, dass das Sozialhilferecht nach dem [X.] grundsätzlich nicht dazu dienen solle, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen, denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien außerhalb des [X.] sondergesetzlich abschließend geregelt. Die [X.] solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter [X.]e zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderungsleistungen erhielten (vgl nur [X.] Urteil vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - [X.]E 61, 352; [X.] Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - [X.]E 71, 12; [X.] Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - [X.]E 82, 125; [X.] Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - [X.]E 94, 224). Den so vom [X.] umschriebenen Sinn und Zweck des [X.] für Auszubildende haben die beiden für das Grundsicherungsrecht nach dem [X.] zuständigen Senate des B[X.] auch als für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] maßgeblich angesehen (s nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 67 = [X.]-4200 § 7 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - FEVS 61, 104).

Dieser Sinn und Zweck, die Ausbildungsförderung nach dem [X.] und [X.]I von der Grundsicherung nach dem [X.] abzugrenzen, gilt unterschiedslos für alle abstrakt förderungsfähigen Ausbildungen. [X.] weil sie nach dem für sie geltenden Recht abstrakt förderungsfähig sind, soll dieses Recht maßgeblich und eine Förderung aufgrund des Existenzsicherungsrechts ausgeschlossen sein. Diese Unterschiedslosigkeit fragt weder danach, ob eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung von Auszubildenden ohne oder mit Behinderungen absolviert wird oder ob sie beiden oder nur einer von beiden Personengruppen offensteht, noch danach, ob sie im konkreten Einzelfall durch allgemeine Leistungen oder besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe - oder auch gar nicht - gefördert wird. Deshalb gilt insoweit für die Förderung auch einer Ausbildung in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes als für die berufliche Ausbildung (vgl dazu bereits B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/13 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 7 [X.], insbesondere Rd[X.]4 am Ende, 25).

h) Entgegen der Auffassung des [X.] folgt anderes auch nicht aus § 16 Abs 1 Satz 3 [X.] (in der Fassung des EinglVerbG). Ungeachtet der durch Leistungsträger nach dem [X.] erbringbaren Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte (vgl hierzu Eicher/Stölting in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 16 Rd[X.]12 ff) ist für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] allein entscheidend, dass eine im Sinne dieser Vorschrift abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolviert wird. Ob diese von einem und ggf welchem Rehabilitationsträger gefördert wird oder hätte gefördert werden können oder gar müssen, ist für den nur an die Ausbildung anknüpfenden Leistungsausschluss ohne Belang. In welchem Verhältnis § 16 Abs 1 Satz 3 zu § 7 Abs 5 [X.] steht, wenn Eingliederungsleistungen - anders als vorliegend - durch den Leistungsträger nach dem [X.] erbracht werden, kann hier offen bleiben. Dies umso mehr, als nach § 16 Abs 1 Satz 3 [X.] - ebenso wie nach § 22 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]I - die Förderung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch diesen Leistungsträger ausgeschlossen ist (vgl die Übersicht bei [X.], in Eicher/[X.], [X.]I nF, § 22 RdNr 72, Stand: Februar 2013).

5. Ausgehend hiervon war der Kläger während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von über § 27 [X.] hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Dass er diese Maßnahme in einem Berufsbildungswerk absolvierte und hierfür Teilhabeleistungen für behinderte Menschen nach dem [X.]I erhielt, ist den individuellen, in seiner Person liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten [X.] der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Als ein solcher Umstand verschafften die gesundheitlichen Einschränkungen des [X.] ihm den Zugang zu den besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben für eine ungeachtet dieser konkret bewilligten Leistungen abstrakt förderungsfähige Ausbildung.

Ob diese Leistungen bedarfsdeckend waren, ob insbesondere die nach dem [X.] anerkannten Bedarfe durch die Ausbildungsförderungsregelungen des [X.]I vollständig gedeckt waren, ist keine Frage der Geltung des [X.] im und für das [X.]. Für die Abfederung von besonderen Härten im konkreten Einzelfall sieht § 27 Abs 4 Satz 1 [X.] eine Ermessensregelung für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen vor. Entsprechende Leistungen hat der Kläger auch erhalten.

6. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 [X.] sind hier nicht gegeben. Danach gilt, dass vom Leistungsausschluss ausgenommen sind ua Auszubildende, die aufgrund von § 60 [X.]I keinen Anspruch auf [X.] haben ([X.]) oder deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 [X.] [X.]I bemisst ([X.]). Die Rückausnahme der [X.] betrifft Auszubildende, die bei einer Berufsausbildung im Elternhaus wohnen und deshalb keinen Anspruch auf [X.] haben. Von der Rückausnahme der [X.] sollen diejenigen profitieren, die bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ebenfalls im Elternhaus wohnen. Beide Voraussetzungen sind in der Person des [X.] im streitigen Zeitraum nicht gegeben.

Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 [X.] sind nicht gegeben. Der Kläger erhielt zwar während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld, sein Bedarf bemaß sich aber nicht nach den in § 27 Abs 3 [X.] genannten Vorschriften, sondern nach § 124 Abs 3 iVm § 123 Abs 1 [X.] [X.]I.

7. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 25/14 R

17.02.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 17. Januar 2013, Az: S 20 AS 4512/12, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 20.12.2011, § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 vom 20.12.2011, § 27 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 27 Abs 4 S 1 SGB 2, § 51 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 51 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 112 Abs 1 SGB 3, §§ 112ff SGB 3, § 122 SGB 3, § 16 Abs 1 S 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az. B 14 AS 25/14 R (REWIS RS 2015, 15397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

L 7 AS 594/14 (LSG München)

Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II - Anspruch gegen den Träger der …


B 4 AS 55/13 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - abstrakte Förderungsfähigkeit - behinderter Mensch - Bezug …


B 4 AS 37/14 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - …


B 14 AS 40/15 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende …


L 5 KR 274/11 (LSG München)

Kostenträger für auswärtige Berufsausbildung von Dauer-Beatmungspflegebedürftigen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.